Sozialbericht 2007 â 2008 - SPÃ Landtagsklub Tirol
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1. Gesetzliche Sozialversicherung<br />
mögliche Benachteiligung von Selbständigen wird<br />
durch eine entsprechende Ergänzung der §§ 133<br />
GSVG und 124 BSVG, mit der auch bei Selbständigen<br />
die Anrechnung von Zeiten der unselbständigen<br />
Erwerbstätigkeit im Rahmenzeitraum<br />
ermöglicht wird, ausgeschlossen.<br />
Ermöglichung der Zurechnung von<br />
Beitragsgrundlagenteilen aus bäuerlicher<br />
Nebentätigkeit zugunsten mitarbeitender<br />
Angehöriger<br />
Angesichts der durch das Pensionskonto des APG<br />
vorgegebenen Individualisierung von Beiträgen<br />
und deren leistungsrechtlichem Niederschlag wird<br />
dem Betriebsführer/der Betriebsführerin die Möglichkeit<br />
eingeräumt, dass auf Antrag Beitragsgrundlagenteile,<br />
die aus der bäuerlichen Nebentätigkeit<br />
resultieren, in erhöhtem Ausmaß der Beitragsgrundlage<br />
des/der an der Betriebsführung<br />
beteiligten bzw. hauptberuflich im Betrieb beschäftigten<br />
Angehörigen zugerechnet werden.<br />
Aufhebung der Bestimmungen über den<br />
Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen<br />
geminderter Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit<br />
nach erfolgreicher Rehabilitation<br />
Die bisherige Regelung ist seit der Einführung des<br />
Teilpensionsmodells, wonach durch die Anrechung<br />
eines Erwerbseinkommens bei gleichzeitigem<br />
Bezug einer Leistung aus dem Versicherungsfall der<br />
geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit)<br />
vorgesorgt ist, obsolet geworden.<br />
Einführung des Dienstleistungsschecks<br />
Mit 1. Jänner 2006 tritt das im Mai dieses Jahres<br />
beschlossene Dienstleistungsscheckgesetz samt<br />
sozialversicherungsrechtlichen Begleitmaßnahmen<br />
in Kraft. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen<br />
und Bergbau wird als „Dienstleistungsscheck-Kompetenzzentrum“<br />
fungieren.<br />
Abkommen über soziale Sicherheit<br />
Das Abkommen über soziale Sicherheit mit Bulgarien<br />
trat am 1. April 2006 in Kraft; jenes mit Rumänien<br />
am 1. Dezember 2006. Die Abkommen über<br />
soziale Sicherheit sehen u.a. die Gleichbehandlung<br />
der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten<br />
im Bereich der sozialen Sicherheit, die Berücksichtigung<br />
der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten<br />
Versicherungszeiten für den Erwerb und die<br />
Aufrechterhaltung von Leistungsansprüchen, die<br />
Ermittlung der österreichischen Pensionen nach<br />
der „Direktberechnung“ und den Export von Geldleistungen<br />
an Anspruchsberechtigte im anderen<br />
Vertragsstaat vor.<br />
Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen<br />
für die Schwerarbeitspension<br />
Im Rahmen des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes<br />
(SVÄG) 2006, BGBl. I Nr. 130, wurde<br />
normiert, dass die ab 1. Jänner <strong>2007</strong> geltende<br />
Schwerarbeitspension bereits ab Vollendung des<br />
60. Lebensjahres mit einem reduzierten Leistungsabschlag<br />
in der Höhe von 1,8% pro Jahr vor<br />
Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch<br />
genommen werden kann, wenn Langzeitversicherte<br />
innerhalb der letzten zwanzig Jahre vor<br />
dem Pensionsstichtag zehn Jahre Schwerarbeit<br />
geleistet haben. Die Festlegung all jener Belastungsmomente,<br />
die eine Berufstätigkeit als pensionsrechtlich<br />
relevante Schwerarbeit qualifizieren,<br />
erfolgte im Rahmen der Schwerarbeitsverordnung,<br />
BGBl. II Nr. 104/2006.<br />
Dynamisierung der allgemeinen<br />
Beitragsgrundlage für KindererzieherInnen<br />
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG)<br />
<strong>2007</strong> BGBl. I Nr. 31, wurde die für die Anrechnung<br />
im Pensionskonto heranzuziehende Beitragsgrundlage<br />
für Zeiten der Kindererziehung wertgesichert.<br />
Demnach wird diese Beitragsgrundlage<br />
künftig zu Beginn eines jeden Jahres, erstmals<br />
(rückwirkend) für das Jahr 2006, mit der Aufwertungszahl<br />
vervielfacht, die die Lohnentwicklung<br />
(anhand der Veränderung der durchschnittlichen<br />
Beitragsgrundlage) widerspiegelt.<br />
Halbierung des „doppelten Abschlages“ bei<br />
der Korridorpension<br />
Im Rahmen des SRÄG <strong>2007</strong> wurde der „ungedeckelte“<br />
– d.h. nicht durch die Verlustobergrenze im<br />
Rahmen der Vergleichsberechnung mit dem Pensionsrecht<br />
zum 31. Dezember 2003 geschützte –<br />
Abschlagsteil („Korridor-Abschlag“) von 0,35% auf<br />
0,175% pro Monat des Pensionsantritts vor Erreichung<br />
des (auslaufenden) Frühpensionsalters<br />
gesenkt. Damit werden die hohen Pensionsverluste,<br />
die Angehörige bestimmter Jahrgänge auf<br />
Grund der Rechtslage nach dem Pensionsharmonisierungsgesetz<br />
bei einem Pensionsantritt mit<br />
62 Lebensjahren zu gewärtigen hatten, mit 1. Juli<br />
<strong>2007</strong> entschärft.<br />
Ausdehnung der abschlagsfreien<br />
Langzeitversichertenregelung<br />
(„Hacklerregelung“) bis zum Jahr 2010<br />
Mit dem SRÄG <strong>2007</strong> wurde mit Inkrafttreten am<br />
1. Juli <strong>2007</strong> eine so genannte Wahrungsbestimmung<br />
betreffend die Langzeitversichertenregelung<br />
normiert, wonach die Abschlagsfreiheit<br />
aufrecht bleibt, wenn die Voraussetzungen für die<br />
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