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Rundschreiben 05 2013 - Rheinische Versorgungskassen

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<strong>Rheinische</strong> <strong>Versorgungskassen</strong> · Postfach 21 09 40 · 5<strong>05</strong>33 Köln<br />

ABCDEFGH<br />

An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen<br />

der <strong>Rheinische</strong>n Zusatzversorgungskasse<br />

(RZVK)<br />

Köln, im Juni <strong>2013</strong><br />

Zeichen: 043<br />

<strong>Rundschreiben</strong> <strong>05</strong>/<strong>2013</strong><br />

Mutterschutzzeiten<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:<br />

1. Geeignete Nachweise für Mutterschutzzeiten<br />

Mit <strong>Rundschreiben</strong> 03/<strong>2013</strong> hatten wir Sie über den im April <strong>2013</strong> durchgeführten Versand der<br />

Antragsvordrucke für die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten, die mittels eines geeigneten<br />

Nachweises durch die Versicherten zu belegen sind, informiert.<br />

Die Prüfung der zwischenzeitlich eingegangenen Nachweise hat ergeben, dass ein kontengeklärter<br />

Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung als Nachweis am besten geeignet<br />

ist. Wir bitten Sie daher, Ihren Beschäftigten nahezulegen, nach Möglichkeit diesen<br />

Nachweis zu verwenden.<br />

2. „Fiktives Entgelt“ bei Mutterschutz oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss<br />

ABCDE<br />

Ab dem 01.01.2012 sind Mutterschutzzeiten durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Ab- oder<br />

Jahresmeldung separat zu melden. Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge sind für diese Zeiten<br />

jedoch nicht zu entrichten.<br />

<strong>Rheinische</strong> <strong>Versorgungskassen</strong><br />

Rheinlandhaus · Mindener Straße 2 · 50679 Köln-Deutz<br />

Tel. (02 21) 82 73-0 · Fax (02 21) 82 73-21 57<br />

info@versorgungskassen.de · www.versorgungskassen.de


- 2 -<br />

Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs.<br />

1 MuSchG ruht, werden dabei die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden,<br />

wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen<br />

Regelungen gezahlt worden wäre. Es wird somit das gleiche Entgelt zugrunde gelegt, das während<br />

der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder des Erholungsurlaubs zustehen würde. Die<br />

bei der RZVK versicherten Arbeitnehmerinnen erwerben auf dieser Grundlage Versorgungspunkte<br />

und Umlage- bzw. Beitragsmonate während des gesetzlichen Mutterschutzes.<br />

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen erläutern, was bei Erstellung der erforderlichen<br />

Meldungen von Ihnen zu beachten ist:<br />

Bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD wird zwischen den in<br />

Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteilen und den nicht in Monatsbeträgen<br />

festgelegten (unständigen) Entgeltbestandteilen unterschieden.<br />

a) Ständige Entgeltbestandteile<br />

Hierunter fallen z.B.<br />

• Tabellenentgelt,<br />

• Funktionszulage,<br />

• Heimzulage,<br />

• Pflegezulage,<br />

• Technikerzulage,<br />

• Meisterzulage,<br />

• Garantiebetrag bei Höhergruppierung,<br />

• Wechselschichtzulage,<br />

• Schichtzulagen bei ständiger Schichtarbeit.<br />

Die ständigen Entgeltbestandteile sind zwingend als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für<br />

einen Monat zugrunde zu legen.<br />

Besteht Anspruch auf Mutterschutz/Krankengeldzuschuss nicht für den ganzen Monat, wird nur<br />

der auf den Anspruchszeitraum entfallende Teil als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet.<br />

Zur Ermittlung des anteiligen Entgelts werden gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD die Kalendertage<br />

(nicht Arbeitstage) mit Anspruch auf Mutterschutz zu der Zeit der Kalendertage des<br />

jeweiligen Kalendermonats in Verhältnis gesetzt.


