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Satzung (292,6 KB) - Münchener Hypothekenbank eG

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<strong>Satzung</strong> >>


<strong>Satzung</strong> der <strong>Münchener</strong> hypothekenbank eg<br />

in der Neufassung gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom<br />

18. Dezember 1975, genehmigt durch das Bayerische Staatsministerium für<br />

Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Entschließung vom 10. Februar 1976,<br />

B2-766/306, eingetragen in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts<br />

München unter Nr. 396 am 5. Mai 1976, zuletzt geändert durch Beschluss der<br />

Vertreterversammlung vom 21. April 2012, genehmigt durch das Bayerische<br />

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Entschließung<br />

vom 16. Mai 2012, Z-0104-1/245, eingetragen in das Genossenschaftsregister<br />

des Amtsgerichts München unter Nr. 396 am 19. Juni 2012.


Inhalt<br />

I. abschnitt<br />

FIrma, SItz und zweck<br />

der genoSSenSchaFt (§§ 1, 2) >> 6<br />

II. abschnitt<br />

mItglIedSchaFt (§§ 3 –7 b) >> 7<br />

III. abschnitt<br />

organe (§ 8) >> 10<br />

der VorStand (§§ 9 –13) >> 10<br />

der auFSIchtSrat (§§ 14 –16) >> 11<br />

dIe generalVerSammlung (§§ 17 – 19) >> 13<br />

der BeIrat (§ 19 a) >> 16<br />

IV. abschnitt<br />

JahreSaBSchluSS (§§ 20 – 23) >> 17<br />

V. abschnitt<br />

auFSIcht (§§ 24, 25) >> 18<br />

VI. abschnitt<br />

SchluSSBeStImmungen (§§ 26 – 28) >> 19


I. abschnitt<br />

FIrMa, SItz und zweck der genoSSenSchaFt<br />

§ 1<br />

I Unter der Firma "Bayerische Landwirthschaftsbank, eingetragene Genossen schaft<br />

mit beschränkter Haftpflicht" besteht seit dem 9. Dezember 1896 eine Genossenschaft<br />

mit beschränkter Haftpflicht mit dem Sitz in München.<br />

Ihre Rechtsverhältnisse regeln sich nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs-<br />

und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz) in seiner letztgültigen<br />

Fassung, soweit nicht in den folgenden <strong>Satzung</strong>sbestimmungen zulässige<br />

Abweichungen festgelegt sind. In Ansehung der Erfüllung des Zwecks der<br />

Genossenschaft (§ 2) sind die Vorschriften des Kreditwesengesetzes, des Fünften<br />

Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des <strong>Hypothekenbank</strong>gesetzes sowie des<br />

Pfandbriefgesetzes – jeweils in letztgültiger Fassung – maßgebend.<br />

II Die Genossenschaft führt ab 1. Oktober 1971 die Firma "<strong>Münchener</strong> <strong>Hypothekenbank</strong>,<br />

eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" mit dem Sitz in<br />

München. Die Firma lautet auf Grund der am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen<br />

Änderung des Genossenschaftsgesetzes "<strong>Münchener</strong> <strong>Hypothekenbank</strong> <strong>eG</strong>".<br />

§ 2<br />

I Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der<br />

Mitglieder.<br />

II Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung aller nach dem Pfandbriefgesetz<br />

und dem Kreditwesengesetz zulässigen Geschäfte.<br />

III Die Ausdehnung des Geschäfts auf Nichtmitglieder ist zugelassen.<br />

IV Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an<br />

Unternehmen beteiligen.<br />

6


II. abschnitt<br />

MItglIedSchaFt<br />

§ 3<br />

I Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften<br />

ohne Rechtspersönlichkeit werden, die ein Darlehen von der Bank<br />

beziehen oder zu ihr in sonstige geschäftliche Beziehungen treten wollen oder<br />

an dem Aufgabengebiet der Bank Interesse haben.<br />

II Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, werden nicht<br />

aufgenommen.<br />

§ 4<br />

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche, unbedingte<br />

Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft,<br />

die berechtigt ist, die Zulassung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.<br />

