17.03.2015 Aufrufe

Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Hansestadt ... - NKHR-MV

Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Hansestadt ... - NKHR-MV

Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Hansestadt ... - NKHR-MV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Bilanzierungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bewertungsrichtlinie</strong><br />

Stand: 1. September 2010<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Teil 1 <strong>Bilanzierungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bewertungsrichtlinie</strong> 3<br />

Vorbemerkung 3<br />

Abschnitt A: Allgemeines 3<br />

§ 1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen für die Bilanzerstellung 3<br />

§ 2 Allgemeine <strong>Bilanzierungs</strong>- <strong>und</strong> Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze 3<br />

Abschnitt B: Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung <strong>der</strong> Posten <strong>der</strong> Aktiva: 5<br />

§ 3 Vermögensgegenstände 5<br />

§ 4 Gr<strong>und</strong>sätzliche Wertansätze <strong>der</strong> Vermögensgegenstände 6<br />

§ 5 Abschreibungen 7<br />

§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände 10<br />

§ 7 Sachanlagen 12<br />

§ 8 Finanzanlagen 16<br />

§ 9 Vorräte 17<br />

§ 10 For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> sonstige Vermögensgegenstände 18<br />

§ 11 Wertpapiere des Umlaufvermögens 19<br />

§ 12 Liquide Mittel 19<br />

§ 13 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 19<br />

Abschnitt C: Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung <strong>der</strong> Posten <strong>der</strong> Passiva 20<br />

§ 14 Eigenkapital 20<br />

§ 15 Son<strong>der</strong>posten 21<br />

§ 16 Rückstellungen 23<br />

§ 17 Verbindlichkeiten 26<br />

§ 18 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 27<br />

§ 19 Inkrafttreten 27<br />

Teil 2 <strong>Bilanzierungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bewertungsrichtlinie</strong> 28<br />

(Eröffnungsbilanz) 28<br />

Abschnitt A: Allgemeines 28<br />

§ 1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen 28<br />

§ 2 Allgemeine Wertansätze in <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz 28


2<br />

Abschnitt B: Son<strong>der</strong>bestimmungen bei <strong>der</strong> Erfassung <strong>und</strong> Bewertung einzelner<br />

Vermögensgegenstände 30<br />

§ 3 Erfassung <strong>und</strong> Bewertung von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen<br />

Rechten 30<br />

§ 3.1 Ersatzwerte bei Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden 30<br />

§ 3.2 Ersatzwerte bei Deponien 31<br />

§ 3.3 Ersatzwerte bei Gebäuden <strong>und</strong> baulichen Anlagen 32<br />

§ 3.4 Ersatzwerte bei Außenanlagen bebauter Gr<strong>und</strong>stücke 33<br />

§ 4 Erfassung <strong>und</strong> Bewertung von Infrastrukturvermögen 36<br />

§ 4.1 Ersatzwerte bei Straßen mit Verkehrseinrichtungen <strong>und</strong> -anlagen, Wegen <strong>und</strong><br />

Plätzen <strong>und</strong> sonstigen befestigten Anlagen 36<br />

§ 4.2 Ersatzwerte bei ingenieurtechnischen Bauwerken 37<br />

§ 5 Ersatzwerte bei Kunstgegenständen <strong>und</strong> Sammlungen 38<br />

§ 6 Ersatzwerte bei Baudenkmälern 39<br />

§ 7 Ersatzwerte bei Maschinen <strong>und</strong> technischen Anlagen, Fahrzeugen 39<br />

§ 8 Ersatzwerte bei Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsausstattung 39<br />

§ 9 Ersatzwerte bei Finanzanlagen 40<br />

§ 10 Ersatzwerte bei Pflanzen <strong>und</strong> Bäumen in Alleen <strong>und</strong> Parks sowie in sonstigen<br />

öffentlichen Anlagen 40<br />

§ 11 Ersatzwerte bei Vorräten 41<br />

Abschnitt C: Erstbilanzierung <strong>und</strong> Ersatzwerte bei Passiva 41<br />

§ 12 Erstbilanzierung <strong>und</strong> Ersatzwerte bei Son<strong>der</strong>posten 41<br />

§ 13 Erstbilanzierung bei Grabnutzungsentgelten 41<br />

§ 14 Inkrafttreten 41


Teil 1 <strong>Bilanzierungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bewertungsrichtlinie</strong><br />

Vorbemerkung<br />

Die <strong>Bilanzierungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bewertungsrichtlinie</strong> <strong>der</strong> Stadt soll gewährleisten, dass die Bewertung<br />

<strong>der</strong> Vermögensgegenstände, <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>posten, <strong>der</strong> Rückstellungen, <strong>der</strong> Verbindlichkeiten<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Rechnungsabgrenzungsposten im Rahmen <strong>der</strong> Einführung des Neuen<br />

Kommunalen Haushalts- <strong>und</strong> Rechnungswesens (<strong>NKHR</strong>-<strong>MV</strong>) einheitlich, vollständig <strong>und</strong><br />

nach gleichen Bewertungskriterien erfolgt.<br />

Der Teil 2 <strong>der</strong> Richtlinie enthält die dafür erfor<strong>der</strong>lichen konkreten Ausführungen zur Vorgehensweise<br />

für die zu erstellende Eröffnungsbilanz.<br />

Inhaltlich knüpft diese Richtlinie an die Dokumentation des Gemeinschaftsprojektes <strong>NKHR</strong><br />

M-V des Landes Mecklenburg-Vorpommern an, wobei teilweise zitiert wird. Aufgr<strong>und</strong> des<br />

internen Charakters dieser Richtlinie <strong>und</strong> aus Vereinfachungsgründen wird mehrfach auf<br />

den Quellennachweis verzichtet.<br />

Abschnitt A: Allgemeines<br />

§ 1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen für die Bilanzerstellung<br />

(1) Die Stadt hat gemäß § 60 Abs. 1 KV M-V für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres<br />

einen Jahresabschluss <strong>und</strong> damit unter an<strong>der</strong>em eine Bilanz <strong>und</strong> einen Anhang aufzustellen.<br />

Die Bilanz hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Son<strong>der</strong>posten, die Rückstellungen,<br />

die Verbindlichkeiten <strong>und</strong> die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig zu enthalten,<br />

soweit durch Gesetz o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> eines Gesetzes nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(2) Der Jahresabschluss <strong>und</strong> damit die Bilanz <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anhang sind gemäß § 60 Abs. 4 KV<br />

M-V innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.<br />

(3) Die Bürgerschaft <strong>der</strong> Stadt beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses<br />

bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr für das <strong>der</strong> Jahresabschluss<br />

zu erstellen ist, folgenden Haushaltsjahres.<br />

§ 2 Allgemeine <strong>Bilanzierungs</strong>- <strong>und</strong> Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

(1) Die Stadt hat gemäß § 30 Abs. 1 GemHVO-Doppik für Zwecke <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Bilanz<br />

ihr Vermögen, ihre Son<strong>der</strong>posten, ihre Rückstellungen <strong>und</strong> ihre Verbindlichkeiten sowie<br />

für Zwecke <strong>der</strong> Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse <strong>und</strong> ihre Verpflichtungen<br />

aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich für die<br />

Stadt sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung genau zu verzeichnen. Dabei ist <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> einzelnen<br />

Vermögensgegenstände, Son<strong>der</strong>posten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).<br />

Das Inventar ist innerhalb <strong>der</strong> einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden<br />

Zeit aufzustellen.


