KAUTIONSPFLICHT im AVE-GAV des Maler- und Gipsergewerbes
KAUTIONSPFLICHT im AVE-GAV des Maler- und Gipsergewerbes
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<strong>KAUTIONSPFLICHT</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>AVE</strong>-<strong>GAV</strong> <strong>des</strong> <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gipsergewerbes</strong><br />
1. Wann wird die per 1. Oktober 2010 allgemein verbindlich Kautionspflicht umgesetzt?<br />
Die Vollzugsorgane <strong>des</strong> <strong>GAV</strong> haben eine Übergangsfrist für die Umsetzung der Kaution festgelegt.<br />
Die Kautionspflicht wird erst per 31. März 2011 (Stichdatum, an dem die Kaution spätestens<br />
geleistet werden muss) umgesetzt.<br />
Der Gr<strong>und</strong> für diese Verschiebung liegt hierin, dass von den Betrieben per Ende Jahr grosse<br />
finanzielle Verpflichtungen (Bezahlung von Versicherungen, 13. Monatslohn etc.) wahrzunehmen<br />
sind <strong>und</strong> in den Wintermonaten die Auftragslage bekanntermassen schlecht ist.<br />
2. Für wen gilt die <strong>im</strong> Gesamtarbeitsvertrag 2009 – 2012 für das <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> Gipsergewerbe<br />
ausgehandelte Kautionspflicht?<br />
Die Kautionspflicht gilt für alle Betriebe <strong>des</strong> <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gipsergewerbes</strong>, welche <strong>im</strong> räumlichen<br />
respektive <strong>im</strong> betrieblichen <strong>und</strong> beruflichen Geltungsbereich <strong>des</strong> Gesamtarbeitsvertrags<br />
tätig sind, der zwischen dem Schweizerischen <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> Gipserunternehmer-Verband SMGV<br />
<strong>und</strong> den Gewerkschaften Unia <strong>und</strong> Syna ausgehandelt worden ist. Dieser umfasst alle<br />
Deutschschweizer Kantone (ausser die beiden Basel), das Jura <strong>und</strong> den Tessin. Gipserbetriebe<br />
in der Stadt Zürich <strong>und</strong> <strong>im</strong> Kanton Tessin sind ausgenommen.<br />
3. Gilt die Kautionspflicht in den beiden Halbkantonen Basel-Stadt <strong>und</strong> Basel-<br />
Landschaft?<br />
Nein. Der Kautionspflicht unterworfen sind diejenigen Betriebe, die <strong>im</strong> räumlichen Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> <strong>AVE</strong>-<strong>GAV</strong> für das <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> Gipsergewerbe Arbeiten ausführen.<br />
4. Gilt die Kautionspflicht in der Romandie?<br />
Nein. Der Kautionspflicht unterworfen sind diejenigen Betriebe, die <strong>im</strong> räumlichen Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> <strong>AVE</strong>-<strong>GAV</strong> für das <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> Gipsergewerbe Arbeiten ausführen.<br />
5. Gilt die Kautionspflicht für Schweizer <strong>und</strong> ausländische Betriebe?<br />
Sie gilt für Schweizer Betriebe wie für ausländische Betriebe, die <strong>im</strong> Geltungsbereich ihren<br />
Firmensitz haben bzw. Arbeitnehmer in den Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>GAV</strong> entsenden.<br />
6. Wozu dient die Kaution?<br />
Die Kaution wird verwendet<br />
1. zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- <strong>und</strong> Verfahrenskosten;<br />
2. zur Bezahlung <strong>des</strong> Vollzugskostenbeitrages gemäss <strong>GAV</strong>.