§ 5<br />

I Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Kündigung), Auflösung oder<br />

Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft, vollständige<br />

Übertragung des Geschäftsguthabens oder durch Ausschließung.<br />

II Mit dem Tod eines Mitgliedes geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet<br />

mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere<br />

Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen<br />

gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.<br />

III Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder<br />

erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres,<br />

in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der<br />

Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres<br />

durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.<br />

IV Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Sie muss<br />

mindestens zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen. Im Übrigen bleibt § 65 des<br />

Genossenschaftsgesetzes unberührt.<br />

7


V Die Ausschließung kann durch Beschluss des Vorstandes nach Maßgabe des<br />

§ 68 des Genossenschaftsgesetzes erfolgen<br />

– bei Nichterfüllung vertraglicher oder satzungsmäßiger Verpflichtungen<br />

gegenüber der Genossenschaft,<br />

– bei Einreichung unwahrer Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten oder<br />

Abgabe sonstiger falscher Erklärungen im Zusammenhang mit einer<br />

Kreditgewährung,<br />

– bei Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das<br />

Vermögen des Mitgliedes, nach der Zwangsversteigerung des beliehenen<br />

Anwesens und<br />

– wenn der dauernde Aufenthaltsort des Mitgliedes unbekannt ist.<br />

Mitglieder des Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss der Vertreterversammlung<br />

ausgeschlossen werden. Mitglieder des Vorstandes können nur<br />

durch Beschluss des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden.<br />

§ 6<br />

Gegen die Verweigerung der Aufnahme oder die Ausschließung durch den<br />

Vorstand kann der Betroffene innerhalb eines Monats seit Absendung der<br />

Entscheidung Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Entscheidung des<br />

Aufsichtsrates ist endgültig.<br />

§ 7<br />

I Der Geschäftsanteil beträgt EUR 70,–. Bei der Aufnahme ist mindestens ein<br />

Geschäftsanteil zu zeichnen. Die Genossenschaft kann die Beteiligung mit<br />

mehreren, höchstens aber mit 20.000 Geschäftsanteilen gestatten. Im Falle einer<br />

Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen findet auf die Kündigung eines<br />

Teiles dieser Geschäftsanteile § 5 Abs. IV Anwendung.<br />

II Die Geschäftsanteile sind einzuzahlen. Sind Geschäftsanteile nicht voll eingezahlt,<br />

so sind im Falle einer Gewinnverteilung die jährlichen Gewinnanteile des<br />

Mitgliedes gegen seine Einzahlungsverpflichtungen zu verrechnen und<br />

seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben, bis die von ihm übernommenen<br />

Geschäfts anteile erreicht sind.<br />

III Die Haftsumme beträgt für jeden Geschäftsanteil EUR 255,65.<br />

8


§ 7a<br />

I Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der<br />

Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge<br />

sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der<br />

Übertragung des Geschäftsguthabens findet eine Auseinandersetzung nicht statt.<br />

II Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens;<br />

für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und<br />

Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das<br />

Vermögen der Genossenschaft.<br />

III Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller<br />

Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene<br />

Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der<br />

Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die<br />

Haftsumme, an die Genossenschaft zu bezahlen.<br />

IV Die Absätze I bis III gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach<br />

Kündigung einzelner Geschäftsanteile.<br />

§ 7 b<br />

Zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals kann der Vorstand Vermögenseinlagen<br />

stiller Gesellschafter hereinnehmen.<br />

9


III. abschnitt<br />

organe<br />

§ 8<br />

I Die Organe der Genossenschaft sind:<br />

1. der Vorstand,<br />

2. der Aufsichtsrat,<br />

3. die Generalversammlung.<br />

II Daneben kann gemäß § 19 a dieser <strong>Satzung</strong> ein Beirat gebildet werden.<br />

der VorStand<br />

§ 9<br />

I Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.<br />

II Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat<br />

kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstandes ernennen. Der<br />

Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von<br />

Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern sowie für den Abschluss von<br />

Aufhebungsvereinbarungen zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrates<br />

werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen<br />

Stellvertreter abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die<br />

Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.<br />

III Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.<br />

10<br />

§ 10<br />

Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein<br />

Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.<br />

§ 11<br />

Die Willenserklärung und Zeichnung erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes<br />

oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen; die<br />

Zeichnung geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden der Firma der Bank ihre<br />

Namensunterschrift, gegebenenfalls mit einem die Prokura andeutenden Zusatz<br />

beifügen.


