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Hafenbetriebsordnung - Yachthafen Trier Monaise

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PST TRIER e.V. - Hafenverwaltung<br />

<strong>Hafenbetriebsordnung</strong><br />

für die Benutzung des <strong>Yachthafen</strong>s <strong>Trier</strong>-<strong>Monaise</strong><br />

Die <strong>Hafenbetriebsordnung</strong> regelt die Nutzung des <strong>Yachthafen</strong>s <strong>Trier</strong>-<strong>Monaise</strong> sowie das Verhalten im<br />

Hafenbereich einschließlich des gesamten Hafengeländes und der Gebäude.<br />

(1) HAFENVERWALTUNG<br />

Die Verwaltung des <strong>Yachthafen</strong>s <strong>Trier</strong>-<strong>Monaise</strong> obliegt der Segelabteilung des PST <strong>Trier</strong> e.V. Diese<br />

beauftragt eine Person mit der Durchführung der Verwaltung.<br />

(2) HAFENAUFSICHT<br />

Die Durchführung dieser <strong>Hafenbetriebsordnung</strong> wird vom Hafenmeister überwacht. Seinen<br />

Anweisungen ist Folge zu leisten. Ihm ist im Rahmen der <strong>Hafenbetriebsordnung</strong> das Hausrecht<br />

übertragen.<br />

(3) VERHALTEN IM HAFEN – ALLGEMEINES<br />

� ÖFFNUNGSZEITEN: Die Nutzung des <strong>Yachthafen</strong>s <strong>Trier</strong>-<strong>Monaise</strong> und der dazugehörigen Anlagen<br />

inklusive der sanitären Einrichtungen ist nur während der Saison und mit Genehmigung der<br />

Hafenverwaltung gestattet. Zugangsberechtigt sind Mitglieder des PST <strong>Trier</strong> e.V., Hafenlieger sowie<br />

in deren Begleitung von diesen eingeladene Dritte. Außerhalb der Saison sind der Hafen und seine<br />

Anlagen geschlossen und ein Zutritt ohne gesonderte Genehmigung untersagt. Die Saison dauert in<br />

der Regel vom 01.04. bis 31.10 eines jeden Jahres.<br />

� RÜCKSICHTNAHME UND HAFTUNG: Die Benutzer des <strong>Yachthafen</strong>s sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme<br />

und zur Einhaltung der <strong>Hafenbetriebsordnung</strong> verpflichtet. Hafenlieger haften für Schäden,<br />

die Familienmitglieder, ihre Gäste oder andere auf Veranlassung des Hafenliegers im Hafen<br />

weilende Personen verursachen. Wer als letzter den Hafen verlässt ist verpflichtet, das<br />

Hafengelände abzuschließen. Ab 22.00 Uhr ist das Hafengelände grundsätzlich verschlossen zu<br />

halten. Hunde sind im Hafengelände an der Leine zu führen.<br />

� SAUBERKEIT: Jegliche Verschmutzung des Hafenbeckens und der Anlage ist zu unterlassen. Im<br />

Hafen anfallende Abfälle sind in den dafür vorhandenen Containern zu entsorgen; größere<br />

Müllmengen unverzüglich vom Gelände zu entfernen. Sondermüll wie Altöl, Farbreste,<br />

Verdünnungen, Akkus, Ölfilter usw. sind über die örtlichen kommunalen Sammelstellen zu<br />

entsorgen .<br />

� FAHRERLAUBNIS/-VERHALTEN: Boote, für die ein fester Liegeplatz zugeteilt wurde, dürfen nur von<br />

dem/der betreffenden Hafenlieger/-in, einem aktiven Mitglied der Segelabteilung des PST <strong>Trier</strong> e.V.<br />

oder einer beauftragten Reparaturfirma, mit der erforderlichen Befähigung innerhalb des<br />

Hafenbereichs bewegt werden. Dabei ist mit geringst möglicher Geschwindigkeit zu fahren. Das<br />

Befahren zu anderen Zwecken als zum An- und Ablegen ist nicht gestattet. Sicherungsboote zu<br />

Wettsegelveranstaltungen und die Kinder- und Jugendausbildung sind von dieser Regelung<br />

ausgenommen. Fischen, Ankern und das Ausbringen von privaten Bojen ist im Hafen verboten.<br />

� AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE: Ausrüstung, Geräte, Proviant usw. dürfen auf dem gesamten<br />

Hafengelände inkl. der Stege und Gebäude nur für die Dauer der Ausrüstung des Bootes abgestellt<br />

und gelagert werden. Die Stegköpfe sind nicht länger als nötig zu belegen. Zugangswege, Treppen<br />

und Bootsstege sind stets freizuhalten.<br />

� BAULICHE ÄNDERUNGEN/SCHLÜSSEL: Bauliche Änderungen an den Einrichtungen des <strong>Yachthafen</strong>s,<br />

sowie Änderungen am Strom- und Wasserversorgungsnetz der Hafenanlage sind nicht zulässig. Die<br />

