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ORGANISATIONSREGLEMENT

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<strong>ORGANISATIONSREGLEMENT</strong><br />

der Viscosuisse-Pensionskasse-BVG (nachfolgend: BVG)<br />

und der<br />

Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA<br />

(nachfolgend: AVK)<br />

INHALTSVERZEICHNIS:<br />

Seite<br />

A. GRUNDLAGEN 2<br />

Art. 1 Basis, Zweck, Genehmigung 2<br />

Art. 2 Verantwortliche Personen und Organe 2<br />

B. AUFGABEN, KOMPETENZEN, VERANTWORTUNGEN 3<br />

Art. 3 Stiftungsrat 3<br />

Art. 4 Administration (inkl. techn. Verwaltung + Buchhaltung) 6<br />

Art. 5 Revisionsstelle 6<br />

Art. 6 Aufsichtsbehörde 7<br />

Art. 7 Pensionsversicherungsexperte 7<br />

Art. 8 Inkrafttreten 8<br />

Anhang 1: Übersicht über die verantwortlichen Personen und Organe 9<br />

Anhang 2: Erst- und Weiterbildung des Stiftungsrats 10<br />

Anhang 3: Zusammensetzung des Stiftungsrats 11<br />

Gültig ab 29.11.2012


Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 2<br />

A. GRUNDLAGEN<br />

Art. 1<br />

Basis, Zweck, Genehmigung<br />

Basis 1<br />

Das vorliegende Organisationsreglement beruht auf den Bestimmungen der Stiftungsurkunden<br />

und der Reglemente der beiden Pensionskassen BVG & AVK.<br />

Zweck 2<br />

Regelung aller organisatorischen Fragen im Bereich der beruflichen Vorsorge.<br />

Verantwortlichkeit<br />

3<br />

Für die Erstellung und Änderung des Organisationsreglements ist ausschliesslich der<br />

Stiftungsrat der beiden Pensionskassen BVG & AVK zuständig.<br />

Art. 2<br />

Verantwortliche<br />

Personen und<br />

Organe<br />

Verantwortliche Personen und Organe<br />

1<br />

Für die ordnungsgemässe Abwicklung der Geschäfte der Pensionskasse sind folgende<br />

Organe und Personen zuständig (vgl. auch nachstehendes Organigramm):<br />

a. Stiftungsrat f. Anlageausschuss<br />

b. Administration g. Vermögensverwaltung /<br />

c. Revisionsstelle Portfoliomanager<br />

d. Aufsichtsbehörde h. Controller<br />

e. Pensionsversicherungsexperte i. Global Custodian / Depotverwaltung<br />

Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen werden nachfolgend geregelt, mit Ausnahme<br />

der Absätze f bis i, die in einem separaten Anlagereglement geregelt werden.<br />

Organigramm der Pensionskassen BVG & AVK und Zusammenarbeit mit externen Stellen:<br />

Pensionsversicherungsexperte<br />

Aufsichtsbehörde<br />

Revisionsstelle<br />

Pensionskassen<br />

BVG & AVK<br />

Controller<br />

Stiftungsrat<br />

Anlageausschuss<br />

Administration<br />

Vermögensverwaltung /<br />

Portfoliomanager<br />

Global Custodian /<br />

Depotverwaltung<br />

Die Personen bzw. Institutionen, welche die Funktionen des oben stehenden Organigramms<br />

zurzeit ausüben, sind in Anhang 1 festgehalten.<br />

Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012


Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 3<br />

B. AUFGABEN, KOMPETENZEN, VERANTWORTUNGEN<br />

Art. 3<br />

Verantwortlichkeit<br />

Stiftungsrat<br />

1<br />

Oberstes Organ der Pensionskassen BVG & AVK ist der Stiftungsrat. Er trägt die volle<br />

