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Allgemeine Prüfungsordnung Fachhochschule Ludwigshafen

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§ 5 Modulbeschreibungen; Studienpläne<br />

(1) Anzahl, Art und Umfang der zu absolvierenden Module sowie Art der Modulprüfung und<br />

die Anzahl der erwerbbaren Leistungspunkte sind aus Anlage 1 ersichtlich.<br />

(2) Für jeden Studiengang stellt der Fachbereichsrat einen Studienplan im Sinne des § 20<br />

HochSchG auf.<br />

(3) Der Fachbereichsrat beschließt die umfassende Beschreibung aller Module. Die<br />

Modulbeschreibungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.<br />

§ 6 Leistungspunktsystem<br />

(1) Zum Nachweis von Modulprüfungen (Prüfungs- und Studienleistungen, § 15 Abs. 1) wird<br />

das „European Credit Transfer and Accumulation System“ (ECTS) nach Maßgabe dieser<br />

Ordnung angewandt.<br />

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studienganges werden insgesamt 120<br />

Leistungspunkte (LP) vergeben, wobei 40 ECTS durch die Anrechnung beruflicher<br />

Qualifikationen erworbenen werden. Durch eine bestandene Modulprüfung und die<br />

bestandene Masterarbeit werden die dem Modul oder der Masterarbeit jeweils<br />

zugewiesenen Leistungspunkte erworben, die den Credits des ECTS entsprechen.<br />

(3) Die Anzahl der durch ein Modul erwerbbaren Leistungspunkte ergibt sich aus dem<br />

mittleren studentischen Arbeitsaufwand (Workload), den der Erwerb und Nachweis der<br />

einem Modul zugewiesenen Lernziele und Kompetenzen, gegebenenfalls einschließlich<br />

praktischer Studienabschnitte innerhalb eines Moduls und der Durchführung der Prüfung,<br />

erfordern. Ein Leistungspunkt beinhaltet nach Maßgabe des ECTS dabei einen<br />

studentischen Arbeitsaufwand von 25 Zeitstunden. Das Nähere ergibt sich aus Anlage 1<br />

§ 7 Akademischer Grad<br />

(1) Die Hochschule verleiht nach erfolgreichem Abschluss den akademischen Grad „Master<br />

of Business Administration“ (abgekürzt: „M.B.A.“).<br />

(2) Über den jeweils verliehenen akademischen Grad stellt die Hochschule eine Urkunde<br />

aus.<br />

Vierter Abschnitt:<br />

Prüfungsverfahren<br />

§ 8 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

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