4<br />

(2) Die Bewertung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>posten,<br />

<strong>der</strong> Rückstellungen, <strong>der</strong> Verbindlichkeiten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Rechnungsabgrenzungsposten<br />

ist unter Beachtung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen.<br />

Dabei gilt insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) Die Wertansätze in <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen in<br />

<strong>der</strong> Schlussbilanz des Haushaltsvorjahres (sachkontengenau) übereinstimmen.<br />

b) In <strong>der</strong> Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die<br />

Son<strong>der</strong>posten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten <strong>und</strong> die Rechnungsabgrenzungsposten<br />

vollständig <strong>und</strong> getrennt voneinan<strong>der</strong> auszuweisen.<br />

Die Posten <strong>der</strong> Aktivseite dürfen nicht mit den Posten <strong>der</strong> Passivseite verrechnet<br />

werden, soweit durch Gesetz o<strong>der</strong> Verordnung nichts an<strong>der</strong>es zugelassen ist.<br />

c) Es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken <strong>und</strong> Verluste, die bis zum Bilanzstichtag<br />

entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen<br />

dem Bilanzstichtag <strong>und</strong> dem Tag <strong>der</strong> Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt<br />

geworden sind; Erträge sind nur zu berücksichtigen, soweit sie am Bilanzstichtag<br />

realisiert sind.<br />

d) Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.<br />

e) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden<br />

sollen beibehalten werden; begründete Abweichungen sind im Anhang anzugeben<br />

<strong>und</strong> zu erläutern.<br />

f) Bei <strong>der</strong> Bewertung ist gr<strong>und</strong>sätzlich von <strong>der</strong> Fortführung <strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit<br />

auszugehen.<br />

(3) Die Bilanz ist mindestens nach § 47 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 GemHVO-Doppik zu glie<strong>der</strong>n. Eine<br />

weitere Unterglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Posten <strong>der</strong> Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene<br />

Glie<strong>der</strong>ung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr<br />

Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang<br />

anzugeben <strong>und</strong> zu begründen.<br />

(4) Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Son<strong>der</strong>posten, eine Rückstellung o<strong>der</strong> eine Verbindlichkeit<br />

unter mehrere Posten <strong>der</strong> Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu an<strong>der</strong>en<br />

Posten bei dem Posten, unter dem <strong>der</strong> Ausweis erfolgt ist, zu vermerken o<strong>der</strong> im Anhang<br />

anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren <strong>und</strong> übersichtlichen Jahresabschlusses<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Vermögensgegenstände, <strong>der</strong> einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals,<br />

<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>posten, <strong>der</strong> Rückstellungen, <strong>der</strong> Verbindlichkeiten sowie <strong>der</strong> Rechnungsabgrenzungsposten<br />

sind die verbindlichen Zuordnungsvorschriften, die im landeseinheitlichen<br />

Kontenrahmenplan enthalten sind, zwingend zu beachten.<br />

(6) In <strong>der</strong> Bilanz ist zu jedem Posten <strong>der</strong> entsprechende Betrag <strong>der</strong> Bilanz des Haushaltsvorjahres<br />

anzugeben; erhebliche Verän<strong>der</strong>ungen sind im Anhang anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern.<br />

Ebenfalls im Anhang sind anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern:<br />

a) Posten, die mit jenen <strong>der</strong> Bilanz des Haushaltsvorjahres nicht vergleichbar sind <strong>und</strong><br />

b) die betragsmäßige Anpassung von Posten <strong>der</strong> Bilanz des Haushaltsvorjahres.


5<br />

(7) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten <strong>der</strong><br />

Ergebnisrechnung, <strong>der</strong> Finanzrechnung, <strong>der</strong> Bilanz sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen<br />

<strong>und</strong> Überschüssen vorgeschrieben sind.<br />

(8) Im Anhang sind ferner die auf die Posten <strong>der</strong> Ergebnisrechnung, <strong>der</strong> Finanzrechnung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Bilanz angewandten <strong>Bilanzierungs</strong>- <strong>und</strong> Bewertungsmethoden anzugeben <strong>und</strong><br />

zu erläutern, soweit sie unter Beachtung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

für die Darstellung <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage <strong>der</strong> Gemeinde von nicht<br />

untergeordneter Bedeutung sind. Abweichungen von den bisher angewandten <strong>Bilanzierungs</strong>-<br />

<strong>und</strong> Bewertungsmethoden sind im Anhang mit einer Begründung anzugeben; die<br />

sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage<br />

sind geson<strong>der</strong>t darzustellen.<br />

(9) Bei <strong>der</strong> Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung sind die Gr<strong>und</strong>sätze zu beachten, die das Innenministerium<br />

durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.<br />

Abschnitt B: Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung <strong>der</strong> Posten<br />

<strong>der</strong> Aktiva:<br />

§ 3 Vermögensgegenstände<br />

(1) Vermögensgegenstände sind Güter, die ein über das Haushaltsjahr hinausgehendes<br />

wirtschaftliches Nutzungspotential darstellen, greifbar sowie selbstständig bewertbar<br />

<strong>und</strong> verkehrsfähig sind. Es sind gr<strong>und</strong>sätzlich solche Vermögensgegenstände zu bilanzieren,<br />

an denen die Stadt rechtliches Eigentum besitzt. Darüber hinaus sind auch die<br />

Vermögensgegenstände zu erfassen, die nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO im wirtschaftlichen<br />

Eigentum <strong>der</strong> Stadt stehen. Vermögensgegenstände, bei denen die Stadt rechtlicher Eigentümer<br />

<strong>und</strong> ein Dritter wirtschaftlicher Eigentümer ist, sind nicht zu bilanzieren. Bilanzierte<br />

Vermögensgegenstände mit zum Bilanzstichtag noch ungeklärten Eigentumsverhältnissen<br />

(einschließlich Buchwert <strong>und</strong> Risikoabschätzung hinsichtlich <strong>der</strong> endgültigen<br />

Zuordnung <strong>der</strong> Vermögensgegenstände) sind im Anhang anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern.<br />

(2) Im Anlagevermögen sind nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt<br />

sind, dauernd dem Verwaltungsbetrieb zu dienen. Ob ein Vermögensgegenstand<br />

zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich aus dessen Zweckbestimmung. Ein Vermögensgegenstand<br />

des Anlagevermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, ist ins<br />

Umlaufvermögen umzuglie<strong>der</strong>n. Vermögensgegenstände, die zur Veräußerung vorgesehen<br />

sind <strong>und</strong> noch vorübergehend bis zur Veräußerung von <strong>der</strong> Stadt für eigene<br />

Zwecke genutzt werden, sind auch dann im Umlaufvermögen auszuweisen, wenn sie<br />

vor <strong>der</strong> Veräußerungsabsicht im Anlagevermögen ausgewiesen waren.<br />

(3) Zum Umlaufvermögen (Vorratsvermögen) gehören ferner die Vermögensgegenstände,<br />

die zur Veräußerung, Verarbeitung o<strong>der</strong> zum Verbrauch angeschafft o<strong>der</strong> hergestellt<br />

worden sind.<br />

(4) Im Umlaufvermögen (Vorratsvermögen) sind weiterhin die unfertigen <strong>und</strong> fertigen Erzeugnisse<br />

<strong>und</strong> Leistungen auszuweisen.<br />

(5) Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zu <strong>der</strong> einen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vermögensart<br />

ist auf die Verhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag abzustellen. In Zweifelsfällen<br />

trifft die Entscheidung zur Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Anlage-<br />

o<strong>der</strong> Umlaufvermögen Amt 20.


6<br />

§ 4 Gr<strong>und</strong>sätzliche Wertansätze <strong>der</strong> Vermögensgegenstände<br />

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

vermin<strong>der</strong>t um Abschreibungen nach § 5 anzusetzen.<br />

(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand<br />

zu erwerben <strong>und</strong> ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen,<br />

soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten<br />

gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.<br />

Min<strong>der</strong>ungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.<br />

(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern <strong>und</strong><br />

die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes,<br />

seine Erweiterung o<strong>der</strong> für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende<br />

wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten<br />

<strong>und</strong> die Son<strong>der</strong>kosten <strong>der</strong> Fertigung.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Herstellungskosten von größeren Maßnahmen, die einen Wertumfang<br />

von 250.000 EURO übersteigen, sind neben den in Absatz 3 genannten Kosten<br />

auch angemessene Teile <strong>der</strong> notwendigen Materialgemeinkosten, <strong>der</strong> notwendigen Fertigungsgemeinkosten<br />

<strong>und</strong> des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch<br />

die Fertigung veranlasst ist, einzurechnen. Unter an<strong>der</strong>em gehören Kosten für verwaltungsintern<br />

erbrachte Planungs- <strong>und</strong> Bauleitungsleistungen, soweit sie <strong>der</strong> oben genannten<br />

Maßnahme nicht einzeln zugerechnet werden können, zu den notwenigen Gemeinkosten.<br />

Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit zu berücksichtigen, soweit sie<br />

auf den Zeitraum <strong>der</strong> Herstellung entfallen.<br />

Das Verfahren zur Einbeziehung von Gemeinkosten in die Herstellungskosten bestimmt<br />

Amt 20.<br />

Kosten <strong>der</strong> allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen <strong>der</strong><br />

Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie für zusätzliche Altersversorgung dürfen<br />

nicht eingerechnet werden.<br />

Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.<br />

Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital,<br />

das zur Finanzierung <strong>der</strong> Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet<br />

wird, sind als Herstellungskosten anzusetzen, soweit sie auf den Zeitraum <strong>der</strong> Herstellung<br />

von Maßnahmen nach Satz 1 entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten<br />

des Vermögensgegenstandes. Im Anhang ist eine entsprechende Angabe über<br />

die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten vorzunehmen.<br />

(5) Wird ein teilfertiger Vermögensgegenstand erworben <strong>und</strong> fertig gestellt, gehören zu den<br />

Herstellungskosten die Anschaffungskosten des teilfertigen Vermögensgegenstandes<br />

<strong>und</strong> die Herstellungskosten zur Fertigstellung des Vermögensgegenstandes (z.B. bei<br />

Kauf <strong>und</strong> Sanierung von Gebäuden).<br />

(6) Bewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- <strong>und</strong><br />

Betriebsstoffe sind gr<strong>und</strong>sätzlich, wenn sie regelmäßig ersetzt werden <strong>und</strong> ihr Gesamtwert<br />

für die Stadt von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge


7<br />

<strong>und</strong> einem gleichbleibenden Wert (Festwert) anzusetzen. Der Bestand darf in seiner<br />

Größe, seinem Wert <strong>und</strong> seiner Zusammensetzung nur geringen Verän<strong>der</strong>ungen unterliegen.<br />

Jedoch ist alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen, in<br />

<strong>der</strong>en Folge <strong>der</strong> Festwert erfor<strong>der</strong>lichenfalls anzupassen ist. Über den Ansatz eines<br />

Festwertes entscheidet abschließend Amt 20. Bei geringen Mehrmengen (bis 10 %) ist<br />

<strong>der</strong> bestehende Festwert fortzuführen. Bei darüber hinausgehenden Mehrmengen muss<br />

<strong>der</strong> Festwert im Jahresabschluss angepasst werden. Min<strong>der</strong>mengen sind in allen Fällen<br />

durch eine Min<strong>der</strong>ung des Festwertes (Abschreibung) zu berücksichtigen.<br />

(7) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie an<strong>der</strong>e gleichartige<br />

o<strong>der</strong> annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände sind jeweils gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zu einer Gruppe zusammenzufassen <strong>und</strong> mit dem gewogenen Durchschnittswert<br />

anzusetzen. Über den Ansatz einer Gruppe entscheidet abschließend Amt 20.<br />

(8) For<strong>der</strong>ungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen, sofern keine außerplanmäßigen<br />

Abschreibungen vorzunehmen sind.<br />

(9) Vermögensgegenstände, die im Wege des Tausches erworben o<strong>der</strong> abgegeben wurden,<br />

sind mit den Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten des hingegebenen bzw. abgegebenen<br />

Vermögensgegenstandes anzusetzen.<br />

§ 5 Abschreibungen<br />

(1) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, <strong>der</strong>en Nutzung zeitlich<br />

begrenzt ist, sind nach § 34 Abs. 1 GemHVO-Doppik die Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

um planmäßige Abschreibungen zu vermin<strong>der</strong>n. Die planmäßige Abschreibung<br />

erfolgt in gleichen Jahresraten über die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer<br />

(lineare Abschreibung).<br />

(2) Für die Bestimmung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen<br />

des Anlagevermögens ist die vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift<br />

bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden (Anlage<br />

Nr. 1).<br />

Das Amt 20 kann nach Stellungnahme des Fachamtes in begründeten Fällen kürzere<br />

Nutzungsdauern zugr<strong>und</strong>e legen, die im Anhang zu begründen sind.<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen<br />

können in begründeten Fällen durch das Amt 20 nach Stellungnahme des<br />

Fachamtes vorgenommen werden; sie sind ebenfalls im Anhang anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern.<br />

Soweit Gegenstände in <strong>der</strong> Abschreibungstabelle nicht ausdrücklich aufgelistet sind, ist<br />

die wirtschaftliche Nutzungsdauer nach den Vorgaben für vergleichbare Vermögensgegenstände<br />

o<strong>der</strong> durch Zuordnung zu einer Gruppe von Vermögensgegenständen sachgerecht<br />

zu bestimmen.<br />

(3) Wird durch Instandsetzung eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens<br />

eine Verlängerung seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die<br />

Restnutzungsdauer neu zu bestimmen (bei Straßen siehe hierzu Anlage 7: Aufteilung<br />

von Straßenbaumaßnahmen in Aufwands- <strong>und</strong> Investivmaßnahmen).


8<br />

Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertmin<strong>der</strong>ung<br />

eine Verkürzung <strong>der</strong> Restnutzungsdauer eintritt.<br />

Die abschließende Entscheidung über eine Verkürzung o<strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Restnutzungsdauer<br />

erfolgt durch Amt 20.<br />

(4) Im Jahr <strong>der</strong> Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des<br />

Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung<br />

zeitanteilig abzuschreiben.<br />

Satz 1 gilt sinngemäß für den Abgang von abnutzbaren Vermögensgegenständen des<br />

Anlagevermögens.<br />

Für den Monat des Zugangs bzw. des Abgangs sind die Abschreibungen voll zu berechnen.<br />

(5) Bei nachträglichen Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten für abnutzbare Vermögensgegenstände<br />

des Anlagevermögens ist die weitere Abschreibung nach <strong>der</strong> Summe aus<br />

dem Restbuchwert des Vermögensgegenstandes <strong>und</strong> nach den nachträglichen Herstellungskosten<br />

zu bemessen. Bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Abschreibung für das Jahr <strong>der</strong> Entstehung<br />

von nachträglichen Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen,<br />

als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden.<br />

Gegebenenfalls ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustandes des<br />

Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> nachträglichen Herstellungsarbeiten<br />

neu zu schätzen.<br />

(6) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, <strong>der</strong>en Anschaffungs-<br />

o<strong>der</strong> Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410,00 Euro<br />

ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, werden im Jahr ihrer Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung<br />

voll abgeschrieben <strong>und</strong> fiktiv in den Abgang gestellt.<br />

(7) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind nach § 34 Abs. 6<br />

GemHVO-Doppik bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer<br />

voraussichtlich dauernden Wertmin<strong>der</strong>ung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen,<br />

um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, <strong>der</strong> ihnen<br />

am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus,<br />

dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist <strong>der</strong> Betrag dieser<br />

Abschreibung in dem Umfang <strong>der</strong> Werterhöhung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> planmäßigen<br />

Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.<br />

Die Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Wertmin<strong>der</strong>ung für eine außerplanmäßige<br />

Abschreibung eines abnutzbaren Vermögensgegenstands ist gr<strong>und</strong>sätzlich gegeben,<br />

wenn die dauernde Wertmin<strong>der</strong>ung mindestens während <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Restnutzungsdauer<br />

des betreffenden Vermögensgegenstands besteht.<br />

Bei den Finanzanlagen (nicht abnutzbares Anlagevermögen) sind bei <strong>der</strong> Beurteilung<br />

<strong>der</strong> dauernden Wertmin<strong>der</strong>ung insbeson<strong>der</strong>e folgende Indizien zu berücksichtigen:<br />

a) Höhe <strong>der</strong> Differenz zwischen den historischen Anschaffungskosten / Buchwert<br />

<strong>und</strong> dem Zeitwert <strong>der</strong> Finanzanlagen zum Bilanzstichtag<br />

b) Keine dauernde Wertmin<strong>der</strong>ung bei Kursschwankungen bis 10 %, wenn es in <strong>der</strong><br />

Vergangenheit bereits ähnlich hohe Kursschwankungen gegeben hat.


