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Infoblatt Apotheken - und Eichwesen Berlin und Brandenburg

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Landesamt für Mess- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong><br />

<strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong><br />

Informationsblatt<br />

Eichpflicht <strong>und</strong> messtechnische Kontrolle für Messgeräte in <strong>Apotheken</strong>,<br />

pharmazeutischen <strong>und</strong> medizinischen Laboratorien <strong>und</strong> in der Heilk<strong>und</strong>e<br />

(Stand: November 2012)<br />

Das Landesamt für Mess- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> <strong>Berlin</strong>-<strong>Brandenburg</strong> (LME BE-BB) als zuständige<br />

Behörde gibt im Hinblick auf die Eichpflicht für Thermometer, nichtselbsttätige Waagen,<br />

Gewichte, Personenwaagen, Dichte-, Volumen- <strong>und</strong> Druckmessgeräte in <strong>Apotheken</strong> <strong>und</strong><br />

pharmazeutischen Laboratorien sowie zur messtechnischen Kontrolle von Medizinprodukten,<br />

wie Blutdruckmessgeräte, Tretkurbelergometer Fieberthermometer <strong>und</strong> Infrarot-<br />

Strahlungsthermometer den Verwendern solcher Messgeräte nachstehende Hinweise.<br />

1. Eichpflicht <strong>und</strong> Pflicht zur messtechnischen Kontrolle<br />

Messgeräte müssen geeicht sein, wenn sie bei der Herstellung von Arzneimitteln in<br />

<strong>Apotheken</strong> auf Gr<strong>und</strong> ärztlicher Verschreibung oder bei Analysen in pharmazeutischen <strong>und</strong><br />

medizinischen Laboratorien verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne<br />

besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.<br />

Nichtselbsttätige Waagen zur Bestimmung des Körpergewichts bei der Ausübung der<br />

Heilk<strong>und</strong>e aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung <strong>und</strong> Behandlung<br />

müssen geeicht sein, wenn sie in Betrieb genommen, verwendet oder bereitgehalten<br />

werden.<br />

An Medizinprodukten mit Messfunktion hat der Betreiber fristgemäß messtechnische<br />

Kontrollen auf der Gr<strong>und</strong>lage der anerkannten Regeln der Technik durchzuführen oder<br />

durchführen zu lassen. Derjenige, der an den genannten Geräten messtechnische Kontrollen<br />

durchführt, hat die Ergebnisse der Kontrolle unverzüglich in das Medizinproduktebuch<br />

einzutragen (außer elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer <strong>und</strong><br />

Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung).<br />

2. Anforderungen an eichpflichtige Messgeräte<br />

Eichpflichtige Messgeräte müssen zur Eichung zugelassen sein, entweder allgemein oder<br />

mittels Bauartzulassung. Merkmal der innerstaatlichen Bauartzulassung durch die<br />

Physikalisch-Technische B<strong>und</strong>esanstalt (PTB) ist ein auf dem Messgerät angebrachtes<br />

Zulassungszeichen.<br />

14.40 Kennummer der PTB<br />

96.01 Jahr <strong>und</strong> lfd. Nummer der Zulassung<br />

Beispiel des Zulassungszeichens<br />

Bei Waagen erfolgt seit 1993 die Bauartzulassung auch als europaweit geltende EG-<br />

Bauartzulassung (siehe unten).


Die Messgeräte werden von der Eichbehörde mit dem Hauptstempel als geeicht<br />

gekennzeichnet. Dieser Hauptstempel besteht aus zwei Zeichen, dem Eichzeichen <strong>und</strong> dem<br />

Jahreszeichen. Das Jahreszeichen gibt an, in welchem Jahr zum 31. Dezember die<br />

Gültigkeit der Eichung erlischt.<br />

Zur Kennzeichnung der unbefristeten Eichung enthält der Hauptstempel an Stelle des<br />

Jahreszeichens die Jahresbezeichnung (bspw. bei Personenwaagen, wenn sie nicht im<br />

Krankenhaus verwendet werden).<br />

12<br />

Beispiele Hauptstempel für befristete Eichung <strong>und</strong> Hauptstempel für unbefristete Eichung<br />

Neu in Verkehr gebrachte nichtselbsttätige Waagen müssen mindestens die Anforderungen<br />

der EG-Richtlinie 2009/23/EG (ehem. 90/384/EWG) erfüllen. Die Zulassung zur Eichung<br />

erfolgt als EG-Bauartzulassung <strong>und</strong> gilt in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft.<br />

Waagen, die auf dieser Gr<strong>und</strong>lage in den Verkehr gebracht werden, müssen die vom<br />

Hersteller anzubringende CE- Kennzeichnung tragen:<br />

12 M<br />

CE- Kennzeichnung (dabei gibt die Zahl die letzten beiden<br />

Ziffern des Jahres der Anbringung der Kennzeichnung an)<br />

Die Ersteichung derartiger Waagen erfolgt als Konformitätsbewertung (EG-Eichung) durch<br />

eine Benannte Stelle oder durch den Hersteller selbst. Zu erkennen sind derart geeichte<br />

