Allgemeine Prüfungsordnung Fachhochschule Ludwigshafen
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§ 5 Modulbeschreibungen; Studienpläne<br />
(1) Anzahl, Art und Umfang der zu absolvierenden Module sowie Art der Modulprüfung und<br />
die Anzahl der erwerbbaren Leistungspunkte sind aus Anlage 1 ersichtlich.<br />
(2) Für jeden Studiengang stellt der Fachbereichsrat einen Studienplan im Sinne des § 20<br />
HochSchG auf.<br />
(3) Der Fachbereichsrat beschließt die umfassende Beschreibung aller Module. Die<br />
Modulbeschreibungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.<br />
§ 6 Leistungspunktsystem<br />
(1) Zum Nachweis von Modulprüfungen (Prüfungs- und Studienleistungen, § 15 Abs. 1) wird<br />
das „European Credit Transfer and Accumulation System“ (ECTS) nach Maßgabe dieser<br />
Ordnung angewandt.<br />
(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studienganges werden insgesamt 120<br />
Leistungspunkte (LP) vergeben, wobei 40 ECTS durch die Anrechnung beruflicher<br />
Qualifikationen erworbenen werden. Durch eine bestandene Modulprüfung und die<br />
bestandene Masterarbeit werden die dem Modul oder der Masterarbeit jeweils<br />
zugewiesenen Leistungspunkte erworben, die den Credits des ECTS entsprechen.<br />
(3) Die Anzahl der durch ein Modul erwerbbaren Leistungspunkte ergibt sich aus dem<br />
mittleren studentischen Arbeitsaufwand (Workload), den der Erwerb und Nachweis der<br />
einem Modul zugewiesenen Lernziele und Kompetenzen, gegebenenfalls einschließlich<br />
praktischer Studienabschnitte innerhalb eines Moduls und der Durchführung der Prüfung,<br />
erfordern. Ein Leistungspunkt beinhaltet nach Maßgabe des ECTS dabei einen<br />
studentischen Arbeitsaufwand von 25 Zeitstunden. Das Nähere ergibt sich aus Anlage 1<br />
§ 7 Akademischer Grad<br />
(1) Die Hochschule verleiht nach erfolgreichem Abschluss den akademischen Grad „Master<br />
of Business Administration“ (abgekürzt: „M.B.A.“).<br />
(2) Über den jeweils verliehenen akademischen Grad stellt die Hochschule eine Urkunde<br />
aus.<br />
Vierter Abschnitt:<br />
Prüfungsverfahren<br />
§ 8 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt