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KAUTIONSPFLICHT im AVE-GAV des Maler- und Gipsergewerbes

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<strong>KAUTIONSPFLICHT</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>AVE</strong>-<strong>GAV</strong> <strong>des</strong> <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gipsergewerbes</strong><br />

1. Wann wird die per 1. Oktober 2010 allgemein verbindlich Kautionspflicht umgesetzt?<br />

Die Vollzugsorgane <strong>des</strong> <strong>GAV</strong> haben eine Übergangsfrist für die Umsetzung der Kaution festgelegt.<br />

Die Kautionspflicht wird erst per 31. März 2011 (Stichdatum, an dem die Kaution spätestens<br />

geleistet werden muss) umgesetzt.<br />

Der Gr<strong>und</strong> für diese Verschiebung liegt hierin, dass von den Betrieben per Ende Jahr grosse<br />

finanzielle Verpflichtungen (Bezahlung von Versicherungen, 13. Monatslohn etc.) wahrzunehmen<br />

sind <strong>und</strong> in den Wintermonaten die Auftragslage bekanntermassen schlecht ist.<br />

2. Für wen gilt die <strong>im</strong> Gesamtarbeitsvertrag 2009 – 2012 für das <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> Gipsergewerbe<br />

ausgehandelte Kautionspflicht?<br />

Die Kautionspflicht gilt für alle Betriebe <strong>des</strong> <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gipsergewerbes</strong>, welche <strong>im</strong> räumlichen<br />

respektive <strong>im</strong> betrieblichen <strong>und</strong> beruflichen Geltungsbereich <strong>des</strong> Gesamtarbeitsvertrags<br />

tätig sind, der zwischen dem Schweizerischen <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> Gipserunternehmer-Verband SMGV<br />

<strong>und</strong> den Gewerkschaften Unia <strong>und</strong> Syna ausgehandelt worden ist. Dieser umfasst alle<br />

Deutschschweizer Kantone (ausser die beiden Basel), das Jura <strong>und</strong> den Tessin. Gipserbetriebe<br />

in der Stadt Zürich <strong>und</strong> <strong>im</strong> Kanton Tessin sind ausgenommen.<br />

3. Gilt die Kautionspflicht in den beiden Halbkantonen Basel-Stadt <strong>und</strong> Basel-<br />

Landschaft?<br />

Nein. Der Kautionspflicht unterworfen sind diejenigen Betriebe, die <strong>im</strong> räumlichen Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> <strong>AVE</strong>-<strong>GAV</strong> für das <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> Gipsergewerbe Arbeiten ausführen.<br />

4. Gilt die Kautionspflicht in der Romandie?<br />

Nein. Der Kautionspflicht unterworfen sind diejenigen Betriebe, die <strong>im</strong> räumlichen Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> <strong>AVE</strong>-<strong>GAV</strong> für das <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> Gipsergewerbe Arbeiten ausführen.<br />

5. Gilt die Kautionspflicht für Schweizer <strong>und</strong> ausländische Betriebe?<br />

Sie gilt für Schweizer Betriebe wie für ausländische Betriebe, die <strong>im</strong> Geltungsbereich ihren<br />

Firmensitz haben bzw. Arbeitnehmer in den Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>GAV</strong> entsenden.<br />

6. Wozu dient die Kaution?<br />

Die Kaution wird verwendet<br />

1. zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- <strong>und</strong> Verfahrenskosten;<br />

2. zur Bezahlung <strong>des</strong> Vollzugskostenbeitrages gemäss <strong>GAV</strong>.


