Infoblatt Apotheken - und Eichwesen Berlin und Brandenburg
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Landesamt für Mess- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong><br />
<strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong><br />
Informationsblatt<br />
Eichpflicht <strong>und</strong> messtechnische Kontrolle für Messgeräte in <strong>Apotheken</strong>,<br />
pharmazeutischen <strong>und</strong> medizinischen Laboratorien <strong>und</strong> in der Heilk<strong>und</strong>e<br />
(Stand: November 2012)<br />
Das Landesamt für Mess- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong> (LME BE-BB) als zuständige<br />
Behörde gibt im Hinblick auf die Eichpflicht für Thermometer, nichtselbsttätige Waagen,<br />
Gewichte, Personenwaagen, Dichte-, Volumen- <strong>und</strong> Druckmessgeräte in <strong>Apotheken</strong> <strong>und</strong><br />
pharmazeutischen Laboratorien sowie zur messtechnischen Kontrolle von Medizinprodukten,<br />
wie Blutdruckmessgeräte, Tretkurbelergometer Fieberthermometer <strong>und</strong> Infrarot-<br />
Strahlungsthermometer den Verwendern solcher Messgeräte nachstehende Hinweise.<br />
1. Eichpflicht <strong>und</strong> Pflicht zur messtechnischen Kontrolle<br />
Messgeräte müssen geeicht sein, wenn sie bei der Herstellung von Arzneimitteln in<br />
<strong>Apotheken</strong> auf Gr<strong>und</strong> ärztlicher Verschreibung oder bei Analysen in pharmazeutischen <strong>und</strong><br />
medizinischen Laboratorien verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne<br />
besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.<br />
Nichtselbsttätige Waagen zur Bestimmung des Körpergewichts bei der Ausübung der<br />
Heilk<strong>und</strong>e aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung <strong>und</strong> Behandlung<br />
müssen geeicht sein, wenn sie in Betrieb genommen, verwendet oder bereitgehalten<br />
werden.<br />
An Medizinprodukten mit Messfunktion hat der Betreiber fristgemäß messtechnische<br />
Kontrollen auf der Gr<strong>und</strong>lage der anerkannten Regeln der Technik durchzuführen oder<br />
durchführen zu lassen. Derjenige, der an den genannten Geräten messtechnische Kontrollen<br />
durchführt, hat die Ergebnisse der Kontrolle unverzüglich in das Medizinproduktebuch<br />
einzutragen (außer elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer <strong>und</strong><br />
Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung).<br />
2. Anforderungen an eichpflichtige Messgeräte<br />
Eichpflichtige Messgeräte müssen zur Eichung zugelassen sein, entweder allgemein oder<br />
mittels Bauartzulassung. Merkmal der innerstaatlichen Bauartzulassung durch die<br />
Physikalisch-Technische B<strong>und</strong>esanstalt (PTB) ist ein auf dem Messgerät angebrachtes<br />
Zulassungszeichen.<br />
14.40 Kennummer der PTB<br />
96.01 Jahr <strong>und</strong> lfd. Nummer der Zulassung<br />
Beispiel des Zulassungszeichens<br />
Bei Waagen erfolgt seit 1993 die Bauartzulassung auch als europaweit geltende EG-<br />
Bauartzulassung (siehe unten).
Die Messgeräte werden von der Eichbehörde mit dem Hauptstempel als geeicht<br />
gekennzeichnet. Dieser Hauptstempel besteht aus zwei Zeichen, dem Eichzeichen <strong>und</strong> dem<br />
Jahreszeichen. Das Jahreszeichen gibt an, in welchem Jahr zum 31. Dezember die<br />
Gültigkeit der Eichung erlischt.<br />
Zur Kennzeichnung der unbefristeten Eichung enthält der Hauptstempel an Stelle des<br />
Jahreszeichens die Jahresbezeichnung (bspw. bei Personenwaagen, wenn sie nicht im<br />
Krankenhaus verwendet werden).<br />
12<br />
Beispiele Hauptstempel für befristete Eichung <strong>und</strong> Hauptstempel für unbefristete Eichung<br />
Neu in Verkehr gebrachte nichtselbsttätige Waagen müssen mindestens die Anforderungen<br />
der EG-Richtlinie 2009/23/EG (ehem. 90/384/EWG) erfüllen. Die Zulassung zur Eichung<br />
erfolgt als EG-Bauartzulassung <strong>und</strong> gilt in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft.<br />
Waagen, die auf dieser Gr<strong>und</strong>lage in den Verkehr gebracht werden, müssen die vom<br />
Hersteller anzubringende CE- Kennzeichnung tragen:<br />
12 M<br />
CE- Kennzeichnung (dabei gibt die Zahl die letzten beiden<br />
Ziffern des Jahres der Anbringung der Kennzeichnung an)<br />
Die Ersteichung derartiger Waagen erfolgt als Konformitätsbewertung (EG-Eichung) durch<br />
eine Benannte Stelle oder durch den Hersteller selbst. Zu erkennen sind derart geeichte<br />