Waagen an der zusätzlich zur CE-Kennzeichnung angebrachten Nummer der Benannten<br />

Stelle, die den Hersteller überwacht bzw. die Eichung durchgeführt hat.<br />

12 M 0106<br />

Beispiel der Kennzeichnung von EG-geeichten Waagen („0106“ ist die Nummer des LME<br />

BE-BB als Benannte Stelle)<br />

Die Dauer der Gültigkeit der Eichung beginnt mit Ablauf des Jahres der Anbringung der CE-<br />

Kennzeichnung<br />

3. Anforderungen an Medizinprodukte mit Messfunktion<br />

Mit dem Inkrafttreten der Medizinprodukte-Betreiberverordnung wurde für Medizinprodukte<br />

mit Messfunktion, die bisherige Nacheichung nach der Eichordnung abgelöst <strong>und</strong> durch die<br />

messtechnische Kontrolle nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ersetzt.<br />

Voraussetzung für die Durchführung der messtechnischen Kontrolle ist die CE-<br />

Kennzeichnung oder für die vor 1995 in Verkehr gebrachten Geräte das Zulassungszeichen.<br />

Das CE- Kennzeichen bedeutet, dass das Medizinprodukt die gr<strong>und</strong>legenden Anforderungen<br />

entsprechend der EG-Richtlinie über Medizinprodukte 93/42/EWG erfüllt. Für das Messgerät<br />

wurde das in der Richtlinie geforderte Konformitätsbewertungsverfahren, unter Mitwirkung<br />

einer Benannten Stelle, durchgeführt.<br />

Seit dem Juni 1998 dürfen europaweit nur noch derartige CE- gekennzeichnete<br />

Medizinprodukte erstmalig in den Handel gelangen.<br />

0118<br />

CE- Kennzeichen mit Nummer der Benannten Stelle


Nach erfolgter messtechnischer Kontrolle sind sowohl mit dem CE- Kennzeichen als auch<br />

mit Zulassungszeichen gekennzeichnete Medizinprodukte mit einem Zeichen, aus dem das<br />

Jahr der nächsten messtechnischen Kontrolle <strong>und</strong> die Institution oder Firma, die die Kontrolle<br />

durchgeführt hat, hervorgeht, zu kennzeichnen.<br />

Durch das LME BE-BB wird die messtechnische Kontrolle am Gerät mit folgender Marke<br />

(Farbe orange) kenntlich gemacht:<br />

4. Durchführung von Eichungen <strong>und</strong> messtechnischen Kontrollen<br />

Die Eichung der Messgeräte erfolgt auf Antrag bei den örtlich zuständigen Außenstellen des<br />

LME BE-BB. Auf Wunsch des Messgeräteverwenders können auch Terminabsprachen, z.B.<br />

für Eichungen am Verwendungsort, erfolgen.<br />

Thermometer, wie zum Beispiel Flüssigkeits- Glasthermometer oder Elektrothermometer,<br />

können nicht am Verwendungsort geeicht werden <strong>und</strong> sind der Außenstelle in <strong>Berlin</strong><br />

vorzustellen <strong>und</strong> nach der Eichung dort abzuholen.<br />

Messtechnische Kontrollen können von gemeldeten Kontrolldiensten durchgeführte<br />

werden.<br />

Wenn die nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vorgeschriebenen<br />

Voraussetzungen vorliegen, darf der Betreiber messtechnische Kontrollen auch selbst<br />

vornehmen oder durch andere Anbieter vornehmen lassen. Personen, die derartige<br />

messtechnische Kontrollen durchführen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem LME<br />

BE-BB anzuzeigen<br />

Die Liste der Anbieter von messtechnischen Kontrollen, die in <strong>Berlin</strong> <strong>und</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

gemeldet sind, ist auf der Homepage des Landesamtes veröffentlicht:<br />

http://www.lme.brandenburg.de/sixcms/media.php/4463/MTK-Dienste.pdf<br />

5. Eichgültigkeit <strong>und</strong> Gültigkeit der messtechnischen Kontrolle<br />

Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist von der Art oder dem Verwendungszweck der<br />

Messgeräte abhängig. Sie beträgt für<br />

Flüssigkeits-Glasthermometer 15 Jahre<br />

in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Thermometer unbefristet<br />

Pyknometer aus Glas unbefristet<br />

Dichte- <strong>und</strong> Gehaltsmessgeräte aus Glas unbefristet<br />

Thermoelemente, Zeigerthermometer <strong>und</strong> tragbare Elektrothermometer 2 Jahre<br />

Gewichtstücke 4 Jahre<br />

nichtselbsteinspielende Fein- <strong>und</strong> Präzisionswaagen 4 Jahre<br />

nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast<br />

von weniger als 50 kg 4 Jahre<br />

Personenwaagen (außer in Krankenhäusern) unbefristet<br />

Personenwaagen bei der Verwendung im Krankenhaus 4 Jahre<br />

Säuglingswaagen 4 Jahre<br />

alle sonstigen Waagen bis 2900 kg Höchstlast 2 Jahre<br />

Die Eichgültigkeit erlischt in jedem Falle vorzeitig, wenn Änderungen an den Messgeräten<br />

vorgenommen werden oder die Stempelstellen verletzt sind.


