Satzung (292,6 KB) - Münchener Hypothekenbank eG
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<strong>Satzung</strong> >>
<strong>Satzung</strong> der <strong>Münchener</strong> hypothekenbank eg<br />
in der Neufassung gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom<br />
18. Dezember 1975, genehmigt durch das Bayerische Staatsministerium für<br />
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Entschließung vom 10. Februar 1976,<br />
B2-766/306, eingetragen in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts<br />
München unter Nr. 396 am 5. Mai 1976, zuletzt geändert durch Beschluss der<br />
Vertreterversammlung vom 21. April 2012, genehmigt durch das Bayerische<br />
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Entschließung<br />
vom 16. Mai 2012, Z-0104-1/245, eingetragen in das Genossenschaftsregister<br />
des Amtsgerichts München unter Nr. 396 am 19. Juni 2012.
Inhalt<br />
I. abschnitt<br />
FIrma, SItz und zweck<br />
der genoSSenSchaFt (§§ 1, 2) >> 6<br />
II. abschnitt<br />
mItglIedSchaFt (§§ 3 –7 b) >> 7<br />
III. abschnitt<br />
organe (§ 8) >> 10<br />
der VorStand (§§ 9 –13) >> 10<br />
der auFSIchtSrat (§§ 14 –16) >> 11<br />
dIe generalVerSammlung (§§ 17 – 19) >> 13<br />
der BeIrat (§ 19 a) >> 16<br />
IV. abschnitt<br />
JahreSaBSchluSS (§§ 20 – 23) >> 17<br />
V. abschnitt<br />
auFSIcht (§§ 24, 25) >> 18<br />
VI. abschnitt<br />
SchluSSBeStImmungen (§§ 26 – 28) >> 19
I. abschnitt<br />
FIrMa, SItz und zweck der genoSSenSchaFt<br />
§ 1<br />
I Unter der Firma "Bayerische Landwirthschaftsbank, eingetragene Genossen schaft<br />
mit beschränkter Haftpflicht" besteht seit dem 9. Dezember 1896 eine Genossenschaft<br />
mit beschränkter Haftpflicht mit dem Sitz in München.<br />
Ihre Rechtsverhältnisse regeln sich nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs-<br />
und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz) in seiner letztgültigen<br />
Fassung, soweit nicht in den folgenden <strong>Satzung</strong>sbestimmungen zulässige<br />
Abweichungen festgelegt sind. In Ansehung der Erfüllung des Zwecks der<br />
Genossenschaft (§ 2) sind die Vorschriften des Kreditwesengesetzes, des Fünften<br />
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des <strong>Hypothekenbank</strong>gesetzes sowie des<br />
Pfandbriefgesetzes – jeweils in letztgültiger Fassung – maßgebend.<br />
II Die Genossenschaft führt ab 1. Oktober 1971 die Firma "<strong>Münchener</strong> <strong>Hypothekenbank</strong>,<br />
eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" mit dem Sitz in<br />
München. Die Firma lautet auf Grund der am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen<br />
Änderung des Genossenschaftsgesetzes "<strong>Münchener</strong> <strong>Hypothekenbank</strong> <strong>eG</strong>".<br />
§ 2<br />
I Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der<br />
Mitglieder.<br />
II Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung aller nach dem Pfandbriefgesetz<br />
und dem Kreditwesengesetz zulässigen Geschäfte.<br />
III Die Ausdehnung des Geschäfts auf Nichtmitglieder ist zugelassen.<br />
IV Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an<br />
Unternehmen beteiligen.<br />
6
II. abschnitt<br />
MItglIedSchaFt<br />
§ 3<br />
I Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften<br />
ohne Rechtspersönlichkeit werden, die ein Darlehen von der Bank<br />
beziehen oder zu ihr in sonstige geschäftliche Beziehungen treten wollen oder<br />
an dem Aufgabengebiet der Bank Interesse haben.<br />
II Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, werden nicht<br />
aufgenommen.<br />
§ 4<br />
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche, unbedingte<br />
Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft,<br />
die berechtigt ist, die Zulassung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.<br />
§ 5<br />
I Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Kündigung), Auflösung oder<br />
Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft, vollständige<br />
Übertragung des Geschäftsguthabens oder durch Ausschließung.<br />
II Mit dem Tod eines Mitgliedes geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet<br />
mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere<br />
Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen<br />
gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.<br />
III Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder<br />
erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres,<br />
in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der<br />
Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres<br />
durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.<br />
IV Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Sie muss<br />
