Fahrpläne - Deutsche Touring GmbH
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Informationen<br />
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Sehbehinderten begleiten, werden gegen Vorzeigen des amtlichen Ausweises unentgeltlich befördert. Kleintiere dürfen<br />
nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.<br />
zu 5.6. Ansonsten sind bezüglich der Mitnahme von Tieren die jeweils nationalen Gesetze der bereisten Länder zu beachten,<br />
für deren Einhaltung der Fahrgast selbst verantwortlich ist.<br />
Auf den Linien EB 189, EB 190 und EB 190 a werden auch Fahrräder befördert.<br />
6. Haftung<br />
6.1. Der Beförderer haftet im Rahmen des § 23 PBefG für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte<br />
Sachschäden bis zu einem Betrag von Euro 1.000,00 je Fahrgast.<br />
6.2. Verspätungen bis zu 4 Stunden berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber<br />
dem Beförderer. Für die Funktionstüchtigkeit bzw. Nutzbarkeit solcher technischer und sanitärer Einrichtungen in den<br />
zur Durchführung des Verkehrs eingesetzten Kraftomnibussen, die zur Erhöhung des Reisekomforts der Passagiere dienen<br />
(z.B. Klimaanlage, Bordtoilette), wird keine Haftung übernommen.<br />
6.3. Im Übrigen ist die vertragliche Haftung unabhängig vom Rechtsgrund auf den dreifachen Beförderungspreis<br />
beschränkt, sofern dem Beförderer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Unberührt hiervon<br />
bleiben die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB bzw. nach dem Haftpflichtgesetz sowie dem<br />
Straßenverkehrsgesetz.<br />
6.4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere steht die <strong>Deutsche</strong> <strong>Touring</strong> <strong>GmbH</strong> bei Fahrten in oder durch<br />
bekannte Krisengebiete, in denen mit bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen ethnischen oder politischen Gruppen<br />
zu rechnen ist, nicht für Schäden ein, die auf Kriegshandlungen oder deren Auswirkungen zurückzuführen sind.<br />
7. Geltendmachung von Ansprüchen<br />
Die Anmeldung von Ansprüchen des Fahrgastes im Zusammenhang mit der Beförderung sollten im eigenen Interesse<br />
schriftlich bei uns angemeldet werden. Nach Ablauf eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der<br />
Fahrt können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Fahrgast ohne Verschulden an der Einhaltung<br />
dieser Frist gehindert war oder Ansprüche wegen nicht offensichtlicher Mängel geltend gemacht werden. Die Ansprüche<br />
wegen eines eventuellen Mangels der Beförderungsleistung verjähren spätestens ein Jahr nach der Beendigung der<br />
Fahrt.<br />
8. Rücktritt, Stornogebühren<br />
8.1. Kündigt der Fahrgast einen bestimmten Beförderungsvertrag (Stornierung), so bleibt der Anspruch auf das<br />
Beförderungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Höhe einer Pauschale bestehen, die unsere ersparten<br />
Aufwendungen oder ersatzweise erlangte Beförderungsentgelte berücksichtigt.<br />
Dem Fahrgast ist der Nachweis gestattet, dass unsere ersparten Aufwendungen in Folge der Stornierung oder das anderweitig<br />
erlangte oder böswillig nicht erlangte Beförderungsentgelt wesentlich höher sind als die Differenz zwischen der<br />
Pauschale und dem vereinbarten Beförderungsentgelt oder dass eine Differenz überhaupt nicht entstanden ist.<br />
Umbuchungen werden wie Stornierungen behandelt.<br />
a) Bei Stornierung des Beförderungsvertrages bis zu 2 Tagen vor Fahrtantritt hat der Fahrgast eine Pauschale in Höhe<br />
von Euro 5,00 an die <strong>Deutsche</strong> <strong>Touring</strong> zu entrichten. Die Erstattung der Differenz zum Fahrpreis wird vom<br />
Buchungsbüro vorgenommen.<br />
b) Storniert der Fahrgast den Beförderungsvertrag weniger als 2 Tagen vor Fahrtbeginn, so bleibt der Anspruch auf<br />
Beförderungsentgelt in Höhe von 50 % des Fahrpreises, maximal jedoch Euro 15,00, bestehen.<br />
c) Tritt der Fahrgast die Fahrt nicht an, ohne vorher den Beförderungsvertrag zu stornieren, bleibt der Anspruch auf<br />
Beförderungsentgelt in Höhe von 50 % des Fahrpreises bestehen.<br />
d) Tritt der Fahrgast eine gebuchte Rückfahrt nicht an, so bleibt der Anspruch auf Beförderungsentgelt in Höhe von 100 %<br />
jenes Betrages bestehen, um den der Gesamtpreis für die Hin- und Rückfahrt den Fahrpreis für die einfache Fahrt übersteigt.<br />
e) Sonderregleung für Promotionstarife:<br />
Fahrscheine, die zu einem Promotionstarif gekauft wurden, können grundsätzlich nicht storniert werden. Eine<br />
Umbuchung ist, vor Antritt der Hinfahrt, gegen Zuzahlung bis zum Normalpreis zuzüglich einer Pauschale in Höhe<br />
von 15,- Euro möglich.<br />
f) Auf Umbuchungen von Rückfahrten kann eine Gebühr erhoben werden.<br />
g) In allen Fällen erfolgt die Erstattung von gezahltem Beförderungsentgelt nur gegen Vorlage und Aushändigung des<br />
Fahrausweises.<br />
8.2. Anträge auf Erstattung von Beförderungsentgelt nach den vorstehenden Ziffern 8.1. a) – d) sind unter Vorlage des<br />
Fahrscheins innerhalb von drei Monaten nach dem vorgesehenen Fahrtantritt bei der <strong>Deutsche</strong>n <strong>Touring</strong> <strong>GmbH</strong> einzureichen.<br />
Danach erlischt der Erstattungsanspruch.<br />
9. Kündigung infolge höherer Gewalt<br />
9.1. Wird die Durchführung der Beförderung durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien,<br />