Verantwortung gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde.<br />

Aufgaben 2<br />

Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Stiftungsrates sind:<br />

k. die Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;<br />

Zusammensetzung<br />

a. die Festlegung des Finanzierungssystems;<br />

b. die Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die<br />

Verteilung von freien Mitteln;<br />

c. der Erlass und die Änderung von Stiftungsurkunde und Reglementen;<br />

d. die Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;<br />

e. die Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen<br />

Grundlagen;<br />

f. die Festlegung der Organisation;<br />

g. die Ausgestaltung des Rechnungswesens;<br />

h. die Bestimmung des Versichertenkreises und die Sicherstellung ihrer Information;<br />

i. die Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;<br />

j. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;<br />

l. der Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung<br />

und über den allfälligen Rückversicherer;<br />

m. die Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der<br />

Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;<br />

n. die periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen<br />

der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen;<br />

o. die Festlegung der Voraussetzung für den Rückkauf von Leistungen.<br />

3 Der Stiftungsrat setzt sich aus max. 8 Mitgliedern zusammen, bestehend aus gleich vielen<br />

Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vertretern (Paritätsprinzip). Die Wahlkreise und ihre Vertreter<br />

werden primär durch die Anzahl der aktiven Mitarbeiter pro Firma festgelegt. Die aktuelle<br />

Aufteilung ist im Anhang 3 geregelt.<br />

Von Amtes wegen ist der Geschäftsführer der Viscosuisse Immobilien AG bei den Stiftungsrats-Sitzungen<br />

als nicht stimmberechtigter Beisitzer bei Traktanden, welche das Thema<br />

„Immobilien“ betreffen, anwesend.<br />

Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012


Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 4<br />

Vertreter<br />

Vertreter<br />

4<br />

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Aktivversicherten.<br />

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Aus der Firma oder aus dem<br />

Wahlkreis Ausgetretene werden mittels Nachwahlen oder Nachrutschen aufgrund der letzten<br />

Wahl für den Rest der Amtszeit ersetzt.<br />

Die Personalkommission kann Wahlvorschläge machen. Weitere Vorschläge können durch die<br />

Aktivversicherten erfolgen und erfordern die Unterschrift von 6 Wahlberechtigten und des<br />

Kandidaten.<br />

Die Wahl wird durch den administrativen Leiter der beiden Pensionskassen BVG & AVK<br />

organisiert und geleitet.<br />

Bei einem Kandidaten für einen Sitz erfolgt „stille Wahl“. Falls sich mehrere Kandidaten für den<br />

gleichen Sitz bewerben, erfolgt eine Urnenwahl. Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten<br />

Stimmenzahl.<br />

5<br />

Die Nominationen erfolgen pro Wahlkreis durch den Verwaltungsrat des betreffenden<br />

Arbeitgebers, aus dem Kreis der Kaderpersonen mit schweizerischer Nationalität.<br />

Die Amtsdauer ist zeitlich nicht befristet und dauert bis zur Bestimmung eines neuen<br />

Arbeitgeber-Vertreters bzw. bis zum Austritt aus der Firma oder aus dem Wahlkreis.<br />

Konstitution 6<br />

Der Stiftungsrat wählt aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vertretern den Präsidenten<br />

und den Vizepräsidenten.<br />

Sitzungen<br />

Arbeitnehmer-<br />

Arbeitgeber-<br />

Beschlussfähigkeit<br />

7<br />

Die Stiftungsrats-Sitzungen werden vom Stiftungsrats-Präsidenten schriftlich einberufen<br />

und geleitet. Für die ordentlichen Sitzungen erfolgt die Einladung mindestens 10 Tage vor<br />

Sitzungsbeginn. Der Einladung ist eine Traktandenliste und allenfalls weitere Unterlagen<br />

beizulegen.<br />

Zwei Stiftungsräte können zusammen die Einberufung einer Stiftungsrats-Sitzung verlangen.<br />

Die Stiftungsrats-Sitzungen werden in deutscher Sprache abgehalten. Fremdsprachige<br />

Stiftungsräte müssen die deutsche Sprache so beherrschen, dass sie den Sitzungsthemen<br />

ohne Dolmetscher folgen können.<br />

Zu den Stiftungsrats-Sitzungen können auch Fachpersonen ausserhalb des Stiftungsrates<br />

beigezogen werden.<br />

Über alle Stiftungsrats-Sitzungen wird ein Protokoll geführt und vom Vorsitzenden und vom<br />

