ORGANISATIONSREGLEMENT
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<strong>ORGANISATIONSREGLEMENT</strong><br />
der Viscosuisse-Pensionskasse-BVG (nachfolgend: BVG)<br />
und der<br />
Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA<br />
(nachfolgend: AVK)<br />
INHALTSVERZEICHNIS:<br />
Seite<br />
A. GRUNDLAGEN 2<br />
Art. 1 Basis, Zweck, Genehmigung 2<br />
Art. 2 Verantwortliche Personen und Organe 2<br />
B. AUFGABEN, KOMPETENZEN, VERANTWORTUNGEN 3<br />
Art. 3 Stiftungsrat 3<br />
Art. 4 Administration (inkl. techn. Verwaltung + Buchhaltung) 6<br />
Art. 5 Revisionsstelle 6<br />
Art. 6 Aufsichtsbehörde 7<br />
Art. 7 Pensionsversicherungsexperte 7<br />
Art. 8 Inkrafttreten 8<br />
Anhang 1: Übersicht über die verantwortlichen Personen und Organe 9<br />
Anhang 2: Erst- und Weiterbildung des Stiftungsrats 10<br />
Anhang 3: Zusammensetzung des Stiftungsrats 11<br />
Gültig ab 29.11.2012
Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 2<br />
A. GRUNDLAGEN<br />
Art. 1<br />
Basis, Zweck, Genehmigung<br />
Basis 1<br />
Das vorliegende Organisationsreglement beruht auf den Bestimmungen der Stiftungsurkunden<br />
und der Reglemente der beiden Pensionskassen BVG & AVK.<br />
Zweck 2<br />
Regelung aller organisatorischen Fragen im Bereich der beruflichen Vorsorge.<br />
Verantwortlichkeit<br />
3<br />
Für die Erstellung und Änderung des Organisationsreglements ist ausschliesslich der<br />
Stiftungsrat der beiden Pensionskassen BVG & AVK zuständig.<br />
Art. 2<br />
Verantwortliche<br />
Personen und<br />
Organe<br />
Verantwortliche Personen und Organe<br />
1<br />
Für die ordnungsgemässe Abwicklung der Geschäfte der Pensionskasse sind folgende<br />
Organe und Personen zuständig (vgl. auch nachstehendes Organigramm):<br />
a. Stiftungsrat f. Anlageausschuss<br />
b. Administration g. Vermögensverwaltung /<br />
c. Revisionsstelle Portfoliomanager<br />
d. Aufsichtsbehörde h. Controller<br />
e. Pensionsversicherungsexperte i. Global Custodian / Depotverwaltung<br />
Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen werden nachfolgend geregelt, mit Ausnahme<br />
der Absätze f bis i, die in einem separaten Anlagereglement geregelt werden.<br />
Organigramm der Pensionskassen BVG & AVK und Zusammenarbeit mit externen Stellen:<br />
Pensionsversicherungsexperte<br />
Aufsichtsbehörde<br />
Revisionsstelle<br />
Pensionskassen<br />
BVG & AVK<br />
Controller<br />
Stiftungsrat<br />
Anlageausschuss<br />
Administration<br />
Vermögensverwaltung /<br />
Portfoliomanager<br />
Global Custodian /<br />
Depotverwaltung<br />
Die Personen bzw. Institutionen, welche die Funktionen des oben stehenden Organigramms<br />
zurzeit ausüben, sind in Anhang 1 festgehalten.<br />
Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012
Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 3<br />
B. AUFGABEN, KOMPETENZEN, VERANTWORTUNGEN<br />
Art. 3<br />
Verantwortlichkeit<br />
Stiftungsrat<br />
1<br />
Oberstes Organ der Pensionskassen BVG & AVK ist der Stiftungsrat. Er trägt die volle<br />
Verantwortung gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde.<br />
Aufgaben 2<br />
Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Stiftungsrates sind:<br />
k. die Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;<br />
Zusammensetzung<br />
a. die Festlegung des Finanzierungssystems;<br />
b. die Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die<br />
Verteilung von freien Mitteln;<br />
c. der Erlass und die Änderung von Stiftungsurkunde und Reglementen;<br />
d. die Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;<br />
e. die Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen<br />
Grundlagen;<br />
f. die Festlegung der Organisation;<br />