hoheitliche Anordnungen (Grenzschließungen, Entziehung der Straßennutzungsrechte o.ä.), Naturkatastrophen oder<br />
sonstige unwägbare Einwirkungen gefährdet, erschwert oder beeinträchtigt, so sind sowohl der Fahrgast als auch die<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Touring</strong> <strong>GmbH</strong> nach Maßgabe dieser Bestimmungen zur Kündigung des Beförderungsvertrages berechtigt.<br />
9.2. Im Falle der Kündigung kann die <strong>Deutsche</strong> <strong>Touring</strong> <strong>GmbH</strong> für bereits erbrachte Beförderungsleistungen entsprechende<br />
Entschädigung verlangen.<br />
9.3. Im Kündigungsfalle ist die <strong>Deutsche</strong> <strong>Touring</strong> <strong>GmbH</strong> zur Durchführung oder Veranlassung der Rückbeförderung des<br />
zurückgetretenen Fahrgastes verpflichtet. Die Mehrkosten der vom Beförderer organisierten Rückbeförderung tragen<br />
die Parteien je zur Hälfte, darüber hinaus entstehende Kosten sind vom Fahrgast aufzubringen.<br />
10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften<br />
10.1. Der Fahrgast ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.<br />
Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese<br />
Vorschriften nach der Buchung geändert werden.<br />
10.2. Der Fahrgast ist bei grenzüberschreitender Beförderung verpflichtet, alle zur Durchführung der Fahrt erforderlichen<br />
Grenzübertrittsdokumente und Ausweispapiere mit sich zu führen und sie dem durch die <strong>Deutsche</strong> <strong>Touring</strong> <strong>GmbH</strong> eingesetzten<br />
Kontroll- und Abfertigungspersonal auf Aufforderung vorzulegen.<br />
10.3. Reisegepäck darf zur Beschleunigung der Zollabfertigung nicht verschlossen aufgegeben werden.<br />
10.4. Wird die <strong>Deutsche</strong> <strong>Touring</strong> <strong>GmbH</strong> infolge eines durch Grenzorgane beanstandeten Grenzübertrittes eines Fahrgastes<br />
zu dessen Beförderung, abweichend von der vertraglichen Beförderungsleistung, verpflichtet, trägt die insoweit entstehenden<br />
Kosten der Fahrgast.<br />
11. Genehmigungsvorbehalt<br />
So weit die im Fahrplan angegebenen Linien mit dem Hinweis „vorbehaltlich behördlicher Genehmigung“ gekennzeichnet<br />
sind, war für die jeweils angegebene Linie (ggf. Anschlussverbindung, Haltestelle, Fahrtag o. ä.) bei Drucklegung des<br />
Kataloges das Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme der dargestellten Verkehrsandienung noch<br />
nicht abgeschlossen. Ihre Reservierungsstelle wird Sie auf Nachfrage gerne darüber informieren, ob und ggf. ab wann<br />
der Liniendienst aufgenommen wird und Ihre Reservierung entgegen genommen werden kann.<br />
12. Pflichten des Fahrgastes<br />
12.1. Anweisungen des Fahr- und Begleitpersonals sind zu befolgen.<br />
Das Fahr- und Abfertigungspersonal ist befugt, offensichtlich alkoholisierte Personen von der Beförderung auszuschließen.<br />
Anspruch auf Ersatzbeförderung besteht in diesem Falle nicht.<br />
12.2. Jeder Fahrgast ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles<br />
ihm Zumutbare zu tun, um einer Behebung der Störungen beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst<br />
gering zu halten oder ganz zu vermeiden.<br />
12.3. Das Rauchen im Bus ist in der Regel nicht gestattet. Wenn das Rauchen gestattet wird, dann nur in eigens dafür vorgesehenen<br />
Raucherzonen.<br />
12.4. Der Fahrgast haftet für Schäden, die er am Bus schuldhaft verursacht hat.<br />
12.5. Fahrgäste, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Verschmutzungen des Busses herbeiführen, haben an die <strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Touring</strong> <strong>GmbH</strong> eine Reinigungsgebühr in Höhe von Euro 30,00 zu entrichten, wobei dem Fahrgast der Nachweis gestattet<br />
wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale.<br />
12.6. Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Touring</strong> <strong>GmbH</strong> kann den Beförderungsvertrag fristlos kündigen, wenn sich der Fahrgast trotz Abmahnung<br />
so störend verhält, dass dem Beförderer und/oder den übrigen Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt nicht mehr<br />
zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Fahrgast sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält.<br />
Dem Beförderer steht in diesem Falle der Fahrpreis weiter zu, sofern sich nicht durch eine anderweitige<br />
Sitzplatzvergabe wirtschaftliche Nachteile vermeiden lassen.<br />
12.7. Der Fahrgast ist verpflichtet, nach Art oder Menge nur zollfreie Waren mit sich zu führen.<br />
13. Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für<br />
Personen, die nach Abschluss eines Beförderungsvertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins<br />
Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht<br />
bekannt ist, ist Frankfurt am Main.<br />
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen<br />
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages<br />
im Übrigen.<br />
15. Ergänzend zu diesen "Besonderen Beförderungsbedingungen"…<br />
…gilt die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibus-Verkehr sowie den<br />
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (Bundesgesetzblatt I., Seite 230) in der jeweils gültigen Fassung, die in<br />
Zweifelsfällen vorgeht.<br />
Informationen<br />
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