Waagen an der zusätzlich zur CE-Kennzeichnung angebrachten Nummer der Benannten<br />
Stelle, die den Hersteller überwacht bzw. die Eichung durchgeführt hat.<br />
12 M 0106<br />
Beispiel der Kennzeichnung von EG-geeichten Waagen („0106“ ist die Nummer des LME<br />
BE-BB als Benannte Stelle)<br />
Die Dauer der Gültigkeit der Eichung beginnt mit Ablauf des Jahres der Anbringung der CE-<br />
Kennzeichnung<br />
3. Anforderungen an Medizinprodukte mit Messfunktion<br />
Mit dem Inkrafttreten der Medizinprodukte-Betreiberverordnung wurde für Medizinprodukte<br />
mit Messfunktion, die bisherige Nacheichung nach der Eichordnung abgelöst <strong>und</strong> durch die<br />
messtechnische Kontrolle nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ersetzt.<br />
Voraussetzung für die Durchführung der messtechnischen Kontrolle ist die CE-<br />
Kennzeichnung oder für die vor 1995 in Verkehr gebrachten Geräte das Zulassungszeichen.<br />
Das CE- Kennzeichen bedeutet, dass das Medizinprodukt die gr<strong>und</strong>legenden Anforderungen<br />
entsprechend der EG-Richtlinie über Medizinprodukte 93/42/EWG erfüllt. Für das Messgerät<br />
wurde das in der Richtlinie geforderte Konformitätsbewertungsverfahren, unter Mitwirkung<br />
einer Benannten Stelle, durchgeführt.<br />
Seit dem Juni 1998 dürfen europaweit nur noch derartige CE- gekennzeichnete<br />
Medizinprodukte erstmalig in den Handel gelangen.<br />
0118<br />
CE- Kennzeichen mit Nummer der Benannten Stelle
Nach erfolgter messtechnischer Kontrolle sind sowohl mit dem CE- Kennzeichen als auch<br />
mit Zulassungszeichen gekennzeichnete Medizinprodukte mit einem Zeichen, aus dem das<br />
Jahr der nächsten messtechnischen Kontrolle <strong>und</strong> die Institution oder Firma, die die Kontrolle<br />
durchgeführt hat, hervorgeht, zu kennzeichnen.<br />
Durch das LME BE-BB wird die messtechnische Kontrolle am Gerät mit folgender Marke<br />
(Farbe orange) kenntlich gemacht:<br />
4. Durchführung von Eichungen <strong>und</strong> messtechnischen Kontrollen<br />
Die Eichung der Messgeräte erfolgt auf Antrag bei den örtlich zuständigen Außenstellen des<br />
LME BE-BB. Auf Wunsch des Messgeräteverwenders können auch Terminabsprachen, z.B.<br />
für Eichungen am Verwendungsort, erfolgen.<br />
Thermometer, wie zum Beispiel Flüssigkeits- Glasthermometer oder Elektrothermometer,<br />
können nicht am Verwendungsort geeicht werden <strong>und</strong> sind der Außenstelle in <strong>Berlin</strong><br />
vorzustellen <strong>und</strong> nach der Eichung dort abzuholen.<br />
Messtechnische Kontrollen können von gemeldeten Kontrolldiensten durchgeführte<br />
werden.<br />
Wenn die nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vorgeschriebenen<br />
Voraussetzungen vorliegen, darf der Betreiber messtechnische Kontrollen auch selbst<br />
vornehmen oder durch andere Anbieter vornehmen lassen. Personen, die derartige<br />
messtechnische Kontrollen durchführen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem LME<br />
BE-BB anzuzeigen<br />
Die Liste der Anbieter von messtechnischen Kontrollen, die in <strong>Berlin</strong> <strong>und</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
gemeldet sind, ist auf der Homepage des Landesamtes veröffentlicht:<br />
http://www.lme.brandenburg.de/sixcms/media.php/4463/MTK-Dienste.pdf<br />
5. Eichgültigkeit <strong>und</strong> Gültigkeit der messtechnischen Kontrolle<br />
Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist von der Art oder dem Verwendungszweck der<br />
Messgeräte abhängig. Sie beträgt für<br />
Flüssigkeits-Glasthermometer 15 Jahre<br />
in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Thermometer unbefristet<br />
Pyknometer aus Glas unbefristet<br />
Dichte- <strong>und</strong> Gehaltsmessgeräte aus Glas unbefristet<br />
Thermoelemente, Zeigerthermometer <strong>und</strong> tragbare Elektrothermometer 2 Jahre<br />
Gewichtstücke 4 Jahre<br />
nichtselbsteinspielende Fein- <strong>und</strong> Präzisionswaagen 4 Jahre<br />
nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast<br />
von weniger als 50 kg 4 Jahre<br />
Personenwaagen (außer in Krankenhäusern) unbefristet<br />
Personenwaagen bei der Verwendung im Krankenhaus 4 Jahre<br />
Säuglingswaagen 4 Jahre<br />
alle sonstigen Waagen bis 2900 kg Höchstlast 2 Jahre<br />
Die Eichgültigkeit erlischt in jedem Falle vorzeitig, wenn Änderungen an den Messgeräten<br />
vorgenommen werden oder die Stempelstellen verletzt sind.
