Rundschreiben 05 2013 - Rheinische Versorgungskassen
Rundschreiben 05 2013 - Rheinische Versorgungskassen
Rundschreiben 05 2013 - Rheinische Versorgungskassen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Rheinische</strong> <strong>Versorgungskassen</strong> · Postfach 21 09 40 · 5<strong>05</strong>33 Köln<br />
ABCDEFGH<br />
An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen<br />
der <strong>Rheinische</strong>n Zusatzversorgungskasse<br />
(RZVK)<br />
Köln, im Juni <strong>2013</strong><br />
Zeichen: 043<br />
<strong>Rundschreiben</strong> <strong>05</strong>/<strong>2013</strong><br />
Mutterschutzzeiten<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:<br />
1. Geeignete Nachweise für Mutterschutzzeiten<br />
Mit <strong>Rundschreiben</strong> 03/<strong>2013</strong> hatten wir Sie über den im April <strong>2013</strong> durchgeführten Versand der<br />
Antragsvordrucke für die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten, die mittels eines geeigneten<br />
Nachweises durch die Versicherten zu belegen sind, informiert.<br />
Die Prüfung der zwischenzeitlich eingegangenen Nachweise hat ergeben, dass ein kontengeklärter<br />
Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung als Nachweis am besten geeignet<br />
ist. Wir bitten Sie daher, Ihren Beschäftigten nahezulegen, nach Möglichkeit diesen<br />
Nachweis zu verwenden.<br />
2. „Fiktives Entgelt“ bei Mutterschutz oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss<br />
ABCDE<br />
Ab dem 01.01.2012 sind Mutterschutzzeiten durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Ab- oder<br />
Jahresmeldung separat zu melden. Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge sind für diese Zeiten<br />
jedoch nicht zu entrichten.<br />
<strong>Rheinische</strong> <strong>Versorgungskassen</strong><br />
Rheinlandhaus · Mindener Straße 2 · 50679 Köln-Deutz<br />
Tel. (02 21) 82 73-0 · Fax (02 21) 82 73-21 57<br />
info@versorgungskassen.de · www.versorgungskassen.de
- 2 -<br />
Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs.<br />
1 MuSchG ruht, werden dabei die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden,<br />
wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen<br />
Regelungen gezahlt worden wäre. Es wird somit das gleiche Entgelt zugrunde gelegt, das während<br />
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder des Erholungsurlaubs zustehen würde. Die<br />
bei der RZVK versicherten Arbeitnehmerinnen erwerben auf dieser Grundlage Versorgungspunkte<br />
und Umlage- bzw. Beitragsmonate während des gesetzlichen Mutterschutzes.<br />
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen erläutern, was bei Erstellung der erforderlichen<br />
Meldungen von Ihnen zu beachten ist:<br />
Bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD wird zwischen den in<br />
Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteilen und den nicht in Monatsbeträgen<br />
festgelegten (unständigen) Entgeltbestandteilen unterschieden.<br />
a) Ständige Entgeltbestandteile<br />
Hierunter fallen z.B.<br />
• Tabellenentgelt,<br />
• Funktionszulage,<br />
• Heimzulage,<br />
• Pflegezulage,<br />
• Technikerzulage,<br />
• Meisterzulage,<br />
• Garantiebetrag bei Höhergruppierung,<br />
• Wechselschichtzulage,<br />
• Schichtzulagen bei ständiger Schichtarbeit.<br />
Die ständigen Entgeltbestandteile sind zwingend als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für<br />
einen Monat zugrunde zu legen.<br />
Besteht Anspruch auf Mutterschutz/Krankengeldzuschuss nicht für den ganzen Monat, wird nur<br />
der auf den Anspruchszeitraum entfallende Teil als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet.<br />
Zur Ermittlung des anteiligen Entgelts werden gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD die Kalendertage<br />
(nicht Arbeitstage) mit Anspruch auf Mutterschutz zu der Zeit der Kalendertage des<br />
jeweiligen Kalendermonats in Verhältnis gesetzt.