mindestens zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen. Im Übrigen bleibt § 65 des<br />
Genossenschaftsgesetzes unberührt.<br />
7
V Die Ausschließung kann durch Beschluss des Vorstandes nach Maßgabe des<br />
§ 68 des Genossenschaftsgesetzes erfolgen<br />
– bei Nichterfüllung vertraglicher oder satzungsmäßiger Verpflichtungen<br />
gegenüber der Genossenschaft,<br />
– bei Einreichung unwahrer Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten oder<br />
Abgabe sonstiger falscher Erklärungen im Zusammenhang mit einer<br />
Kreditgewährung,<br />
– bei Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das<br />
Vermögen des Mitgliedes, nach der Zwangsversteigerung des beliehenen<br />
Anwesens und<br />
– wenn der dauernde Aufenthaltsort des Mitgliedes unbekannt ist.<br />
Mitglieder des Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss der Vertreterversammlung<br />
ausgeschlossen werden. Mitglieder des Vorstandes können nur<br />
durch Beschluss des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden.<br />
§ 6<br />
Gegen die Verweigerung der Aufnahme oder die Ausschließung durch den<br />
Vorstand kann der Betroffene innerhalb eines Monats seit Absendung der<br />
Entscheidung Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Entscheidung des<br />
Aufsichtsrates ist endgültig.<br />
§ 7<br />
I Der Geschäftsanteil beträgt EUR 70,–. Bei der Aufnahme ist mindestens ein<br />
Geschäftsanteil zu zeichnen. Die Genossenschaft kann die Beteiligung mit<br />
mehreren, höchstens aber mit 20.000 Geschäftsanteilen gestatten. Im Falle einer<br />
Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen findet auf die Kündigung eines<br />
Teiles dieser Geschäftsanteile § 5 Abs. IV Anwendung.<br />
II Die Geschäftsanteile sind einzuzahlen. Sind Geschäftsanteile nicht voll eingezahlt,<br />
so sind im Falle einer Gewinnverteilung die jährlichen Gewinnanteile des<br />
Mitgliedes gegen seine Einzahlungsverpflichtungen zu verrechnen und<br />
seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben, bis die von ihm übernommenen<br />
Geschäfts anteile erreicht sind.<br />
III Die Haftsumme beträgt für jeden Geschäftsanteil EUR 255,65.<br />
8
§ 7a<br />
I Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der<br />
Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge<br />
sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der<br />
Übertragung des Geschäftsguthabens findet eine Auseinandersetzung nicht statt.<br />
II Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens;<br />
für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und<br />
Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das<br />
Vermögen der Genossenschaft.<br />
III Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller<br />
Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene<br />
Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der<br />
Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die<br />
Haftsumme, an die Genossenschaft zu bezahlen.<br />
IV Die Absätze I bis III gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach<br />
Kündigung einzelner Geschäftsanteile.<br />
§ 7 b<br />
Zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals kann der Vorstand Vermögenseinlagen<br />
stiller Gesellschafter hereinnehmen.<br />
9
III. abschnitt<br />
organe<br />
§ 8<br />
I Die Organe der Genossenschaft sind:<br />
1. der Vorstand,<br />
2. der Aufsichtsrat,<br />
3. die Generalversammlung.<br />
II Daneben kann gemäß § 19 a dieser <strong>Satzung</strong> ein Beirat gebildet werden.<br />
der VorStand<br />
§ 9<br />
I Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.<br />
II Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat<br />
kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstandes ernennen. Der<br />
Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von<br />
Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern sowie für den Abschluss von<br />
Aufhebungsvereinbarungen zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrates<br />
werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen<br />
Stellvertreter abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die<br />
Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.<br />
III Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.<br />
10<br />
§ 10<br />
Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein<br />
Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.<br />
§ 11<br />
Die Willenserklärung und Zeichnung erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes<br />
oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen; die<br />
Zeichnung geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden der Firma der Bank ihre<br />
Namensunterschrift, gegebenenfalls mit einem die Prokura andeutenden Zusatz<br />
beifügen.
§ 12<br />
Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz, <strong>Satzung</strong> und Geschäftsordnung<br />
zugewiesenen Aufgaben.<br />
§ 13<br />
Der Vorstand regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung für den Vorstand,<br />
die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist und der Zustimmung<br />
des Aufsichtsrates bedarf.<br />
der auFSIchtSrat<br />
§ 14<br />
I Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, die von der Generalversammlung<br />
gewählt werden. Wahlvorschläge, die nur von Mitgliedern in<br />
schriftlicher Form eingereicht werden können, müssen spätestens am dritten<br />
Bankarbeitstag vor der Generalversammlung beim Vorstand eingegangen<br />
sein. Personen, die das 65. Lebensjahr am Tag der Aufsichtsratswahl vollendet<br />
haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf<br />
vier Jahre mit der Maßgabe, dass die Amtsdauer mit dem Schluss der Generalversammlung<br />
endet, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr<br />
beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mit gerechnet.<br />
II Die Ergänzungswahl für Mitglieder, welche während ihrer Amtsdauer ausscheiden,<br />
wird in der nächsten Generalversammlung vorgenommen. Sinkt die Zahl<br />
der Mitglieder des Aufsichtsrates unter 4 herab, so ist längstens innerhalb von<br />
3 Monaten eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen.<br />
III Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte unter Vorsitz des nach Lebensjahren ältesten<br />
anwesenden Mitglieds seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.<br />
Sind mehrere Stellvertreter gewählt, so vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner<br />
Verhinderung jeweils derjenige Stellvertreter, der am längsten dem Aufsichtsrat<br />
angehört.<br />
11
IV Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder<br />
eines stellvertretenden Vorsitzenden nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens<br />
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung ist in dringenden<br />
Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung<br />
oder durch entsprechende Telekommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende<br />
des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschluss fassung<br />
veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.<br />
12<br />
§ 15<br />
Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören außer den gesetz lichen und<br />
satzungsmäßigen Obliegenheiten:<br />
1. die Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat;<br />
2. die Zustimmung<br />
a) zur Gewährung von Darlehen,<br />
b) zur Hereinnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und von<br />
Genussrechtskapital,<br />
c) zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, sofern der Kaufpreis<br />
1 % des haftenden Eigenkapitals übersteigt, mit Ausnahme von<br />
Rettungserwerben,<br />
d) zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen, sofern der Kaufpreis<br />
0,5 % des haftenden Eigenkapitals übersteigt, und zur Stilllegung von<br />
Unternehmen,<br />
e) zum Abschluss, zur Änderung und zur Aufhebung von<br />
Unternehmensverträgen,<br />
f) zu dem jährlichen Investitionsplan und – unabhängig davon –<br />
zu Investitionen, die EUR 1 Mio. im Einzelfall in einem Geschäftsjahr<br />
übersteigen. Über wesentliche Abweichungen vom Investitionsplan ist<br />
zu berichten,<br />
g) zur Aufnahme neuer Geschäftszweige sowie zu deren Aufgabe,<br />
h) zur Bestellung oder Abberufung von Prokuristen,<br />
i) zur Bestellung oder Abberufung von Vorständen und Geschäftsführern von<br />
wesentlichen Tochter gesell schaften<br />
jeweils nach Maßgabe der Geschäfts ordnungen für den Aufsichtsrat und den<br />
Vorstand.<br />
§ 16<br />
Der Aufsichtsrat kann mit der Erledigung bestimmter Aufgabenkreise innerhalb<br />
seiner Zuständigkeit Ausschüsse betrauen, die aus Mitgliedern des Aufsichtsrates<br />
zu bilden sind.
