Infoblatt Apotheken - und Eichwesen Berlin und Brandenburg
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Die Messgeräte werden von der Eichbehörde mit dem Hauptstempel als geeicht<br />
gekennzeichnet. Dieser Hauptstempel besteht aus zwei Zeichen, dem Eichzeichen <strong>und</strong> dem<br />
Jahreszeichen. Das Jahreszeichen gibt an, in welchem Jahr zum 31. Dezember die<br />
Gültigkeit der Eichung erlischt.<br />
Zur Kennzeichnung der unbefristeten Eichung enthält der Hauptstempel an Stelle des<br />
Jahreszeichens die Jahresbezeichnung (bspw. bei Personenwaagen, wenn sie nicht im<br />
Krankenhaus verwendet werden).<br />
12<br />
Beispiele Hauptstempel für befristete Eichung <strong>und</strong> Hauptstempel für unbefristete Eichung<br />
Neu in Verkehr gebrachte nichtselbsttätige Waagen müssen mindestens die Anforderungen<br />
der EG-Richtlinie 2009/23/EG (ehem. 90/384/EWG) erfüllen. Die Zulassung zur Eichung<br />
erfolgt als EG-Bauartzulassung <strong>und</strong> gilt in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft.<br />
Waagen, die auf dieser Gr<strong>und</strong>lage in den Verkehr gebracht werden, müssen die vom<br />
Hersteller anzubringende CE- Kennzeichnung tragen:<br />
12 M<br />
CE- Kennzeichnung (dabei gibt die Zahl die letzten beiden<br />
Ziffern des Jahres der Anbringung der Kennzeichnung an)<br />
Die Ersteichung derartiger Waagen erfolgt als Konformitätsbewertung (EG-Eichung) durch<br />
eine Benannte Stelle oder durch den Hersteller selbst. Zu erkennen sind derart geeichte<br />
Waagen an der zusätzlich zur CE-Kennzeichnung angebrachten Nummer der Benannten<br />
Stelle, die den Hersteller überwacht bzw. die Eichung durchgeführt hat.<br />
12 M 0106<br />
Beispiel der Kennzeichnung von EG-geeichten Waagen („0106“ ist die Nummer des LME<br />
BE-BB als Benannte Stelle)<br />
Die Dauer der Gültigkeit der Eichung beginnt mit Ablauf des Jahres der Anbringung der CE-<br />
Kennzeichnung<br />
3. Anforderungen an Medizinprodukte mit Messfunktion<br />
Mit dem Inkrafttreten der Medizinprodukte-Betreiberverordnung wurde für Medizinprodukte<br />
mit Messfunktion, die bisherige Nacheichung nach der Eichordnung abgelöst <strong>und</strong> durch die<br />
messtechnische Kontrolle nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ersetzt.<br />
Voraussetzung für die Durchführung der messtechnischen Kontrolle ist die CE-<br />
Kennzeichnung oder für die vor 1995 in Verkehr gebrachten Geräte das Zulassungszeichen.<br />
Das CE- Kennzeichen bedeutet, dass das Medizinprodukt die gr<strong>und</strong>legenden Anforderungen<br />
entsprechend der EG-Richtlinie über Medizinprodukte 93/42/EWG erfüllt. Für das Messgerät<br />
wurde das in der Richtlinie geforderte Konformitätsbewertungsverfahren, unter Mitwirkung<br />
einer Benannten Stelle, durchgeführt.<br />
Seit dem Juni 1998 dürfen europaweit nur noch derartige CE- gekennzeichnete<br />
Medizinprodukte erstmalig in den Handel gelangen.<br />
0118<br />
CE- Kennzeichen mit Nummer der Benannten Stelle