Beispiel:<br />
- 3 -<br />
Eine Beschäftige befindet sich in der Zeit vom 13. Januar <strong>2013</strong> bis 20. April <strong>2013</strong> in Mutterschutz.<br />
Das Entgelt aus ständigen Entgeltbestandteilen beträgt monatlich 2000 €.<br />
Januar = (2.000 € : 31) x 19 = 1.225,88 €<br />
Februar/März = jeweils 2.000 € = 4,000,00 €<br />
April = (2.000 € : 30) x 20 = 1.333,40 €<br />
Das fiktive Entgelt für diesen Zeitraum beträgt somit 6.559,12 €.<br />
b) Unständige Entgeltbestandteile<br />
Unständige Entgeltbestandteile sind z.B.<br />
• Zeitzuschläge,<br />
• Erschwerniszuschläge,<br />
• Bereitschaftsdienstentgelte,<br />
• Rufbereitschaftsentgelte.<br />
Sofern unständige Entgeltbestandteile als Monatspauschale gezahlt werden, werden sie wie<br />
ständige Entgeltbestandteile (s.o.) behandelt.<br />
Unberücksichtigt bleiben gemäß § 21 Satz 3 TVöD grundsätzlich<br />
• Entgelte für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen<br />
Überstunden und Mehrarbeit),<br />
• Leistungsentgelt,<br />
• Jahressonderzahlung,<br />
• Besondere Zahlungen nach § 23 TVöD.<br />
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten, sog. unständigen Entgeltbestandteile ermitteln sich<br />
aus einem Tagesdurchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem Mutterschutz<br />
vorausgegangen sind.<br />
Dabei ist auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses, also auf den Beginn des Mutterschutzes,<br />
abzustellen (s. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).
- 4 -<br />
Ein voller Kalendermonat liegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis an allen Tagen des Kalendermonats<br />
bestanden hat, und zwar unabhängig davon, ob Entgelt bezogen wurde, das Beschäftigungsverhältnis<br />
geruht oder Sonderurlaub vorgelegen hat.<br />
Zu berücksichtigen sind solche unständigen Entgeltbestandteile, bei denen der Anspruch auf<br />
Zahlung im Berechnungszeitraum entstanden ist (sozialversicherungsrechtliches Entstehungsprinzip<br />
gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV). Auf die Erfüllung des Anspruchs, das heißt auf die Zahlung<br />
dieser Entgeltbestandteile kommt es also nicht an.<br />
Bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts in der Fünftagewoche ist in Anlehnung an § 11<br />
BUrlG der Faktor 1/65 (= 13 Wochen x 5 Arbeitstage) aus der Summe der zu berücksichtigenden<br />
unständigen Entgeltbestandteile anzusetzen.<br />
Beispiel:<br />
Eine Beschäftigte ist vom 13. Januar <strong>2013</strong> bis 20. April <strong>2013</strong> in Mutterschutz. In den Kalendermonaten<br />
Oktober bis Dezember 2012 erzielte sie bei einer Fünftagewoche unständige Entgeltbestandteile<br />
in Höhe von insgesamt 600 €.<br />
Januar = (600 € : 65) x 19 = 175,37 €<br />
Februar = (600 € : 65) x 28 = 258,44 €<br />
März = (600 € : 65) x 31 = 286,13 €<br />
April = (600 € : 65) x 20 = 184,60 €<br />
Das fiktive Entgelt aus den unständigen Entgeltbestandteilen beträgt somit für diesen Zeitraum<br />
insgesamt 904,54 €.<br />
Auf die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage im Berechnungszeitraum kommt es nicht an.<br />
Bei einer abweichenden Verteilung ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. So ist<br />
z.B. bei einer Sechstagewoche anstelle des Faktors 1/65 der Faktor 1/78 (13 Wochen x 6 Arbeitstage)<br />
maßgebend.<br />
Hat das Beschäftigungsverhältnis in dem dreimonatigen Bemessungszeitraum vor dem Mutterschutz<br />
weniger als 3 volle Kalendermonate bestanden, sind die verbleibenden vollen Kalendermonate<br />
zugrunde zu legen.