g. die Ausgestaltung des Rechnungswesens;<br />
h. die Bestimmung des Versichertenkreises und die Sicherstellung ihrer Information;<br />
i. die Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;<br />
j. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;<br />
l. der Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung<br />
und über den allfälligen Rückversicherer;<br />
m. die Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der<br />
Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;<br />
n. die periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen<br />
der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen;<br />
o. die Festlegung der Voraussetzung für den Rückkauf von Leistungen.<br />
3 Der Stiftungsrat setzt sich aus max. 8 Mitgliedern zusammen, bestehend aus gleich vielen<br />
Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vertretern (Paritätsprinzip). Die Wahlkreise und ihre Vertreter<br />
werden primär durch die Anzahl der aktiven Mitarbeiter pro Firma festgelegt. Die aktuelle<br />
Aufteilung ist im Anhang 3 geregelt.<br />
Von Amtes wegen ist der Geschäftsführer der Viscosuisse Immobilien AG bei den Stiftungsrats-Sitzungen<br />
als nicht stimmberechtigter Beisitzer bei Traktanden, welche das Thema<br />
„Immobilien“ betreffen, anwesend.<br />
Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012
Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 4<br />
Vertreter<br />
Vertreter<br />
4<br />
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Aktivversicherten.<br />
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Aus der Firma oder aus dem<br />
Wahlkreis Ausgetretene werden mittels Nachwahlen oder Nachrutschen aufgrund der letzten<br />
Wahl für den Rest der Amtszeit ersetzt.<br />
Die Personalkommission kann Wahlvorschläge machen. Weitere Vorschläge können durch die<br />
Aktivversicherten erfolgen und erfordern die Unterschrift von 6 Wahlberechtigten und des<br />
Kandidaten.<br />
Die Wahl wird durch den administrativen Leiter der beiden Pensionskassen BVG & AVK<br />
organisiert und geleitet.<br />
Bei einem Kandidaten für einen Sitz erfolgt „stille Wahl“. Falls sich mehrere Kandidaten für den<br />
gleichen Sitz bewerben, erfolgt eine Urnenwahl. Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten<br />
Stimmenzahl.<br />
5<br />
Die Nominationen erfolgen pro Wahlkreis durch den Verwaltungsrat des betreffenden<br />
Arbeitgebers, aus dem Kreis der Kaderpersonen mit schweizerischer Nationalität.<br />
Die Amtsdauer ist zeitlich nicht befristet und dauert bis zur Bestimmung eines neuen<br />
Arbeitgeber-Vertreters bzw. bis zum Austritt aus der Firma oder aus dem Wahlkreis.<br />
Konstitution 6<br />
Der Stiftungsrat wählt aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vertretern den Präsidenten<br />
und den Vizepräsidenten.<br />
Sitzungen<br />
Arbeitnehmer-<br />
Arbeitgeber-<br />
Beschlussfähigkeit<br />
7<br />
Die Stiftungsrats-Sitzungen werden vom Stiftungsrats-Präsidenten schriftlich einberufen<br />
und geleitet. Für die ordentlichen Sitzungen erfolgt die Einladung mindestens 10 Tage vor<br />
Sitzungsbeginn. Der Einladung ist eine Traktandenliste und allenfalls weitere Unterlagen<br />
beizulegen.<br />
Zwei Stiftungsräte können zusammen die Einberufung einer Stiftungsrats-Sitzung verlangen.<br />
Die Stiftungsrats-Sitzungen werden in deutscher Sprache abgehalten. Fremdsprachige<br />
Stiftungsräte müssen die deutsche Sprache so beherrschen, dass sie den Sitzungsthemen<br />
ohne Dolmetscher folgen können.<br />
Zu den Stiftungsrats-Sitzungen können auch Fachpersonen ausserhalb des Stiftungsrates<br />
beigezogen werden.<br />
Über alle Stiftungsrats-Sitzungen wird ein Protokoll geführt und vom Vorsitzenden und vom<br />
