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Wortlaut der Einsprache als PDF

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Bern, 29. Dezember 2008<br />

<strong>Einsprache</strong><br />

gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. b BauG<br />

für die<br />

Grüne Partei Bern, Luternauweg 8, 3006 Bern,<br />

handelnd durch Herrn Luzius Theiler und Frau Rose-Marie Fankhauser, Luternauweg 8, 3006 Bern<br />

gegen das im<br />

„Anzeiger Region Bern“ vom 26 November 2008 publizierte Baugesuch <strong>der</strong><br />

ROPETECH GmbH, Postfach 47, 3000 Bern 13<br />

betreffend<br />

Ersetzen <strong>der</strong> bestehenden baufälligen Infrastrukturbauten zum<br />

Seilpark befristet bis Ende 2030 und Neubau eines Waldlehrpfads<br />

mit 14 Posten im gesamten Dählhölzliwald gemäss den aufgelegten<br />

Plänen und aufgestellten Profilen.<br />

Antrag auf Betriebsbewilligung B nach Gastgewerbegesetz, GGG<br />

(öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank)<br />

an die<br />

Regierungsstatthalterin von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern<br />

Begehren:<br />

1. Auf das Baugesuch sei nicht einzutreten.<br />

2. Eventuell sei dem Bauvorhaben <strong>der</strong> Bauabschlag zu erteilen.<br />

3.. Soweit zulässig unter Kosten- und Entschädigungsfolge.<br />

Luternauweg 8, 3006 Bern T:031 311 01 07 F:031 312 23 06 gpb@gruene.ch www.gruenepost.ch


2<br />

Formelle Begründung:<br />

Die Einsprecherin besteht seit weit mehr <strong>als</strong> fünf Jahren und ist nach Art. 3 ihrer Statuten vom 6.<br />

Februar 1995 bekanntermassen zur <strong>Einsprache</strong> befugt.<br />

Materielle Begründung:<br />

2004 erhielt die ROPETECH GmbH die Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten zur Erstellung eines<br />

Seilparks im Dählhölzliwald beim Ausgang zum Thunplatz. Seither wurde <strong>der</strong> Seilpark, unseres<br />

Wissens ohne zusätzliche Bewilligungen, systematisch zu „einem <strong>der</strong> grössten Abenteuer- und<br />

Erlebnisparks <strong>der</strong> Schweiz“ (nach eigener Darstellung) ausgebaut, <strong>der</strong> sich inzwischen über den<br />

ganzen östlichen Teil des Waldes bis fast hinunter zur Aare ausbreitet. Ebenfalls ohne spezielle<br />

Baubewilligung wurde ein permanenter Kiosk-und Kassenhäuschenanlage aufgestellt.<br />

Die vorliegende <strong>Einsprache</strong> stellt den Seilpark <strong>als</strong> Einrichtung zur sportlichen Betätigung nicht<br />

grundsätzlich infrage. Mit dem vorliegenden Baugesuch soll jedoch eine bereits eingeleitete<br />

Entwicklung zur Kommerzialisierung des Waldes bis ins Jahr 2030 rechtlich abgesichert werden.<br />

Diese ist mit <strong>der</strong> nicht ohne Grund sehr strengen Waldgesetzgebung von Bund und Kanton nicht<br />

vereinbar.<br />

Zwei massive Schiffscontainer sollen einen Restaurationsbetrieb ermöglichen, wofür eine<br />

Gastgewerbebewilligung erfor<strong>der</strong>lich ist. Bei den von <strong>der</strong> Gesuchstellerin <strong>als</strong> „Waldlehrpfad“<br />

bezeichneten 14 Dreiecksäulen „an relevanten Wegkreuzungen“ handelt es sich nicht um einen<br />

„Sport- und Lehrpfad“ im Sinne von Art. 35 KWaV, son<strong>der</strong>n in erster Linie um Werbung für den<br />

