Anschreiben - Briefpapier - Hochschule Ludwigshafen am Rhein
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§ 7 Akademischer Grad<br />
(1) Die <strong>Hochschule</strong> verleiht nach erfolgreichem Abschluss den akademischen Grad „Master<br />
of Business Administration“ (abgekürzt: „MBA“).<br />
(2) Über den jeweils verliehenen akademischen Grad stellt die <strong>Hochschule</strong> eine Urkunde<br />
aus.<br />
Vierter Abschnitt:<br />
Prüfungsverfahren<br />
§ 8 Prüfungsausschuss; Prüfungs<strong>am</strong>t<br />
(1) Zur Wahrnehmung aller durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der den<br />
Studiengang tragende Fachbereich einen Prüfungsausschuss, dessen Mitglieder nebst Stellvertretungen<br />
von den jeweiligen Gruppenvertretungen im Fachbereichsrat benannt werden.<br />
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:<br />
a) Dekanin oder Dekan als vorsitzendes Mitglied,<br />
b) drei Mitglieder der Hochschullehrergruppe,<br />
c) ein Mitglied der Studierendengruppe,<br />
d) ein Mitglied der gemeins<strong>am</strong>en Gruppe der akademischen sowie der nicht wissenschaftlichen<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />
e) eine im Prüfungs<strong>am</strong>t beschäftigte Person (mit beratender Stimme).<br />
Der Prüfungsausschuss wählt ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied aus dem Kreis der<br />
Hochschullehrergruppe.<br />
(3) Das Prüfungs<strong>am</strong>t organisiert das Prüfungsverfahren nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses.<br />
Das Prüfungs<strong>am</strong>t führt die Prüfungsakten.<br />
(4) Der Prüfungsausschuss ist dafür zuständig, dass die gesetzlichen Bestimmungen und die<br />
Regelungen dieser Ordnung eingehalten werden und alle Studien- und Prüfungsleistungen in<br />
den festgelegten Fristen erbracht werden können. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat<br />
über die Entwicklung der Prüfungsleistungen einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten<br />
für die Masterarbeiten sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Ges<strong>am</strong>tnoten.<br />
Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus dem für den Studiengang zuständigen<br />
Fachausschuss für Studium und Lehre Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung<br />
geben. Der Prüfungsausschuss trifft darüber hinaus alle Entscheidungen, die ihm nach dieser<br />
Ordnung zugewiesen sind.<br />
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Modulprüfungen<br />
beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beratung, Bekanntgabe und<br />
Erläuterung der Note, im Falle des studentischen Mitglieds zudem nicht auf Prüfungen, an<br />
denen es in demselben Prüfungszeitraum teilnehmen wird.