dIe generalVerSaMMlung<br />
§ 17<br />
I Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />
oder den Vorstand innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres berufen.<br />
II Dem Vorstand sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bleibt vorbehalten, aus<br />
wichtigen Anlässen außerordentliche General versammlungen zu berufen.<br />
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder, so kann der Vorsitzende<br />
des Aufsichtsrates anstelle der Einberufung einer außerordentlichen<br />
Vertreterversammlung Abstimmung auf schriftlichem Wege oder, unter Beachtung<br />
der Anforderungen des § 126 a Abs. 1 BGB, in elektronischer Form anordnen.<br />
Die Stimmabgabe ist gegenüber dem Vorstand vorzunehmen.<br />
Absatz III ist in diesem Fall mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an<br />
die Stelle des Tages der Versammlung das Ende der Frist für die schriftliche oder<br />
elektronische Stimmabgabe tritt.<br />
Die Beschlussfassung in der in Satz 2 bestimmten Weise ist ausgeschlossen,<br />
wenn wenigstens ein Zehntel der gewählten Vertreter dem Verfahren widerspricht.<br />
Der Widerspruch ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären;<br />
er muss spätestens am fünften Tag vor dem für die Stimmabgabe bestimmten<br />
Fristende beim Vorstand eingegangen sein.<br />
III Die Berufung erfolgt in der Weise, dass der Tag der Generalversammlung und die<br />
Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher bekanntzumachen sind. Besteht<br />
die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (§18), so kann anstelle der<br />
Bekanntmachung die Einladung zur Versammlung und die Bekanntgabe der<br />
Tagesordnung mit eingeschriebenem Brief erfolgen. In diesem Fall gelten die<br />
Mitteilungen als fristgerecht erfolgt, wenn die Briefe zwei Werktage vor Beginn<br />
der Frist zur Post gegeben worden sind.<br />
IV Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates;<br />
er bestellt einen Schriftführer, der eine Nieder schrift gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes<br />
anzu fertigen hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden,<br />
dem Schriftführer und den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.<br />
13
§ 18<br />
I Übersteigt am Schluss des Geschäftsjahres die Mitgliederzahl 3000, so werden in<br />
der nächsten Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder Vertreter zur<br />
Vertreterversammlung im Sinne des § 43 a des Genossenschaftsgesetzes gewählt,<br />
und zwar für je 2000 am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres vorhandene<br />
Mitglieder 1 (ein) Vertreter; die Gesamtheit der zu wählenden Vertreter soll jedoch<br />
mindestens 52 betragen. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge ihres<br />
Nachrückens – mindestens 5 (fünf) Ersatzvertreter zu wählen.<br />
II Die Vertreterversammlung übt die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten<br />
der Genossenschaft aus. Die Vertreter versammlung ist beschlussfähig, wenn der<br />
Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Vertreter anwesend sind. Jeder<br />
Vertreter hat 1 (eine) Stimme. Er ist an Weisungen nicht gebunden. Der Vertreter<br />
kann weder sein Amt noch die Ausübung seiner Rechte einem anderen übertragen.<br />
Vertreter, welche an einem zu beratenden Gegenstand beteiligt sind,<br />
dürfen an einer Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht teilnehmen.<br />
III Der gewählte Vertreter erhält einen von der Bank auf seinen Namen ausgestellten<br />
Ausweis, aus dem sich seine Vertretungs befugnis ergibt.<br />
IV Die Vertreter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; ihre Amtsdauer endet<br />
mit der Vertreterversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des<br />
Vorstandes und des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der<br />
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht<br />
mit gerechnet. Nach Ablauf der Amtsdauer der Vertreter sind unverzüglich<br />
Neuwahlen durchführen.<br />
V Das Amt des Vertreters erlischt:<br />
1. durch Ausscheiden des Vertreters aus der Genossenschaft,<br />
2. durch Ablauf der Amtsdauer,<br />
3. durch Amtsniederlegung,<br />
4. mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, an dessen Ende die Mitgliederzahl 3000<br />
nicht mehr übersteigt.<br />
Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur<br />
gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft<br />
befugt ist und diese Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das<br />
Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der<br />
juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis<br />
erloschen ist.<br />
VI Fällt ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an<br />
seine Stelle. Für die Wahl des Ersatzvertreters, seine Amtszeit und das Erlöschen<br />
seines Amtes sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.<br />
14
§ 18 a<br />
I Wahlen zur Bestellung der Vertreterversammlung werden in einer Wählerversammlung<br />
vorgenommen; sie wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />
einberufen und geleitet. Der Tag der Wähle rver sammlung ist mindestens vier<br />
Wochen vorher bekanntzumachen.<br />
II Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl<br />
gewählt. Wahlberichtigt ist jedes bei der Bekannt machung der Wahl in der<br />
Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br />
Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte natürliche Personen<br />
und juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter,<br />
Personengesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesell schafter aus.<br />
Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Ver tretung ermächtigte Gesellschafter<br />
können Stimm voll macht erteilen, jedoch kann ein Bevollmächtigter nicht<br />
mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Vertretungs befugnis ist schriftlich<br />
nachzuweisen.<br />
III Zur Vertreterversammlung wählbar sind nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige<br />
Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand<br />
oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische<br />
Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren<br />
gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden. Ein Mitglied<br />
kann nicht als Vertreter oder als Ersatzvertreter gewählt werden, wenn es gekündigt<br />
hat oder wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen ist.<br />
IV Der Vorsitzende des Aufsichtsrates bestellt rechtzeitig einen Wahlausschuss, dem<br />
je ein Mitglied der Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie ein weiteres Mitglied<br />
der Genossenschaft angehören. Der Wahlausschuss legt die Anforderungen für die<br />
Ausgestaltung von Wahlvorschlägen sowie die konkrete Zahl der zu wählenden<br />
Ersatzvertreter fest. Ihm obliegen ferner die Feststellung der Rechtmäßigkeit<br />
der Wahlvorschläge, die Prüfung der Wahlberechtigung und die Ausgabe der<br />
Stimm zettel, die Überwachung der Stimmabgabe und die Feststellung des Wahlergebnisses.<br />
V Mit Bekanntmachung des Tages der Wählerversammlung ergeht gleichzeitig die<br />
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvor schlägen. Ferner werden die An forde -<br />
r ungen für die Ausgestaltung von Wahlvorschlägen bekanntgegeben. Wahl vorschläge,<br />
die nur von Mitgliedern in schriftlicher Form eingereicht werden können,<br />
müssen spätestens am 10. Tag vor der Wählerversammlung beim Vor stand eingegangen<br />
sein. Die Wahlvorschläge sind bis zur Eröffnung der Wähler ver samm lung<br />
in den Geschäftsräumen der Bank zur Einsicht der Mitglieder aufzulegen.<br />
15
VI Die Stimmabgabe in der Wählerversammlung erfolgt durch Wahlzettel. Das vom<br />
Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis wird vom Vorsitzenden bekannt gegeben.<br />
Über die Wähler ver sammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom<br />
Vorsitzenden und den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.<br />
VII Die Wahl kann nur wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten<br />
werden. Zur Anfechtung ist der Vorstand und jedes in der Wählerversammlung<br />
anwesende Mitglied berechtigt, sofern es in dieser Wählerversammlung<br />
Widerspruch zu Protokoll erklärt hat. Die Anfechtung muss innerhalb einer<br />
Woche gegenüber dem Aufsichtsrat schriftlich erklärt und begründet werden.<br />
VIII Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der<br />
gewählten Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen<br />
der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme<br />
für die Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist bekannt zu machen. Die<br />
Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist<br />
darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der<br />
Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.<br />
§ 19<br />
Die Generalversammlung hat die ihr durch Gesetz und <strong>Satzung</strong> übertragenen<br />
Aufgaben.<br />
der beIrat<br />
§ 19 a<br />
I Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu seiner Beratung und zum<br />
