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Ambulante Psychotherapie gemäß §§ 4a bis 4 d BVO NRW

Ambulante Psychotherapie gemäß §§ 4a bis 4 d BVO NRW

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BEAMTENPENSIONEN | BETRIEBSRENTEN | ZUSATZRENTEN | BEIHILFEN<br />

Informationen zur Beihilfe<br />

<strong>Ambulante</strong> <strong>Psychotherapie</strong> <strong>gemäß</strong><br />

<strong>§§</strong> <strong>4a</strong> <strong>bis</strong> 4 d <strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong><br />

Stand: Oktober 2012


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Grundsatz<br />

Voraussetzung<br />

nach den <strong>§§</strong> <strong>4a</strong> <strong>bis</strong> 4d<br />

<strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong><br />

Verfahren<br />

<strong>Ambulante</strong> psychotherapeutische Leistungen<br />

Aufwendungen für eine ambulante <strong>Psychotherapie</strong> (tiefenpsychologisch<br />

fundierte und analytische <strong>Psychotherapie</strong> sowie Verhaltenstherapie) im<br />

Rahmen der Beihilfenverordnung <strong>NRW</strong> sind über die probatorischen Sitzungen<br />

(siehe Hinweis S.2) hinaus nur nach vorheriger Genehmigung<br />

durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig.<br />

Lediglich die Aufwendungen der psychosomatischen Grundversorgung<br />

bedürfen keiner vorherigen Anerkennung.<br />

Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sind beihilfefähig,<br />

sofern<br />

1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krank-<br />

heiten nach Abs. 1 dienen, bei denen <strong>Psychotherapie</strong> indiziert ist<br />

(z. B. affektive Störungen, Angststörungen, Essstörungen, nichtorga-<br />

nische Schlafstörungen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen),<br />

2. nach den probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen<br />

Behandlungserfolg gegeben sind und<br />

3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähig-<br />

keit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens der in<br />

den Verwaltungsvorschriften benannten Gutachter zur Notwendigkeit<br />

und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.<br />

Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen<br />

nach den Ziffern 2 und 3 nicht erfüllt sein.<br />

Vor Beginn der eigentlichen Behandlung muss die Anerkennung der ambulanten<br />

<strong>Psychotherapie</strong> bei der Festsetzungsstelle unter Verwendung<br />

spezieller Formulare beantragt werden. Die entsprechenden Vordrucke<br />

können auf den Internetseiten der Beihilfekasse der RVK Köln unter Anträge/Formulare<br />

ausgedruckt werden.<br />

Der Antragsvordruck wird zusammen mit einem Bericht des behandelnden<br />

Therapeuten (gesondert in einem verschlossenen Umschlag) an die<br />

Festsetzungsstelle gesandt. Diese leitet die Unterlagen an einen Gutachter<br />

weiter. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme trifft die Festsetzungsstelle<br />

ihre Entscheidung über die Beihilfefähigkeit und ggf. den Umfang<br />

der Behandlung (Anzahl der beihilfefähigen Sitzungen).<br />

Bei einer evtl. Verlängerung der Behandlung über die anerkannten<br />

Behandlungseinheiten hinaus ist ein erneutes Gutachterverfahren<br />

erforderlich.<br />

Bei einem Therapeutenwechsel sind zunächst die probatorischen Sitzungen<br />

beihilfefähig. Darüber hinausgehende Sitzungen bedürfen ebenfalls<br />

erneut eines Gutachterverfahrens, da die beihilfenrechtliche Anerkennung<br />

einer psychotherapeutischen Behandlung jeweils auf den behandelnden<br />

Therapeuten bezogen ist.<br />

- 1 -


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Probatorische<br />

Sitzungen<br />

Nicht beihilfefähige<br />

Behandlungsverfahren<br />

nach Anlage 1 zu § 4<br />

Abs. 1 Nr. 1 Satz 5<br />

<strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong><br />

Psychosomatische<br />

Grundversorgung<br />

(§ 4b <strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong>)<br />

Ist bei vorgeschriebener vorheriger Anerkennung die Behandlung bereits<br />

vor der Anerkennung begonnen worden, kann zu den vorher entstandenen<br />

Aufwendungen, auch bei positiver Stellungnahme des Gutachters,<br />

grundsätzlich keine Beihilfe gezahlt werden. Dies kann ausnahmsweise<br />

dann nicht gelten, wenn mit der Behandlung aus zwingenden medizinischen<br />

Gründen begonnen werden musste. Die Entscheidung, ob ein solcher<br />

Ausnahmefall vorliegt, trifft die Festsetzungsstelle nach Vorlage<br />

entsprechender Nachweise unter Einbeziehung des Gutachters.<br />

Die Durchführung eines beihilfenrechtlichen Voranerkennungsverfahrens<br />

ist nicht erforderlich, wenn eine gesetzliche oder private Krankenversicherung<br />

der/des Beihilfeberechtigten oder der/des berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten<br />

Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der<br />

Behandlung und Qualifikation des Therapeuten ergeben. Eine tarifliche<br />

Leistungszusage ersetzt kein Gutachterverfahren.<br />

Bei den probatorischen Sitzungen handelt es sich um Sitzungen mit dem<br />

Ziel, eine nicht gesicherte Diagnose zu klären.<br />

Die Aufwendungen für probatorische Sitzungen sind <strong>bis</strong> zu fünf Behandlungseinheiten<br />

bei Verhaltensanalyse bzw. acht Behandlungseinheiten<br />

bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer <strong>Psychotherapie</strong> beihilfefähig.<br />

Sie sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische<br />

Behandlung als nicht notwendig erweist.<br />

Die Aufwendungen für folgende Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:<br />

a. Familientherapie,<br />

b. Funktionelle Entspannung nach Dr. Fuchs,<br />

c. Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),<br />

d. Gestaltungstherapie,<br />

e. Körperbezogene Therapie,<br />

f. Konzentrative Bewegungstherapie,<br />

g. Logotherapie,<br />

h. Musiktherapie,<br />

i. Heileurhythmie,<br />

j. Psychodrama,<br />

k. Respiratorisches Biofeedback,<br />

l. Transaktionsanalyse<br />

Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung<br />

oder Förderung bestimmt sind, gehören nicht zu den psychotherapeutischen<br />

Leistungen. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-,<br />

Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche<br />

Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung<br />

und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Auch die Neuropsychologische<br />

Therapie gehört nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen.<br />

Die psychosomatische Grundversorgung beinhaltet die Behandlung psychosomatischer<br />

Krankheiten. Dies sind körperliche Beschwerden, die –<br />

ohne dass organische Krankheiten feststellbar sind – auf seelischen Belastungen<br />

beruhen.<br />

- 2 -


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Leistungsumfang<br />

<strong>Ambulante</strong> psychosomatische<br />

Nachsorge<br />

Leistungsumfang<br />

der ambulanten<br />

psychosomatischen<br />

Nachsorge<br />

Die psychosomatische Grundversorgung nach § 4 b <strong>BVO</strong> umfasst:<br />

1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 GOÄ oder<br />

2. übende und suggestive Interventionen (autogenes Training,<br />

Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) nach den Nummern<br />

845 <strong>bis</strong> 847 GOÄ.<br />

Die Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für:<br />

- verbale Intervention als Einzelbehandlung für <strong>bis</strong> zu 25 Sitzungen,<br />

sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer<br />

Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,<br />

- autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie als<br />

Einzel- oder Gruppenbehandlung für <strong>bis</strong> zu 12 Sitzungen;<br />

eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei<br />

möglich, sowie<br />

- Hypnose als Einzelbehandlung für <strong>bis</strong> zu 12 Sitzungen.<br />

Leistungen der verbalen Intervention dürfen in derselben Sitzung nicht<br />

mit autogenem Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie oder Hypnose<br />

kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention<br />

nach Nummer 849 GOÄ sind Aufwendungen für körperbezogene<br />

Leistungen des Arztes beihilfefähig.<br />

Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig,<br />

wenn die Behandlung von Fachärzten für Allgemeinmedizin, Augenheilkunde,<br />

Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten,<br />

Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie<br />

und –physiotherapie, Neurologie, Phoniatrie und Pädaudiologie,<br />

Psychiatrie und <strong>Psychotherapie</strong> oder Psychotherapeutische Medizin<br />

bzw. Psychosomatische Medizin und <strong>Psychotherapie</strong> durchgeführt wird.<br />

Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen sind nur<br />

dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von Ärzten, Psychologischen<br />

Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

durchgeführt wird und diese Personen über entsprechende Kenntnisse<br />

und Erfahrungen in der Anwendung solcher Interventionen verfügen.<br />

Aufwendungen für eine <strong>bis</strong> zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische<br />

Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen<br />

Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig. Diese Regelung<br />

beruht darauf, dass für den Langzeiterfolg einer stationären Therapie die<br />

Patienten in der Lage sein müssen, die Techniken und Fähigkeiten anzuwenden,<br />

die sie sich in der Therapie angeeignet haben.<br />

Diese Behandlungsform der Nachsorge ist keine psychotherapeutische<br />

Behandlung und bedarf daher keines Gutachterverfahrens.<br />

Die Aufwendungen sind <strong>bis</strong> zur Höhe der Vergütung beihilfefähig, die<br />

von gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern<br />

gezahlt werden.<br />

- 3 -


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Tiefenpsychologisch<br />

fundierte und analyti-<br />

sche <strong>Psychotherapie</strong><br />

(§ 4c <strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong>)<br />

Leistungsumfang der<br />

tiefenpsychologisch<br />

fundierten und analytischen<strong>Psychotherapie</strong><br />

Die tiefenpsychologisch fundierte <strong>Psychotherapie</strong> und Psychoanalyse sind<br />

Methoden zur Überwindung von Krisen und psychischen Erkrankungen.<br />

Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch<br />

fundierter oder analytischer <strong>Psychotherapie</strong> von Kindern und Jugendlichen<br />

<strong>bis</strong> zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen<br />

werden.<br />

Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und<br />

der analytischen <strong>Psychotherapie</strong> nach den Nummern 860 <strong>bis</strong> 865 GOÄ<br />

sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:<br />

1. tiefenpsychologisch fundierte <strong>Psychotherapie</strong><br />

Regelfall:<br />

besondere Fälle:<br />

wird das Behandlungsziel<br />

nicht innerhalb<br />

der genannten<br />

Sitzungen erreicht:<br />

2. analytische <strong>Psychotherapie</strong><br />

Regelfall:<br />

bei erneuter eingehender<br />

Begründung<br />

des Therapeuten:<br />

in besonderen Ausnahmefällen:<br />

wird das Behandlungsziel<br />

nicht innerhalb<br />

der genannten<br />

Sitzungen erreicht:<br />

- 4 -<br />

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung<br />

50 Sitzungen 40 Sitzungen<br />

weitere 30 Sitzungen weitere 20 Sitzungen<br />

höchstens weitere 20<br />

Sitzungen<br />

höchstens weitere 20<br />

Sitzungen<br />

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung<br />

80 Sitzungen 40 Sitzungen<br />

weitere 80 Sitzungen weitere 40 Sitzungen<br />

nochmals weitere 80<br />

Sitzungen<br />

weitere begrenzte<br />

Behandlungsdauer<br />

von max. <strong>bis</strong> zu 60<br />

Sitzungen<br />

nochmals weitere 40<br />

Sitzungen<br />

weitere begrenzte<br />

Behandlungsdauer<br />

von max. <strong>bis</strong> zu 30<br />

Sitzungen


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Verhaltenstherapie<br />

(§ 4d <strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong>)<br />

Leistungsumfang der<br />

Verhaltenstherapie<br />

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische <strong>Psychotherapie</strong><br />

von Kindern<br />

- 5 -<br />

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung<br />

Regelfall: 70 Sitzungen 40 Sitzungen<br />

bei erneuter eingehender<br />

Begründung<br />

des Therapeuten:<br />

in besonderen Ausnahmefällen:<br />

weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen<br />

nochmals weitere 30<br />

Sitzungen<br />

nochmals weitere 15<br />

Sitzungen<br />

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische <strong>Psychotherapie</strong><br />

von Jugendlichen<br />

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung<br />

Regelfall: 90 Sitzungen 40 Sitzungen<br />

bei erneuter eingehender<br />

Begründung<br />

des Therapeuten:<br />

in besonderen Ausnahmefällen:<br />

weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen<br />

nochmals weitere 40<br />

Sitzungen<br />

nochmals weitere 30<br />

Sitzungen<br />

Die Verhaltenstherapie ist eine psychotherapeutische Behandlung von<br />

auffälligem oder unerwünschtem Verhalten. Im Gegensatz zur Psychoanalyse<br />

wird damit aber nur das Symptom behandelt, während die Ursache<br />

unter Umständen weiterhin bestehen bleibt.<br />

Neben einer Verhaltenstherapie sind gleichzeitige Behandlungen nach<br />

anderen psychotherapeutischen Behandlungsverfahren nicht zulässig.<br />

Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871<br />

GOÄ sind nur in folgendem Umfang beihilfefähig:<br />

1. bei Erwachsenen<br />

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung<br />

Regelfall: 45 Sitzungen 45 Sitzungen<br />

wird das Behandlungsziel<br />

nicht innerhalb<br />

der genannten<br />

Sitzungen erreicht:<br />

nur in besonders begründetenAusnahmefällen:<br />

weitere 15 Sitzungen höchstens weitere 20<br />

Sitzungen<br />

weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen


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<strong>Ambulante</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />

durch Heilpraktiker<br />

Stationäre Krankenhausbehandlungen<br />

im<br />

Bereich <strong>Psychotherapie</strong><br />

/ Psychosomatik<br />

Soziotherapie<br />

(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 <strong>BVO</strong><br />