Protokollführer unterzeichnet.<br />

8 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend<br />

ist. Ein abwesendes Mitglied kann sich per Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten<br />

lassen.<br />

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen<br />

Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Kompromiss-Lösung zu suchen. Kommt<br />

keine solche zustande, entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter, neutraler<br />

Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, wird dieser gemäss<br />

BVG Art.51 Abs.4 von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.<br />

Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig.<br />

Zur Wahrung der Parität muss ein Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmer-Vertreter in Ausstand treten,<br />

wenn ein Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeber-Vertreter wiederholt und unverschuldet nicht an den<br />

Stiftungsrats-Sitzungen teilnehmen kann.<br />

Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012


Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 5<br />

Schweigepflicht 9 Die Mitglieder des Stiftungsrates und alle mit der Verwaltung der beiden Pensionskassen<br />

BVG & AVK betrauten Personen unterliegen hinsichtlich der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit<br />

zur Kenntnis gelangenden persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Aktivversicherten,<br />

Rentnern, sowie der angeschlossenen Arbeitgeber der Schweigepflicht.<br />

Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit bei den beiden Pensionskassen<br />

BVG & AVK und auch nach dem Austritt aus der Firma oder aus dem Wahlkreis weiter.<br />

Zeichnungsberechtigung<br />

10 Generell gilt für Stiftungsräte, Beisitzer und den administrativen Leiter „Unterschrift kollektiv<br />

zu Zweien“, gemäss Eintragung im Handelsregister, wobei zwei Arbeitnehmer-Vertreter nicht<br />

gemeinsam zeichnen dürfen.<br />

Für die Unterzeichnung von Dokumenten, für die Einleitung und Freigabe von Zahlungen<br />

besteht eine separate Unterschriftenregelung.<br />

Aktionärsrechte 11 Der Stiftungsrat delegiert die Ausübung der Aktionärsrechte an den Stiftungsrats-<br />

Präsidenten und den administrativen Leiter.<br />

Im Normalfall wird die Stimmabgabe im Sinne der VR-Anträge für die betreffende Generalversammlung<br />

erfolgen. In kritischen Fällen wird vor der Stimmabgabe eine Befragung des<br />

Stiftungsrates durchgeführt.<br />

Im Besitzfall von Anteilen an Anlagefonds bzw. Anlagestiftungen werden die Aktionärsrechte<br />

durch den Fonds bzw. die Anlagestiftung ausgeübt.<br />

Loyalität in der<br />

Vermögensverwaltung<br />

Bedeutende<br />

Rechtsgeschäfte<br />

/ Rechtsgeschäfte<br />

mit<br />

nahestehenden<br />

Personen<br />

12<br />

Der Stiftungsrat trifft geeignete Massnahmen, um die Loyalität in der Vermögensverwaltung<br />

zu gewährleisten. Die Details dazu sind im separaten Anlagereglement geregelt.<br />

13<br />

Als bedeutend gilt ein Rechtsgeschäft, wenn damit ein einmaliger Aufwand bzw. eine<br />

Investition von CHF 250‘000 oder höher oder ein jährlich wiederkehrender Aufwand bzw. eine<br />

jährlich wiederkehrende Investition von mehr als CHF 50‘000 verbunden ist.<br />

Bedeutende Rechtsgeschäfte müssen durch den Stiftungsrat genehmigt werden.<br />

Wird ein bedeutendes Rechtsgeschäft mit einer nahe stehenden Person (Ehepartner,<br />

eingetragene Partner, Lebenspartner, Verwandte ersten oder zweiten Grades, juristische<br />

Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht) abgeschlossen, so müssen<br />

zwingend Konkurrenzofferten eingeholt werden, und es muss über die Vergabe vollständige<br />

Transparenz herrschen.<br />

Nicht unter die bedeutenden Rechtsgeschäfte in diesem Sinne fallen Transaktionen zwecks<br />

Umsetzung der vom Stiftungsrat vorgegebenen Anlagestrategie durch den Anlageausschuss<br />

oder durch die Administration (wie beispielsweise die Zeichnung oder der Verkauf von<br />

Fondsanteilen), vorausgesetzt, dass diese Transaktionen im Einklang mit dem Anlagereglement<br />

stehen und bei den ausführenden Personen keine Interessenskonflikte bestehen.<br />

