Ambulante Psychotherapie gemäß §§ 4a bis 4 d BVO NRW
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BEAMTENPENSIONEN | BETRIEBSRENTEN | ZUSATZRENTEN | BEIHILFEN<br />
Informationen zur Beihilfe<br />
<strong>Ambulante</strong> <strong>Psychotherapie</strong> <strong>gemäß</strong><br />
<strong>§§</strong> <strong>4a</strong> <strong>bis</strong> 4 d <strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong><br />
Stand: Oktober 2012
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Grundsatz<br />
Voraussetzung<br />
nach den <strong>§§</strong> <strong>4a</strong> <strong>bis</strong> 4d<br />
<strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong><br />
Verfahren<br />
<strong>Ambulante</strong> psychotherapeutische Leistungen<br />
Aufwendungen für eine ambulante <strong>Psychotherapie</strong> (tiefenpsychologisch<br />
fundierte und analytische <strong>Psychotherapie</strong> sowie Verhaltenstherapie) im<br />
Rahmen der Beihilfenverordnung <strong>NRW</strong> sind über die probatorischen Sitzungen<br />
(siehe Hinweis S.2) hinaus nur nach vorheriger Genehmigung<br />
durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig.<br />
Lediglich die Aufwendungen der psychosomatischen Grundversorgung<br />
bedürfen keiner vorherigen Anerkennung.<br />
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sind beihilfefähig,<br />
sofern<br />
1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krank-<br />
heiten nach Abs. 1 dienen, bei denen <strong>Psychotherapie</strong> indiziert ist<br />
(z. B. affektive Störungen, Angststörungen, Essstörungen, nichtorga-<br />
nische Schlafstörungen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen),<br />
2. nach den probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen<br />
Behandlungserfolg gegeben sind und<br />
3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähig-<br />
keit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens der in<br />
den Verwaltungsvorschriften benannten Gutachter zur Notwendigkeit<br />
und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.<br />
Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen<br />
nach den Ziffern 2 und 3 nicht erfüllt sein.<br />
Vor Beginn der eigentlichen Behandlung muss die Anerkennung der ambulanten<br />
<strong>Psychotherapie</strong> bei der Festsetzungsstelle unter Verwendung<br />
spezieller Formulare beantragt werden. Die entsprechenden Vordrucke<br />
können auf den Internetseiten der Beihilfekasse der RVK Köln unter Anträge/Formulare<br />
ausgedruckt werden.<br />
Der Antragsvordruck wird zusammen mit einem Bericht des behandelnden<br />
Therapeuten (gesondert in einem verschlossenen Umschlag) an die<br />
Festsetzungsstelle gesandt. Diese leitet die Unterlagen an einen Gutachter<br />
weiter. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme trifft die Festsetzungsstelle<br />
ihre Entscheidung über die Beihilfefähigkeit und ggf. den Umfang<br />
der Behandlung (Anzahl der beihilfefähigen Sitzungen).<br />
Bei einer evtl. Verlängerung der Behandlung über die anerkannten<br />
Behandlungseinheiten hinaus ist ein erneutes Gutachterverfahren<br />
erforderlich.<br />
Bei einem Therapeutenwechsel sind zunächst die probatorischen Sitzungen<br />
beihilfefähig. Darüber hinausgehende Sitzungen bedürfen ebenfalls<br />
erneut eines Gutachterverfahrens, da die beihilfenrechtliche Anerkennung<br />
einer psychotherapeutischen Behandlung jeweils auf den behandelnden<br />
Therapeuten bezogen ist.<br />
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Probatorische<br />
Sitzungen<br />
Nicht beihilfefähige<br />
Behandlungsverfahren<br />
nach Anlage 1 zu § 4<br />
Abs. 1 Nr. 1 Satz 5<br />
<strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong><br />
Psychosomatische<br />
Grundversorgung<br />
(§ 4b <strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong>)<br />
Ist bei vorgeschriebener vorheriger Anerkennung die Behandlung bereits<br />
vor der Anerkennung begonnen worden, kann zu den vorher entstandenen<br />
Aufwendungen, auch bei positiver Stellungnahme des Gutachters,<br />
grundsätzlich keine Beihilfe gezahlt werden. Dies kann ausnahmsweise<br />
dann nicht gelten, wenn mit der Behandlung aus zwingenden medizinischen<br />
Gründen begonnen werden musste. Die Entscheidung, ob ein solcher<br />
Ausnahmefall vorliegt, trifft die Festsetzungsstelle nach Vorlage<br />
entsprechender Nachweise unter Einbeziehung des Gutachters.<br />
Die Durchführung eines beihilfenrechtlichen Voranerkennungsverfahrens<br />
ist nicht erforderlich, wenn eine gesetzliche oder private Krankenversicherung<br />