Beispiel:<br />

- 3 -<br />

Eine Beschäftige befindet sich in der Zeit vom 13. Januar <strong>2013</strong> bis 20. April <strong>2013</strong> in Mutterschutz.<br />

Das Entgelt aus ständigen Entgeltbestandteilen beträgt monatlich 2000 €.<br />

Januar = (2.000 € : 31) x 19 = 1.225,88 €<br />

Februar/März = jeweils 2.000 € = 4,000,00 €<br />

April = (2.000 € : 30) x 20 = 1.333,40 €<br />

Das fiktive Entgelt für diesen Zeitraum beträgt somit 6.559,12 €.<br />

b) Unständige Entgeltbestandteile<br />

Unständige Entgeltbestandteile sind z.B.<br />

• Zeitzuschläge,<br />

• Erschwerniszuschläge,<br />

• Bereitschaftsdienstentgelte,<br />

• Rufbereitschaftsentgelte.<br />

Sofern unständige Entgeltbestandteile als Monatspauschale gezahlt werden, werden sie wie<br />

ständige Entgeltbestandteile (s.o.) behandelt.<br />

Unberücksichtigt bleiben gemäß § 21 Satz 3 TVöD grundsätzlich<br />

• Entgelte für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen<br />

Überstunden und Mehrarbeit),<br />

• Leistungsentgelt,<br />

• Jahressonderzahlung,<br />

• Besondere Zahlungen nach § 23 TVöD.<br />

Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten, sog. unständigen Entgeltbestandteile ermitteln sich<br />

aus einem Tagesdurchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem Mutterschutz<br />

vorausgegangen sind.<br />

Dabei ist auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses, also auf den Beginn des Mutterschutzes,<br />

abzustellen (s. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).


- 4 -<br />

Ein voller Kalendermonat liegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis an allen Tagen des Kalendermonats<br />

bestanden hat, und zwar unabhängig davon, ob Entgelt bezogen wurde, das Beschäftigungsverhältnis<br />

geruht oder Sonderurlaub vorgelegen hat.<br />

Zu berücksichtigen sind solche unständigen Entgeltbestandteile, bei denen der Anspruch auf<br />

Zahlung im Berechnungszeitraum entstanden ist (sozialversicherungsrechtliches Entstehungsprinzip<br />

gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV). Auf die Erfüllung des Anspruchs, das heißt auf die Zahlung<br />

dieser Entgeltbestandteile kommt es also nicht an.<br />

Bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts in der Fünftagewoche ist in Anlehnung an § 11<br />

BUrlG der Faktor 1/65 (= 13 Wochen x 5 Arbeitstage) aus der Summe der zu berücksichtigenden<br />

unständigen Entgeltbestandteile anzusetzen.<br />

Beispiel:<br />

Eine Beschäftigte ist vom 13. Januar <strong>2013</strong> bis 20. April <strong>2013</strong> in Mutterschutz. In den Kalendermonaten<br />

Oktober bis Dezember 2012 erzielte sie bei einer Fünftagewoche unständige Entgeltbestandteile<br />

in Höhe von insgesamt 600 €.<br />

Januar = (600 € : 65) x 19 = 175,37 €<br />

Februar = (600 € : 65) x 28 = 258,44 €<br />

März = (600 € : 65) x 31 = 286,13 €<br />

April = (600 € : 65) x 20 = 184,60 €<br />

Das fiktive Entgelt aus den unständigen Entgeltbestandteilen beträgt somit für diesen Zeitraum<br />

insgesamt 904,54 €.<br />

Auf die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage im Berechnungszeitraum kommt es nicht an.<br />

Bei einer abweichenden Verteilung ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. So ist<br />

z.B. bei einer Sechstagewoche anstelle des Faktors 1/65 der Faktor 1/78 (13 Wochen x 6 Arbeitstage)<br />

maßgebend.<br />

Hat das Beschäftigungsverhältnis in dem dreimonatigen Bemessungszeitraum vor dem Mutterschutz<br />

weniger als 3 volle Kalendermonate bestanden, sind die verbleibenden vollen Kalendermonate<br />

zugrunde zu legen.


