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Wohngemeinschaft - Verein Selbstbestimmtes Wohnen im Alter

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Ambulant betreute <strong>Wohngemeinschaft</strong>en<br />

- Verbraucherinformationen –<br />

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Berliner Wohnteilhabegesetz (WTG)<br />

Ambulant betreute <strong>Wohngemeinschaft</strong>en unterliegen mit ihrer Pflege<br />

<strong>im</strong> privaten Wohnraum nur bedingt der Kontrolle des Landesamtes für<br />

Gesundheit und Soziales (LaGeSo).<br />

Ab 01. Juli 2010 ist das Wohnteilhabegesetz (WTG) in Berlin in Kraft<br />

getreten und löst das ehemalige He<strong>im</strong>gesetz ab. Darin ist erstmals<br />

auch die ambulant betreute <strong>Wohngemeinschaft</strong> als neue Versorgungsform<br />

pflegebedürftiger Menschen erfasst.<br />

Das Gesetz geht dabei von einer selbstbest<strong>im</strong>mten <strong>Wohngemeinschaft</strong><br />

aus, in denen Pflegeanbieter (ggf. auch Vermieter) und Angehörige<br />

bzw. rechtliche Betreuer gemeinsam die Verantwortung für eine<br />

gute Qualität für die betroffenen Menschen tragen.<br />

Der Gesetzgeber geht weiterhin von aktiven Angehörigen und rechtlichen<br />

Betreuern aus, die gemeinsam mit den Betroffenen bzw. als deren<br />

Fürsprecher den Tagesablauf mitbest<strong>im</strong>men und eine gute Pflege-,<br />

Versorgungs- und Wohnqualität verhandeln und einfordern.<br />

Folgende Punkte sind <strong>im</strong> neuen Gesetz festgeschrieben:<br />

<strong>Wohngemeinschaft</strong>en sind von den dort pflegenden Pflegediensten<br />

be<strong>im</strong> Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) zu melden<br />

Größe der ambulant betreuten <strong>Wohngemeinschaft</strong>en: 3 -12 Menschen<br />

SWA empfiehlt als Idealgröße 6 - 8 Mieter.<br />

Trennung von Pflege- und Mietvertrag<br />

Keine Büro-/Betriebs-/ oder Geschäftsräume des Pflegeanbieters<br />

innerhalb einer <strong>Wohngemeinschaft</strong><br />

<strong>Wohngemeinschaft</strong> darf kein organisatorischer Bestandteil einer<br />

stationären Pflegeeinrichtung sein<br />

Das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung sollen nicht vom<br />

Leistungserbringer der Pflege (Pflegedienst) best<strong>im</strong>mt werden<br />

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