der/des Beihilfeberechtigten oder der/des berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten<br />
Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der<br />
Behandlung und Qualifikation des Therapeuten ergeben. Eine tarifliche<br />
Leistungszusage ersetzt kein Gutachterverfahren.<br />
Bei den probatorischen Sitzungen handelt es sich um Sitzungen mit dem<br />
Ziel, eine nicht gesicherte Diagnose zu klären.<br />
Die Aufwendungen für probatorische Sitzungen sind <strong>bis</strong> zu fünf Behandlungseinheiten<br />
bei Verhaltensanalyse bzw. acht Behandlungseinheiten<br />
bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer <strong>Psychotherapie</strong> beihilfefähig.<br />
Sie sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische<br />
Behandlung als nicht notwendig erweist.<br />
Die Aufwendungen für folgende Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:<br />
a. Familientherapie,<br />
b. Funktionelle Entspannung nach Dr. Fuchs,<br />
c. Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),<br />
d. Gestaltungstherapie,<br />
e. Körperbezogene Therapie,<br />
f. Konzentrative Bewegungstherapie,<br />
g. Logotherapie,<br />
h. Musiktherapie,<br />
i. Heileurhythmie,<br />
j. Psychodrama,<br />
k. Respiratorisches Biofeedback,<br />
l. Transaktionsanalyse<br />
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung<br />
oder Förderung bestimmt sind, gehören nicht zu den psychotherapeutischen<br />
Leistungen. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-,<br />
Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche<br />
Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung<br />
und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Auch die Neuropsychologische<br />
Therapie gehört nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen.<br />
Die psychosomatische Grundversorgung beinhaltet die Behandlung psychosomatischer<br />
Krankheiten. Dies sind körperliche Beschwerden, die –<br />
ohne dass organische Krankheiten feststellbar sind – auf seelischen Belastungen<br />
beruhen.<br />
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Leistungsumfang<br />
<strong>Ambulante</strong> psychosomatische<br />
Nachsorge<br />
Leistungsumfang<br />
der ambulanten<br />
psychosomatischen<br />
Nachsorge<br />
Die psychosomatische Grundversorgung nach § 4 b <strong>BVO</strong> umfasst:<br />
1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 GOÄ oder<br />
2. übende und suggestive Interventionen (autogenes Training,<br />
Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) nach den Nummern<br />
845 <strong>bis</strong> 847 GOÄ.<br />
Die Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für:<br />
- verbale Intervention als Einzelbehandlung für <strong>bis</strong> zu 25 Sitzungen,<br />
sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer<br />
Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,<br />
- autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie als<br />
Einzel- oder Gruppenbehandlung für <strong>bis</strong> zu 12 Sitzungen;<br />
eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei<br />
möglich, sowie<br />
- Hypnose als Einzelbehandlung für <strong>bis</strong> zu 12 Sitzungen.<br />
Leistungen der verbalen Intervention dürfen in derselben Sitzung nicht<br />
mit autogenem Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie oder Hypnose<br />
kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention<br />
nach Nummer 849 GOÄ sind Aufwendungen für körperbezogene<br />
Leistungen des Arztes beihilfefähig.<br />
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig,<br />
wenn die Behandlung von Fachärzten für Allgemeinmedizin, Augenheilkunde,<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten,<br />
Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie<br />
und –physiotherapie, Neurologie, Phoniatrie und Pädaudiologie,<br />
Psychiatrie und <strong>Psychotherapie</strong> oder Psychotherapeutische Medizin<br />
bzw. Psychosomatische Medizin und <strong>Psychotherapie</strong> durchgeführt wird.<br />
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen sind nur<br />
dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von Ärzten, Psychologischen<br />
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
durchgeführt wird und diese Personen über entsprechende Kenntnisse<br />
und Erfahrungen in der Anwendung solcher Interventionen verfügen.<br />
Aufwendungen für eine <strong>bis</strong> zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische<br />
Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen<br />
Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig. Diese Regelung<br />
beruht darauf, dass für den Langzeiterfolg einer stationären Therapie die<br />
Patienten in der Lage sein müssen, die Techniken und Fähigkeiten anzuwenden,<br />
die sie sich in der Therapie angeeignet haben.<br />
Diese Behandlungsform der Nachsorge ist keine psychotherapeutische<br />
Behandlung und bedarf daher keines Gutachterverfahrens.<br />
Die Aufwendungen sind <strong>bis</strong> zur Höhe der Vergütung beihilfefähig, die<br />
von gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern<br />
gezahlt werden.<br />
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Tiefenpsychologisch<br />
fundierte und analyti-<br />
sche <strong>Psychotherapie</strong><br />
(§ 4c <strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong>)<br />
Leistungsumfang der<br />
tiefenpsychologisch<br />
fundierten und analytischen<strong>Psychotherapie</strong><br />
Die tiefenpsychologisch fundierte <strong>Psychotherapie</strong> und Psychoanalyse sind<br />
Methoden zur Überwindung von Krisen und psychischen Erkrankungen.<br />
Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch<br />
fundierter oder analytischer <strong>Psychotherapie</strong> von Kindern und Jugendlichen<br />
<strong>bis</strong> zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen<br />
werden.<br />
Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und<br />
der analytischen <strong>Psychotherapie</strong> nach den Nummern 860 <strong>bis</strong> 865 GOÄ<br />
sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:<br />
1. tiefenpsychologisch fundierte <strong>Psychotherapie</strong><br />
Regelfall:<br />
besondere Fälle:<br />
wird das Behandlungsziel<br />
nicht innerhalb<br />
der genannten<br />
Sitzungen erreicht:<br />
2. analytische <strong>Psychotherapie</strong><br />
Regelfall:<br />
bei erneuter eingehender<br />
Begründung<br />
des Therapeuten:<br />
in besonderen Ausnahmefällen:<br />
wird das Behandlungsziel<br />
nicht innerhalb<br />
der genannten<br />
Sitzungen erreicht:<br />
- 4 -<br />
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung<br />
50 Sitzungen 40 Sitzungen<br />
weitere 30 Sitzungen weitere 20 Sitzungen<br />
höchstens weitere 20<br />
Sitzungen<br />
höchstens weitere 20<br />
Sitzungen<br />
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung<br />
80 Sitzungen 40 Sitzungen<br />
weitere 80 Sitzungen weitere 40 Sitzungen<br />
nochmals weitere 80<br />
Sitzungen<br />
weitere begrenzte<br />
Behandlungsdauer<br />
von max. <strong>bis</strong> zu 60<br />
Sitzungen<br />
nochmals weitere 40<br />
Sitzungen<br />
weitere begrenzte<br />
Behandlungsdauer<br />
von max. <strong>bis</strong> zu 30<br />
Sitzungen
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Verhaltenstherapie<br />
(§ 4d <strong>BVO</strong> <strong>NRW</strong>)<br />
Leistungsumfang der<br />
Verhaltenstherapie<br />
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische <strong>Psychotherapie</strong><br />
von Kindern<br />
- 5 -<br />
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung<br />
Regelfall: 70 Sitzungen 40 Sitzungen<br />
bei erneuter eingehender<br />
Begründung<br />
des Therapeuten:<br />
in besonderen Ausnahmefällen:<br />
weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen<br />
nochmals weitere 30<br />
Sitzungen<br />
nochmals weitere 15<br />
Sitzungen<br />
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische <strong>Psychotherapie</strong><br />
von Jugendlichen<br />
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung<br />
Regelfall: 90 Sitzungen 40 Sitzungen<br />
bei erneuter eingehender<br />
Begründung<br />
des Therapeuten:<br />
in besonderen Ausnahmefällen:<br />
weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen<br />
nochmals weitere 40<br />
Sitzungen<br />
nochmals weitere 30<br />
Sitzungen<br />
Die Verhaltenstherapie ist eine psychotherapeutische Behandlung von<br />
auffälligem oder unerwünschtem Verhalten. Im Gegensatz zur Psychoanalyse<br />
wird damit aber nur das Symptom behandelt, während die Ursache<br />
unter Umständen weiterhin bestehen bleibt.<br />
Neben einer Verhaltenstherapie sind gleichzeitige Behandlungen nach<br />
anderen psychotherapeutischen Behandlungsverfahren nicht zulässig.<br />
Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871<br />
GOÄ sind nur in folgendem Umfang beihilfefähig:<br />
1. bei Erwachsenen<br />
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung<br />
Regelfall: 45 Sitzungen 45 Sitzungen<br />
wird das Behandlungsziel<br />
nicht innerhalb<br />
