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Sozialbericht 2007 – 2008 - SPÖ Landtagsklub Tirol

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1. Gesetzliche Sozialversicherung<br />

mögliche Benachteiligung von Selbständigen wird<br />

durch eine entsprechende Ergänzung der §§ 133<br />

GSVG und 124 BSVG, mit der auch bei Selbständigen<br />

die Anrechnung von Zeiten der unselbständigen<br />

Erwerbstätigkeit im Rahmenzeitraum<br />

ermöglicht wird, ausgeschlossen.<br />

Ermöglichung der Zurechnung von<br />

Beitragsgrundlagenteilen aus bäuerlicher<br />

Nebentätigkeit zugunsten mitarbeitender<br />

Angehöriger<br />

Angesichts der durch das Pensionskonto des APG<br />

vorgegebenen Individualisierung von Beiträgen<br />

und deren leistungsrechtlichem Niederschlag wird<br />

dem Betriebsführer/der Betriebsführerin die Möglichkeit<br />

eingeräumt, dass auf Antrag Beitragsgrundlagenteile,<br />

die aus der bäuerlichen Nebentätigkeit<br />

resultieren, in erhöhtem Ausmaß der Beitragsgrundlage<br />

des/der an der Betriebsführung<br />

beteiligten bzw. hauptberuflich im Betrieb beschäftigten<br />

Angehörigen zugerechnet werden.<br />

Aufhebung der Bestimmungen über den<br />

Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen<br />

geminderter Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit<br />

nach erfolgreicher Rehabilitation<br />

Die bisherige Regelung ist seit der Einführung des<br />

Teilpensionsmodells, wonach durch die Anrechung<br />

eines Erwerbseinkommens bei gleichzeitigem<br />

Bezug einer Leistung aus dem Versicherungsfall der<br />

geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit)<br />

vorgesorgt ist, obsolet geworden.<br />

Einführung des Dienstleistungsschecks<br />

Mit 1. Jänner 2006 tritt das im Mai dieses Jahres<br />

beschlossene Dienstleistungsscheckgesetz samt<br />

sozialversicherungsrechtlichen Begleitmaßnahmen<br />

in Kraft. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen<br />

und Bergbau wird als „Dienstleistungsscheck-Kompetenzzentrum“<br />

fungieren.<br />

Abkommen über soziale Sicherheit<br />

Das Abkommen über soziale Sicherheit mit Bulgarien<br />

trat am 1. April 2006 in Kraft; jenes mit Rumänien<br />

am 1. Dezember 2006. Die Abkommen über<br />

soziale Sicherheit sehen u.a. die Gleichbehandlung<br />

der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten<br />

im Bereich der sozialen Sicherheit, die Berücksichtigung<br />

der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten<br />

Versicherungszeiten für den Erwerb und die<br />

Aufrechterhaltung von Leistungsansprüchen, die<br />

Ermittlung der österreichischen Pensionen nach<br />

der „Direktberechnung“ und den Export von Geldleistungen<br />

an Anspruchsberechtigte im anderen<br />

Vertragsstaat vor.<br />

Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen<br />

für die Schwerarbeitspension<br />

Im Rahmen des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes<br />

(SVÄG) 2006, BGBl. I Nr. 130, wurde<br />

normiert, dass die ab 1. Jänner <strong>2007</strong> geltende<br />

Schwerarbeitspension bereits ab Vollendung des<br />

60. Lebensjahres mit einem reduzierten Leistungsabschlag<br />

in der Höhe von 1,8% pro Jahr vor<br />

Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch<br />

genommen werden kann, wenn Langzeitversicherte<br />

innerhalb der letzten zwanzig Jahre vor<br />

dem Pensionsstichtag zehn Jahre Schwerarbeit<br />

geleistet haben. Die Festlegung all jener Belastungsmomente,<br />

die eine Berufstätigkeit als pensionsrechtlich<br />

relevante Schwerarbeit qualifizieren,<br />

erfolgte im Rahmen der Schwerarbeitsverordnung,<br />

BGBl. II Nr. 104/2006.<br />

Dynamisierung der allgemeinen<br />

Beitragsgrundlage für KindererzieherInnen<br />

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG)<br />

<strong>2007</strong> BGBl. I Nr. 31, wurde die für die Anrechnung<br />

im Pensionskonto heranzuziehende Beitragsgrundlage<br />

für Zeiten der Kindererziehung wertgesichert.<br />

Demnach wird diese Beitragsgrundlage<br />

künftig zu Beginn eines jeden Jahres, erstmals<br />

(rückwirkend) für das Jahr 2006, mit der Aufwertungszahl<br />

vervielfacht, die die Lohnentwicklung<br />

(anhand der Veränderung der durchschnittlichen<br />

Beitragsgrundlage) widerspiegelt.<br />

Halbierung des „doppelten Abschlages“ bei<br />

der Korridorpension<br />

Im Rahmen des SRÄG <strong>2007</strong> wurde der „ungedeckelte“<br />

– d.h. nicht durch die Verlustobergrenze im<br />

Rahmen der Vergleichsberechnung mit dem Pensionsrecht<br />

zum 31. Dezember 2003 geschützte –<br />

Abschlagsteil („Korridor-Abschlag“) von 0,35% auf<br />

0,175% pro Monat des Pensionsantritts vor Erreichung<br />

des (auslaufenden) Frühpensionsalters<br />

gesenkt. Damit werden die hohen Pensionsverluste,<br />

die Angehörige bestimmter Jahrgänge auf<br />

Grund der Rechtslage nach dem Pensionsharmonisierungsgesetz<br />

bei einem Pensionsantritt mit<br />

62 Lebensjahren zu gewärtigen hatten, mit 1. Juli<br />

<strong>2007</strong> entschärft.<br />

Ausdehnung der abschlagsfreien<br />

Langzeitversichertenregelung<br />

(„Hacklerregelung“) bis zum Jahr 2010<br />

Mit dem SRÄG <strong>2007</strong> wurde mit Inkrafttreten am<br />

1. Juli <strong>2007</strong> eine so genannte Wahrungsbestimmung<br />

betreffend die Langzeitversichertenregelung<br />

normiert, wonach die Abschlagsfreiheit<br />

aufrecht bleibt, wenn die Voraussetzungen für die<br />

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