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Sonderrundschreiben 01/2013 - Rheinische Versorgungskassen

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Beamtenpensionen · Betriebsrenten • Zusatzrenten • Personalentgelte • Beihilfen • Versorgungsrücklagen<strong>Rheinische</strong> <strong>Versorgungskassen</strong> ∙ Postfach 21 09 40 ∙ 50533 KölnABCDEFGHAn alle Mitglieder/Abrechnungsstellender <strong>Rheinische</strong>n Zusatzversorgungskasse(RZVK)sowie deren RechenzentrenKöln, im Januar 2<strong>01</strong>3Zusatzversorgung<strong>Sonderrundschreiben</strong> „SR“ <strong>01</strong>/2<strong>01</strong>3Jahresmeldung 2<strong>01</strong>2Sehr geehrte Damen und Herren,Word -040000–04.200die von Ihnen oder Ihrem Rechenzentrum erstellte Jahresmeldung kann ab sofort übermittelt werden.Bei Jahresmeldung über Datenträger bitten wir darauf zu achten, einen vollständig ausgefülltenLieferschein beizufügen. Eine Rücksendung von Disketten und CD-ROM erfolgt nur auf ausdrücklichenWunsch.Sofern Sie die Jahresmeldung manuell erstellen, erhalten Sie die notwendigen Unterlagen in Papierform.Wenn Sie das JADE-Erfassungsprogramm nutzen, erhalten Sie hierfür mit separater Post die notwendigenZugangsdaten.Die Abrechnung nebst Anlagen übersenden wir Ihnen grundsätzlich in Papierform, wobei der Versandder Anlage zu den Versichertendaten auf CD-ROM nach vorheriger formloser Antragstellungmöglich ist.Für Fragen zum Datenträgeraustausch, zum JADE-Erfassungsprogramm und zum Webshare-Server wenden Sie sich bitte an:• Maria Meinberger: Tel. 0221-8273-7486• Barbara Bois: Tel. 0221-8273-3357• Stefan Perk: Tel. 0221-8273-7464oder mailen Sie Ihre Frage an: meldewesen@versorgungskassen.deABCDE<strong>Rheinische</strong> <strong>Versorgungskassen</strong>Rheinlandhaus · Mindener Straße 2 · 50679 Köln-DeutzTel. (02 21) 82 73-0 · Fax (02 21) 82 73-21 57info@versorgungskassen.de · www.versorgungskassen.de


- 2 -Bei der Erstellung Ihrer Jahresmeldung bitten wir folgende Punkte besonders zu beachten:• Aus dem Jahressteuergesetz 2007 resultiert, dass bei einem ersten Beschäftigungsverhältnisdie Umlage im Jahr 2<strong>01</strong>2 grundsätzlich bis zu einer Höhe von jährlich 672 Euro (56 Euromonatlich) steuerfrei ist.Hieraus folgt, dass das dem steuerfreien Teil der Umlage entsprechende zusatzversorgungspflichtigeEntgelt (2<strong>01</strong>2: 15.811,77 Euro) mit dem Steuermerkmal 11 (Steuerfreiheitder Umlage/Vollbesteuerung der Rente; § 3 Nr. 56 EStG) und das dem zu versteuerndenTeil der Umlage entsprechende zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit dem Steuermerkmal10 (pauschal/individuell versteuerte Umlage) zu melden ist.• Mutterschutzzeiten während einer bestehenden Pflichtversicherung werden ab dem<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>2 nunmehr grundsätzlich wie Umlagemonate mit entsprechendem zusatzversorgungspflichtigemEntgelt berücksichtigt (siehe auch unsere Rundschreiben 03/2<strong>01</strong>1,05/2<strong>01</strong>1, 03/2<strong>01</strong>2 und 07/2<strong>01</strong>2).Die bei der RZVK versicherten Arbeitnehmerinnen erwerben auf dieser Grundlage Versorgungspunkteund Umlagemonate während des gesetzlichen Mutterschutzes.Die Meldung hierzu hat durch den Arbeitgeber mit dem neuen Versicherungsmerkmal 27und einem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungenseparat zu erfolgen. Umlagen/Beiträge sind hierfür jedoch nicht zu entrichten.Das neue Versicherungsmerkmal ist mit Einzahler <strong>01</strong> und Steuermerkmal 00 zu melden.Es ergibt sich somit folgender Buchungsschlüssel: <strong>01</strong> 27 00Das Versicherungsmerkmal 28 für Elternzeit ist ab dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>2 erst nach dem Endeder Mutterschutzzeit zu melden.• Sofern Sie Zahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2<strong>01</strong>2 berichtigen wollen, weisen wirdarauf hin, dass eine Verrechnung mit den Umlagezahlungen für das laufende Kalenderjahr2<strong>01</strong>3 nicht mehr vorgenommen werden darf.• Zusatzinformation nur für die Mitglieder des kapitalgedeckten Abrechnungsverbandes AV IISeit dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1 ist mit dem Steuermerkmal „<strong>01</strong>“ nur noch das zusatzversorgungspflichtigeEntgelt zu melden, für das ein nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreier Pflichtbeitrag entrichtetwurde. Die Steuerfreiheit kommt nur bei einem ersten Beschäftigungsverhältnis in Betracht.Mit dem Steuermerkmal „05“ sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zu melden,für die die Pflichtbeiträge nach § 40 a Abs. 2 EStG pauschal versteuert wurden (sieheauch unser <strong>Sonderrundschreiben</strong> „SR“ 02/2<strong>01</strong>1).


