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Gebührenreglement - Wimmis

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3 Bei wiederkehrenden Aufträgen ist ein Vertrag abzuschliessen, welcher durch<br />

den Gemeindeverwalter und den Ressortleiter Präsidiales abgeschlossen wird.<br />

Oelfeuerungs- Art. 6 Die Gebühr beträgt:<br />

Kontrolle - für einstufige Brenner Fr. 80.00 exkl. MWST<br />

- für mehrstufige Brenner Fr. 98.00 exkl. MWST<br />

WERKHOF<br />

Werkhof<br />

Art. 7 1 Für Leistungen des Werkhofes werden folgende Gebühren erhoben:<br />

- Aebi KT 50 ohne Geräte Fr. 137.00 pro Std. inkl. Bedienung<br />

- Aebi KT 50 mit Pflug Fr. 190.00 pro Std. do.<br />

- Aebi KT 50 mit Aufbauten Fr. 165.00 pro Std. do.<br />

- Aebi KT 50 mit Wischmaschine Fr. 165.00 pro Std. do.<br />

- Muli ohne Geräte Fr. 125.00 pro Std. do.<br />

- Muli mit Pflug Fr. 145.00 pro Std. do.<br />

- Muli mit Pflug und Salzaufbau Fr. 170.00 pro Std. do.<br />

- Traktor Agrifull ohne Geräte Fr. 110.00 pro Std. do.<br />

- Traktor Agrifull mit Pflug Fr. 130.00 pro Std. do.<br />

- Traktor Agrifull mit Pflug und Salzaufb. Fr. 150.00 pro Std. do.<br />

- Traktor Agrifull mit Böschungsmäher Fr. 165.00 pro Std. do.<br />

- Stapler Fr. 91.00 pro Std. do.<br />

- Laubsauger Fr. 91.00 pro Std. do.<br />

- Mäher Rapid Fr. 91.00 pro Std. do.<br />

- VW T4 Fr. 1.50 pro Km. inkl. Diesel<br />

- Übrige Kleingeräte Gemäss Abmachung im Einzelfall<br />

- Arbeit Leiter Werkhof Aufwandgebühr II<br />

- Arbeit Werkgruppe Aufwandgebühr I<br />

- Materiallieferung Ankaufspreis + 20 %<br />

2 Der Leiter Werkhof entscheidet bei einmaligen Aufträgen im Einzelfall, ob der<br />

Auftrag ausgeführt werden kann. Dabei berücksichtigt er insbesondere, ob dies<br />

negative Auswirkungen auf die Arbeiten zu Gunsten der Gemeinde hat.<br />

3 Bei wiederkehrenden Aufträgen (z.B. Schneeräumung usw.) ist ein Vertrag<br />

abzuschliessen, welcher durch den Bauverwalter und den Ressortleiter<br />

Gemeindebetriebe abgeschlossen wird.<br />

4 Arbeitsgeräte dürfen nur ausnahmsweise vermietet werden. Der Mieter muss<br />

über die nötigen Kenntnisse für die Bedienung verfügen. Der Leiter Werkhof<br />

entscheidet im Einzelfall.<br />

LIEGENSCHAFTEN<br />

Bewilligung<br />

Art. 8 1 Die Gemeindeliegenschaften können an Dritte vermietet werden, sofern<br />

freie Kapazitäten vorhanden sind.<br />

2 Für jede einmalige und dauerhafte Benutzung von Gemeindeliegenschaften ist<br />

ein Benutzungsgesuch einzureichen. Der Leiter Hausdienst prüft das Gesuch und<br />

entscheidet über die Benutzungs-Bewilligung.<br />

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