Seilpark. „Die Säulen sollen zugleich <strong>als</strong> Wegleitung zum Seilpark dienen. «Bisweilen irren Kunden auf<br />

<strong>der</strong> Suche nach dem Seilpark durch den Wald», begründet Bangerter (Sprecher <strong>der</strong> Ropetech) die<br />

Installation” (‘Der Bund’ 28. 11. 2008).<br />

Die kantonale Volkswirtschaftsdirektion umschreibt die Voraussetzungen für die Bewilligung von<br />

Bauten im Wald unter<br />

http://www.vol.be.ch/site/home/kawa/kawa-recht-bewilligungen/kawa-bewilligungen/kawabewilligungen-bauen.htm<br />

wie folgt:<br />

Bauten im Wald sind bewilligungspflichtig<br />

Der Wald ist das letzte grossflächige Rückzugsgebiet von Tieren und Pflanzen und soll möglichst<br />

wenig verbaut werden. Bauten und Anlagen gehören deshalb grundsätzlich in die Bauzone. Dennoch<br />

kann für einzelne Objekte ein Standort im Wald nötig sein. So sind zum Beispiel Waldstrassen, die für<br />

die Bewirtschaftung und Pflege des Waldes nötig sind, zwingend im Wald. Aber auch Bauten, die<br />

nicht dem Wald dienen, müssen gelegentlich im Wald errichtet werden (z.Bsp. Antennen,<br />

Trinkwasserreservoirs, Strom- o<strong>der</strong> Wasserleitungen). Die Waldgesetzgebung versucht, Bauten und<br />

Anlagen im Wald auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Alle Bauten im Wald sind<br />

bewilligungspflichtig.<br />

Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen<br />

Luternauweg 8, 3006 Bern T:031 311 01 07 F:031 312 23 06 gpb@gruene.ch www.gruenepost.ch


3<br />

Art. 35 KWaV umschreibt die bewilligungsfähigen nichtforstliche Kleinbauten und –anlagen im Wald.<br />

Diese können bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die<br />

Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen. Als nichtforstliche Kleinbaute gelten:<br />

Sport- und Lehrpfade,<br />

kleine erdverlegte Leitungen, Transformatorenstationen sowie Antennenanlagen<br />

Hochsitze,<br />

Bienenhäuschen, freie o<strong>der</strong> überdeckte Feuerstellen sowie Unterstände mit einer<br />

Grundfläche von höchstens 25 Quadratmeter und<br />

Zäune.<br />

Aus dieser Aufzählung geht hervor, dass ein über den grösseren Teil des Jahres genutzter öffentlicher<br />

Gastwirtschaftsbetrieb keinesfalls unter die bewilligungsfähigen nichtforslichen Kleinbauten fällt.<br />

Auch nach Art. 25 RPG ist das Baugesuch nicht bewilligungsfähig. Nur „rechtmässig erstellte o<strong>der</strong><br />

geän<strong>der</strong>te Bauten“ ausserhalb <strong>der</strong> Bauzonen können ersetzt o<strong>der</strong> massvoll erweitert werden. Ein Bau<br />

mit Gastwirtschaftsbetrieb an dieser Stelle im Wald wurde jedoch nie bewilligt.<br />

Eine Genehmigung des Baugesuches <strong>der</strong> Ropetech GmbH würde <strong>der</strong> Bundesgerichtspraxis (123 II 499<br />

mit Verweisen) diametral wi<strong>der</strong>sprechen und wäre damit ein verhängnisvolles Präjudiz für eine<br />

Aufweichung <strong>der</strong> Waldgesetzgebung und für eine uferlose Vereinnahmung <strong>der</strong> Wäl<strong>der</strong> für<br />

nutzungsfremde kommerzielle Interessen.<br />

GRÜNE PARTEI BERN<br />

Luzius Theiler<br />

Rose-Marie Fankhauser<br />

Luternauweg 8, 3006 Bern T:031 311 01 07 F:031 312 23 06 gpb@gruene.ch www.gruenepost.ch

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