Nachfertigung von Schlüsseln zu Einrichtungen im <strong>Yachthafen</strong> oder deren Weitergabe an Dritte ist<br />

untersagt.<br />

1 / 3<br />

Die <strong>Hafenbetriebsordnung</strong> ist ab dem 01.04.2007 gültig und ersetzt alle vorherigen Fassungen.<br />

<strong>Hafenbetriebsordnung</strong>, <strong>Yachthafen</strong> <strong>Trier</strong>, 01.02.2007


PST TRIER e.V. - Hafenverwaltung<br />

� CLUBHAUS: Das auf dem Hafengelände befindliche Clubhaus ist Eigentum des PST e.V. Seine Nutzung ist<br />

in der Clubhausordnung festgelegt, die im Clubhaus aushängt und den Mitgliedern bekannt gegeben<br />

wurde.<br />

� GRILLEN sowie sonstiges offenes Feuer auf dem Hafengelände ist nur auf dem dafür vorgesehenen<br />

Platz neben dem Clubhaus gestattet.<br />

(4) STELL- UND LIEGEPLÄTZE<br />

� ANTRÄGE AUF ZUTEILUNG eines Stell- bzw. Liegeplatzes sind an die Hafenverwaltung zu richten.<br />

Antragsformulare sind über den Hafenmeister oder die Hafenverwaltung erhältlich. Die Zuteilung für<br />

ein bestimmtes Boot erfolgt grundsätzlich für eine Saison. Bei jedem Bootswechsel ist ein neuer<br />

Antrag zu stellen. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des <strong>Yachthafen</strong>s.<br />

� RECHNUNGEN werden jährlich ausgestellt. Sie sind nach Rechnungserhalt, spätestens bis zum 31.03.<br />

zu entrichten, auch wenn das Boot zu einem späten Zeitpunkt eingesetzt wird. Ist die Gebühr bis<br />

zum 01. Mai nicht gezahlt, erlischt der Anspruch auf einen Stell- bzw. Liegeplatz. In diesem Fall ist<br />

ein neuer Antrag erforderlich. Für Gäste gelten gesonderte Abrechnungsformen (siehe<br />

Gebührenordnung).<br />

(5) GASTLIEGER<br />

� ANMELDUNG UND GEBÜHREN: Gastliegern werden Liegeplätze, soweit vorhanden, nach Anmeldung<br />

beim Hafenmeister von diesem zugewiesen. Die Gastliegergebühren fallen gemäß der Gebührenordnung<br />

an und sind im Voraus beim Hafenmeister zu bezahlen.<br />

� REGATTATEILNEHMENDE: Gastlieger, die an Clubregatten teilnehmen, zahlen an Regattatagen keine<br />

Liegeplatzgebühr.<br />

(6) DAUERLIEGER<br />

� VERSICHERUNGSPFLICHT: Für jedes Boot muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Ein<br />

Versicherungsnachweis ist beim Einsetzten des Bootes beim Hafenmeister vorzuzeigen.<br />

� KENNZEICHNUNG: Eine eindeutige Identifizierung, wie amtliches Kennzeichen, Bootsname oder Name<br />

der Eignerin bzw. des Eigners, ist am Rumpf des Bootes anzubringen. Dies gilt auch für Boote, die<br />

keiner amtlichen Kennzeichnungspflicht unterliegen.<br />

� LIEGEPLATZZUTEILUNG: Ein zugeteilter Liegeplatz gilt nur für das Boot, für das ein Liegeplatzantrag<br />

gestellt wurde. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz. Die Vergabe eines<br />

Liegeplatzes richtet sich nach den im Antrag angegebenen Maßen und Bauart des Bootes. Sie<br />

erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit sowie einer optimalen Ausnutzung der<br />

vorhandenen Liegeplätze. Der zugewiesene Liegeplatz ist nicht übertragbar. Das Verlegen eines<br />

Bootes auf einen anderen Liegplatz ohne die ausdrückliche Genehmigung durch die Hafenverwaltung<br />

ist untersagt.<br />

� NICHT NUTZEN VON LIEGEPLÄTZEN: Wird ein zugeteilter Liegeplatz während mehr als 100 Tagen der<br />

Saison nicht bestimmungsgemäß genutzt, verfällt der Anspruch auf den zugeteilten Liegeplatz,<br />

wenn der Liegeplatz auch in der folgenden Saison an mehr als 100 Tagen nicht bestimmungsgemäß<br />

genutzt wird. Der PST <strong>Trier</strong> e.V. kann im Falle nicht zu vertretender Verhinderung – insbesondere<br />

Erkrankung - durch Beschluss Ausnahmen zulassen, wenn die Gründe für die Verhinderung<br />

glaubhaft dargelegt werden.<br />

� ABWESENHEITSZEITEN: Das Verlassen des Platzes über einen Zeitraum von mehr als 3 Tagen ist dem<br />

