Infoblatt Apotheken - und Eichwesen Berlin und Brandenburg
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Für Medizinprodukte sind die Fristen der messtechnischen Kontrollen in der<br />
Medizinprodukte-Betreiberverordnung festgeschrieben. Sie betragen für<br />
Ton- <strong>und</strong> Sprachaudiometer 1 Jahr<br />
medizinische Elektrothermometer mit Maximumvorrichtung 2 Jahre<br />
medizinische Elektrothermometer zur kontinuierlichen<br />
Körpertemperaturmessung 2 Jahre<br />
austauschbare Temperaturaufnehmer zur Körpertemperaturmessung 2 Jahre<br />
Infrarot- Strahlungsthermometer 1 Jahr<br />
nichtinvasive Blutdruckmessgeräte 2 Jahre<br />
Tretkurbelergometer zur physikalischen <strong>und</strong> reproduzierbaren Belastung 2 Jahre<br />
Therapiedosimeter 2 bzw. 6 Jahre<br />
Diagnostikdosimeter 5 Jahre<br />
Innerhalb der genannten Fristen hat der Betreiber an den Medizinprodukten messtechnische<br />
Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine messtechnische Kontrolle ist<br />
unverzüglich durchzuführen, wenn sich die messtechnischen Eigenschaften des<br />
Medizinproduktes verändert haben.<br />
6. Pflichten der Messgerätebesitzer<br />
Messgeräte sind für die Eichung / messtechnische Kontrolle zu reinigen, ggf. zu desinfizieren<br />
<strong>und</strong> ordnungsgemäß herzurichten. Wenn erforderlich, hat der Antragsteller für die Eichung<br />
der Messgeräte am Verwendungsort Arbeitshilfen <strong>und</strong> Arbeitsräume zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
7. Gebühren / Entgelte<br />
Für die Eichung der Messgeräte werden Gebühren nach der Eich- <strong>und</strong><br />
Beglaubigungskostenverordnung (EBKVO) vom 21. April 1982 (BGBl. I S.428), zuletzt<br />
geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der EBKVO vom 11.07.2001 (BGBl. I<br />
S.1608), erhoben.<br />
Die Kostenrechnung für die messtechnische Kontrolle an Medizinprodukten erfolgt nach der<br />
Entgelt-Richtlinie für die Durchführung der messtechnischen Kontrollen des Landes<br />
<strong>Brandenburg</strong> vom 1. September 2001.<br />
8. Ordnungswidrigkeiten<br />
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten<br />
Messgeräten, für die Eichpflicht besteht, ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer<br />
Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden.<br />
Wird die messtechnische Kontrolle bei Medizinprodukten nicht richtig oder nicht rechtzeitig<br />
durchgeführt, so bedeutet dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit<br />
einer Geldbuße bis zu Fünf<strong>und</strong>zwanzigtausend Euro geahndet werden.