Erst- und<br />

Weiterbildung<br />

Entschädigung<br />

14<br />

Die beiden Pensionskassen BVG & AVK haben die Erst- und Weiterbildung der Arbeitnehmer-<br />

und Arbeitgeber-Vertreter im Stiftungsrat gemäss Anhang 2 derart zu gewährleisten, dass<br />

diese ihre Führungsaufgabe wahrnehmen können.<br />

15<br />

Den Mitgliedern des Stiftungsrates werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:<br />

- für die Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats (inkl. Vorbereitung) CHF 250 pro<br />

Sitzung, maximal jedoch CHF 1‘000 pro Jahr;<br />

- für die Teilnahme an den Sitzungen des Anlageausschusses (inkl. Vorbereitung) CHF 100 pro<br />

Sitzung, maximal jedoch CHF 1'00 pro Jahr.<br />

- für den Präsidenten des Stiftungsrats zusätzlich CHF 250 pro Stiftungsratssitzung, maximal<br />

jedoch CHF 1‘000 pro Jahr.<br />

Bei Abwesenheit entfällt die Entschädigung.<br />

Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012


Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 6<br />

16 Der Stiftungsrats-Präsident kann zusammen mit dem administrativen Leiter oder einem<br />

Mitglied des Stiftungsrates über Anträge im Zusammenhang mit der Interpretation der<br />

Pensionskassen-Reglemente entscheiden, unter Information an der nächsten Stiftungsrats-<br />

Sitzung.<br />

17<br />

Der Wechsel zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung (Sammelstiftung) kann ausschliesslich<br />

vom Stiftungsrat der beiden Pensionskassen BVG & AVK beschlossen werden, sofern die<br />

Aktivversicherten der neuen Lösung mehrheitlich zustimmen und für die Rentner eine<br />

gleichwertige Lösung in Sicht ist.<br />

Art. 4<br />

Entscheide über<br />

Anträge<br />

Wechsel der<br />

Vorsorgeeinrichtung<br />

Verantwortlichkeit<br />

Administration (inkl. Technische Verwaltung + Buchhaltung)<br />

1<br />

Der administrative Leiter ist zusammen mit dem Pensionskassen-Team zuständig und<br />

verantwortlich für die Tagesgeschäfte. Für grössere Entscheidungen, welche über die<br />

Tagesgeschäfte hinausgehen, hat er Rücksprache mit dem Präsidenten bzw. mit dem<br />

gesamten Stiftungsrat an der nächsten Stiftungsrats-Sitzung zu nehmen.<br />

Aufgaben 2<br />

Der Stiftungsrat delegiert die folgenden Aufgaben an die Administration:<br />

a. Führung des Versichertenbestandes (Verkehr mit Aktivversicherten und Rentnern).<br />

b. Vorbereitung der Jahresrechnungen inkl. Anhang.<br />

c. Finanzbuchhaltung.<br />

d. Durchführung der Finanzdisposition und des Zahlungsverkehrs.<br />

e. Rechnungsstellung und Zahlungskontrolle für Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge<br />

der angeschlossenen Firmen.<br />

f. Information der Aktivversicherten und Rentner über ihre Ansprüche und Rechte.<br />

g. Abwicklung des Verkehrs mit externen Stellen (Pensionsversicherungsexperte, Aufsichtsbehörde,<br />

Revisionsstelle, Banken, Mandatsträger, Handelsregisteramt, Gerichte,<br />

etc.).<br />

h. Durchführung von Sonderaufgaben wie Teilliquidation, Fusion, Evaluation von Pensionskassen-Software,<br />

Erstellen von Reglementen, etc.<br />

i. Alle durch weitere Reglemente oder spezielle Anordnungen übertragenen Aufgaben.<br />

Der administrative Leiter kann zu seiner Unterstützung externe Fachleute beiziehen bzw.<br />

einzelne Aufgaben delegieren, unter Information an den Stiftungsrat.<br />

Art. 5<br />

Revisionsstelle<br />

Prüfung 1<br />

Der Stiftungsrat beauftragt eine Revisionsstelle mit der jährlichen Prüfung der Geschäftsführung,<br />

des Rechnungswesens (Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung<br />

und Anhang) und der Vermögensanlage.<br />

Die Prüfungsergebnisse werden in einem „Bericht der Revisionsstelle“ und bei Bedarf in einer<br />

