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Infoblatt Apotheken - und Eichwesen Berlin und Brandenburg

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Für Medizinprodukte sind die Fristen der messtechnischen Kontrollen in der<br />

Medizinprodukte-Betreiberverordnung festgeschrieben. Sie betragen für<br />

Ton- <strong>und</strong> Sprachaudiometer 1 Jahr<br />

medizinische Elektrothermometer mit Maximumvorrichtung 2 Jahre<br />

medizinische Elektrothermometer zur kontinuierlichen<br />

Körpertemperaturmessung 2 Jahre<br />

austauschbare Temperaturaufnehmer zur Körpertemperaturmessung 2 Jahre<br />

Infrarot- Strahlungsthermometer 1 Jahr<br />

nichtinvasive Blutdruckmessgeräte 2 Jahre<br />

Tretkurbelergometer zur physikalischen <strong>und</strong> reproduzierbaren Belastung 2 Jahre<br />

Therapiedosimeter 2 bzw. 6 Jahre<br />

Diagnostikdosimeter 5 Jahre<br />

Innerhalb der genannten Fristen hat der Betreiber an den Medizinprodukten messtechnische<br />

Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine messtechnische Kontrolle ist<br />

unverzüglich durchzuführen, wenn sich die messtechnischen Eigenschaften des<br />

Medizinproduktes verändert haben.<br />

6. Pflichten der Messgerätebesitzer<br />

Messgeräte sind für die Eichung / messtechnische Kontrolle zu reinigen, ggf. zu desinfizieren<br />

<strong>und</strong> ordnungsgemäß herzurichten. Wenn erforderlich, hat der Antragsteller für die Eichung<br />

der Messgeräte am Verwendungsort Arbeitshilfen <strong>und</strong> Arbeitsräume zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

7. Gebühren / Entgelte<br />

Für die Eichung der Messgeräte werden Gebühren nach der Eich- <strong>und</strong><br />

Beglaubigungskostenverordnung (EBKVO) vom 21. April 1982 (BGBl. I S.428), zuletzt<br />

geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der EBKVO vom 11.07.2001 (BGBl. I<br />

S.1608), erhoben.<br />

Die Kostenrechnung für die messtechnische Kontrolle an Medizinprodukten erfolgt nach der<br />

Entgelt-Richtlinie für die Durchführung der messtechnischen Kontrollen des Landes<br />

<strong>Brandenburg</strong> vom 1. September 2001.<br />

8. Ordnungswidrigkeiten<br />

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten<br />

Messgeräten, für die Eichpflicht besteht, ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer<br />

Geldbuße bis zu Zehntausend Euro geahndet werden.<br />

Wird die messtechnische Kontrolle bei Medizinprodukten nicht richtig oder nicht rechtzeitig<br />

durchgeführt, so bedeutet dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit<br />

einer Geldbuße bis zu Fünf<strong>und</strong>zwanzigtausend Euro geahndet werden.

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