9<br />

c) Dauernde Wertmin<strong>der</strong>ung, wenn in den letzten 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag<br />

<strong>der</strong> Kurs um mehr als 10 % unter den historischen Anschaffungskosten /<br />

Buchwert lag.<br />

d) Dauernde Wertmin<strong>der</strong>ung, wenn in den letzten 6 Monaten vor dem Bilanzstichtag<br />

<strong>der</strong> Kurs um mehr als 20 % unter den historischen Anschaffungskosten / Buchwert<br />

lag.<br />

e) Stark abweichen<strong>der</strong> Kursverlauf einer Finanzanlage von <strong>der</strong> allgemeinen Kursentwicklung.<br />

f) Substanzverluste bei einer Finanzanlage durch betriebliche Verluste o<strong>der</strong> Ausschüttungen.<br />

g) Verschlechterung <strong>der</strong> Zukunftsaussichten <strong>der</strong> Finanzanlage bzw. <strong>der</strong> Branche, in<br />

<strong>der</strong> die Finanzanlage tätig ist.<br />

h) Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten <strong>der</strong> Finanzanlage.<br />

i) Hohe Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Finanzanlage.<br />

j) Hohe Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz o<strong>der</strong> sonstiger Sanierungsbedarf <strong>der</strong><br />

Finanzanlage.<br />

k) Anschaffung war einer dauerhafte Fehlmaßnahme. Es handelt sich nicht nur um<br />

Anlaufverluste. Die negativen Erwartungen haben sich nicht bereits im Kaufpreis<br />

nie<strong>der</strong>geschlagen.<br />

Die Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Bilanzerstellung sind bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong><br />

dauernden Wertmin<strong>der</strong>ung mit zu berücksichtigen. Sind bis zur Bilanzerstellung bereits<br />

konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Werterhöhung vorhanden, kann nur dann von<br />

einer dauernden Wertmin<strong>der</strong>ung ausgegangen werden, wenn die Wertsteigerungen auf<br />

Ereignissen des neuen Haushaltjahres beruhen (wertbeeinflussende Tatsachen).<br />

In Zweifelsfällen ist von einer dauernden Wertmin<strong>der</strong>ung auszugehen, sofern dieser Annahme<br />

keine konkreten Anhaltspunkte gegenüberstehen.<br />

Über den Ansatz außerplanmäßiger Abschreibungen <strong>und</strong> Zuschreibungen nach diesem<br />

Absatz entscheidet nach Antrag des Fachamtes abschließend Amt 20. Die außerplanmäßigen<br />

Abschreibungen <strong>und</strong> die Wertaufholungen sind im Anhang anzugeben <strong>und</strong> zu<br />

erläutern.<br />

(8) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind nach § 34 Abs. 7 GemHVO-<br />

Doppik Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen,<br />

<strong>der</strong> sich aus einem Börsen- o<strong>der</strong> Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen-<br />

o<strong>der</strong> Marktpreis nicht festzustellen <strong>und</strong> übersteigen die Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

den Wert, <strong>der</strong> den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegen<br />

ist, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben.<br />

Bei Roh-, Hilfs- <strong>und</strong> Betriebsstoffen ist bei <strong>der</strong> Bewertung gr<strong>und</strong>sätzlich vom Beschaffungsmarkt<br />

auszugehen. Bei unfertigen <strong>und</strong> fertigen Erzeugnissen <strong>und</strong> Leistungen sind<br />

die Verhältnisse des Absatzmarktes verbindlich.<br />

Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung<br />

nicht mehr bestehen, so ist <strong>der</strong> Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang <strong>der</strong><br />

Werterhöhung zuzuschreiben.


10<br />

Über den Ansatz von Abschreibungen <strong>und</strong> Zuschreibungen nach diesem Absatz entscheidet<br />

nach Antrag des Fachamtes abschließend Amt 20. Der Ansatz ist im Anhang<br />

anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern.<br />

§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

(1) Nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände (selbst erstellte <strong>und</strong><br />

nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände) dürfen nicht bilanziert<br />

werden.<br />

(2) Für die Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung von Software gelten im Beson<strong>der</strong>en folgende Regelungen:<br />

a) Firmware (sog. Mikroprogramme, BIOS) ist als unselbstständiger Teil <strong>der</strong> Hardware<br />

zusammen mit dieser als Sachanlagevermögen zu aktivieren.<br />

b) System- <strong>und</strong> Anwen<strong>der</strong>software (unterteilt in: Individual- <strong>und</strong> Standardsoftware) zuzuordnende<br />

Programme sind hingegen aufgr<strong>und</strong> ihrer selbstständigen Verwertbarkeit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich losgelöst von <strong>der</strong> Hardware als immaterieller Vermögensgegenstand<br />

zu bilanzieren.<br />

c) Wird Software (insbeson<strong>der</strong>e Betriebssysteme) ohne separate Berechnung gemeinsam<br />

mit <strong>der</strong> Hardware erworben (sog. B<strong>und</strong>ling) <strong>und</strong> ist eine selbstständige Bewertung<br />

<strong>der</strong> Software nicht möglich, dann wird sie als Bestandteil <strong>der</strong> Hardware als<br />

Sachanlagevermögen ausgewiesen.<br />

d) Software, die keine Befehlsstruktur enthält, son<strong>der</strong>n nur Bestände von Daten, die allgemein<br />

bekannt <strong>und</strong> je<strong>der</strong>mann zugänglich sind, <strong>und</strong> Trivialsoftware (Anschaffungskosten<br />

unter 410,00 EUR - netto -) werden nach § 5 Abs. 6 dieser Richtlinie wie<br />

selbstständige, abnutzbare <strong>und</strong> bewegliche Vermögensgegenstände behandelt. Sie<br />

sind als immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen.<br />

e) Bei Datenverarbeitungssoftware ist zur bilanziellen Beurteilung von Aufwendungen<br />

zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (Datenverarbeitungssoftware)<br />

das Schreiben des B<strong>und</strong>esfinanzministeriums vom 18. November 2005 in<br />

<strong>der</strong> Anlage 2 anzuwenden. Die Einführung von System- <strong>und</strong> Anwen<strong>der</strong>software kann<br />

als vergleichbarer Sachverhalt angesehen werden, sofern die Prämissen, die in dem<br />

Schreiben aufgeführt sind, vorliegen.<br />

(3) Als immaterielle Vermögensgegenstände aus geleisteten Zuwendungen sind geleistete<br />

Zuwendungen für die Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung von Vermögensgegenständen des<br />

Zuwendungsempfängers, an denen <strong>der</strong> Zuwendungsgeber kein Nutzungsrecht erwirbt,<br />

zu erfassen, wenn <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsgeber eine mehrjährige<br />

zweckgeb<strong>und</strong>ene Verwendung des geför<strong>der</strong>ten Vermögensgegenstandes schriftlich<br />

zusichert (§ 37 Abs. 1 GemHVO-Doppik). Für <strong>der</strong>en Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung gelten<br />

im Beson<strong>der</strong>en folgende Regelungen:<br />

a) Die Abschreibung <strong>der</strong> immateriellen Vermögensgegenstände aus geleisteten Zuwendungen<br />

erfolgt ausschließlich über den Zeitraum <strong>der</strong> vereinbarten Zweckbindung.<br />

Die Abschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

nach dem Bewilligungsbescheid. Dies ist regelmäßig <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Zuwendungsbescheid<br />

ergangen ist <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger die Maßnahmen abge-


11<br />

schlossen hat, an die die Leistungspflicht knüpft. Die Abschreibung endet zu dem<br />

Zeitpunkt, zu dem auch die Zweckbindung endet.<br />

b) Leistet die Stadt bereits Zahlungen bevor die Zweckbindungsfrist läuft bzw. bevor <strong>der</strong><br />

geför<strong>der</strong>te Vermögensgegenstand angeschafft o<strong>der</strong> fertiggestellt ist, dann sind diese<br />

Zahlungen als „geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände“ zu<br />

erfassen. Die Umbuchung auf den Posten „geleistete Zuwendungen“ erfolgt zu Beginn<br />

<strong>der</strong> Zweckbindung bzw. <strong>der</strong> Anschaffung o<strong>der</strong> Fertigstellung des geför<strong>der</strong>ten<br />

Vermögensgegenstandes.<br />

c) Sind zu Beginn <strong>der</strong> Zweckbindung noch nicht alle zugesagten Zuwendungen ausgezahlt,<br />

dann sind insoweit die entsprechenden Verbindlichkeiten in <strong>der</strong> Bilanz auszuweisen<br />

<strong>und</strong> die vollen Zuwendungen zu aktivieren.<br />

d) Ergeben sich bei <strong>der</strong> Verwendungsprüfung Spitzenbeträge, die die ursprüngliche<br />

Zuwendungshöhe verän<strong>der</strong>n, dann ist dies in dem Haushaltsjahr zu berücksichtigen,<br />

in dem die erfor<strong>der</strong>liche Korrektur bekannt wird. Es sind insoweit die Anschaffungskosten<br />

des Vermögensgegenstands zu korrigieren. Bei einer Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zuwendungshöhe<br />

sind die bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />

vorgenommenen Abschreibungen ertragswirksam zu korrigieren. Bei einer Erhöhung<br />

des Zuwendungsbetrags führt dies nicht zu einer Nachholung <strong>der</strong> Abschreibungen<br />

für die Haushaltsvorjahre. Ab dem Jahr <strong>der</strong> Korrektur <strong>der</strong> Anschaffungskosten sind<br />

die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des immateriellen Vermögensgegenstandes<br />