Hafenmeister unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit anzuzeigen. Während<br />

dieser Zeit darf der Platz von der Hafenverwaltung gegen Entgelt an andere vermietet werden. Der<br />

ständige Liegeplatzinhaber hat keinen Anspruch auf Erstattung anderweitig erhobener Gebühren.<br />

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Die <strong>Hafenbetriebsordnung</strong> ist ab dem 01.04.2007 gültig und ersetzt alle vorherigen Fassungen.<br />

<strong>Hafenbetriebsordnung</strong>, <strong>Yachthafen</strong> <strong>Trier</strong>, 01.02.2007


PST TRIER e.V. - Hafenverwaltung<br />

� RÄUMUNG: Wird ein Liegeplatz außerhalb der Saison ohne ausdrückliche Genehmigung der<br />

Hafenverwaltung nicht geräumt, kann das Boot auf Kosten und Gefahr der Hafenliegerin bzw. des<br />

Hafenliegers entfernt werden. Außerdem ist für jeden Tag der Terminüberschreitung eine tägliche<br />

Gebühr in Höhe der Gastliegergebühren zu zahlen.<br />

� KÜNDIGUNG: Die Kündigung eines Liegeplatzes muss spätestens bis zum 01. Februar eines Jahres<br />

für die kommende Saison in Schriftform bei der Hafenverwaltung vorliegen, eine spätere Kündigung<br />

kann erst für das folgende Jahr berücksichtigt werden.<br />

(7) STROM<br />

Elektrischer Strom für die Versorgung der Boote mit der erforderlichen Energie darf nur an den Stegen<br />

aus den dafür eingerichteten und den jeweiligen Liegeplätzen zugewiesenen Stromkästen entnommen<br />

werden. Der verbrauchte Strom wird gesondert mit der Liegegebühr abgerechnet. Bei Tagesgästen<br />

erfolgt die Berechnung des Stromverbrauchs pauschal.<br />

(8) KRAN UND SLIPANLAGE<br />

� KRANEN: Der Kran darf nur vom Hafenmeister oder in dessen Auftrag von einer eingewiesenen<br />

Person bedient werden. Vor einem Kranvorgang kann durch den Hafenmeister oder die<br />

Hafenverwaltung auf die Vorlage einer amtlichen Wiegekarte bestanden werden. Kran und<br />

Slipanlage sind nach Benutzung sofort zu räumen. Im Bereich des Krans und der Slipanlage dürfen<br />

Trailer und Material nicht abgestellt werden.<br />

� SONSTIGE ARBEITEN AM KRAN: Nach vorheriger Absprache mit dem Hafenmeister kann die Benutzung<br />

des Krans zur Durchführung von Anstrich, Reparatur oder sonstigen Arbeiten am Boot gestattet<br />

werden. Kranvorgänge zum Ein- oder Aussetzen haben in jedem Falle Vorrang.<br />

� SLIPPEN: Das Ein- und Ausslippen von Booten ist nur nach vorheriger Absprache mit dem<br />

Hafenmeister zulässig. Die Slipanlage ist grundsätzlich frei zu halten.<br />

(9) AUSSCHLUSS VON DER BENUTZUNG DES YACHTHAFENS<br />

Wer den Bestimmungen dieser <strong>Hafenbetriebsordnung</strong> trotz zweimaliger Abmahnung oder schwerwiegend<br />

zuwider handelt, kann befristet bis zum Ablauf der jeweiligen Saison von der Benutzung des<br />

<strong>Yachthafen</strong>s ausgeschlossen werden.<br />

(10) HAFTUNGSAUSSCHLUSS<br />

Vorbehaltlich der gesetzlichen Haftungsbestimmungen geschieht die Benutzung der Slipanlagen sowie<br />

des Krans auf eigene Gefahr, auch wenn der Kran vom Hafenmeister oder einer durch den<br />

Hafenmeister beauftragten Person bedient wird. Für Diebstähle oder Beschädigungen insbesondere an<br />

Booten, Motoren oder Ausrüstungsgegenständen wird keine Haftung übernommen.<br />

Durch die Annahme eines Liege- bzw. Stellplatzes sowie das Betreten des Hafengeländes wird die<br />

<strong>Hafenbetriebsordnung</strong> anerkannt.<br />

Mit der Veröffentlichung dieser <strong>Hafenbetriebsordnung</strong> verlieren alle vorhergehenden ihre Gültigkeit.<br />

<strong>Trier</strong>, 01.02.2007<br />

Präsident des PST TRIER e.V. Abteilungsvorsitzende Hafenverwaltung<br />

(PST <strong>Trier</strong> e.V. – Segelabteilung) (2. Vors. Segelabteilung)<br />

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Die <strong>Hafenbetriebsordnung</strong> ist ab dem 01.04.2007 gültig und ersetzt alle vorherigen Fassungen.<br />

<strong>Hafenbetriebsordnung</strong>, <strong>Yachthafen</strong> <strong>Trier</strong>, 01.02.2007

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