Protokollführer unterzeichnet.<br />
8 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend<br />
ist. Ein abwesendes Mitglied kann sich per Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten<br />
lassen.<br />
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen<br />
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Kompromiss-Lösung zu suchen. Kommt<br />
keine solche zustande, entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter, neutraler<br />
Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, wird dieser gemäss<br />
BVG Art.51 Abs.4 von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.<br />
Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig.<br />
Zur Wahrung der Parität muss ein Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmer-Vertreter in Ausstand treten,<br />
wenn ein Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeber-Vertreter wiederholt und unverschuldet nicht an den<br />
Stiftungsrats-Sitzungen teilnehmen kann.<br />
Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012
Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 5<br />
Schweigepflicht 9 Die Mitglieder des Stiftungsrates und alle mit der Verwaltung der beiden Pensionskassen<br />
BVG & AVK betrauten Personen unterliegen hinsichtlich der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit<br />
zur Kenntnis gelangenden persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Aktivversicherten,<br />
Rentnern, sowie der angeschlossenen Arbeitgeber der Schweigepflicht.<br />
Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit bei den beiden Pensionskassen<br />
BVG & AVK und auch nach dem Austritt aus der Firma oder aus dem Wahlkreis weiter.<br />
Zeichnungsberechtigung<br />
10 Generell gilt für Stiftungsräte, Beisitzer und den administrativen Leiter „Unterschrift kollektiv<br />
zu Zweien“, gemäss Eintragung im Handelsregister, wobei zwei Arbeitnehmer-Vertreter nicht<br />
gemeinsam zeichnen dürfen.<br />
Für die Unterzeichnung von Dokumenten, für die Einleitung und Freigabe von Zahlungen<br />
besteht eine separate Unterschriftenregelung.<br />
Aktionärsrechte 11 Der Stiftungsrat delegiert die Ausübung der Aktionärsrechte an den Stiftungsrats-<br />
Präsidenten und den administrativen Leiter.<br />
Im Normalfall wird die Stimmabgabe im Sinne der VR-Anträge für die betreffende Generalversammlung<br />
erfolgen. In kritischen Fällen wird vor der Stimmabgabe eine Befragung des<br />
Stiftungsrates durchgeführt.<br />
Im Besitzfall von Anteilen an Anlagefonds bzw. Anlagestiftungen werden die Aktionärsrechte<br />
durch den Fonds bzw. die Anlagestiftung ausgeübt.<br />
Loyalität in der<br />
Vermögensverwaltung<br />
Bedeutende<br />
Rechtsgeschäfte<br />
/ Rechtsgeschäfte<br />
mit<br />
nahestehenden<br />
Personen<br />
12<br />
Der Stiftungsrat trifft geeignete Massnahmen, um die Loyalität in der Vermögensverwaltung<br />
zu gewährleisten. Die Details dazu sind im separaten Anlagereglement geregelt.<br />
13<br />
Als bedeutend gilt ein Rechtsgeschäft, wenn damit ein einmaliger Aufwand bzw. eine<br />
Investition von CHF 250‘000 oder höher oder ein jährlich wiederkehrender Aufwand bzw. eine<br />
jährlich wiederkehrende Investition von mehr als CHF 50‘000 verbunden ist.<br />
Bedeutende Rechtsgeschäfte müssen durch den Stiftungsrat genehmigt werden.<br />
Wird ein bedeutendes Rechtsgeschäft mit einer nahe stehenden Person (Ehepartner,<br />
eingetragene Partner, Lebenspartner, Verwandte ersten oder zweiten Grades, juristische<br />
Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht) abgeschlossen, so müssen<br />
zwingend Konkurrenzofferten eingeholt werden, und es muss über die Vergabe vollständige<br />
Transparenz herrschen.<br />
