Update 3.3.7 – 6/2009 - RACK rechtsanwaelte
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Rack • Rechtsanwälte • Notar • Lurgiallee 10 • 60439 Frankfurt am Main<br />
8. Juli <strong>2009</strong><br />
Dialogsystem »Recht im Betrieb«<br />
<strong>Update</strong> <strong>3.3.7</strong> <strong>–</strong> 6/<strong>2009</strong><br />
Frankfurt<br />
DR. MANFRED <strong>RACK</strong><br />
Rechtsanwalt und Notar<br />
WOLFGANG DICKERSBACH<br />
Rechtsanwalt<br />
DR. WOLFGANG LINDSTAEDT<br />
Rechtsanwalt<br />
SIMON JOST<br />
Rechtsanwalt<br />
DR. ANNETTE HIENTZSCH<br />
Rechtsanwältin<br />
Interne Umweltauditorin<br />
Umweltmanagementbeauftragte<br />
TANJA WÜRSIG<br />
Rechtsanwältin<br />
DR. MONIKA KRUPAR<br />
Rechtsanwältin<br />
CHRISTINA EGELING<br />
Rechtsanwältin<br />
INA KWIEZINSKI<br />
Rechtsanwältin<br />
München<br />
JULIA WEGNER<br />
Rechtsanwältin<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
anbei überreiche ich Ihnen die Aktualisierung <strong>3.3.7</strong> zum Dialogsystem<br />
„Recht im Betrieb“.<br />
Mit diesem <strong>Update</strong> berichten wir über<br />
- 43 neue und 41 geänderte Rechtsvorschriften,<br />
- 4 umweltrechtliche Gesetzgebungsverfahren,<br />
- 24 neuere gerichtliche Entscheidungen,<br />
- 35 Aufsätze in Fachzeitschriften sowie<br />
- 23 gerichtliche Entscheidungen im Volltext.<br />
Das Dialogsystem enthält jetzt 8.532 Vorschriften im Volltext. Aus diesen<br />
ergeben sich 31.979 Pflichten, von denen 12.281 strafbewehrt<br />
sind. Das System enthält jetzt 12.151 vorformulierte Pflichten, die nur<br />
noch an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden müssen.<br />
Schließlich haben wir 18.960 riskante Unternehmenssachverhalte mit<br />
den zugehörigen Pflichten erfasst. Insgesamt ergeben sich daraus<br />
Lurgiallee 10 (Mertonviertel) • 60439 Frankfurt am Main • Telefon 069/95 78 31-0 • Telefax 069/95 78 31 40 • Gerichtsfach 203<br />
Biedersteiner Str. 2 • 80802 München • Telefon 0173/3 02 70 02 • anwaltsbuero@rack-<strong>rechtsanwaelte</strong>.de • www.rack-<strong>rechtsanwaelte</strong>.de<br />
Postbank Frankfurt am Main • BLZ 500 100 60 • Konto 335 035 604 • Deutsche Bank • BLZ 500 700 24 • Konto 45 37 205 00
385.920 Verknüpfungen zwischen Unternehmenssachverhalten und<br />
Pflichten.<br />
Nutzerseminar demnächst auf DVD erhältlich<br />
Am 17. Juni fand unser diesjähriges Nutzerseminar statt. Über 60 Teilnehmer<br />
konnten dabei Ihre Kenntnisse vertiefen, auffrischen und mit<br />
anderen Nutzern besprechen.<br />
Mein Einführungsvortrag zum Thema „Risikomanagement in Zeiten der<br />
Krise“ ging auf nützliche Erkenntnisse der neueren Verhaltensforschung<br />
für das Risikomanagement ein. Der Vortrag erscheint demnächst als<br />
Mitschnitt des Nutzerseminars auf DVD. Alle interessierten Nutzer des<br />
Dialogsystems können eine Kopie der DVD bei uns anfordern.<br />
Darüber hinaus konnten wir mehrere Neuerungen im Dialogsystem vorstellen,<br />
zum Beispiel die neuen Funktionen zum Einsatz des Dialogsystems<br />
als Mittel zur Gefährdungsbeurteilung. Das System soll kontinuierlich<br />
mit Muster-Gefährdungsbeurteilungen gefüllt werden, die mit den<br />
zugehörigen gesetzlichen Pflichten verknüpft sind.<br />
Neue Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV) soll<br />
noch dieses Jahr in Kraft treten<br />
Die Bundesregierung hat den Entwurf für eine neue Verordnung für<br />
kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) beschlossen. Mit<br />
der Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der<br />
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Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen erreicht werden. Dieses<br />
Ziel soll mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen sowie<br />
durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen erreicht werden.<br />
Die Verfeuerung von Biomasse führt durch die Freisetzung verschiedener<br />
Luftschadstoffe zu gesundheitsgefährdenden Emissionen wie<br />
Feinstaub und zu erheblichen Geruchsbelästigungen. Die derzeit geltenden<br />
Regelungen in der 1. BImSchV stellen den Stand der Technik<br />
aus dem Jahr 1988 dar. Um den weiteren Anstieg der Schadstoffbelastung<br />
entgegen zu wirken und die vorhandene hohe Belastung zu reduzieren,<br />
sollen mit der neuen Verordnung die Emissionen aus den Feuerungsanlagen<br />
im Geltungsbereich der 1. BImSchV langfristig und nachhaltig<br />
gesenkt werden. Der Verordnung muss der Deutsche Bundestag<br />
noch zustimmen.<br />
Bundesregierung beschließt Biomassestrom-<br />
Nachhaltigkeitsverordnung<br />
Für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dürfen ab 1. Januar<br />
2010 nur noch Pflanzenöle eingesetzt werden, die nachhaltig hergestellt<br />
worden sind. Mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung<br />
werden die Nachhaltigkeitsanforderungen für die energetische Nutzung<br />
von flüssiger Biomasse, auf die sich die EU im Dezember 2008 geeinigt<br />
hat, für den Strombereich umgesetzt. Mit der frühzeitigen Umsetzung<br />
dieser Anforderungen soll Anlagenbetreibern, die Pflanzenöl zur Stromerzeugung<br />
einsetzen, frühzeitig Planungssicherheit gegeben werden.<br />
Die Verordnung sieht vor, dass flüssige Biomasse, die nach dem EEG<br />
vergütet wird (z.B. Raps-, Palm- und Sojaöl), so hergestellt werden<br />
muss, dass ihr Einsatz zur Stromerzeugung im Vergleich zu fossilen<br />
Energieträgern mindestens 35 % weniger Treibhausgase freisetzt. Bis<br />
zum Jahr 2018 wird diese Mindestanforderung schrittweise auf 60 %<br />
angehoben. Zudem dürfen die Pflanzen nicht auf Flächen mit hohem<br />
Naturschutzwert, wie etwa Regenwäldern oder Feuchtgebieten, angebaut<br />
worden sein.<br />
Emissionshandels-Versteigerungsverordnung<br />
Das Bundeskabinett hat den Einstieg in die Versteigerung von Emissionsberechtigungen<br />
beschlossen. Die Versteigerung soll die Effizienz des<br />
Emissionshandels weiter verbessern. Sie wird an einer bestehenden europäischen<br />
Emissionshandelsbörse stattfinden.<br />
Die geplante neue Verordnung regelt die Versteigerung von jährlich 40<br />
Millionen Emissionszertifikaten für die Jahre 2010 bis 2012, die den<br />
Betreibern von Kraftwerken nicht kostenlos zugeteilt wurden. Für die<br />
Versteigerungen in den kommenden drei Jahren sieht die Verordnung<br />
vor, dass die Auktion in wöchentlich gleichen Mengen an einer der bestehenden<br />
Emissionshandelsbörsen in der Form der dort gehandelten<br />
Produkte (Spot- und Terminmarkt) stattfindet. Welche der Börsen hierfür<br />
am besten geeignet ist, soll im Laufe des Jahres in einem Vergabeverfahren<br />
entschieden werden.<br />
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Neue Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />
Das <strong>Update</strong> enthält zwei neue Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />
(TRGS), die TRGS 507 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern<br />
<strong>–</strong> und die TRGS 430 - Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und<br />
Schutzmaßnahmen.<br />
Die TRGS 507 gilt bei bestimmten Arbeiten an Innenflächen und Einbauten<br />
in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen<br />
Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist und<br />
bei denen Gefahrstoffe eingesetzt werden. Unter den Anwendungsbereich<br />
der Technischen Regel fallen z.B. das Reinigen einschließlich<br />
Restmengenbeseitigung von Tanks, Kesselwagen und Straßentankfahrzeugen,<br />
Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen wie Lacke,<br />
