Satzung des Freundeskreises der St. Gregor-Kinder-, Jugend- und ...
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07. Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>und</strong> zwar aus dem 1. Vorsitzenden <strong>und</strong> seinem<br />
<strong>St</strong>ellvertreter, dem Schriftführer <strong>und</strong> dem Kassenwart sowie drei weiteren Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n.<br />
(2) Zwei <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> sind kraft Amtes <strong>der</strong> jeweilige Leiter <strong>der</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gregor</strong>-<strong>Jugend</strong>hilfe<br />
Augsburg <strong>und</strong> <strong>der</strong> jeweilige Vorsitzende <strong>der</strong> Administration <strong>der</strong> Kath. Waisenhaus-<strong>St</strong>iftung Augsburg.<br />
(3) Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.<br />
(4) Vorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB sind die sieben Vorstandsmitglie<strong>der</strong> nach Abs. (1). Der 1.<br />
Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n sind je zwei<br />
zusammen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen diese nur im Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> 1.<br />
Vorsitzenden <strong>und</strong> nur auf Gr<strong>und</strong> eines Vorstandsbeschlusses tätig werden.<br />
(5) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann den Vorstand von den Beschränkungen <strong>des</strong> § 181 BGB<br />
(Selbstkontrahieren) befreien.<br />
(6) Beschlüsse fasst <strong>der</strong> Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn<br />
min<strong>des</strong>tens vier Vorstandsmitglie<strong>der</strong> einschließlich <strong>des</strong> Vorsitzenden o<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen <strong>St</strong>ellvertreters<br />
anwesend sind. Bei <strong>St</strong>immengleichheit gilt <strong>der</strong> Vorschlag als abgelehnt. Die Einberufung <strong>des</strong><br />
Vorstan<strong>des</strong> erfolgt durch den 1. Vorsitzenden o<strong>der</strong> durch zwei an<strong>der</strong>e Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />
gemeinschaftlich.<br />
(7) Der Vorstand beschließt über die Verwendung <strong>der</strong> Mittel <strong>des</strong> Vereins. Werden <strong>der</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gregor</strong>-<br />
<strong>Jugend</strong>hilfe Mittel zur Verfügung gestellt, so ist damit die Bedingung zu verbinden, dass <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong><br />
<strong>St</strong>. <strong>Gregor</strong> – <strong>Jugend</strong>hilfe in <strong>der</strong> darauffolgenden Mitglie<strong>der</strong>versammlung Bericht zu erstatten hat.<br />
(8) Der Vorstand kann weitere Mitglie<strong>der</strong> kooptieren, diese haben beratende Funktion<br />
08. Beurk<strong>und</strong>ung von Beschlüssen<br />
Die von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung o<strong>der</strong> in einer Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse sind<br />
schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen <strong>und</strong> von dem Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.<br />
09. Auflösung<br />
(1) Bei Auflösung <strong>des</strong> Vereines o<strong>der</strong> bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen <strong>des</strong><br />
Vereins an die Kath. Waisen- <strong>und</strong> Armenkin<strong>der</strong>hausstiftung Augsburg, die es unmittelbar <strong>und</strong><br />
ausschließlich für ihren gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.<br />
(2) Ein Beschluss, <strong>der</strong> die Auflösung <strong>des</strong> Vereins bezweckt, kann nur auf einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
mit Zweidrittel-Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>, min<strong>des</strong>tens jedoch mit <strong>der</strong><br />
Hälfte aller stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> gefasst werden.<br />
10. Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> wurde in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom 21.11.2010 beschlossen. Sie tritt damit in<br />
Kraft.