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Sonderrundschreiben 01/2013 - Rheinische Versorgungskassen

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- 2 -Bei der Erstellung Ihrer Jahresmeldung bitten wir folgende Punkte besonders zu beachten:• Aus dem Jahressteuergesetz 2007 resultiert, dass bei einem ersten Beschäftigungsverhältnisdie Umlage im Jahr 2<strong>01</strong>2 grundsätzlich bis zu einer Höhe von jährlich 672 Euro (56 Euromonatlich) steuerfrei ist.Hieraus folgt, dass das dem steuerfreien Teil der Umlage entsprechende zusatzversorgungspflichtigeEntgelt (2<strong>01</strong>2: 15.811,77 Euro) mit dem Steuermerkmal 11 (Steuerfreiheitder Umlage/Vollbesteuerung der Rente; § 3 Nr. 56 EStG) und das dem zu versteuerndenTeil der Umlage entsprechende zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit dem Steuermerkmal10 (pauschal/individuell versteuerte Umlage) zu melden ist.• Mutterschutzzeiten während einer bestehenden Pflichtversicherung werden ab dem<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>2 nunmehr grundsätzlich wie Umlagemonate mit entsprechendem zusatzversorgungspflichtigemEntgelt berücksichtigt (siehe auch unsere Rundschreiben 03/2<strong>01</strong>1,05/2<strong>01</strong>1, 03/2<strong>01</strong>2 und 07/2<strong>01</strong>2).Die bei der RZVK versicherten Arbeitnehmerinnen erwerben auf dieser Grundlage Versorgungspunkteund Umlagemonate während des gesetzlichen Mutterschutzes.Die Meldung hierzu hat durch den Arbeitgeber mit dem neuen Versicherungsmerkmal 27und einem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungenseparat zu erfolgen. Umlagen/Beiträge sind hierfür jedoch nicht zu entrichten.Das neue Versicherungsmerkmal ist mit Einzahler <strong>01</strong> und Steuermerkmal 00 zu melden.Es ergibt sich somit folgender Buchungsschlüssel: <strong>01</strong> 27 00Das Versicherungsmerkmal 28 für Elternzeit ist ab dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>2 erst nach dem Endeder Mutterschutzzeit zu melden.• Sofern Sie Zahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2<strong>01</strong>2 berichtigen wollen, weisen wirdarauf hin, dass eine Verrechnung mit den Umlagezahlungen für das laufende Kalenderjahr2<strong>01</strong>3 nicht mehr vorgenommen werden darf.• Zusatzinformation nur für die Mitglieder des kapitalgedeckten Abrechnungsverbandes AV IISeit dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1 ist mit dem Steuermerkmal „<strong>01</strong>“ nur noch das zusatzversorgungspflichtigeEntgelt zu melden, für das ein nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreier Pflichtbeitrag entrichtetwurde. Die Steuerfreiheit kommt nur bei einem ersten Beschäftigungsverhältnis in Betracht.Mit dem Steuermerkmal „05“ sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zu melden,für die die Pflichtbeiträge nach § 40 a Abs. 2 EStG pauschal versteuert wurden (sieheauch unser <strong>Sonderrundschreiben</strong> „SR“ 02/2<strong>01</strong>1).

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