Versiegelungen, Korrosionsschutz, Gummierungen, Harze und Isolierungen)<br />
sowie Klebetätigkeiten.<br />
Die TRGS 430 beschreibt die Gefährdungsbeurteilung und die daraus<br />
abgeleiteten Schutzmaßnahmen für Arbeitsplätze, an denen Isocyanate<br />
auftreten. Sie stellt auch ein abgestuftes Verfahren zur Ermittlung und<br />
Bewertung der Exposition vor. Sie ist bei Tätigkeiten mit Isocyanaten<br />
anzuwenden. Dies sind in der Regel Tätigkeiten zur Herstellung und<br />
Anwendung von Polyurethanen (PU, PUR).<br />
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der<br />
Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte<br />
Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung<br />
und Kennzeichnung wieder. Bei Einhaltung der Technischen<br />
Regeln für Gefahrstoffe ist gemäß § 8 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung<br />
(GefStoffV) in der Regel davon auszugehen, dass die in der Gefahrstoffverordnung<br />
gestellten entsprechenden Anforderungen erfüllt<br />
sind. Von den Regeln darf nur abgewichen werden, wenn durch andere<br />
Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit<br />
und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. Dies ist in<br />
der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.<br />
Wahlthema:<br />
Aktuelle Fragen zur Gefährdungsbeurteilung:<br />
Mitbestimmung des Betriebsrats<br />
und Erfüllungsanspruch<br />
des Arbeitnehmers<br />
Bei der praktischen Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5<br />
des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) haben sich in der betrieblichen<br />
Praxis Streitfragen zur Gefährdungsbeurteilung ergeben im Verhältnis<br />
zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat. Zwei dieser Streitfragen<br />
hat das Bundesarbeitsgericht mittlerweile entschieden. Nach Erlass<br />
des § 5 ArbSchG war zunächst unklar, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht<br />
bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />
zusteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung im<br />
Jahr 2004 grundsätzlich bejaht.<br />
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In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht eine weitere<br />
Streitfrage geklärt. Es hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer<br />
ein einklagbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zusteht, eine Gefährdungsbeurteilung<br />
für seinen Arbeitsplatz durchzuführen. Die Reichweite<br />
des Anspruchs steht im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungsrecht<br />
des Betriebsrats.<br />
Das Wahlthema greift deshalb die beiden für den betrieblichen Arbeitsschutz<br />
bedeutsamen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts auf.<br />
Anfragen aus den Reihen der Nutzer des Dialogsystems „Recht im Betrieb“<br />
haben gezeigt, dass die entschiedenen Fragen immer wieder in<br />
den Betrieben diskutiert werden.<br />
Wir werden das Thema Gefährdungsbeurteilung in weiteren Wahlthemen<br />
behandeln. Dabei möchten wir beispielsweise auf das Thema „Dokumentation<br />
der Gefährdungsbeurteilung“ eingehen. Die gesetzlichen Vorgaben<br />
zur Dokumentation in § 6 ArbSchG sind allgemein gehalten. Diese<br />
allgemeinen Anforderungen müssen vom Arbeitgeber ausgefüllt werden.<br />
Außerdem gibt es in mehreren arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften<br />
Spezialregelungen, die beachtet werden müssen. Wir wollen in diesem<br />
Zusammenhang auch darauf eingehen, wie die Durchführung und<br />
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im Dialogsystem „Recht im<br />
Betrieb“ dokumentiert werden können.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dr. Manfred Rack<br />
Rechtsanwalt und Notar<br />
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