Nicht unter die bedeutenden Rechtsgeschäfte in diesem Sinne fallen Transaktionen zwecks<br />
Umsetzung der vom Stiftungsrat vorgegebenen Anlagestrategie durch den Anlageausschuss<br />
oder durch die Administration (wie beispielsweise die Zeichnung oder der Verkauf von<br />
Fondsanteilen), vorausgesetzt, dass diese Transaktionen im Einklang mit dem Anlagereglement<br />
stehen und bei den ausführenden Personen keine Interessenskonflikte bestehen.<br />
Erst- und<br />
Weiterbildung<br />
Entschädigung<br />
14<br />
Die beiden Pensionskassen BVG & AVK haben die Erst- und Weiterbildung der Arbeitnehmer-<br />
und Arbeitgeber-Vertreter im Stiftungsrat gemäss Anhang 2 derart zu gewährleisten, dass<br />
diese ihre Führungsaufgabe wahrnehmen können.<br />
15<br />
Den Mitgliedern des Stiftungsrates werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:<br />
- für die Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats (inkl. Vorbereitung) CHF 250 pro<br />
Sitzung, maximal jedoch CHF 1‘000 pro Jahr;<br />
- für die Teilnahme an den Sitzungen des Anlageausschusses (inkl. Vorbereitung) CHF 100 pro<br />
Sitzung, maximal jedoch CHF 1'00 pro Jahr.<br />
- für den Präsidenten des Stiftungsrats zusätzlich CHF 250 pro Stiftungsratssitzung, maximal<br />
jedoch CHF 1‘000 pro Jahr.<br />
Bei Abwesenheit entfällt die Entschädigung.<br />
Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012
Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 6<br />
16 Der Stiftungsrats-Präsident kann zusammen mit dem administrativen Leiter oder einem<br />
Mitglied des Stiftungsrates über Anträge im Zusammenhang mit der Interpretation der<br />
Pensionskassen-Reglemente entscheiden, unter Information an der nächsten Stiftungsrats-<br />
Sitzung.<br />
17<br />
Der Wechsel zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung (Sammelstiftung) kann ausschliesslich<br />
vom Stiftungsrat der beiden Pensionskassen BVG & AVK beschlossen werden, sofern die<br />
Aktivversicherten der neuen Lösung mehrheitlich zustimmen und für die Rentner eine<br />
gleichwertige Lösung in Sicht ist.<br />
Art. 4<br />
Entscheide über<br />
Anträge<br />
Wechsel der<br />
Vorsorgeeinrichtung<br />
Verantwortlichkeit<br />
Administration (inkl. Technische Verwaltung + Buchhaltung)<br />
1<br />
Der administrative Leiter ist zusammen mit dem Pensionskassen-Team zuständig und<br />
verantwortlich für die Tagesgeschäfte. Für grössere Entscheidungen, welche über die<br />
Tagesgeschäfte hinausgehen, hat er Rücksprache mit dem Präsidenten bzw. mit dem<br />
gesamten Stiftungsrat an der nächsten Stiftungsrats-Sitzung zu nehmen.<br />
Aufgaben 2<br />
Der Stiftungsrat delegiert die folgenden Aufgaben an die Administration:<br />
a. Führung des Versichertenbestandes (Verkehr mit Aktivversicherten und Rentnern).<br />
b. Vorbereitung der Jahresrechnungen inkl. Anhang.<br />
c. Finanzbuchhaltung.<br />
d. Durchführung der Finanzdisposition und des Zahlungsverkehrs.<br />
e. Rechnungsstellung und Zahlungskontrolle für Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge<br />
der angeschlossenen Firmen.<br />
f. Information der Aktivversicherten und Rentner über ihre Ansprüche und Rechte.<br />
g. Abwicklung des Verkehrs mit externen Stellen (Pensionsversicherungsexperte, Aufsichtsbehörde,<br />
Revisionsstelle, Banken, Mandatsträger, Handelsregisteramt, Gerichte,<br />
etc.).<br />
h. Durchführung von Sonderaufgaben wie Teilliquidation, Fusion, Evaluation von Pensionskassen-Software,<br />
Erstellen von Reglementen, etc.<br />
i. Alle durch weitere Reglemente oder spezielle Anordnungen übertragenen Aufgaben.<br />
Der administrative Leiter kann zu seiner Unterstützung externe Fachleute beiziehen bzw.<br />
einzelne Aufgaben delegieren, unter Information an den Stiftungsrat.<br />
Art. 5<br />