über die verbleibende Zuwendungsfrist abzuschreiben.<br />

e) Die Zweckbindung kann sich sowohl aus einer Vereinbarung zwischen dem Zuwendungsgeber<br />

<strong>und</strong> dem Zuwendungsempfänger als auch aus allgemeinen Bedingungen<br />

für die Zuwendungsgewährung sowie aus sonstigen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen ergeben.<br />

Erfolgt keine mehrjährige Zweckbindung <strong>der</strong> geleisteten Zuwendung, dann ist die Bilanzierung<br />

eines immateriellen Vermögensgegenstandes ausgeschlossen; bei <strong>der</strong><br />

geleisteten Zuwendung handelt es sich dann um laufenden Aufwand des Haushaltsjahres,<br />

in dem die Zuwendung gewährt wird (Erlass des Zuwendungsbescheides).<br />

f) Sofern bei einer Sachleistung (z.B. Hingabe eines im Anlagevermögen ausgewiesenen<br />

Vermögensgegenstandes: Gr<strong>und</strong>stück o<strong>der</strong> Gebäude zur För<strong>der</strong>ung des Sports<br />

o<strong>der</strong> zur kulturellen För<strong>der</strong>ung) eine mehrjährige Zweckbindungsfrist zwischen dem<br />

Zuwendungsgeber <strong>und</strong> dem Zuwendungsempfänger vereinbart wurde, ist in Höhe<br />

des Restbuchwertes des hingegebenen Vermögensgegenstandes ein „immaterieller<br />

Vermögensgegenstand aus geleisteten Zuwendungen“ zu bilden.<br />

g) Besteht die Zuwendung in einer Sachleistung <strong>und</strong> ist keine mehrjährige Zweckbindung<br />

zwischen dem Zuwendungsgeber <strong>und</strong> dem Zuwendungsempfänger vereinbart,<br />

dann ist <strong>der</strong> Vermögensgegenstand im laufenden Haushaltsjahr in Abgang zu stellen.<br />

In Höhe des Restbuchwertes ist ein Verlust aus einem Anlagenabgang ggf. ein<br />

laufen<strong>der</strong> Aufwand aus <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung eines bestimmten Zweckes zu zeigen.<br />

(4) Unter den immateriellen Vermögensgegenständen sind als „geleistete Investitionszuschüsse“<br />

geleistete Zuwendungen an Dritte für die Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung eines<br />

Vermögensgegenstandes zu erfassen, wenn zwischen Zuwendungsgeber <strong>und</strong> Zuwendungsempfänger<br />

eine mehrjährige Gegenleistungsverpflichtung in Form einer Nutzungsberechtigung<br />

an dem bezuschussten Vermögensgegenstand vereinbart wurde.<br />

Die Abschreibung <strong>der</strong> Investitionszuschüsse erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich über die wirtschaftliche<br />

Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstandes. Wurde die Gegenleistung<br />

des Zuwendungsempfängers an den Zuwendungsgeber befristet vereinbart, er-


12<br />

folgt die Abschreibung über die Laufzeit <strong>der</strong> Gegenleistungsverpflichtung, sofern diese<br />

kürzer als die Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstandes bemessen<br />

ist.<br />

(5) Zuwendungen, die we<strong>der</strong> als immaterielle Vermögensgegenstände aus „geleisteten<br />

Zuwendungen“ noch aus „geleisteten Investitionszuschüssen“ anzusetzen sind, stellen<br />

Aufwand des entsprechenden Haushaltsjahres dar.<br />

Gewährt die Stadt eine Zuwendung zur Begleichung von Aufwendungen zukünftiger<br />

Jahre (z.B. Übernahme von Unterhaltungskosten für kulturelle Einrichtungen für mehrere<br />

Jahre), sind diese in einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen, sofern<br />

diese die Haushaltsfolgejahre betreffen. Dieser ist entsprechend den Aufwendungen<br />

zukünftiger Haushaltsjahre aufzulösen.<br />

§ 7 Sachanlagen<br />

(1) Für Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden sowie Gebäude gelten im Beson<strong>der</strong>en folgende <strong>Bilanzierungs</strong><strong>und</strong><br />

Bewertungsregeln:<br />

a) Für Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden stellt jedes Flurstück einen einheitlichen Vermögensgegenstand<br />

dar, <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich nicht nach möglichen unterschiedlichen Nutzungen aufgeteilt<br />

werden kann. Das einzelne Flurstück ist in <strong>der</strong> Bilanz nur einem Bilanzposten/<br />

einer Vermögensart (unbebaute, bebaute Gr<strong>und</strong>stücke o<strong>der</strong> Infrastrukturvermögen)<br />

zuzuordnen. Die Zuordnung bestimmt sich nach <strong>der</strong> überwiegenden Nutzung des<br />

Flurstückes o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutung. Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden, auf dem<br />

sich Gebäude befinden, die nicht im Eigentum <strong>der</strong> Stadt stehen, ist bei den bebauten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken zu erfassen <strong>und</strong> entsprechend zu bewerten.<br />

b) Mehrere Flurstücke, die in einem einheitlichen Nutzungs- <strong>und</strong> Funktionszusammenhang<br />

stehen, sind getrennt zu erfassen <strong>und</strong> zu bewerten, da jedes Flurstück für sich<br />

die Voraussetzungen erfüllt, die für die Annahme eines Vermögensgegenstandes erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind.<br />

c) Die Stadt hat gr<strong>und</strong>sätzlich die Flurstücke zu bilanzieren, <strong>der</strong>en rechtliche Eigentümerin<br />

sie ist. Rechtlicher Eigentümer eines Flurstückes ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> im Gr<strong>und</strong>buch<br />

als Eigentümer eingetragen ist. Darüber hinaus sind auch Flurstücke zu erfassen,<br />

die im wirtschaftlichen Eigentum <strong>der</strong> Stadt stehen. Flurstücke, bei denen die<br />

Stadt rechtliche Eigentümerin <strong>und</strong> ein Dritter wirtschaftlicher Eigentümer ist, sind<br />

nicht zu bilanzieren.<br />

d) In den Fällen, in denen sich Straßen o<strong>der</strong> Wege in <strong>der</strong> Baulastträgerschaft <strong>der</strong> Stadt,<br />

aber auf privatem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden befinden, stellt <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden kein zu bilanzierendes<br />

wirtschaftliches Eigentum <strong>der</strong> Stadt dar. Diese Flurstücke sind zu ermitteln,<br />

um eine entsprechende Angabe im Anhang vornehmen zu können.<br />

Befindet sich <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden hingegen im rechtlichen Eigentum einer an<strong>der</strong>en<br />

Gebietskörperschaft, sind die Flurstücke als wirtschaftliches Eigentum bei <strong>der</strong> Stadt<br />

(Straßenbaulastträger) zu bilanzieren. In diesen Fällen ist eine Abstimmung mit <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Gebietskörperschaft vorzunehmen.<br />

e) Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden wird gr<strong>und</strong>sätzlich nicht planmäßig abgeschrieben. Als Ausnahme<br />

von diesem Gr<strong>und</strong>satz sind bei Gr<strong>und</strong>stücken, die planmäßig ausgebeutet werden<br />

(z.B. Steinbrüche, Tongruben, Bergbaugr<strong>und</strong>stücke usw.), die Anschaffungskosten


13<br />

auf das Gr<strong>und</strong>stück selbst <strong>und</strong> auf die auszubeutenden Bodenschätze aufzuteilen.<br />

Nur <strong>der</strong> auf den Bodenschatz entfallende Anteil <strong>der</strong> Anschaffungskosten ist planmäßig<br />

abzuschreiben.<br />

f) Die Definition für unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke ergibt sich aus § 72 Bewertungsgesetz<br />

(BewG). Die Definition für bebaute Gr<strong>und</strong>stücke ergibt sich aus § 74 Bewertungsgesetz<br />

(BewG) (siehe Anlage 3).<br />

g) Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden als nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand wird geson<strong>der</strong>t von<br />

den Außenanlagen, Aufbauten, Gebäuden usw. erfasst. Darüber hinaus ist jedes<br />