„Aktennotiz zur Revision“ festgehalten.<br />

Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012


Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 7<br />

Aufgaben 2<br />

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 52c sowie Art. 51c BVG ist es die<br />

Aufgabe der Revisionsstelle, zu prüfen, ob<br />

Art. 6<br />

a. Jahresrechnung und Alterskonten den gesetzlichen und reglementarischen<br />

Vorschriften entsprechen;<br />

b. die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den<br />

gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;<br />

c. die Vorkehrungen zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung<br />

getroffen und die Einhaltung der Loyalitätsvorschriften durch den Stiftungsrat<br />

hinreichend kontrolliert wurden;<br />

d. die Verwendung der freien Mittel oder die Verteilung der Überschussbeteiligungen<br />

aus Versicherungsverträgen den gesetzlichen und reglementarischen<br />

Bestimmungen entsprechen;<br />

e. bei einer Unterdeckung die erforderlichen Sanierungsmassnahmen eingeleitet<br />

worden sind;<br />

f. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde<br />

gemacht wurden;<br />

g. bei den offen gelegten Rechtsgeschäften mit Nahestehenden die Interessen<br />

der Vorsorgeeinrichtung gewahrt wurden.<br />

Die Bestimmungen gemäss den Art. 34 bis 36 BVV2 sind einzuhalten.<br />

Aufsichtsbehörde<br />

Zuständigkeit 1<br />

Zuständig für die Beaufsichtigung der Pensionskassen BVG & AVK ist die Zentralschweizer<br />

BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA).<br />

Aufgaben 2<br />

Wesentliche Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind unter anderem:<br />

- Genehmigung der Teilliquidations-Reglemente;<br />

- Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunden;<br />

- Kenntnisnahme der Jahresrechnungen und der übrigen Reglemente.<br />

Art. 7<br />

Pensionsversicherungsexperte<br />

Prüfung 1<br />

Der Stiftungsrat lässt die beiden Pensionskassen BVG & AVK periodisch, mindestens aber<br />

alle 3 Jahre, durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge überprüfen.<br />

Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012


Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 8<br />

Aufgaben 2<br />

Der Pensionsversicherungsexperte erbringt folgende Dienstleistungen:<br />

a. Beratung des Stiftungsrates und der Administration in allen Fragen der beruflichen<br />

Vorsorge, insbesondere im Zusammenhang mit:<br />

- Stiftungsurkunde und Reglemente;<br />

- Versicherungstechnik;<br />

- Neue gesetzliche Erlasse und Vorschriften;<br />

- Teil- und Gesamtliquidation;<br />

- Rechtsfragen.<br />

b. Mindestens alle 3 Jahre periodische Erarbeitung eines ausführlichen, versicherungstechnischen<br />

Gutachtens, mit der Bestätigung, dass:<br />

- die beiden Pensionskassen BVG & AVK Sicherheit dafür bieten, die Verpflichtungen<br />

erfüllen zu können.<br />

- die reglementarischen, versicherungstechnischen Bestimmungen über die<br />

Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />

c. Jährliche versicherungstechnische Kurzbilanz mit Angabe des Deckungsgrades.<br />

d. Abklärung und Planung der notwendigen Anpassungen an Änderungen des Marktumfeldes.<br />

e. Aufdecken von möglichen Risiko-Potentialen.<br />

f. Erarbeiten der notwendigen Entscheidungsgrundlagen für den Stiftungsrat, insbesondere<br />

über<br />

- die Wahl der technischen Grundlagen;<br />

- die Höhe des technischen Zinssatzes sowie<br />

- Massnahmen zur Behebung einer allfälligen Unterdeckung.<br />

g. Im Rahmen der Stiftungsrats-Sitzungen Erläuterungen und Zusatzinformationen zu<br />

einzelnen Traktanden.<br />

Art. 8<br />

Inkrafttreten<br />

Pensionsversicherungsexperte<br />

Inkrafttreten 1<br />

Dieses Reglement tritt auf den 29.11.2012 in Kraft und ersetzt alle früheren Versionen.<br />

