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Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht

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OG: Haftung der Gesellschafter<br />

• Eintritt: § 130 UGB<br />

– Haftung für bestehende Verbindlichkeiten<br />

– Haftung ist zwingend<br />

– Ein Haftungs<strong>aus</strong>schluss kann lediglich das Innenverhältnis<br />

betreffen<br />

• Ausscheiden: § 160 UGB/§ 160 Abs 4 UGB<br />

– Haftung, wenn Verbindlichkeit bis zum Ausscheiden<br />

entstanden<br />

– Fälligkeit innerhalb von 5 Jahren ab Ausscheiden (FB-<br />

Eintragung)<br />

– Nicht für Neuschulden<br />

– Verjährung: ab Fälligkeit max 3 Jahre (insgesamt max 8<br />

Jahre)<br />

– In bestimmten Fällen ist die zeitliche begrenzte<br />

Nachhaftung jedoch nicht sachgemäß (§ 160 Abs 3)<br />

Rep PersG Told 34

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