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7. Wo <strong>und</strong> in welcher Form ist die Kaution zu hinterlegen?<br />
Die Kaution ist bei der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPBK) zu hinterlegen. Die<br />
Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank mit Sitz in der<br />
Schweiz erbracht werden.<br />
8. Wird die Kaution verzinst?<br />
Die in bar hinterlegte Kaution wird von der ZPBK auf einem Sperrkonto angelegt <strong>und</strong> zum<br />
Zinssatz der Berner Kantonalbank für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf<br />
dem Konto <strong>und</strong> wird erst bei Freigabe der Kaution <strong>und</strong> nach Abzug der Verwaltungskosten<br />
ausbezahlt.<br />
9. Wie hoch ist die zu leistende Kaution?<br />
Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000 <strong>und</strong> CHF 20'000 pro Kalenderjahr beträgt die<br />
Kaution CHF 5'000.<br />
Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF<br />
10'000 zu leisten.<br />
10. Gibt es Befreiungen von der Kautionspflicht?<br />
Betriebe sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme geringer als CHF 2'000<br />
ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Der Betrieb hat der ZPBK den Werkvertrag<br />
vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2‘000 liegt.<br />
11. Wie läuft die Umsetzung in der Praxis?<br />
Für das Inkasso der Kaution bei Schweizer Betrieben sowie bei Entsendebetrieben (ausländischen<br />
Betriebe) zeichnet die ZPBK verantwortlich.<br />
Die Betriebe werden von der ZPBK noch <strong>im</strong> Jahr 2010 betreffend das Verfahren <strong>und</strong> die Umsetzung<br />
in der Praxis schriftlich informiert.<br />
12. Wer kontrolliert das Inkasso der Kaution?<br />
Die Kontrolle <strong>und</strong> die Koordination <strong>des</strong> Verfahrens obliegt der ZPBK.<br />
13. Was passiert, wenn der Betrieb die Kaution nicht innert Frist bzw. nicht ordnungsgemäss<br />
leistet?<br />
Die säumigen Betriebe werden in einem ersten Schritt von der ZPBK gemahnt.<br />
Wird die Kaution nicht innert der Mahnfrist gestellt, so kann die ZPBK den säumigen Betrieb<br />
mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegen (Art. 6.4. lit. e<br />
<strong>GAV</strong>)
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14. Wann <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen hat die ZPBK Zugriff auf die Kaution?<br />
Der Zugriff erfolgt innert 10 Tagen durch die ZPBK, wenn dem Betrieb der Entscheid einer<br />
RPBK betreffend Feststellungen von <strong>GAV</strong>-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung (Rekursrecht<br />
an die ZPBK) eröffnet wurde <strong>und</strong> er<br />
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Oder<br />
<br />
Oder<br />
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Auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet <strong>und</strong> innerhalb der von der RPBK gesetzten<br />
Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- <strong>und</strong> Verfahrenskosten nicht auf das<br />
Konto der RPBK überwiesen hat<br />
Nach Beurteilung <strong>des</strong> Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der ZPBK nicht akzeptiert<br />
bzw. innerhalb der von der ZPBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie<br />
die Kontroll- <strong>und</strong> Verfahrenskosten nicht auf das Konto der ZPBK überwiesen hat;<br />
Auf schriftliche Abmahnung hin den Vollzugskostenbeitrag nicht innerhalb der gesetzten<br />
Frist bezahlt hat.<br />
15. Wann <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen wird die Kaution zurück erstattet?<br />
Die Kaution wird frei gegeben,<br />
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Wenn der <strong>im</strong> Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>AVE</strong>-<strong>GAV</strong> ansässige Betrieb seine Tätigkeit <strong>im</strong> <strong>Maler</strong>-<br />
<strong>und</strong> Gipsergewerbe definitiv eingestellt <strong>und</strong> der ZPBK gemeldet hat;<br />
Bei Entsendebetrieben (ausländische Betriebe) längstens drei Monate nach Vollendung<br />
<strong>des</strong> Werkvertrages <strong>im</strong> Geltungsbereich <strong>des</strong> <strong>AVE</strong>-<strong>GAV</strong> <strong>und</strong> die Vollendung <strong>des</strong><br />
Werkvertrages der ZPBK gemeldet hat;<br />
Unter den kumulativen Voraussetzungen, dass<br />
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<br />
Die Vollzugskostenbeiträge ordnungsgemäss bezahlt sind;<br />
Die Paritätische Berufskommisssion (RPBK/ZPBK) keine Verletzung von <strong>GAV</strong>-<br />
Best<strong>im</strong>mungen feststellt.<br />
Zürich, <strong>im</strong> Oktober 2010/RH