Seite 2/3<br />

7. Wo <strong>und</strong> in welcher Form ist die Kaution zu hinterlegen?<br />

Die Kaution ist bei der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPBK) zu hinterlegen. Die<br />

Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank mit Sitz in der<br />

Schweiz erbracht werden.<br />

8. Wird die Kaution verzinst?<br />

Die in bar hinterlegte Kaution wird von der ZPBK auf einem Sperrkonto angelegt <strong>und</strong> zum<br />

Zinssatz der Berner Kantonalbank für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf<br />

dem Konto <strong>und</strong> wird erst bei Freigabe der Kaution <strong>und</strong> nach Abzug der Verwaltungskosten<br />

ausbezahlt.<br />

9. Wie hoch ist die zu leistende Kaution?<br />

Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000 <strong>und</strong> CHF 20'000 pro Kalenderjahr beträgt die<br />

Kaution CHF 5'000.<br />

Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF<br />

10'000 zu leisten.<br />

10. Gibt es Befreiungen von der Kautionspflicht?<br />

Betriebe sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme geringer als CHF 2'000<br />

ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Der Betrieb hat der ZPBK den Werkvertrag<br />

vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2‘000 liegt.<br />

11. Wie läuft die Umsetzung in der Praxis?<br />

Für das Inkasso der Kaution bei Schweizer Betrieben sowie bei Entsendebetrieben (ausländischen<br />

Betriebe) zeichnet die ZPBK verantwortlich.<br />

Die Betriebe werden von der ZPBK noch <strong>im</strong> Jahr 2010 betreffend das Verfahren <strong>und</strong> die Umsetzung<br />

in der Praxis schriftlich informiert.<br />

12. Wer kontrolliert das Inkasso der Kaution?<br />

Die Kontrolle <strong>und</strong> die Koordination <strong>des</strong> Verfahrens obliegt der ZPBK.<br />

13. Was passiert, wenn der Betrieb die Kaution nicht innert Frist bzw. nicht ordnungsgemäss<br />

leistet?<br />

Die säumigen Betriebe werden in einem ersten Schritt von der ZPBK gemahnt.<br />

Wird die Kaution nicht innert der Mahnfrist gestellt, so kann die ZPBK den säumigen Betrieb<br />

mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegen (Art. 6.4. lit. e<br />

<strong>GAV</strong>)


Seite 3/3<br />

14. Wann <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen hat die ZPBK Zugriff auf die Kaution?<br />

Der Zugriff erfolgt innert 10 Tagen durch die ZPBK, wenn dem Betrieb der Entscheid einer<br />

RPBK betreffend Feststellungen von <strong>GAV</strong>-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung (Rekursrecht<br />

an die ZPBK) eröffnet wurde <strong>und</strong> er<br />

<br />

Oder<br />

<br />

Oder<br />

<br />

Auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet <strong>und</strong> innerhalb der von der RPBK gesetzten<br />

Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- <strong>und</strong> Verfahrenskosten nicht auf das<br />

Konto der RPBK überwiesen hat<br />

Nach Beurteilung <strong>des</strong> Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der ZPBK nicht akzeptiert<br />

bzw. innerhalb der von der ZPBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie<br />

die Kontroll- <strong>und</strong> Verfahrenskosten nicht auf das Konto der ZPBK überwiesen hat;<br />

Auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten<br />

Frist bezahlt hat.<br />

15. Wann <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen wird die Kaution zurück erstattet?<br />

Die Kaution wird frei gegeben,<br />

<br />

<br />

Wenn der <strong>im</strong> Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>AVE</strong>-<strong>GAV</strong> ansässige Betrieb seine Tätigkeit <strong>im</strong> <strong>Maler</strong>-<br />

<strong>und</strong> Gipsergewerbe definitiv eingestellt <strong>und</strong> der ZPBK gemeldet hat;<br />

Bei Entsendebetrieben (ausländische Betriebe) längstens drei Monate nach Vollendung<br />

<strong>des</strong> Werkvertrages <strong>im</strong> Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>AVE</strong>-<strong>GAV</strong> <strong>und</strong> die Vollendung <strong>des</strong><br />

Werkvertrages der ZPBK gemeldet hat;<br />

Unter den kumulativen Voraussetzungen, dass<br />

<br />

<br />

Die Vollzugskostenbeiträge ordnungsgemäss bezahlt sind;<br />

Die Paritätische Berufskommisssion (RPBK/ZPBK) keine Verletzung von <strong>GAV</strong>-<br />

Best<strong>im</strong>mungen feststellt.<br />

Zürich, <strong>im</strong> Oktober 2010/RH

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