Für Medizinprodukte sind die Fristen der messtechnischen Kontrollen in der<br />
Medizinprodukte-Betreiberverordnung festgeschrieben. Sie betragen für<br />
Ton- <strong>und</strong> Sprachaudiometer 1 Jahr<br />
medizinische Elektrothermometer mit Maximumvorrichtung 2 Jahre<br />
medizinische Elektrothermometer zur kontinuierlichen<br />
Körpertemperaturmessung 2 Jahre<br />
austauschbare Temperaturaufnehmer zur Körpertemperaturmessung 2 Jahre<br />
Infrarot- Strahlungsthermometer 1 Jahr<br />
nichtinvasive Blutdruckmessgeräte 2 Jahre<br />
Tretkurbelergometer zur physikalischen <strong>und</strong> reproduzierbaren Belastung 2 Jahre<br />
Therapiedosimeter 2 bzw. 6 Jahre<br />
Diagnostikdosimeter 5 Jahre<br />
Innerhalb der genannten Fristen hat der Betreiber an den Medizinprodukten messtechnische<br />
Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine messtechnische Kontrolle ist<br />
unverzüglich durchzuführen, wenn sich die messtechnischen Eigenschaften des<br />
Medizinproduktes verändert haben.<br />
6. Pflichten der Messgerätebesitzer<br />
Messgeräte sind für die Eichung / messtechnische Kontrolle zu reinigen, ggf. zu desinfizieren<br />
<strong>und</strong> ordnungsgemäß herzurichten. Wenn erforderlich, hat der Antragsteller für die Eichung<br />
der Messgeräte am Verwendungsort Arbeitshilfen <strong>und</strong> Arbeitsräume zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
7. Gebühren / Entgelte<br />
Für die Eichung der Messgeräte werden Gebühren nach der Eich- <strong>und</strong><br />
Beglaubigungskostenverordnung (EBKVO) vom 21. April 1982 (BGBl. I S.428), zuletzt<br />
geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der EBKVO vom 11.07.2001 (BGBl. I<br />
S.1608), erhoben.<br />
Die Kostenrechnung für die messtechnische Kontrolle an Medizinprodukten erfolgt nach der<br />
Entgelt-Richtlinie für die Durchführung der messtechnischen Kontrollen des Landes<br />
<strong>Brandenburg</strong> vom 1. September 2001.<br />
8. Ordnungswidrigkeiten<br />
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten<br />
Messgeräten, für die Eichpflicht besteht, ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer<br />
Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden.<br />
Wird die messtechnische Kontrolle bei Medizinprodukten nicht richtig oder nicht rechtzeitig<br />
durchgeführt, so bedeutet dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit<br />
einer Geldbuße bis zu Fünf<strong>und</strong>zwanzigtausend Euro geahndet werden.
9. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
Gesetz über das Mess- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> (Eichgesetz), Neufassung vom 23. März 1992<br />
(BGBl. I S.711), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes vom 3.<br />
Februar 2007 (BGBl I S. 1185).<br />
Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
<br />
13.12. 2007 (BGBl. I S. 2930)<br />
Verordnung über das Errichten, Betreiben <strong>und</strong> Anwenden von Medizinprodukten<br />
(Medizinprodukte - Betreiberverordnung - MPBetreibV), Neufassung vom 21.08.2002<br />
(BGBl I S. 3396) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2326)<br />
Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG), Neufassung vom 7.<br />
August 2002 (BGBl I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2010 (BGBl I<br />
S.983)<br />
<br />
Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte vom 14. Juni 1993 (Abl. EG Nr. L 169 vom<br />
12.07.1993 S. 1) zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/47/EG vom 05.09.2007 (Abl. EG<br />
Nr. L 247/21 vom 21.09.2007)<br />
10. Standorte/Außenstellen des LME BE-BB<br />
Landesamt für Mess- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong>,14532 Kleinmachnow, Stahnsdorfer Damm 81<br />
Außenstelle <strong>Berlin</strong>, 14195 <strong>Berlin</strong>, Lentzeallee 100<br />
Außenstelle Cottbus, 03050 Cottbus, Landesbehördenzentrum Südeck, Vom-Stein-Str.30<br />
Außenstelle Fürstenwalde, 15517 Fürstenwalde, Dr.-Goltz-Str. 14<br />
Außenstelle Eberswalde,16227 Eberswalde, Erich-Steinfurth-Str. 20<br />
Die Geschäftszeiten für die Annahme <strong>und</strong> Ausgabe von Messgeräten, Telefon- <strong>und</strong> Fax-<br />
Nummern sowie Email-Adressen sind in den aktuellen Veröffentlichungen im Internet zu<br />
finden:<br />
http://www.lme.berlin-brandenburg.de