- 3 -Im Übrigen weisen wir auf § 5 Abs. 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1990) hin.Für Rückfragen zur Jahresmeldung stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartner/-innengerne zur Verfügung.In der Anlage haben wir Ihnen die für die Jahresmeldung 2<strong>01</strong>2 maßgeblichen Werte und Zahlen ineiner Übersicht zusammengestellt.Sie finden die für die Erstellung der Jahresmeldung maßgebliche DATÜV-ZVE sowie weitere Informationenunter www.versorgungskassen.de, wobei Sie über die Zugangsdaten (mitglied, abgesichert)in den Mitgliederbereich gelangen.Mit freundlichen GrüßenReinhard ElzerGeschäftsführer


Werte und Zahlen zur Pflichtversicherung 2<strong>01</strong>2 (Betriebsrente)Umlagesatz Abrechnungsverband I 4,25 %Sanierungsgeldsatz 3,5 %PflichtbeitragssatzAbrechnungsverband IISteuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG(1 % der Beitragsbemessungsgrenze in dergesetzlichen Rentenversicherung)Grenzen für pauschale Versteuerungder Umlage nach § 40 b EStGGrenze für Steuer- u. Sozialversicherungsfreiheitdes Pflichtbeitrages im Abrechnungsverband IInach § 3 Nr. 63 EStGBeitragsbemessungsgrenze gesetzlicheRentenversicherung (West)Bezugsgröße in der Sozialversicherung(West) nach § 18 Abs. 1 SGB IVMax. Betrag deszusatzversorgungspflichtigen Entgelts(§ 62 Abs. 2 Satz 3 d. Satzung)Grenzbetrag für zusätzliche Umlage(§ 76 d. Satzung)4,8 %672 € jährlich(56 €/Monat)89,48 €/Monat f. tarifgebundene Arbeitgeber146,00 €/Monat bzw. 1.752 €/Jahr f. nichttarifgebundene Arbeitgeber2.688 €(+ 1.800 € zusätzlich steuerfreibei Neuzusagen ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2005)67.200 €(5.600 €/Monat)31.500 €(2.625 €/Monat)182.000 €(14.000 €/Monat u.28.000 € im Monat der Jahressonderzahlung)6.241,52 €/Monat bis 29.02.2<strong>01</strong>26.459,97 €/Monat ab <strong>01</strong>.03.2<strong>01</strong>2(und 10.335,95 € im Monat d. Jahressonderzahlung)Werte und Zahlen zur freiwilligen Versicherung 2<strong>01</strong>2 (Zusatzrente)Grenze für Steuer- u. Sozialversicherungsfreiheitbei Entgeltumwandlungsvereinbarungen nach§ 3 Nr. 63 EStGObergrenze pauschale Besteuerung nach§ 40 b EStG a. F. (§ 40 b EStG weiterhin für Entgeltumwandlungsvereinbarungenbis 31.12.2004anwendbar)Mindestbeitrag Entgeltumwandlung (1/160 der Bezugsgrößenach § 18 Abs. 1 SGB IV)Mindesteigenbeitrag Riester nach § 86 EStG2.688 €(+ 1.800 € zusätzliche steuerfrei beiEntgeltumwandlungsvereinbarungen ab <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2005)1.752 €196,88 €4 % der sozialversicherungspflichtigenEinnahmen 2<strong>01</strong>1Riester-Grundzulage nach § 84 EStG 154 €Riester-Kinderzulage nach § 85 EStG185 €für ab 1.1.2008 geborene Kinder 300 €Sockelbetrag bei Riester nach § 86 EStG 60 €Max. förderfähiger Betrag bei Riester nach§ 10 a EStG (Sonderausgabenabzug)2.100 €Max. abfindbarer Betrag nach § 3 BetrAVG(Kleinbetragsrenten)26,25 € Monatsrente

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