Revisionsstelle<br />
Prüfung 1<br />
Der Stiftungsrat beauftragt eine Revisionsstelle mit der jährlichen Prüfung der Geschäftsführung,<br />
des Rechnungswesens (Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung<br />
und Anhang) und der Vermögensanlage.<br />
Die Prüfungsergebnisse werden in einem „Bericht der Revisionsstelle“ und bei Bedarf in einer<br />
„Aktennotiz zur Revision“ festgehalten.<br />
Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012
Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 7<br />
Aufgaben 2<br />
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 52c sowie Art. 51c BVG ist es die<br />
Aufgabe der Revisionsstelle, zu prüfen, ob<br />
Art. 6<br />
a. Jahresrechnung und Alterskonten den gesetzlichen und reglementarischen<br />
Vorschriften entsprechen;<br />
b. die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den<br />
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;<br />
c. die Vorkehrungen zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung<br />
getroffen und die Einhaltung der Loyalitätsvorschriften durch den Stiftungsrat<br />
hinreichend kontrolliert wurden;<br />
d. die Verwendung der freien Mittel oder die Verteilung der Überschussbeteiligungen<br />
aus Versicherungsverträgen den gesetzlichen und reglementarischen<br />
Bestimmungen entsprechen;<br />
e. bei einer Unterdeckung die erforderlichen Sanierungsmassnahmen eingeleitet<br />
worden sind;<br />
f. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde<br />
gemacht wurden;<br />
g. bei den offen gelegten Rechtsgeschäften mit Nahestehenden die Interessen<br />
der Vorsorgeeinrichtung gewahrt wurden.<br />
Die Bestimmungen gemäss den Art. 34 bis 36 BVV2 sind einzuhalten.<br />
Aufsichtsbehörde<br />
Zuständigkeit 1<br />
Zuständig für die Beaufsichtigung der Pensionskassen BVG & AVK ist die Zentralschweizer<br />
BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA).<br />
Aufgaben 2<br />
Wesentliche Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind unter anderem:<br />
- Genehmigung der Teilliquidations-Reglemente;<br />
- Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunden;<br />
- Kenntnisnahme der Jahresrechnungen und der übrigen Reglemente.<br />
Art. 7<br />
Pensionsversicherungsexperte<br />
Prüfung 1<br />
Der Stiftungsrat lässt die beiden Pensionskassen BVG & AVK periodisch, mindestens aber<br />
alle 3 Jahre, durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge überprüfen.<br />
Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012
Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 8<br />
Aufgaben 2<br />
Der Pensionsversicherungsexperte erbringt folgende Dienstleistungen:<br />
a. Beratung des Stiftungsrates und der Administration in allen Fragen der beruflichen<br />
Vorsorge, insbesondere im Zusammenhang mit:<br />
- Stiftungsurkunde und Reglemente;<br />
- Versicherungstechnik;<br />
- Neue gesetzliche Erlasse und Vorschriften;<br />
- Teil- und Gesamtliquidation;<br />
- Rechtsfragen.<br />
b. Mindestens alle 3 Jahre periodische Erarbeitung eines ausführlichen, versicherungstechnischen<br />
Gutachtens, mit der Bestätigung, dass:<br />
- die beiden Pensionskassen BVG & AVK Sicherheit dafür bieten, die Verpflichtungen<br />
erfüllen zu können.<br />
- die reglementarischen, versicherungstechnischen Bestimmungen über die<br />
Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />
c. Jährliche versicherungstechnische Kurzbilanz mit Angabe des Deckungsgrades.<br />
d. Abklärung und Planung der notwendigen Anpassungen an Änderungen des Marktumfeldes.<br />
e. Aufdecken von möglichen Risiko-Potentialen.<br />
f. Erarbeiten der notwendigen Entscheidungsgrundlagen für den Stiftungsrat, insbesondere<br />
über<br />
