ihre berufsgenossenschaft organisation und ... - M/S VisuCom GmbH
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Rehabilitation <strong>und</strong> Entschädigung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Medizinische, berufliche <strong>und</strong> soziale Rehabilitation<br />
Medizinische, berufliche <strong>und</strong> soziale Rehabilitation<br />
Nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall <strong>und</strong> einer Berufskrankheit ist<br />
die Berufsgenossenschaft zur Rehabilitation des Betroffenen verpflichtet:<br />
Zur Wiederherstellung der Ges<strong>und</strong>heit (Heilbehandlung)<br />
Ein gezielt durchgeführtes Heilverfahren mit einem optimalen Heilergebnis<br />
ist die Voraussetzung für die Rehabilitation eines Verletzten.<br />
Deshalb muss jeder Versicherte, der durch einen Arbeitsunfall<br />
arbeitsunfähig wird oder – wenn Arbeitsunfähigkeit nicht besteht –<br />
länger als eine Woche behandlungsbedürftig ist, den Durchgangsarzt<br />
aufsuchen. Er entscheidet darüber, ob eine besondere Heilbehandlung<br />
oder eine allgemeine Heilbehandlung notwendig ist. Stationäre<br />
Heilverfahren werden auf Rechnung der Berufsgenossenschaft<br />
in besonderen, nach qualitativen Gesichtspunkten ausgewählten<br />
Krankenhäusern oder in Krankenhäusern, die den Berufsgenossenschaften<br />
gehören (Unfallkliniken, Sonderstationen), durchgeführt.<br />
Zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufshilfe)<br />
Maßnahmen der Berufshilfe (Wiedereingliederung in das Erwerbsleben)<br />
schließen sich nahtlos an das Heilverfahren an („Berufshilfe<br />
beginnt am Krankenbett“).<br />
Die Berufsgenossenschaft hilft einem Verletzten, der infolge des<br />
Unfalles seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, im Unfallbetrieb<br />
oder in einem anderen Betrieb einen gleichwertigen, geeigneten<br />
Arbeitsplatz zu finden.