Erdbebensicherheit - Rechts- und Haftungsfragen
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1. Haftung des Planers<br />
Was gilt, wenn ein Bauherr auf der Nicht-Einhaltung der Erdbebennormen<br />
besteht<br />
• Abmahnung/Freizeichnung des Planers gilt nur im Verhältnis zum Bauherrn!<br />
• Die zivilrechtliche Vereinbarung schützt nicht vor allfälligen strafrechtlichen<br />
Sanktionen.<br />
• Meines Erachtens: Bei Umbau im Rahmen eines Erfüllungsfaktors 0,25 –<br />
1,00 tragbare Risiken (gem. Merkblatt 2018) wenn keine Erhöhung der<br />
Gefahr (<strong>und</strong> kein Beherrschen der Gefahr) gem. Art. 11 StGB; Gefahrerhöhung<br />
(oder unter 0,25 wohl strafbar (Schaffung einer Gefahr gem. Art. 11<br />
StGB).<br />
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1. Haftung des Planers<br />
Verjährung<br />
• Die Ansprüche des Beauftragten nach Auftragsrecht verjähren nach Art. 127<br />
OR nach Ablauf von zehn Jahren.<br />
• Die Ansprüche des Bestellers nach Werkvertragsrecht verjähren nach Art.<br />
371 Abs. 1 OR mit Ablauf eines Jahres nach der Ablieferung, selbst wenn sie<br />
erst später entdeckt werden. Bei unbeweglichen Bauwerkes verjähren sie<br />
nach Art. 371 Abs. 2 OR mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme.<br />
- Haftung für Werkmängel bzw. Planmängel: 5 Jahre<br />
- Strafrechtliche Verfolgungsverjährung: 7 Jahre<br />
- Haftung im Auftragsrecht: 10 Jahre<br />
- Ausservertragliche Haftung: 10 Jahre<br />
• Allerdings: Möglicherweise längere Fristen (bzw. faktische Unverjährbarkeit)<br />
über das Strafrecht (Unterlassungsdelikt als mitbestrafte Nachtat zu Art. 229<br />
StGB).<br />
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