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Infoblatt Apotheken - und Eichwesen Berlin und Brandenburg

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Die Messgeräte werden von der Eichbehörde mit dem Hauptstempel als geeicht<br />

gekennzeichnet. Dieser Hauptstempel besteht aus zwei Zeichen, dem Eichzeichen <strong>und</strong> dem<br />

Jahreszeichen. Das Jahreszeichen gibt an, in welchem Jahr zum 31. Dezember die<br />

Gültigkeit der Eichung erlischt.<br />

Zur Kennzeichnung der unbefristeten Eichung enthält der Hauptstempel an Stelle des<br />

Jahreszeichens die Jahresbezeichnung (bspw. bei Personenwaagen, wenn sie nicht im<br />

Krankenhaus verwendet werden).<br />

12<br />

Beispiele Hauptstempel für befristete Eichung <strong>und</strong> Hauptstempel für unbefristete Eichung<br />

Neu in Verkehr gebrachte nichtselbsttätige Waagen müssen mindestens die Anforderungen<br />

der EG-Richtlinie 2009/23/EG (ehem. 90/384/EWG) erfüllen. Die Zulassung zur Eichung<br />

erfolgt als EG-Bauartzulassung <strong>und</strong> gilt in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft.<br />

Waagen, die auf dieser Gr<strong>und</strong>lage in den Verkehr gebracht werden, müssen die vom<br />

Hersteller anzubringende CE- Kennzeichnung tragen:<br />

12 M<br />

CE- Kennzeichnung (dabei gibt die Zahl die letzten beiden<br />

Ziffern des Jahres der Anbringung der Kennzeichnung an)<br />

Die Ersteichung derartiger Waagen erfolgt als Konformitätsbewertung (EG-Eichung) durch<br />

eine Benannte Stelle oder durch den Hersteller selbst. Zu erkennen sind derart geeichte<br />

Waagen an der zusätzlich zur CE-Kennzeichnung angebrachten Nummer der Benannten<br />

Stelle, die den Hersteller überwacht bzw. die Eichung durchgeführt hat.<br />

12 M 0106<br />

Beispiel der Kennzeichnung von EG-geeichten Waagen („0106“ ist die Nummer des LME<br />

BE-BB als Benannte Stelle)<br />

Die Dauer der Gültigkeit der Eichung beginnt mit Ablauf des Jahres der Anbringung der CE-<br />

Kennzeichnung<br />

3. Anforderungen an Medizinprodukte mit Messfunktion<br />

Mit dem Inkrafttreten der Medizinprodukte-Betreiberverordnung wurde für Medizinprodukte<br />

mit Messfunktion, die bisherige Nacheichung nach der Eichordnung abgelöst <strong>und</strong> durch die<br />

messtechnische Kontrolle nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ersetzt.<br />

Voraussetzung für die Durchführung der messtechnischen Kontrolle ist die CE-<br />

Kennzeichnung oder für die vor 1995 in Verkehr gebrachten Geräte das Zulassungszeichen.<br />

Das CE- Kennzeichen bedeutet, dass das Medizinprodukt die gr<strong>und</strong>legenden Anforderungen<br />

entsprechend der EG-Richtlinie über Medizinprodukte 93/42/EWG erfüllt. Für das Messgerät<br />

wurde das in der Richtlinie geforderte Konformitätsbewertungsverfahren, unter Mitwirkung<br />

einer Benannten Stelle, durchgeführt.<br />

Seit dem Juni 1998 dürfen europaweit nur noch derartige CE- gekennzeichnete<br />

Medizinprodukte erstmalig in den Handel gelangen.<br />

0118<br />

CE- Kennzeichen mit Nummer der Benannten Stelle

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