- 5 -<br />
Bei einer Fünftagewoche ist der Tagesdurchschnitt dann wie folgt zu ermitteln:<br />
• von einem vollen Kalendermonat mit 1/22 (= 65 Arbeitstage x 1/3)<br />
• von zwei vollen Kalendermonaten mit 1/43 (= 65 Arbeitstage x 2/3).<br />
Eine entsprechende Berechnung ergibt sich bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit<br />
(z.B. Sechstagewoche).<br />
Hat das Beschäftigungsverhältnis keinen vollen Kalendermonat vor Beginn des Mutterschutzes<br />
bestanden, besteht kein Anspruch auf einen Tagesdurchschnitt, so dass in diesem Fall auch<br />
keine unständigen Entgeltbestandteile berücksichtigt werden können.<br />
Falls in den drei vollen Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes bereits eine Durchschnittsberechnung<br />
für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt wurde (z. B. wegen Urlaub), ist<br />
dieser nicht mit einzubeziehen.<br />
c) Tatsächlich anfallende Einmalzahlungen<br />
Zusätzlich zum fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD sind einmalige Zahlungen (z.B. die Jahressonderzahlung),<br />
die in den Kalendermonaten des Mutterschutzes angefallen sind, gemäß<br />
§ 62 Abs. 2 Satz 5 der Satzung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.<br />
d) Meldung der fiktiven Entgelte<br />
Das fiktive Entgelt aus den Mutterschutzzeiten ist mit Versicherungsmerkmal 27 zu melden.<br />
Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge sind aus diesem fiktiven Entgelt nicht zu zahlen.<br />
Einmalzahlungen (z.B. Jahressonderzahlung) sind für den gesamten Monat, in dem die Einmalzahlung<br />
erfolgt ist, in einem gesonderten Versicherungsabschnitt beim Abrechnungsverband I<br />
mit Versicherungsmerkmal 10 und beim Abrechnungsverband II mit Versicherungsmerkmal 15<br />
zu melden.<br />
Da für die Jahressonderzahlung – anders als beim fiktiven Entgelt für die Mutterschutzzeit –<br />
Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge abzuführen sind, ist die Jahressonderzahlung separat<br />
zu melden.<br />
Bei einem Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist das fiktive Entgelt, ggf. zusammen mit einer<br />
etwaigen Einmalzahlung, mit Versicherungsmerkmal 10 (oder beim Abrechnungsverband II mit
- 6 -<br />
Versicherungsmerkmal 15) zu melden. Diese Meldung ist durchgehend zu gestalten, und zwar<br />
unabhängig davon, ob Entgelt während eines Anspruchs auf Krankengeldzuschuss angefallen<br />
ist. Aus diesem fiktiven Entgelt sind Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge zu zahlen (vgl. § 62<br />
Absatz 2 Satz 4 der Satzung).<br />
3. Erneuter Mutterschutz während bestehender Elternzeit<br />
Wir möchten nochmals darüber informieren, dass aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes<br />
vom 20.09.2007 Arbeitnehmerinnen Anspruch darauf haben, ihre bereits angemeldete<br />
Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1<br />
MuSchG) wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers<br />
zu unterbrechen, um die ihnen zustehende Mutterschutzzeit und die damit verbundenen<br />
Rechte in Anspruch zu nehmen (s. <strong>Rundschreiben</strong> der RZVK <strong>05</strong>/2011 und 03/2012). Dies ergibt<br />
sich auch aus einem <strong>Rundschreiben</strong> des Bundesministeriums des Innern vom 24.08.2011 (Az.:<br />
D 5 – 220 223 – 5/21).<br />
In zusatzversorgungsrechtlicher Hinsicht hat das folgende Konsequenzen:<br />
Nimmt die Beschäftigte anstelle der Elternzeit die erneute Mutterschutzzeit in Anspruch, so wäre<br />
für diesen Zeitraum vom Arbeitgeber wieder eine fiktive Entgeltfortzahlung (mit Versicherungsmerkmal<br />
27) zu melden. In aller Regel ergibt sich hieraus eine höhere Rentenanwartschaft,<br />
als wenn es bei der sozialen Komponente von 500 € pro vollem Monat im Rahmen der<br />
Elternzeit bliebe.<br />
Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass wir zu den außerhalb der Zusatzversorgung sich ergebenden<br />
Auswirkungen keine Auskünfte erteilen können. Wenden Sie sich diesbezüglich daher<br />
bitte an die hierfür zuständigen Stellen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Reinhard Elzer<br />
Geschäftsführer<br />
Word - 040000 - 07.2012