Infoblatt Apotheken - und Eichwesen Berlin und Brandenburg
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Nach erfolgter messtechnischer Kontrolle sind sowohl mit dem CE- Kennzeichen als auch<br />
mit Zulassungszeichen gekennzeichnete Medizinprodukte mit einem Zeichen, aus dem das<br />
Jahr der nächsten messtechnischen Kontrolle <strong>und</strong> die Institution oder Firma, die die Kontrolle<br />
durchgeführt hat, hervorgeht, zu kennzeichnen.<br />
Durch das LME BE-BB wird die messtechnische Kontrolle am Gerät mit folgender Marke<br />
(Farbe orange) kenntlich gemacht:<br />
4. Durchführung von Eichungen <strong>und</strong> messtechnischen Kontrollen<br />
Die Eichung der Messgeräte erfolgt auf Antrag bei den örtlich zuständigen Außenstellen des<br />
LME BE-BB. Auf Wunsch des Messgeräteverwenders können auch Terminabsprachen, z.B.<br />
für Eichungen am Verwendungsort, erfolgen.<br />
Thermometer, wie zum Beispiel Flüssigkeits- Glasthermometer oder Elektrothermometer,<br />
können nicht am Verwendungsort geeicht werden <strong>und</strong> sind der Außenstelle in <strong>Berlin</strong><br />
vorzustellen <strong>und</strong> nach der Eichung dort abzuholen.<br />
Messtechnische Kontrollen können von gemeldeten Kontrolldiensten durchgeführte<br />
werden.<br />
Wenn die nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vorgeschriebenen<br />
Voraussetzungen vorliegen, darf der Betreiber messtechnische Kontrollen auch selbst<br />
vornehmen oder durch andere Anbieter vornehmen lassen. Personen, die derartige<br />
messtechnische Kontrollen durchführen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem LME<br />
BE-BB anzuzeigen<br />
Die Liste der Anbieter von messtechnischen Kontrollen, die in <strong>Berlin</strong> <strong>und</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
gemeldet sind, ist auf der Homepage des Landesamtes veröffentlicht:<br />
http://www.lme.brandenburg.de/sixcms/media.php/4463/MTK-Dienste.pdf<br />
5. Eichgültigkeit <strong>und</strong> Gültigkeit der messtechnischen Kontrolle<br />
Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist von der Art oder dem Verwendungszweck der<br />
Messgeräte abhängig. Sie beträgt für<br />
Flüssigkeits-Glasthermometer 15 Jahre<br />
in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Thermometer unbefristet<br />
Pyknometer aus Glas unbefristet<br />
Dichte- <strong>und</strong> Gehaltsmessgeräte aus Glas unbefristet<br />
Thermoelemente, Zeigerthermometer <strong>und</strong> tragbare Elektrothermometer 2 Jahre<br />
Gewichtstücke 4 Jahre<br />
nichtselbsteinspielende Fein- <strong>und</strong> Präzisionswaagen 4 Jahre<br />
nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast<br />
von weniger als 50 kg 4 Jahre<br />
Personenwaagen (außer in Krankenhäusern) unbefristet<br />
Personenwaagen bei der Verwendung im Krankenhaus 4 Jahre<br />
Säuglingswaagen 4 Jahre<br />
alle sonstigen Waagen bis 2900 kg Höchstlast 2 Jahre<br />
Die Eichgültigkeit erlischt in jedem Falle vorzeitig, wenn Änderungen an den Messgeräten<br />
vorgenommen werden oder die Stempelstellen verletzt sind.