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ihre berufsgenossenschaft organisation und ... - M/S VisuCom GmbH

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Rehabilitation <strong>und</strong> Entschädigung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Medizinische, berufliche <strong>und</strong> soziale Rehabilitation<br />

Medizinische, berufliche <strong>und</strong> soziale Rehabilitation<br />

Nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall <strong>und</strong> einer Berufskrankheit ist<br />

die Berufsgenossenschaft zur Rehabilitation des Betroffenen verpflichtet:<br />

Zur Wiederherstellung der Ges<strong>und</strong>heit (Heilbehandlung)<br />

Ein gezielt durchgeführtes Heilverfahren mit einem optimalen Heilergebnis<br />

ist die Voraussetzung für die Rehabilitation eines Verletzten.<br />

Deshalb muss jeder Versicherte, der durch einen Arbeitsunfall<br />

arbeitsunfähig wird oder – wenn Arbeitsunfähigkeit nicht besteht –<br />

länger als eine Woche behandlungsbedürftig ist, den Durchgangsarzt<br />

aufsuchen. Er entscheidet darüber, ob eine besondere Heilbehandlung<br />

oder eine allgemeine Heilbehandlung notwendig ist. Stationäre<br />

Heilverfahren werden auf Rechnung der Berufsgenossenschaft<br />

in besonderen, nach qualitativen Gesichtspunkten ausgewählten<br />

Krankenhäusern oder in Krankenhäusern, die den Berufsgenossenschaften<br />

gehören (Unfallkliniken, Sonderstationen), durchgeführt.<br />

Zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufshilfe)<br />

Maßnahmen der Berufshilfe (Wiedereingliederung in das Erwerbsleben)<br />

schließen sich nahtlos an das Heilverfahren an („Berufshilfe<br />

beginnt am Krankenbett“).<br />

Die Berufsgenossenschaft hilft einem Verletzten, der infolge des<br />

Unfalles seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, im Unfallbetrieb<br />

oder in einem anderen Betrieb einen gleichwertigen, geeigneten<br />

Arbeitsplatz zu finden.

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