§ 12<br />

Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz, <strong>Satzung</strong> und Geschäftsordnung<br />

zugewiesenen Aufgaben.<br />

§ 13<br />

Der Vorstand regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung für den Vorstand,<br />

die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist und der Zustimmung<br />

des Aufsichtsrates bedarf.<br />

der auFSIchtSrat<br />

§ 14<br />

I Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, die von der Generalversammlung<br />

gewählt werden. Wahlvorschläge, die nur von Mitgliedern in<br />

schriftlicher Form eingereicht werden können, müssen spätestens am dritten<br />

Bankarbeitstag vor der Generalversammlung beim Vorstand eingegangen<br />

sein. Personen, die das 65. Lebensjahr am Tag der Aufsichtsratswahl vollendet<br />

haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf<br />

vier Jahre mit der Maßgabe, dass die Amtsdauer mit dem Schluss der Generalversammlung<br />

endet, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr<br />

beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mit gerechnet.<br />

II Die Ergänzungswahl für Mitglieder, welche während ihrer Amtsdauer ausscheiden,<br />

wird in der nächsten Generalversammlung vorgenommen. Sinkt die Zahl<br />

der Mitglieder des Aufsichtsrates unter 4 herab, so ist längstens innerhalb von<br />

3 Monaten eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen.<br />

III Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte unter Vorsitz des nach Lebensjahren ältesten<br />

anwesenden Mitglieds seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.<br />

Sind mehrere Stellvertreter gewählt, so vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner<br />

Verhinderung jeweils derjenige Stellvertreter, der am längsten dem Aufsichtsrat<br />

angehört.<br />

11


IV Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder<br />

eines stellvertretenden Vorsitzenden nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens<br />

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung ist in dringenden<br />

Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung<br />

oder durch entsprechende Telekommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende<br />

des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschluss fassung<br />

veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.<br />

12<br />

§ 15<br />

Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören außer den gesetz lichen und<br />

satzungsmäßigen Obliegenheiten:<br />

1. die Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat;<br />

2. die Zustimmung<br />

a) zur Gewährung von Darlehen,<br />

b) zur Hereinnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und von<br />

Genussrechtskapital,<br />

c) zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, sofern der Kaufpreis<br />

1 % des haftenden Eigenkapitals übersteigt, mit Ausnahme von<br />

Rettungserwerben,<br />

d) zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen, sofern der Kaufpreis<br />

0,5 % des haftenden Eigenkapitals übersteigt, und zur Stilllegung von<br />

Unternehmen,<br />

e) zum Abschluss, zur Änderung und zur Aufhebung von<br />

Unternehmensverträgen,<br />

f) zu dem jährlichen Investitionsplan und – unabhängig davon –<br />

zu Investitionen, die EUR 1 Mio. im Einzelfall in einem Geschäftsjahr<br />

übersteigen. Über wesentliche Abweichungen vom Investitionsplan ist<br />

zu berichten,<br />

g) zur Aufnahme neuer Geschäftszweige sowie zu deren Aufgabe,<br />

h) zur Bestellung oder Abberufung von Prokuristen,<br />

i) zur Bestellung oder Abberufung von Vorständen und Geschäftsführern von<br />

wesentlichen Tochter gesell schaften<br />

jeweils nach Maßgabe der Geschäfts ordnungen für den Aufsichtsrat und den<br />

Vorstand.<br />

§ 16<br />

Der Aufsichtsrat kann mit der Erledigung bestimmter Aufgabenkreise innerhalb<br />

seiner Zuständigkeit Ausschüsse betrauen, die aus Mitgliedern des Aufsichtsrates<br />

zu bilden sind.


dIe generalVerSaMMlung<br />

§ 17<br />

I Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />

oder den Vorstand innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres berufen.<br />