- die Wahl der technischen Grundlagen;<br />
- die Höhe des technischen Zinssatzes sowie<br />
- Massnahmen zur Behebung einer allfälligen Unterdeckung.<br />
g. Im Rahmen der Stiftungsrats-Sitzungen Erläuterungen und Zusatzinformationen zu<br />
einzelnen Traktanden.<br />
Art. 8<br />
Inkrafttreten<br />
Pensionsversicherungsexperte<br />
Inkrafttreten 1<br />
Dieses Reglement tritt auf den 29.11.2012 in Kraft und ersetzt alle früheren Versionen.<br />
Änderungen<br />
2<br />
Dieses Reglement kann jederzeit durch den Stiftungsrat geändert, ergänzt oder aufgehoben<br />
werden. Der Stiftungsrat stellt dieses Organisationsreglement sowie allfällige Änderungen der<br />
zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme zu.<br />
--------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Emmenbrücke, 29. November 2012<br />
Viscosuisse-Pensionskasse-BVG, und<br />
Angestellten-Versicherungskasse der Viscosuisse SA<br />
Die Stiftungsräte BVG & AVK<br />
Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012
Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 9<br />
Anhang 1: Übersicht über die verantwortlichen Personen und Organe<br />
Stiftungsrat<br />
Arbeitgeber-Vertreter:<br />
RÜTSCH Daniel<br />
SCHMID Marianne<br />
HOFSTETTER Leo<br />
MEYER Beat<br />
Arbeitnehmer-Vertreter:<br />
BERGER Luzius<br />
D’AGATI Emanuele<br />
BÜRGE Markus<br />
EGLI Stefan<br />
Administrativer Leiter<br />
(inkl. Techn. Verwaltung<br />
+ Buchhaltung)<br />
JUNG Niklaus, Swisscanto Vorsorge AG, Zürich<br />
Revisionsstelle<br />
BDO AG, Luzern<br />
Aufsichtsbehörde<br />
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht<br />
Pensionsversicherungsexperte<br />
SIMEON Othmar, Swisscanto Vorsorge AG, Zürich<br />
Anlageausschuss<br />
BERGER Luzius, MEYER Beat, EGLI Stefan<br />
beratend: MAINETTI Robert, JUNG Niklaus<br />
Vermögensverwalter /<br />
Portfoliomanager<br />
UBS AG, Zürich<br />
Sarasin & Cie. AG, Zürich<br />
Anlageausschuss (Teil Eigenverwaltung)<br />
Controlling<br />
intern<br />
Global Custody und<br />
Investment Reporting<br />
Depotverwaltung<br />
UBS AG, Zürich<br />
UBS AG, Luzern<br />
Wertschriftenbuchhaltung<br />
PricewaterhouseCoopers AG, Luzern<br />
Immobilienverwaltung<br />
Privera AG, Luzern<br />
Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012
Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 10<br />
Anhang 2:<br />
Erst- und Weiterbildung des Stiftungsrats<br />
Stufen<br />
1. Stufe:<br />
interne Einführung<br />
für neuen SR<br />
2. Stufe:<br />
externe Einführung<br />
für neuen SR<br />
3. Stufe:<br />
regelmässige<br />
Weiterbildung<br />
4. Stufe:<br />
Spezialausbildung<br />
Art und Umfang<br />
Erstellung SR-Dossier<br />
>> mündliche Einführung<br />
Einführungs-Seminar<br />
(2 bis 5 Tage)<br />
Aktualisierungs-Seminar,<br />
andere PK-Seminare<br />
(mind. 1 Tag pro Jahr)<br />
spezifisches Fach-Seminar<br />
(nach Bedarf)<br />
Verantwortlich<br />
(Entscheid)<br />
Administrativer Leiter +<br />
neuer Stiftungsrat<br />
(obligatorisch)<br />
neuer Stiftungsrat<br />
(obligatorisch)<br />
Stiftungsrat<br />
(Präsident)<br />
Stiftungsrat<br />
(Gesamt-Stiftungsrat)<br />
Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012
Pensionskassen Viscosuisse BVG & AVK 11<br />
Anhang 3:<br />
Zusammensetzung des Stiftungsrats<br />
Der Stiftungsrat setzt sich aus max. 8 Mitgliedern zusammen, bestehend aus gleich vielen Arbeitgeber- und<br />
Arbeitnehmer-Vertretern (Paritätsprinzip).<br />
Wahlkreise Anz. Arbeitgebervertreter Anz. Arbeitnehmervertreter<br />
Monosuisse 1 2<br />
Tersuisse / Ferfil 1 1<br />
Swiss Flock, Bäumlin & Ernst,<br />
Nexis Fibers, Hetex Jacquard,<br />
Viscosuisse<br />
2 1<br />
Organisationsreglement BVG & AVK Gültig ab 29.11.2012