Änderungen<br />

2<br />

Dieses Reglement kann jederzeit durch den Stiftungsrat geändert, ergänzt oder aufgehoben<br />

werden. Der Stiftungsrat stellt dieses Organisationsreglement sowie allfällige Änderungen der<br />

zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme zu.<br />

--------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Emmenbrücke, 29. November 2012<br />

Viscosuisse-Pensionskasse-BVG, und<br />

Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA<br />

Die Stiftungsräte BVG & AVK<br />

Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012


Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 9<br />

Anhang 1: Übersicht über die verantwortlichen Personen und Organe<br />

Stiftungsrat<br />

Arbeitgeber-Vertreter:<br />

RÜTSCH Daniel<br />

SCHMID Marianne<br />

HOFSTETTER Leo<br />

MEYER Beat<br />

Arbeitnehmer-Vertreter:<br />

BERGER Luzius<br />

D’AGATI Emanuele<br />

BÜRGE Markus<br />

EGLI Stefan<br />

Administrativer Leiter<br />

(inkl. Techn. Verwaltung<br />

+ Buchhaltung)<br />

JUNG Niklaus, Swisscanto Vorsorge AG, Zürich<br />

Revisionsstelle<br />

BDO AG, Luzern<br />

Aufsichtsbehörde<br />

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht<br />

Pensionsversicherungsexperte<br />

SIMEON Othmar, Swisscanto Vorsorge AG, Zürich<br />

Anlageausschuss<br />

BERGER Luzius, MEYER Beat, EGLI Stefan<br />

beratend: MAINETTI Robert, JUNG Niklaus<br />

Vermögensverwalter /<br />

Portfoliomanager<br />

UBS AG, Zürich<br />

Sarasin & Cie. AG, Zürich<br />

Anlageausschuss (Teil Eigenverwaltung)<br />

Controlling<br />

intern<br />

Global Custody und<br />

Investment Reporting<br />

Depotverwaltung<br />

UBS AG, Zürich<br />

UBS AG, Luzern<br />

Wertschriftenbuchhaltung<br />

PricewaterhouseCoopers AG, Luzern<br />

Immobilienverwaltung<br />

Privera AG, Luzern<br />

Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012


Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 10<br />

Anhang 2:<br />

Erst- und Weiterbildung des Stiftungsrats<br />

Stufen<br />

1. Stufe:<br />

interne Einführung<br />

für neuen SR<br />

2. Stufe:<br />

externe Einführung<br />

für neuen SR<br />

3. Stufe:<br />

regelmässige<br />

Weiterbildung<br />

4. Stufe:<br />

Spezialausbildung<br />

Art und Umfang<br />

Erstellung SR-Dossier<br />

>> mündliche Einführung<br />

Einführungs-Seminar<br />

(2 bis 5 Tage)<br />

Aktualisierungs-Seminar,<br />

andere PK-Seminare<br />

(mind. 1 Tag pro Jahr)<br />

spezifisches Fach-Seminar<br />

(nach Bedarf)<br />

Verantwortlich<br />

(Entscheid)<br />

Administrativer Leiter +<br />

neuer Stiftungsrat<br />

(obligatorisch)<br />

neuer Stiftungsrat<br />

(obligatorisch)<br />

Stiftungsrat<br />

(Präsident)<br />

Stiftungsrat<br />

(Gesamt-Stiftungsrat)<br />

Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012


Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 11<br />

Anhang 3:<br />

Zusammensetzung des Stiftungsrats<br />

Der Stiftungsrat setzt sich aus max. 8 Mitgliedern zusammen, bestehend aus gleich vielen Arbeitgeber- und<br />

Arbeitnehmer-Vertretern (Paritätsprinzip).<br />

Wahlkreise Anz. Arbeitgebervertreter Anz. Arbeitnehmervertreter<br />

Monosuisse 1 2<br />

Tersuisse / Ferfil 1 1<br />

Swiss Flock, Bäumlin & Ernst,<br />

Nexis Fibers, Hetex Jacquard,<br />

Viscosuisse<br />

2 1<br />

Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012

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