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Hafenbetriebsordnung - Yachthafen Trier Monaise

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PST TRIER e.V. - Hafenverwaltung<br />

� CLUBHAUS: Das auf dem Hafengelände befindliche Clubhaus ist Eigentum des PST e.V. Seine Nutzung ist<br />

in der Clubhausordnung festgelegt, die im Clubhaus aushängt und den Mitgliedern bekannt gegeben<br />

wurde.<br />

� GRILLEN sowie sonstiges offenes Feuer auf dem Hafengelände ist nur auf dem dafür vorgesehenen<br />

Platz neben dem Clubhaus gestattet.<br />

(4) STELL- UND LIEGEPLÄTZE<br />

� ANTRÄGE AUF ZUTEILUNG eines Stell- bzw. Liegeplatzes sind an die Hafenverwaltung zu richten.<br />

Antragsformulare sind über den Hafenmeister oder die Hafenverwaltung erhältlich. Die Zuteilung für<br />

ein bestimmtes Boot erfolgt grundsätzlich für eine Saison. Bei jedem Bootswechsel ist ein neuer<br />

Antrag zu stellen. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des <strong>Yachthafen</strong>s.<br />

� RECHNUNGEN werden jährlich ausgestellt. Sie sind nach Rechnungserhalt, spätestens bis zum 31.03.<br />

zu entrichten, auch wenn das Boot zu einem späten Zeitpunkt eingesetzt wird. Ist die Gebühr bis<br />

zum 01. Mai nicht gezahlt, erlischt der Anspruch auf einen Stell- bzw. Liegeplatz. In diesem Fall ist<br />

ein neuer Antrag erforderlich. Für Gäste gelten gesonderte Abrechnungsformen (siehe<br />

Gebührenordnung).<br />

(5) GASTLIEGER<br />

� ANMELDUNG UND GEBÜHREN: Gastliegern werden Liegeplätze, soweit vorhanden, nach Anmeldung<br />

beim Hafenmeister von diesem zugewiesen. Die Gastliegergebühren fallen gemäß der Gebührenordnung<br />

an und sind im Voraus beim Hafenmeister zu bezahlen.<br />

� REGATTATEILNEHMENDE: Gastlieger, die an Clubregatten teilnehmen, zahlen an Regattatagen keine<br />

Liegeplatzgebühr.<br />

(6) DAUERLIEGER<br />

� VERSICHERUNGSPFLICHT: Für jedes Boot muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Ein<br />

Versicherungsnachweis ist beim Einsetzten des Bootes beim Hafenmeister vorzuzeigen.<br />

� KENNZEICHNUNG: Eine eindeutige Identifizierung, wie amtliches Kennzeichen, Bootsname oder Name<br />

der Eignerin bzw. des Eigners, ist am Rumpf des Bootes anzubringen. Dies gilt auch für Boote, die<br />

keiner amtlichen Kennzeichnungspflicht unterliegen.<br />

� LIEGEPLATZZUTEILUNG: Ein zugeteilter Liegeplatz gilt nur für das Boot, für das ein Liegeplatzantrag<br />

gestellt wurde. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz. Die Vergabe eines<br />

Liegeplatzes richtet sich nach den im Antrag angegebenen Maßen und Bauart des Bootes. Sie<br />

erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit sowie einer optimalen Ausnutzung der<br />

vorhandenen Liegeplätze. Der zugewiesene Liegeplatz ist nicht übertragbar. Das Verlegen eines<br />

Bootes auf einen anderen Liegplatz ohne die ausdrückliche Genehmigung durch die Hafenverwaltung<br />

ist untersagt.<br />

� NICHT NUTZEN VON LIEGEPLÄTZEN: Wird ein zugeteilter Liegeplatz während mehr als 100 Tagen der<br />

Saison nicht bestimmungsgemäß genutzt, verfällt der Anspruch auf den zugeteilten Liegeplatz,<br />

wenn der Liegeplatz auch in der folgenden Saison an mehr als 100 Tagen nicht bestimmungsgemäß<br />

genutzt wird. Der PST <strong>Trier</strong> e.V. kann im Falle nicht zu vertretender Verhinderung – insbesondere<br />

Erkrankung - durch Beschluss Ausnahmen zulassen, wenn die Gründe für die Verhinderung<br />

glaubhaft dargelegt werden.<br />

� ABWESENHEITSZEITEN: Das Verlassen des Platzes über einen Zeitraum von mehr als 3 Tagen ist dem<br />

Hafenmeister unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit anzuzeigen. Während<br />

dieser Zeit darf der Platz von der Hafenverwaltung gegen Entgelt an andere vermietet werden. Der<br />

ständige Liegeplatzinhaber hat keinen Anspruch auf Erstattung anderweitig erhobener Gebühren.<br />

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Die <strong>Hafenbetriebsordnung</strong> ist ab dem 01.04.2007 gültig und ersetzt alle vorherigen Fassungen.<br />

<strong>Hafenbetriebsordnung</strong>, <strong>Yachthafen</strong> <strong>Trier</strong>, 01.02.2007

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