Für Medizinprodukte sind die Fristen der messtechnischen Kontrollen in der<br />

Medizinprodukte-Betreiberverordnung festgeschrieben. Sie betragen für<br />

Ton- <strong>und</strong> Sprachaudiometer 1 Jahr<br />

medizinische Elektrothermometer mit Maximumvorrichtung 2 Jahre<br />

medizinische Elektrothermometer zur kontinuierlichen<br />

Körpertemperaturmessung 2 Jahre<br />

austauschbare Temperaturaufnehmer zur Körpertemperaturmessung 2 Jahre<br />

Infrarot- Strahlungsthermometer 1 Jahr<br />

nichtinvasive Blutdruckmessgeräte 2 Jahre<br />

Tretkurbelergometer zur physikalischen <strong>und</strong> reproduzierbaren Belastung 2 Jahre<br />

Therapiedosimeter 2 bzw. 6 Jahre<br />

Diagnostikdosimeter 5 Jahre<br />

Innerhalb der genannten Fristen hat der Betreiber an den Medizinprodukten messtechnische<br />

Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine messtechnische Kontrolle ist<br />

unverzüglich durchzuführen, wenn sich die messtechnischen Eigenschaften des<br />

Medizinproduktes verändert haben.<br />

6. Pflichten der Messgerätebesitzer<br />

Messgeräte sind für die Eichung / messtechnische Kontrolle zu reinigen, ggf. zu desinfizieren<br />

<strong>und</strong> ordnungsgemäß herzurichten. Wenn erforderlich, hat der Antragsteller für die Eichung<br />

der Messgeräte am Verwendungsort Arbeitshilfen <strong>und</strong> Arbeitsräume zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

7. Gebühren / Entgelte<br />

Für die Eichung der Messgeräte werden Gebühren nach der Eich- <strong>und</strong><br />

Beglaubigungskostenverordnung (EBKVO) vom 21. April 1982 (BGBl. I S.428), zuletzt<br />

geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der EBKVO vom 11.07.2001 (BGBl. I<br />

S.1608), erhoben.<br />

Die Kostenrechnung für die messtechnische Kontrolle an Medizinprodukten erfolgt nach der<br />

Entgelt-Richtlinie für die Durchführung der messtechnischen Kontrollen des Landes<br />

<strong>Brandenburg</strong> vom 1. September 2001.<br />

8. Ordnungswidrigkeiten<br />

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten<br />

Messgeräten, für die Eichpflicht besteht, ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer<br />

Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden.<br />

Wird die messtechnische Kontrolle bei Medizinprodukten nicht richtig oder nicht rechtzeitig<br />

durchgeführt, so bedeutet dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit<br />

einer Geldbuße bis zu Fünf<strong>und</strong>zwanzigtausend Euro geahndet werden.


9. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Gesetz über das Mess- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> (Eichgesetz), Neufassung vom 23. März 1992<br />

(BGBl. I S.711), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes vom 3.<br />

Februar 2007 (BGBl I S. 1185).<br />

Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

<br />

13.12. 2007 (BGBl. I S. 2930)<br />

Verordnung über das Errichten, Betreiben <strong>und</strong> Anwenden von Medizinprodukten<br />

(Medizinprodukte - Betreiberverordnung - MPBetreibV), Neufassung vom 21.08.2002<br />

(BGBl I S. 3396) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2326)<br />

Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG), Neufassung vom 7.<br />

August 2002 (BGBl I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2010 (BGBl I<br />

S.983)<br />

<br />

Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte vom 14. Juni 1993 (Abl. EG Nr. L 169 vom<br />

12.07.1993 S. 1) zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/47/EG vom 05.09.2007 (Abl. EG<br />

Nr. L 247/21 vom 21.09.2007)<br />

10. Standorte/Außenstellen des LME BE-BB<br />

Landesamt für Mess- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong>,14532 Kleinmachnow, Stahnsdorfer Damm 81<br />

Außenstelle <strong>Berlin</strong>, 14195 <strong>Berlin</strong>, Lentzeallee 100<br />

Außenstelle Cottbus, 03050 Cottbus, Landesbehördenzentrum Südeck, Vom-Stein-Str.30<br />

Außenstelle Fürstenwalde, 15517 Fürstenwalde, Dr.-Goltz-Str. 14<br />

Außenstelle Eberswalde,16227 Eberswalde, Erich-Steinfurth-Str. 20<br />

Die Geschäftszeiten für die Annahme <strong>und</strong> Ausgabe von Messgeräten, Telefon- <strong>und</strong> Fax-<br />

Nummern sowie Email-Adressen sind in den aktuellen Veröffentlichungen im Internet zu<br />

finden:<br />

http://www.lme.berlin-brandenburg.de

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