<strong>NRW</strong>)<br />

2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger<br />

begleitender Behandlung von Bezugspersonen<br />

Regelfall:<br />

wird das Behandlungsziel<br />

nicht innerhalb<br />

der genannten<br />

Sitzungen erreicht:<br />

nur in besonders begründetenmefällen:Ausnah-<br />

- 6 -<br />

Einzelbehandlung<br />

Gruppenbehandlung<br />

45 Sitzungen 45 Sitzungen<br />

weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen<br />

weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen<br />

Psychotherapeutische Behandlungen nach <strong>§§</strong> 4 a <strong>bis</strong> 4 d <strong>BVO</strong> durch<br />

Heilpraktiker sind nicht beihilfefähig. Die Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses<br />

ist durch das Urteil des VG Sigmaringen vom 18.07.1999 – 9 K<br />

1458/94 – bestätigt worden.<br />

Stationäre Behandlungen im Krankenhaus im Bereich <strong>Psychotherapie</strong> /<br />

Psychosomatik bedürfen keiner vorherigen beihilfenrechtlichen Genehmigung.<br />

Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine stationäre<br />

Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Privatklinik wird auf das<br />

Merkblatt Krankenhausbehandlungen verwiesen.<br />

Im Rahmen einer stationären psychotherapeutischen Behandlung ist die<br />

Gestalttherapie, die Musiktherapie sowie die konzentrative Bewegungstherapie<br />

als Begleitverfahren und Techniken der psychotherapeutischen<br />

Behandlung wissenschaftlich anerkannt und damit beihilfefähig.<br />

Bei der Soziotherapie handelt es sich um eine nervenärztlich/psychiatrisch verordnete<br />

Unterstützung und Handlungsanleitung für chronisch/psychisch Kranke<br />

zur Überwindung krankheitsspezifischer Defizite und daraus entstehender Beeinträchtigungen.<br />

Aufwendungen für diese Therapie sind beihilfefähig, wenn der<br />

an einer schweren psychischen Erkrankung leidende Patient nicht in der Lage ist,<br />

ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen<br />

und durch diese Therapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt<br />

wird. Die Soziotherapie soll dem Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturelle<br />

Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen.<br />

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Soziotherapie auch synonym mit Sozialtherapie<br />

oder Betreutem Wohnen für psychisch Kranke verwendet.


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Leistungsumfang der<br />

Soziotherapie<br />

Rechtliche Hinweise<br />

Impressum<br />

Die Verordnung von Soziotherapie dürfen nur Ärzte mit der Gebietsbezeichnung<br />

„Psychiatrie oder Nervenheilkunde“ vornehmen.<br />

Insgesamt können höchstens 120 Therapiestunden innerhalb eines Zeitraums<br />

von 3 Jahren berücksichtigt werden. Die Soziotherapieeinheit umfasst 60 Minuten,<br />

wobei diese auch in kleineren Einheiten maßnahmebezogen aufgeteilt werden<br />

kann.<br />

Leistungserbringer von Soziotherapie sind Diplom-Sozialarbeiter und Fachkrankenschwestern<br />

/ -pfleger für <strong>Psychotherapie</strong>. Beihilfenrechtlich werden nur von<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene Leistungsträger anerkannt.<br />

Die Aufwendungen für die Soziotherapie sind in der Höhe der zwischen den Ortskrankenkassen<br />

und den Leistungsträgern vereinbarten Sätze beihilfefähig.<br />

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen<br />

zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt<br />

nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben<br />

kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.<br />

Herausgeber:<br />

Rheinische Versorgungskassen<br />

Adresse:<br />

Rheinlandhaus<br />

Mindener Straße 2<br />

50679 Köln<br />

www.versorgungskassen.de<br />

info@versorgungskassen.de<br />

(0221) 82 73-0<br />

Ansprechpartner:<br />

Wolfgang Tries<br />

(0221) 82 73-44 88 (Servicenummer)<br />

(0221) 82 84-36 86<br />

beihilfen@versorgungskassen.de<br />

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