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Infoblatt Apotheken - und Eichwesen Berlin und Brandenburg

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Nach erfolgter messtechnischer Kontrolle sind sowohl mit dem CE- Kennzeichen als auch<br />

mit Zulassungszeichen gekennzeichnete Medizinprodukte mit einem Zeichen, aus dem das<br />

Jahr der nächsten messtechnischen Kontrolle <strong>und</strong> die Institution oder Firma, die die Kontrolle<br />

durchgeführt hat, hervorgeht, zu kennzeichnen.<br />

Durch das LME BE-BB wird die messtechnische Kontrolle am Gerät mit folgender Marke<br />

(Farbe orange) kenntlich gemacht:<br />

4. Durchführung von Eichungen <strong>und</strong> messtechnischen Kontrollen<br />

Die Eichung der Messgeräte erfolgt auf Antrag bei den örtlich zuständigen Außenstellen des<br />

LME BE-BB. Auf Wunsch des Messgeräteverwenders können auch Terminabsprachen, z.B.<br />

für Eichungen am Verwendungsort, erfolgen.<br />

Thermometer, wie zum Beispiel Flüssigkeits- Glasthermometer oder Elektrothermometer,<br />

können nicht am Verwendungsort geeicht werden <strong>und</strong> sind der Außenstelle in <strong>Berlin</strong><br />

vorzustellen <strong>und</strong> nach der Eichung dort abzuholen.<br />

Messtechnische Kontrollen können von gemeldeten Kontrolldiensten durchgeführte<br />

werden.<br />

Wenn die nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vorgeschriebenen<br />

Voraussetzungen vorliegen, darf der Betreiber messtechnische Kontrollen auch selbst<br />

vornehmen oder durch andere Anbieter vornehmen lassen. Personen, die derartige<br />

messtechnische Kontrollen durchführen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem LME<br />

BE-BB anzuzeigen<br />

Die Liste der Anbieter von messtechnischen Kontrollen, die in <strong>Berlin</strong> <strong>und</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

gemeldet sind, ist auf der Homepage des Landesamtes veröffentlicht:<br />

http://www.lme.brandenburg.de/sixcms/media.php/4463/MTK-Dienste.pdf<br />

5. Eichgültigkeit <strong>und</strong> Gültigkeit der messtechnischen Kontrolle<br />

Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist von der Art oder dem Verwendungszweck der<br />

Messgeräte abhängig. Sie beträgt für<br />

Flüssigkeits-Glasthermometer 15 Jahre<br />

in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Thermometer unbefristet<br />

Pyknometer aus Glas unbefristet<br />

Dichte- <strong>und</strong> Gehaltsmessgeräte aus Glas unbefristet<br />

Thermoelemente, Zeigerthermometer <strong>und</strong> tragbare Elektrothermometer 2 Jahre<br />

Gewichtstücke 4 Jahre<br />

nichtselbsteinspielende Fein- <strong>und</strong> Präzisionswaagen 4 Jahre<br />

nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast<br />

von weniger als 50 kg 4 Jahre<br />

Personenwaagen (außer in Krankenhäusern) unbefristet<br />

Personenwaagen bei der Verwendung im Krankenhaus 4 Jahre<br />

Säuglingswaagen 4 Jahre<br />

alle sonstigen Waagen bis 2900 kg Höchstlast 2 Jahre<br />

Die Eichgültigkeit erlischt in jedem Falle vorzeitig, wenn Änderungen an den Messgeräten<br />

vorgenommen werden oder die Stempelstellen verletzt sind.

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