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Einsprache - GrünAlternative GPB-DA

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Bern, 18. April 2008<strong>Einsprache</strong>gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. b BauGfür dieGrüne Partei Bern, Luternauweg 8, 3006 Bern,handelnd durch Herrn Luzius Theiler und Frau Rose-Marie Fankhauser,Luternauweg 8, 3006 Berngegen das im„Anzeiger Region Bern“ vom 19. März 2008 publizierte Baugesuch vonHerrn Flavio Hendry, Luternauweg 12, 3006 BernbetreffendAnbau mit Garagean dasBauinspektorat der Stadt Bern, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 BernBegehren:1. Auf das Baugesuch sei nicht einzutreten.2. Eventuell sei dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen.3. Subeventuell sei das Baugesuch unter Nennung des Verwendungszweckesneu zu publizieren.4. Soweit zulässig unter Kosten- und Entschädigungsfolge.Luternauweg 8, 3006 Bern T:031 311 01 07 F:031 312 23 06 gpb@gruene.ch www.gruenepost.ch


2Formelle Begründung:Die Einsprecherin besteht seit weit mehr als fünf Jahren und ist nach Art. 3 ihrerStatuten vom 6. Februar 1995 bekanntermassen zur <strong>Einsprache</strong> befugt.Materielle Begründung:1. Die Liegenschaft Luternauweg 12 ist im Inventar Kirchenfeld-Brunnadern als„schützenswert“ verzeichnet und zudem Objekt des kantonalen Inventars. Eswurde 1898 vom bekannten Architekten Albert Gerster erbaut, von dem u.a.auch die städtische Reitschule, das Gurten-Hotel und das Warenhaus Loebstammen.Baudenkmäler sind schützenswert, wenn sie wegen ihrer bedeutendenarchitektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaftenungeschmälert bewahrt werden sollen (Art. 10a Abs. 2 BauG). Sie dürfendurch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10bAbs. 1 BauG).Es braucht keine besonderen Begründungen, um darzustellen, dass dergeplante Bau-Kubus abgetrennt vom Altbau durch einen schmalen Durchgangdie Umgebung des Baudenkmals gravierend beeinträchtigen würde. VomLuternauweg aus wäre der Blick auf die nordöstliche Fassade durch denNeubau verstellt, der dem Ensemble zugehörige Aussenraum im Anschlussan die Eingangsfassade würde weitgehend vom Neubau mit der vorgelagertenGarageneinfahrt beansprucht. Weder als „Anbau“ noch als eigenständigerBau, wie er vom Luternauweg aus wahrgenommen wird, entspricht der Baunur annährend den wesentlichen Merkmalen des Baudenkmals und ist damitunzulässig (Art. 6 BO).2. Gemäss Artikel 11 BewD muss ein Baugesuch den Zweck, für den dasBauvorhaben bestimmt ist, klar bezeichnen. Das projektierendeArchitekturbüro deklariert in einem den Baugesuchsakten beiliegenden Briefvom 7. März den Bau als „Büroanbau“. In andern Baugesuchsakten ist voneinem „Neubau Erweiterung Büro“ die Rede. Im publizierten Baugesuchhingegen wird das Bauvorhaben als „Anbau mit Garage“ kommuniziert. Vonder geplanten Büronutzung ist in der Baupublikation nicht die Rede. Damitwird der primäre Verwendungszweck des Bauvorhabens verschwiegen, wasgerade auch im Hinblick auf eine Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mitdem Nutzungszonenplan das <strong>Einsprache</strong>recht der betroffenen Nachbarn undder berechtigten Organisationen schmälert.3. Es stellt sich die Frage, ob es sich um einen „Anbau“ gemäss Art. 35 BO oderum eine „Erweiterung“ des Altbaus gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG handelt.Sollte beides nicht zutreffen, dann müsste das Baugesuch nach den Kriterieneines selbständigen Neubaus beurteilt werden.Der „Anbau“, obwohl im Baugesuch als solcher deklariert, fällt weg, weil essich bei Anbauten um „unbewohnte Bauten“ handeln muss. Räume, in denenArbeitsprozesse stattfinden, gelten nicht als unbewohnt (Aldo Zaugg / PeterLuternauweg 8, 3006 Bern T:031 311 01 07 F:031 312 23 06 gpb@gruene.ch www.gruenepost.ch


3Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Art.12 N 10).Eine „Erweiterung“ kommt ebenfalls nicht in Frage, da das bestehendeBauvolumen des Altbaus nicht vergrössert wird. Eine stilgerechte oderwenigstens stilkompatible Erweiterung des Altbaus mit zeitgemässenBüroräumen wäre auch kaum vorstellbar. Zudem würden damit die nordöstlichgelegenen Räume im Parterre des Altbaus der Fensterfront beraubt und damitentwertet.Im Übrigen würde mit einer Zusammenlegung von Altbau und Neubau zueinem Bau das nach Bauklassenplan für die betroffene Parzelle zulässigeNutzungsmass von 20/12 übertroffen.Trotz des geringen Abstandes zum Altbau wirkt der geplante Bau alsseparater Neubau. Als solcher ist er jedoch (abgesehen von allenästhetischen Erwägungen) wegen des viel zu geringen Gebäudeabstandesgegenüber dem Altbau nicht bewilligungsfähig. Das die vorgesehenenunterirdischen Garagen und Nebenräume mit dem Keller des Altbausverbunden sind, hat keinen Einfluss auf die vorgeschriebenenGebäudeabstände der herausragenden Bauten. Ansonsten würden beiSiedlungshäusern, die auf dem „Dach“ einer gemeinsamen unterirdischenEinstellhalle errichtet sind, sämtliche Abstandsvorschriften zu Makulatur.4. Zu prüfen bleibt auch die Vereinbarkeit der neuen Büroflächen mit denBestimmungen des Nutzungszonenplanes für die Wohnzone a. Bei einemseparaten Büro-Neubau ist diese mit Bestimmtheit nicht gegeben. Sollte derNeubau gegen unsere Auffassung als Erweiterung des bestehenden Bauesbeurteilt werden, würde sich die Frage stellen, in welchem Ausmasse dieerlaubte Ausübung einer Berufstätigkeit in der eigenen Wohnung durchErweiterung der Arbeitsflächen für auswärtige MitarbeiterInnen ausgedehntwerden darf. Ad Absurdum geführt könnte ein riesiges Verwaltungsgebäude inder Wohnzone a als Arbeitsstätte des einzigen Bewohners im Attikageschossgerechtfertigt werden …GRÜNE PARTEI BERNLuzius TheilerRose-Marie FankhauserLuternauweg 8, 3006 Bern T:031 311 01 07 F:031 312 23 06 gpb@gruene.ch www.gruenepost.ch


Luternauweg 8, 3006 Bern T:031 311 01 07 F:031 312 23 06 gpb@gruene.ch www.gruenepost.ch4

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