- 5 -<br />

Bei einer Fünftagewoche ist der Tagesdurchschnitt dann wie folgt zu ermitteln:<br />

• von einem vollen Kalendermonat mit 1/22 (= 65 Arbeitstage x 1/3)<br />

• von zwei vollen Kalendermonaten mit 1/43 (= 65 Arbeitstage x 2/3).<br />

Eine entsprechende Berechnung ergibt sich bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit<br />

(z.B. Sechstagewoche).<br />

Hat das Beschäftigungsverhältnis keinen vollen Kalendermonat vor Beginn des Mutterschutzes<br />

bestanden, besteht kein Anspruch auf einen Tagesdurchschnitt, so dass in diesem Fall auch<br />

keine unständigen Entgeltbestandteile berücksichtigt werden können.<br />

Falls in den drei vollen Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes bereits eine Durchschnittsberechnung<br />

für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt wurde (z. B. wegen Urlaub), ist<br />

dieser nicht mit einzubeziehen.<br />

c) Tatsächlich anfallende Einmalzahlungen<br />

Zusätzlich zum fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD sind einmalige Zahlungen (z.B. die Jahressonderzahlung),<br />

die in den Kalendermonaten des Mutterschutzes angefallen sind, gemäß<br />

§ 62 Abs. 2 Satz 5 der Satzung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.<br />

d) Meldung der fiktiven Entgelte<br />

Das fiktive Entgelt aus den Mutterschutzzeiten ist mit Versicherungsmerkmal 27 zu melden.<br />

Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge sind aus diesem fiktiven Entgelt nicht zu zahlen.<br />

Einmalzahlungen (z.B. Jahressonderzahlung) sind für den gesamten Monat, in dem die Einmalzahlung<br />

erfolgt ist, in einem gesonderten Versicherungsabschnitt beim Abrechnungsverband I<br />

mit Versicherungsmerkmal 10 und beim Abrechnungsverband II mit Versicherungsmerkmal 15<br />

zu melden.<br />

Da für die Jahressonderzahlung – anders als beim fiktiven Entgelt für die Mutterschutzzeit –<br />

Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge abzuführen sind, ist die Jahressonderzahlung separat<br />

zu melden.<br />

Bei einem Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist das fiktive Entgelt, ggf. zusammen mit einer<br />

etwaigen Einmalzahlung, mit Versicherungsmerkmal 10 (oder beim Abrechnungsverband II mit


- 6 -<br />

Versicherungsmerkmal 15) zu melden. Diese Meldung ist durchgehend zu gestalten, und zwar<br />

unabhängig davon, ob Entgelt während eines Anspruchs auf Krankengeldzuschuss angefallen<br />

ist. Aus diesem fiktiven Entgelt sind Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge zu zahlen (vgl. § 62<br />

Absatz 2 Satz 4 der Satzung).<br />

3. Erneuter Mutterschutz während bestehender Elternzeit<br />

Wir möchten nochmals darüber informieren, dass aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes<br />

vom 20.09.2007 Arbeitnehmerinnen Anspruch darauf haben, ihre bereits angemeldete<br />

Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1<br />

MuSchG) wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers<br />

zu unterbrechen, um die ihnen zustehende Mutterschutzzeit und die damit verbundenen<br />

Rechte in Anspruch zu nehmen (s. <strong>Rundschreiben</strong> der RZVK <strong>05</strong>/2011 und 03/2012). Dies ergibt<br />

sich auch aus einem <strong>Rundschreiben</strong> des Bundesministeriums des Innern vom 24.08.2011 (Az.:<br />

D 5 – 220 223 – 5/21).<br />

In zusatzversorgungsrechtlicher Hinsicht hat das folgende Konsequenzen:<br />

Nimmt die Beschäftigte anstelle der Elternzeit die erneute Mutterschutzzeit in Anspruch, so wäre<br />

für diesen Zeitraum vom Arbeitgeber wieder eine fiktive Entgeltfortzahlung (mit Versicherungsmerkmal<br />

27) zu melden. In aller Regel ergibt sich hieraus eine höhere Rentenanwartschaft,<br />

als wenn es bei der sozialen Komponente von 500 € pro vollem Monat im Rahmen der<br />

Elternzeit bliebe.<br />

Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass wir zu den außerhalb der Zusatzversorgung sich ergebenden<br />

Auswirkungen keine Auskünfte erteilen können. Wenden Sie sich diesbezüglich daher<br />

bitte an die hierfür zuständigen Stellen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Reinhard Elzer<br />

Geschäftsführer<br />

Word - 040000 - 07.2012

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