Bauwerk (Gebäude o<strong>der</strong> sonstiger Bestandteil) als einheitlicher Vermögensgegenstand<br />

anzusehen, <strong>der</strong> ebenfalls gr<strong>und</strong>sätzlich nicht aufgeteilt wird.<br />

Von diesem Gr<strong>und</strong>satz ausgenommen sind das Son<strong>der</strong>eigentum (Wohnungseigentum<br />

<strong>und</strong> Teileigentum), das Gemeinschaftseigentum <strong>und</strong> Gebäude mit anteiliger<br />

Nutzung durch Betriebe gewerblicher Art <strong>der</strong> Stadt.<br />

Gr<strong>und</strong>stücke im Miteigentum sind mit dem Gr<strong>und</strong>stücksanteil entsprechend <strong>der</strong> im<br />

Gr<strong>und</strong>buch erfassten Aufteilungsquote zu erfassen. Dazu wird das Gr<strong>und</strong>stück insgesamt<br />

bewertet. Der Wert ist dann entsprechend dem Eigentumsanteil zu erfassen.<br />

Dabei sind die Nutzungsart des Gr<strong>und</strong>stückes <strong>und</strong> die Rechtsform <strong>der</strong> Miteigentümer<br />

unerheblich.<br />

Gr<strong>und</strong>stücke, die von Betrieben gewerblicher Art <strong>der</strong> Stadt außerhalb des Kernhaushaltes<br />

genutzt werden, sind lediglich mit dem Anteil zu erfassen, <strong>der</strong> nicht von dem<br />

Betrieb gewerblicher Art genutzt wird.<br />

h) Zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten <strong>und</strong> Erhaltungsaufwendungen<br />

bei <strong>der</strong> Instandsetzung <strong>und</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung von Gebäuden findet das<br />

Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>der</strong> Finanzen (BMF - Schreiben) vom 18. Juli<br />

2003 - IV C 3 - S 2211 - 94/03 Anwendung. Das Schreiben ist dieser Richtlinie als<br />

Anlage 4 beigefügt.<br />

i) Für Teilabgänge bei Gebäuden bei aktivierungspflichtigen Neuzugängen gilt Anlage<br />

5.<br />

j) Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Außenanlagen <strong>und</strong> Betriebsvorrichtungen<br />

findet <strong>der</strong> Erlass <strong>der</strong> obersten Finanzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> vom<br />

15. März 2006 Anwendung (siehe Anlage 6).<br />

k) Bei Bauten auf fremden Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden sind Abschreibungen über die wirtschaftliche<br />

Nutzungsdauer anzusetzen, es sei denn, es wurde eine kürzere vertraglich vereinbarte<br />

Nutzungsdauer <strong>und</strong> keine Wertausgleichsverpflichtung am Ende <strong>der</strong> Vertragslaufzeit<br />

vereinbart. Liegt keine vertragliche Nutzung mit dem Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

vor, ist eine entsprechende Anhangsangabe zu machen. Die Verpflichtung einer<br />

Rückstellung (ggf. für Nutzungsentschädigungen bzw. Abbruchverpflichtungen)<br />

ist zu überprüfen.<br />

l) Alle gesetzlichen o<strong>der</strong> vertraglichen Einschränkungen hinsichtlich <strong>der</strong> Nutzung, Verfügbarkeit<br />

o<strong>der</strong> Verwertung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bilanz ausgewiesenen Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong><br />

gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechte sowie <strong>der</strong> Gebäude <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en Bauten sind unabhängig<br />

davon, ob sie zu einer Wertmin<strong>der</strong>ung des Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodens geführt haben,<br />

im Anhang anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern.


14<br />

(2) Für Straßen, Plätze <strong>und</strong> sonstige befestigte Wege gelten im Beson<strong>der</strong>en folgende <strong>Bilanzierungs</strong>-<br />

<strong>und</strong> Bewertungsregeln:<br />

Jede befestigte <strong>und</strong> mit Namen bezeichnete Straße sowie je<strong>der</strong> sonstige befestigte<br />

Weg stellt einen einheitlichen Vermögensgegenstand dar. Bei einer längeren Straße<br />

o<strong>der</strong> sonstigem befestigten Weg ist zu prüfen, inwieweit es sinnvoll ist, diese in Abschnitte<br />

aufzuteilen. Derartig gebildete Abschnitte stellen wie<strong>der</strong>um eigenständige Vermögensgegenstände<br />

dar. Über die mögliche Aufteilung einer Straße in Vermögensgegenstände<br />

bestimmt abschließend Amt 20.<br />

Unbefestigte Straßen <strong>und</strong> Wege sowie Betonplattenwege bzw. geschotterte Waldwege<br />

werden erfasst <strong>und</strong> jeweils unabhängig von <strong>der</strong> Länge mit dem Erinnerungswert von<br />

1,00 € bewertet.<br />

Zur Fahrbahn einer Straße gehören (keine selbstständigen Vermögensgegenstände)<br />

einzelne Schichten des Straßenkörpers (Damm- bzw. Geländeeinschnitt,<br />

Frostschutzschicht, Tragschicht, Bin<strong>der</strong>schicht, Deckschicht),<br />

Dämme, Böschungen, Stützmauern,<br />

Sommerwege,<br />

Verkehrsinseln, Pflanzbeete in <strong>der</strong> Fahrbahn,<br />

Geschwindigkeitsbremsen,<br />

Fahrbahnmarkierungen, Fußgängerüberquerungshilfen,<br />

Straßengräben,<br />

Parkstreifen, Parkstände, Parkbuchten, Bushalteflächen <strong>und</strong> Taxistände innerhalb<br />

des Fahrbahnbereiches,<br />

Schutzplanken,<br />

Trenn-, Rand-, Seiten- <strong>und</strong> Sicherheitsstreifen, Grünstreifen,<br />

mehrjährige Pflanzen in Pflanzbeeten <strong>und</strong> auf Grünstreifen (keine Bäume),<br />

Regenwasserabläufe <strong>und</strong> Anschlussleitungen.<br />

Bei öffentlichen Straßen auf Deichen <strong>und</strong> Staudämmen gehören zur Fahrbahn lediglich<br />

<strong>der</strong> Straßenunterbau, <strong>der</strong> Straßenoberbau, die Rand-, Seiten- <strong>und</strong> Sicherheitsstreifen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich selbstständige Vermögensgegenstände sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

Unterstände an Bushaltestellen,<br />

Parkstreifen, Parkbuchten, Parktaschen, Taxistände <strong>und</strong> Bushalteflächen außerhalb<br />

des Fahrbahnbereiches,<br />

Parkplätze,<br />

sonstige Plätze,<br />

Verkehrslenkungsanlagen (z.B. Kreisel),<br />

versenkbare Poller,<br />

Parkleitsysteme <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Orientierungssysteme,<br />

Verkehrsampeln, Signalanlagen,<br />

Straßenbeleuchtung,<br />

Radwege, Gehwege, kombinierte Rad- <strong>und</strong> Gehwege,<br />

Verkehrszeichen,<br />

Lärmschutzanlagen,<br />

Regenwasservorflutleitungen,<br />

Bäume.<br />

Sofern Radwege, Gehwege <strong>und</strong> kombinierte Rad- <strong>und</strong> Gehwege in einem unmittelbaren<br />

räumlichen Zusammenhang mit <strong>der</strong> Fahrbahn stehen, werden diese mit <strong>der</strong> Fahr-


15<br />

bahn zusammen bewertet, wenn die Restnutzungsdauer <strong>und</strong> die Anschaffungs- o<strong>der</strong><br />

Herstellungskosten je m² <strong>der</strong> Fahrbahn, <strong>der</strong> Radwege, Gehwege o<strong>der</strong> <strong>der</strong> kombinierten<br />

Rad- <strong>und</strong> Gehwege nicht wesentlich unterschiedlich sind.<br />

(3) Der Versorger ist bei <strong>der</strong> Herstellung o<strong>der</strong> Instandhaltung <strong>der</strong> Versorgungsleitungen im<br />

o<strong>der</strong> unter dem Straßenkörper gr<strong>und</strong>sätzlich auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage von Vereinbarungen mit<br />

dem Straßenbaulastträger verpflichtet, die Fahrbahn wie<strong>der</strong> herzustellen. Erfolgen Ausgleichszahlungen<br />

des Versorgers an die Stadt, weil dieser seiner Verpflichtung zur<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung des Straßenkörpers - vereinbarungsgemäß - nicht nachkommt, dann<br />

ist zu prüfen, ob aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Nicht-Wie<strong>der</strong>herstellung des Straßenkörpers außerplanmäßige<br />