der genannten<br />
Sitzungen erreicht:<br />
nur in besonders begründetenAusnahmefällen:<br />
weitere 15 Sitzungen höchstens weitere 20<br />
Sitzungen<br />
weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
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<strong>Ambulante</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />
durch Heilpraktiker<br />
Stationäre Krankenhausbehandlungen<br />
im<br />
Bereich <strong>Psychotherapie</strong><br />
/ Psychosomatik<br />
Soziotherapie<br />
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 <strong>BVO</strong><br />
<strong>NRW</strong>)<br />
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger<br />
begleitender Behandlung von Bezugspersonen<br />
Regelfall:<br />
wird das Behandlungsziel<br />
nicht innerhalb<br />
der genannten<br />
Sitzungen erreicht:<br />
nur in besonders begründetenmefällen:Ausnah-<br />
- 6 -<br />
Einzelbehandlung<br />
Gruppenbehandlung<br />
45 Sitzungen 45 Sitzungen<br />
weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen<br />
weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen<br />
Psychotherapeutische Behandlungen nach <strong>§§</strong> 4 a <strong>bis</strong> 4 d <strong>BVO</strong> durch<br />
Heilpraktiker sind nicht beihilfefähig. Die Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses<br />
ist durch das Urteil des VG Sigmaringen vom 18.07.1999 – 9 K<br />
1458/94 – bestätigt worden.<br />
Stationäre Behandlungen im Krankenhaus im Bereich <strong>Psychotherapie</strong> /<br />
Psychosomatik bedürfen keiner vorherigen beihilfenrechtlichen Genehmigung.<br />
Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine stationäre<br />
Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Privatklinik wird auf das<br />
Merkblatt Krankenhausbehandlungen verwiesen.<br />
Im Rahmen einer stationären psychotherapeutischen Behandlung ist die<br />
Gestalttherapie, die Musiktherapie sowie die konzentrative Bewegungstherapie<br />
als Begleitverfahren und Techniken der psychotherapeutischen<br />
Behandlung wissenschaftlich anerkannt und damit beihilfefähig.<br />
Bei der Soziotherapie handelt es sich um eine nervenärztlich/psychiatrisch verordnete<br />
Unterstützung und Handlungsanleitung für chronisch/psychisch Kranke<br />
zur Überwindung krankheitsspezifischer Defizite und daraus entstehender Beeinträchtigungen.<br />
Aufwendungen für diese Therapie sind beihilfefähig, wenn der<br />
an einer schweren psychischen Erkrankung leidende Patient nicht in der Lage ist,<br />
ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen<br />
und durch diese Therapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt<br />
wird. Die Soziotherapie soll dem Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturelle<br />
Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen.<br />
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Soziotherapie auch synonym mit Sozialtherapie<br />
oder Betreutem Wohnen für psychisch Kranke verwendet.
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Leistungsumfang der<br />
Soziotherapie<br />
Rechtliche Hinweise<br />
Impressum<br />
Die Verordnung von Soziotherapie dürfen nur Ärzte mit der Gebietsbezeichnung<br />
„Psychiatrie oder Nervenheilkunde“ vornehmen.<br />
Insgesamt können höchstens 120 Therapiestunden innerhalb eines Zeitraums<br />
von 3 Jahren berücksichtigt werden. Die Soziotherapieeinheit umfasst 60 Minuten,<br />
wobei diese auch in kleineren Einheiten maßnahmebezogen aufgeteilt werden<br />
kann.<br />
Leistungserbringer von Soziotherapie sind Diplom-Sozialarbeiter und Fachkrankenschwestern<br />
/ -pfleger für <strong>Psychotherapie</strong>. Beihilfenrechtlich werden nur von<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene Leistungsträger anerkannt.<br />
Die Aufwendungen für die Soziotherapie sind in der Höhe der zwischen den Ortskrankenkassen<br />
und den Leistungsträgern vereinbarten Sätze beihilfefähig.<br />
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen<br />
zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt<br />
nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben<br />
kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.<br />
Herausgeber:<br />
Rheinische Versorgungskassen<br />
Adresse:<br />
Rheinlandhaus<br />
Mindener Straße 2<br />
50679 Köln<br />
www.versorgungskassen.de<br />
info@versorgungskassen.de<br />
(0221) 82 73-0<br />
Ansprechpartner:<br />
Wolfgang Tries<br />
(0221) 82 73-44 88 (Servicenummer)<br />
(0221) 82 84-36 86<br />
beihilfen@versorgungskassen.de<br />
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