Meinungsaustausch mit Kreisen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens einen<br />
Beirat bilden und für ihn eine Geschäftsordnung erlassen. Die Berufung erfolgt<br />
durch den Vorstand. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates bleiben unberührt.<br />
II Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in dieser<br />
Eigenschaft erteilten Informationen verpflichtet. Die Vergütung für den Beirat<br />
wird vom Vorstand im Einver nehmen mit dem Aufsichtsrat festgelegt.<br />
16
IV. abschnitt<br />
JahreSabSchluSS<br />
§ 20<br />
Das Geschäftsjahr bildet das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfasst die<br />
Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1897.<br />
§ 21<br />
Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrates sollen<br />
mindestens eine Woche vor der ordentlichen Generalversammlung im Geschäftsraum<br />
der Bank zur Einsicht der Mitglieder aufgelegt werden.<br />
§ 22<br />
I Von dem Jahresüberschuss müssen mindestens 25 % der gesetzlichen Rücklage<br />
zugeführt werden, solange diese nicht EUR 280 Mio. beträgt. Ist die Obergrenze<br />
nach Satz 1 erreicht, sind vom Jahresüberschuss zuzüglich der Einstellungen in den<br />
Fonds für allgemeine Bankrisiken mindestens 25 % dem aufsichtsrechtlichen<br />
Kernkapital zuzuführen, solange dieses nicht 10 % des Nennwertes sämtlicher in<br />
Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen beträgt.<br />
II Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden<br />
Verlustes. Sofern die gesetzliche Rücklage ganz oder teilweise hierzu verwendet<br />
worden ist, muss sie nach dem Grundsatz des Abs. I wieder aufgefüllt werden.<br />
III Für die Gewinnverteilung an die Mitglieder ist die Höhe des Geschäftsguthabens<br />
am Schlusse des Geschäftsjahres maßgebend, für das der Gewinn ausgeschüttet<br />
wird. Bei der Verteilung sind die in diesem Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil<br />
geleisteten Einzahlungen vom Tag der Einzahlung an zu berücksichtigen.<br />
§ 23<br />
Gemäß Artikel II Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung und<br />
Ergänzung des <strong>Hypothekenbank</strong>gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,<br />
Gliederungsnummer 7628-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ist bei der<br />
Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen gesetzes für die Berechnung des<br />
haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes<br />
anstelle eines durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein Zuschlag von<br />
drei Vierteln des Gesamtbetrages der Haftsummen und von höchstens fünfzig vom<br />
Hundert der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berücksichtigen.<br />
17
V. abschnitt<br />
auFSIcht<br />
§ 24<br />
Die Bank unterliegt unbeschadet der allgemeinen Bankenaufsicht nach dem<br />
Kredit wesengesetz der staatlichen Aufsicht durch den Freistaat Bayern.<br />
Die Aufsicht wird durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung,<br />
Landwirtschaft und Forsten ausgeübt.<br />
§ 25<br />
I Es ist Aufgabe dieser Aufsicht, in geeigneter Form darüber zu wachen, dass die<br />
Bank die ihr satzungsmäßig gestellten Aufgaben wahrnimmt.<br />
II Die Bank ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Anfragen alle entsprechenden<br />
Auskünfte zu erteilen.<br />
18
VI. abschnitt<br />
SchluSSbeStIMMungen<br />
§ 26<br />
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in der Frankfurter<br />
Allgemeine Zeitung, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie<br />
die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden im elektronischen Bundesanzeiger<br />
veröffentlicht. Für den Aufsichtsrat zeichnet dabei der Aufsichtsratsvorsitzende<br />
oder sein Stellvertreter, die Zeichnungsform für den Vorstand regelt<br />
sich nach der <strong>Satzung</strong>.<br />
§ 27<br />
Die <strong>Satzung</strong> bedarf der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums<br />
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.<br />
§ 28<br />
Im Falle der Auflösung und Liquidation der Genossenschaft gelten die<br />
Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes.<br />
19
<strong>Münchener</strong> <strong>Hypothekenbank</strong> <strong>eG</strong><br />
Karl-Scharnagl-Ring 10 | 80539 München<br />
Postfach 22 13 51 | 80503 München<br />
Tel. +49 (0) 89 / 53 87 – 800<br />
Fax +49 (0) 89 / 53 87 – 900<br />
E-Mail: ServiceTeam800@muenchenerhyp.de<br />
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