Abschreibungen aufgr<strong>und</strong> dauerhafter Wertmin<strong>der</strong>ungen vorzunehmen sind;<br />

diese sind Aufwand des entsprechenden Haushaltsjahres. Die Ausgleichzahlungen des<br />

Versorgers stellen Ertrag des gleichen Haushaltsjahres dar <strong>und</strong> sollten zumindest die<br />

außerordentlichen Abschreibungen kompensieren. Im Falle von wesentlichen Verbesserungen<br />

des Zustandes des Straßenkörpers bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung desselben<br />

durch den Versorger sehen die zwischen dem Versorger <strong>und</strong> dem Straßenbaulastträger<br />

abgeschlossenen Vereinbarungen häufig Ausgleichszahlungen des Straßenbaulastträgers<br />

vor. Diese stellen gr<strong>und</strong>sätzlich nachträgliche Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

dar, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Nachaktivierung erfüllt<br />

sind. Soweit erfor<strong>der</strong>lich, sind entsprechende Teilabgänge für die erneuerten Teile des<br />

Straßenkörpers zu berücksichtigen. (Siehe Anlage 8)<br />

(4) Werden Straßen umgestuft, bedeutet dies einen Wechsel des Trägers <strong>der</strong> Straßenbaulast.<br />

Die Umstufung (Aufstufung, Abstufung) ist in § 8 StrWG-<strong>MV</strong> geregelt. Ausgleichszahlungen<br />

fallen nicht an. Als Folge <strong>der</strong> Umstufung verliert die abgebende Gemeinde<br />

das Eigentum am Straßenkörper <strong>und</strong> am Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden. Daher sind die entsprechenden<br />

Vermögensgegenstände in dem Haushaltsjahr, in dem die Abstufung vorgenommen<br />

wurde, in Abgang zu stellen. Der Vermögensabgang ist in Höhe des Restbuchwertes<br />

<strong>der</strong> abgegebenen Vermögensgegenstände aufwandswirksam in <strong>der</strong> Ergebnisrechnung<br />

unter dem Posten „außerordentliche Aufwendungen“ zu erfassen. Die annehmende<br />

Gemeinde hat als neuer Träger <strong>der</strong> Straßenbaulast den Straßenkörper <strong>und</strong><br />

den Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden im Anlagevermögen zu erfassen. Die Bewertung erfolgt in Höhe<br />

<strong>der</strong> Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten sowie <strong>der</strong> kumulierten Abschreibungen <strong>und</strong><br />

Wertberichtigungen <strong>der</strong> abgebenden Gemeinde. Durch die unentgeltliche Übertragung<br />

realisiert die annehmende Gemeinde einen Ertrag, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Ergebnisrechnung unter<br />

dem Posten „außerordentliche Erträge“ zu erfassen ist. Der außerordentliche Aufwand<br />

<strong>der</strong> aufgebenden Gemeinde <strong>und</strong> <strong>der</strong> außerordentliche Ertrag <strong>der</strong> annehmenden Gemeinde<br />

sind jeweils aus <strong>der</strong> Kapitalrücklage zu entnehmen bzw. zuzuführen (§ 18 Abs.<br />

1 GemHVO-Doppik).<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Bewertung von Litfass-Säulen, Werbetafeln, Fahrradstän<strong>der</strong>n, Ruhebänken,<br />

Mülleimern <strong>und</strong> Sonstigem sind die Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze für bewegliche Vermögensgegenstände<br />

zu beachten.<br />

(6) Für die Unterscheidung von Herstellungskosten <strong>und</strong> Erhaltungsaufwendungen bei Straßen<br />

gilt Anlage 7.<br />

(7) Für die vom Restbuchwert <strong>der</strong> Straße vorzunehmenden Teilabgänge bei aktivierungspflichtigen<br />

Neuzugängen gilt Anlage 8.<br />

(8) Bei dem Posten „Anlagen im Bau“ handelt es sich um die bis zum Bilanzstichtag getätigten<br />

Investitionen <strong>der</strong> Stadt für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens,<br />

die am Bilanzstichtag noch nicht endgültig fertig gestellt sind. Erst zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Fertigstellung werden die Vermögensgegenstände auf die einzelnen Posten des Anlagevermögens,<br />

zu denen sie gehören, umgebucht (z.B. bebaute Gr<strong>und</strong>stücke, Infra-


16<br />

strukturvermögen). Die Fertigstellung des Vermögensgegenstandes ist gegeben, wenn<br />

<strong>der</strong> Vermögensgegenstand in einem betriebsbereiten Zustand ist. Anlagen im Bau werden<br />

nicht planmäßig abgeschrieben.<br />

Wurden Planungsleistungen als „Anlagen im Bau“ aktiviert, jedoch später entschieden,<br />

die Planung nicht weiter umzusetzen, sind sie im Jahr <strong>der</strong> Entscheidung ergebnismin<strong>der</strong>nd<br />

aufzulösen.<br />

§ 8 Finanzanlagen<br />

(1) Die Bewertung <strong>der</strong> Finanzanlagen erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich mit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Stadt geleisteten<br />

Einlage. Erfolgt diese nicht in Geld, son<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Einlage von Sachanlagen, dann<br />

erfolgt die Bewertung <strong>der</strong> Finanzanlage in Höhe des Restbuchwertes <strong>der</strong> eingelegten<br />

Vermögensgegenstände. Eventuell darin enthaltene stille Reserven werden im Zuge<br />

<strong>der</strong> Einlage nicht aufgedeckt. Spätere Einlagen erhöhen den Ansatz <strong>der</strong> Finanzanlagen<br />

in <strong>der</strong> Bilanz.<br />

(2) Von Dritten eingefor<strong>der</strong>te Nachschüsse sind als Verbindlichkeiten auszuweisen. Drohende<br />

Nachschussverpflichtungen für abgelaufene Haushaltsjahre sind als Rückstellungen<br />

zu erfassen. Drohende Nachschussverpflichtungen, die we<strong>der</strong> als Verbindlichkeiten<br />

noch als Rückstellungen zu erfassen sind, sind im Anhang anzugeben.<br />

(3) Ausstehende, bereits eingefor<strong>der</strong>te Einlagen sind als Verbindlichkeiten auszuweisen.<br />

Ausstehende, noch nicht eingefor<strong>der</strong>te Einlagen sind bei <strong>der</strong> Bemessung des (anteiligen)<br />

Eigenkapitals abzusetzen; sie sind im Anhang anzugeben.<br />

(4) Für die Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vermögen mit Son<strong>der</strong>rechnung ist das<br />

jeweilige Eigenkapital zum gleichlautenden Bilanzstichtag unter den Finanzanlagen<br />

auszuweisen (Eigenkapital-Spiegelbild-Methode). Eine Min<strong>der</strong>ung des Beteiligungsbuchwertes<br />

durch negative Jahresergebnisse wird unter den Zins- <strong>und</strong> sonstigen Finanzaufwendungen<br />

<strong>und</strong> eine Erhöhung des Beteiligungsbuchwertes durch positive Jahresergebnisse<br />

unter den Zins- <strong>und</strong> sonstigen Finanzerträgen ergebniswirksam gebucht.<br />

Weist <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vermögen mit Son<strong>der</strong>rechnung einen „nicht durch Eigenkapital gedeckten<br />

Fehlbetrag“ aus, ist die Finanzanlage Son<strong>der</strong>vermögen mit Son<strong>der</strong>rechnung<br />

mit dem Erinnerungswert von 1,00 EUR auszuweisen. In Höhe des erwarteten Verlustausgleiches<br />

ist eine Rückstellung zu bilden. Ist das anteilige Eigenkapital zum entsprechenden<br />

Bilanzstichtag zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erstellung des Jahresabschlusses nicht bekannt,<br />

ist <strong>der</strong> Vorjahreswert fortzuführen. Im Anhang ist dann eine entsprechende Angabe<br />

mit Begründung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Begründung einer Mitgliedschaft in einem Zweckverband erfolgt die Bewertung<br />

mit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Stadt geleisteten Einlage. Erfolgt diese nicht in Geld, son<strong>der</strong>n in <strong>der</strong><br />

Einlage von Sachanlagen, dann erfolgt die Bewertung <strong>der</strong> Mitgliedschaft in Höhe des<br />

Restbuchwertes <strong>der</strong> eingelegten Vermögensgegenstände. Eventuell darin enthaltene<br />

stille Reserven werden im Zuge <strong>der</strong> Einlage nicht aufgedeckt. Spätere Einlagen erhöhen<br />

den Ansatz <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Bilanz. Eventuelle Gewinne o<strong>der</strong> Verluste des<br />

Zweckverbandes verän<strong>der</strong>n den Bilanzansatz <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Zweckverband<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht. Die Eigenkapital-Spiegelbild-Methode findet bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft in Zweckverbänden keine Anwendung. Gegebenenfalls können erfor<strong>der</strong>liche<br />

außerplanmäßige Wertberichtigungen auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband<br />

gemäß § 34 Abs. 6 GemHVO-Doppik bzw. § 5 Abs. 7 dieser Richtlinie bei nachhaltigen<br />

Verlusten des Zweckverbandes geboten sein.