II Dem Vorstand sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bleibt vorbehalten, aus<br />

wichtigen Anlässen außerordentliche General versammlungen zu berufen.<br />

Besteht die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder, so kann der Vorsitzende<br />

des Aufsichtsrates anstelle der Einberufung einer außerordentlichen<br />

Vertreterversammlung Abstimmung auf schriftlichem Wege oder, unter Beachtung<br />

der Anforderungen des § 126 a Abs. 1 BGB, in elektronischer Form anordnen.<br />

Die Stimmabgabe ist gegenüber dem Vorstand vorzunehmen.<br />

Absatz III ist in diesem Fall mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an<br />

die Stelle des Tages der Versammlung das Ende der Frist für die schriftliche oder<br />

elektronische Stimmabgabe tritt.<br />

Die Beschlussfassung in der in Satz 2 bestimmten Weise ist ausgeschlossen,<br />

wenn wenigstens ein Zehntel der gewählten Vertreter dem Verfahren widerspricht.<br />

Der Widerspruch ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären;<br />

er muss spätestens am fünften Tag vor dem für die Stimmabgabe bestimmten<br />

Fristende beim Vorstand eingegangen sein.<br />

III Die Berufung erfolgt in der Weise, dass der Tag der Generalversammlung und die<br />

Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher bekanntzumachen sind. Besteht<br />

die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (§18), so kann anstelle der<br />

Bekanntmachung die Einladung zur Versammlung und die Bekanntgabe der<br />

Tagesordnung mit eingeschriebenem Brief erfolgen. In diesem Fall gelten die<br />

Mitteilungen als fristgerecht erfolgt, wenn die Briefe zwei Werktage vor Beginn<br />

der Frist zur Post gegeben worden sind.<br />

IV Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates;<br />

er bestellt einen Schriftführer, der eine Nieder schrift gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes<br />

anzu fertigen hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden,<br />

dem Schriftführer und den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.<br />

13


§ 18<br />

I Übersteigt am Schluss des Geschäftsjahres die Mitgliederzahl 3000, so werden in<br />

der nächsten Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder Vertreter zur<br />

Vertreterversammlung im Sinne des § 43 a des Genossenschaftsgesetzes gewählt,<br />

und zwar für je 2000 am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres vorhandene<br />

Mitglieder 1 (ein) Vertreter; die Gesamtheit der zu wählenden Vertreter soll jedoch<br />

mindestens 52 betragen. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge ihres<br />

Nachrückens – mindestens 5 (fünf) Ersatzvertreter zu wählen.<br />

II Die Vertreterversammlung übt die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten<br />

der Genossenschaft aus. Die Vertreter versammlung ist beschlussfähig, wenn der<br />

Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Vertreter anwesend sind. Jeder<br />

Vertreter hat 1 (eine) Stimme. Er ist an Weisungen nicht gebunden. Der Vertreter<br />

kann weder sein Amt noch die Ausübung seiner Rechte einem anderen übertragen.<br />

Vertreter, welche an einem zu beratenden Gegenstand beteiligt sind,<br />

dürfen an einer Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht teilnehmen.<br />

III Der gewählte Vertreter erhält einen von der Bank auf seinen Namen ausgestellten<br />

Ausweis, aus dem sich seine Vertretungs befugnis ergibt.<br />

IV Die Vertreter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; ihre Amtsdauer endet<br />

mit der Vertreterversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des<br />

Vorstandes und des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der<br />

Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht<br />

mit gerechnet. Nach Ablauf der Amtsdauer der Vertreter sind unverzüglich<br />

Neuwahlen durchführen.<br />

V Das Amt des Vertreters erlischt:<br />

1. durch Ausscheiden des Vertreters aus der Genossenschaft,<br />

2. durch Ablauf der Amtsdauer,<br />

3. durch Amtsniederlegung,<br />

4. mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, an dessen Ende die Mitgliederzahl 3000<br />

nicht mehr übersteigt.<br />

Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur<br />

gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft<br />

befugt ist und diese Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das<br />

Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der<br />

juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis<br />

erloschen ist.<br />

VI Fällt ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an<br />

seine Stelle. Für die Wahl des Ersatzvertreters, seine Amtszeit und das Erlöschen<br />

seines Amtes sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.<br />

14


§ 18 a<br />

I Wahlen zur Bestellung der Vertreterversammlung werden in einer Wählerversammlung<br />

vorgenommen; sie wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />

einberufen und geleitet. Der Tag der Wähle rver sammlung ist mindestens vier<br />

Wochen vorher bekanntzumachen.<br />

II Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl<br />

gewählt. Wahlberichtigt ist jedes bei der Bekannt machung der Wahl in der<br />

Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br />

Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte natürliche Personen<br />

und juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter,<br />

Personengesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesell schafter aus.<br />

Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Ver tretung ermächtigte Gesellschafter<br />

können Stimm voll macht erteilen, jedoch kann ein Bevollmächtigter nicht<br />

mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Vertretungs befugnis ist schriftlich<br />

nachzuweisen.<br />

III Zur Vertreterversammlung wählbar sind nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige<br />

Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand<br />

oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische<br />

Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren<br />

gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden. Ein Mitglied<br />

kann nicht als Vertreter oder als Ersatzvertreter gewählt werden, wenn es gekündigt<br />

hat oder wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen ist.<br />

IV Der Vorsitzende des Aufsichtsrates bestellt rechtzeitig einen Wahlausschuss, dem<br />

je ein Mitglied der Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie ein weiteres Mitglied<br />

der Genossenschaft angehören. Der Wahlausschuss legt die Anforderungen für die<br />

Ausgestaltung von Wahlvorschlägen sowie die konkrete Zahl der zu wählenden<br />

Ersatzvertreter fest. Ihm obliegen ferner die Feststellung der Rechtmäßigkeit<br />

der Wahlvorschläge, die Prüfung der Wahlberechtigung und die Ausgabe der<br />

Stimm zettel, die Überwachung der Stimmabgabe und die Feststellung des Wahlergebnisses.<br />

V Mit Bekanntmachung des Tages der Wählerversammlung ergeht gleichzeitig die<br />

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvor schlägen. Ferner werden die An forde -<br />

r ungen für die Ausgestaltung von Wahlvorschlägen bekanntgegeben. Wahl vorschläge,<br />

die nur von Mitgliedern in schriftlicher Form eingereicht werden können,<br />

müssen spätestens am 10. Tag vor der Wählerversammlung beim Vor stand eingegangen<br />

sein. Die Wahlvorschläge sind bis zur Eröffnung der Wähler ver samm lung<br />

in den Geschäftsräumen der Bank zur Einsicht der Mitglieder aufzulegen.<br />

15


VI Die Stimmabgabe in der Wählerversammlung erfolgt durch Wahlzettel. Das vom<br />

Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis wird vom Vorsitzenden bekannt gegeben.<br />

Über die Wähler ver sammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom<br />

Vorsitzenden und den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.<br />

VII Die Wahl kann nur wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten<br />

werden. Zur Anfechtung ist der Vorstand und jedes in der Wählerversammlung<br />

anwesende Mitglied berechtigt, sofern es in dieser Wählerversammlung<br />

Widerspruch zu Protokoll erklärt hat. Die Anfechtung muss innerhalb einer<br />

Woche gegenüber dem Aufsichtsrat schriftlich erklärt und begründet werden.<br />

VIII Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der<br />

gewählten Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen<br />

der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme<br />

für die Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist bekannt zu machen. Die<br />

Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist<br />

darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der<br />

Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.<br />

§ 19<br />

Die Generalversammlung hat die ihr durch Gesetz und <strong>Satzung</strong> übertragenen<br />

Aufgaben.<br />

der beIrat<br />

§ 19 a<br />

I Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu seiner Beratung und zum<br />

Meinungsaustausch mit Kreisen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens einen<br />

Beirat bilden und für ihn eine Geschäftsordnung erlassen. Die Berufung erfolgt<br />

durch den Vorstand. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates bleiben unberührt.<br />

II Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in dieser<br />

Eigenschaft erteilten Informationen verpflichtet. Die Vergütung für den Beirat<br />

wird vom Vorstand im Einver nehmen mit dem Aufsichtsrat festgelegt.<br />

16


IV. abschnitt<br />

JahreSabSchluSS<br />

§ 20<br />

Das Geschäftsjahr bildet das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfasst die<br />

Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1897.<br />

§ 21<br />

Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrates sollen<br />

mindestens eine Woche vor der ordentlichen Generalversammlung im Geschäftsraum<br />

der Bank zur Einsicht der Mitglieder aufgelegt werden.<br />

§ 22<br />

I Von dem Jahresüberschuss müssen mindestens 25 % der gesetzlichen Rücklage<br />

zugeführt werden, solange diese nicht EUR 280 Mio. beträgt. Ist die Obergrenze<br />

nach Satz 1 erreicht, sind vom Jahresüberschuss zuzüglich der Einstellungen in den<br />

Fonds für allgemeine Bankrisiken mindestens 25 % dem aufsichtsrechtlichen<br />

Kernkapital zuzuführen, solange dieses nicht 10 % des Nennwertes sämtlicher in<br />

Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen beträgt.<br />

II Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden<br />

Verlustes. Sofern die gesetzliche Rücklage ganz oder teilweise hierzu verwendet<br />

worden ist, muss sie nach dem Grundsatz des Abs. I wieder aufgefüllt werden.<br />

III Für die Gewinnverteilung an die Mitglieder ist die Höhe des Geschäftsguthabens<br />

am Schlusse des Geschäftsjahres maßgebend, für das der Gewinn ausgeschüttet<br />

wird. Bei der Verteilung sind die in diesem Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil<br />

geleisteten Einzahlungen vom Tag der Einzahlung an zu berücksichtigen.<br />

§ 23<br />

Gemäß Artikel II Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung und<br />

Ergänzung des <strong>Hypothekenbank</strong>gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,<br />

Gliederungsnummer 7628-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />

durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ist bei der<br />

Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen gesetzes für die Berechnung des<br />

haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes<br />

anstelle eines durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein Zuschlag von<br />

drei Vierteln des Gesamtbetrages der Haftsummen und von höchstens fünfzig vom<br />

Hundert der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berücksichtigen.<br />

17


V. abschnitt<br />

auFSIcht<br />

§ 24<br />

Die Bank unterliegt unbeschadet der allgemeinen Bankenaufsicht nach dem<br />

Kredit wesengesetz der staatlichen Aufsicht durch den Freistaat Bayern.<br />

Die Aufsicht wird durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung,<br />

Landwirtschaft und Forsten ausgeübt.<br />

§ 25<br />

I Es ist Aufgabe dieser Aufsicht, in geeigneter Form darüber zu wachen, dass die<br />

Bank die ihr satzungsmäßig gestellten Aufgaben wahrnimmt.<br />

II Die Bank ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Anfragen alle entsprechenden<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

18


VI. abschnitt<br />

SchluSSbeStIMMungen<br />

§ 26<br />

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in der Frankfurter<br />

Allgemeine Zeitung, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie<br />

die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden im elektronischen Bundesanzeiger<br />

veröffentlicht. Für den Aufsichtsrat zeichnet dabei der Aufsichtsratsvorsitzende<br />

oder sein Stellvertreter, die Zeichnungsform für den Vorstand regelt<br />

sich nach der <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 27<br />

Die <strong>Satzung</strong> bedarf der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums<br />

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.<br />

§ 28<br />

Im Falle der Auflösung und Liquidation der Genossenschaft gelten die<br />

Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes.<br />

19


<strong>Münchener</strong> <strong>Hypothekenbank</strong> <strong>eG</strong><br />

Karl-Scharnagl-Ring 10 | 80539 München<br />

Postfach 22 13 51 | 80503 München<br />

Tel. +49 (0) 89 / 53 87 – 800<br />

Fax +49 (0) 89 / 53 87 – 900<br />

E-Mail: ServiceTeam800@muenchenerhyp.de<br />

Internet: www.muenchenerhyp.de

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