17<br />

(6) Anteilige Rücklagen <strong>der</strong> Versorgungskassen zur Abdeckung <strong>der</strong> Pensionsverpflichtungen<br />

setzen sich aus zwei Posten zusammen, <strong>der</strong> anteiligen Versorgungsrücklage nach<br />

§ 14a des B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes (Kontenart 134) <strong>und</strong> <strong>der</strong> anteiligen allgemeinen<br />

Rücklage <strong>der</strong> Versorgungskasse zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen (Kontenart<br />

135). Die Höhe <strong>der</strong> Rücklagen <strong>und</strong> die Aufteilungsgr<strong>und</strong>lagen werden <strong>der</strong> Stadt zu<br />

jedem Bilanzstichtag vom kommunalen Versorgungsverband mitgeteilt.<br />

(7) Trägerschaften bei Sparkassen sind im Anhang anzugeben. Einlagen in das Dotationskapital<br />

o<strong>der</strong> das Stammkapital <strong>der</strong> Sparkassen sind mit dem Wert zu bilanzieren, <strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Stadt eingelegt wurde.<br />

§ 9 Vorräte<br />

(1) Vorräte, die bereits aus dem Lager entnommen <strong>und</strong> für den eigenen Verbrauch bestimmt<br />

sind, gelten als verbraucht. Sie sind we<strong>der</strong> zu erfassen noch zu bewerten.<br />

(2) Erhaltene Anzahlungen auf Vorräte sind mit dem Nominalwert anzusetzen. Sie sind auf<br />

<strong>der</strong> Passivseite unter dem Posten „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ auszuweisen.<br />

Eine Absetzung von den Vorräten ist aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Zuordnungsvorschriften des<br />

landeseinheitlichen Kontenrahmenplanes nicht zulässig.<br />

(3) Angefor<strong>der</strong>te Anzahlungen auf Bestellungen sind zeitnah im Rechnungswesen <strong>der</strong><br />

Stadt als solche zu erfassen. Im Falle des Zahlungseingangs ist eine Umbuchung vorzunehmen<br />

von den angefor<strong>der</strong>ten Anzahlungen in die erhaltenen Anzahlungen. In <strong>der</strong><br />

Bilanz werden die angefor<strong>der</strong>ten (noch nicht erhaltenen) Anzahlungen sowie die entsprechenden<br />

For<strong>der</strong>ungen nicht ausgewiesen.<br />

(4) Sofern Ausgleichsmaßnahmen für Gr<strong>und</strong>stückseigentümer zur Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung<br />

von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens <strong>der</strong> Stadt (z.B. Aufforstungsmaßnahmen,<br />

Anlage von Biotopen) geführt haben, dann hat die Stadt die Anschaffungs-<br />

o<strong>der</strong> Herstellungskosten dieser Vermögensgegenstände in voller Höhe zu<br />

aktivieren. Bis zur Fertigstellung <strong>der</strong> Maßnahme erfolgt <strong>der</strong> Ausweis unter dem Posten „<br />

Anlagen im Bau“. Nach <strong>der</strong> Fertigstellung erfolgt eine Umbuchung in den entsprechenden<br />

Posten des Anlagevermögens. Die Erstattungen <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer sind<br />

in einem entsprechenden Son<strong>der</strong>posten zu erfassen <strong>und</strong> auf <strong>der</strong> Passivseite <strong>der</strong> Bilanz<br />

auszuweisen.<br />

Sind nicht als Anlagevermögen aktivierungspflichtige Ausgleichsmaßnahmen bis zum<br />

Bilanzstichtag nicht fertig gestellt, dann ist eine Bestandsverän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> unfertigen<br />

Leistungen in Höhe <strong>der</strong> bis zum Bilanzstichtag angefallenen Aufwendungen zu buchen.<br />

Die Berücksichtigung <strong>der</strong> Bestandsverän<strong>der</strong>ungen führt zu einem Ausweis von<br />

unfertigen Leistungen unter dem entsprechenden Posten im Umlaufvermögen bei einem<br />

gleichzeitigen Ausweis <strong>der</strong> Erhöhung des Bestandes an unfertigen Leistungen in<br />

<strong>der</strong> Ergebnisrechnung.<br />

Sinngemäß ist bei nicht aktivierungsfähigen fertigen, aber zum Bilanzstichtag noch<br />

nicht abgerechneten Ausgleichsmaßnahmen zu verfahren. Im Anhang sind die Gründe<br />

für die noch nicht erfolgte Abrechnung anzugeben.


18<br />

§ 10 For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> sonstige Vermögensgegenstände<br />

(1) For<strong>der</strong>ungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu bilanzieren.<br />

a) For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Stadt, die nicht auf einer Lieferung o<strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Stadt beruhen,<br />

entstehen gr<strong>und</strong>sätzlich mit <strong>der</strong> Beschei<strong>der</strong>stellung. Dies gilt auch, soweit <strong>der</strong><br />

Bescheid mehrere unterjährige Zahlungstermine für die Begleichung <strong>der</strong> Abgaben<br />

vorsieht; in diesem Fall sind lediglich die unterschiedlichen Fälligkeitstermine in<br />

<strong>der</strong> Finanzbuchhaltung zu berücksichtigen.<br />

b) For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Stadt aus Transferleistungen entstehen gr<strong>und</strong>sätzlich mit <strong>der</strong> Erfüllung<br />

des Tatbestands an den die Transferleistung knüpft <strong>und</strong> an die Vorlage des<br />

entsprechenden Bescheids. Knüpft die Transferleistung nicht an die Erfüllung eines<br />

Tatbestands an, entsteht die For<strong>der</strong>ung mit <strong>der</strong> Vorlage des Bescheids.<br />

c) For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Stadt, die auf einer Lieferung o<strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Stadt beruhen,<br />

entstehen mit Erbringung <strong>der</strong> Lieferung <strong>und</strong> Leistung.<br />

d) Zahlungsauffor<strong>der</strong>ungen für Haushaltsfolgejahre sind in dem jeweiligen Haushaltsjahr<br />

in <strong>der</strong> Finanzbuchhaltung zu berücksichtigen. Sie sind je nach For<strong>der</strong>ungsart<br />

als Anzahlungen auf Son<strong>der</strong>posten o<strong>der</strong> Rechnungsabgrenzungsposten zu passivieren.<br />

(2) Zweifelhafte For<strong>der</strong>ungen (u.a. nie<strong>der</strong>geschlagene For<strong>der</strong>ungen, For<strong>der</strong>ungen, die mit<br />

Rechtsbehelfen belegt sind <strong>und</strong> For<strong>der</strong>ungen, die im Insolvenzverfahren angemeldet<br />

sind) sind gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 34 Abs. 7 GemHVO-Doppik bzw. nach § 5<br />

Abs. 8 dieser Richtlinie in Höhe des erwarteten Zahlungsausfalls<br />

einzelwertzuberichtigen. Im Zweifelsfall sind die For<strong>der</strong>ungen in voller Höhe<br />

einzelwertzuberichtigen. Erlassene For<strong>der</strong>ungen sind nicht anzusetzen.<br />

(3) Zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfall- <strong>und</strong> Kreditrisikos sind nicht einzelwertberichtigte<br />

For<strong>der</strong>ungen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 34 Abs. 7 GemHVO-Doppik<br />

bzw. § 5 Abs. 8 dieser Richtlinie pauschalwertzuberichtigen. Die Höhe des Pauschalwertberichtigungssatzes<br />

richtet sich nach den Erfahrungswerten <strong>der</strong> letzten drei Jahre<br />

in <strong>der</strong> Stadt.<br />

(4) Die Wertberichtigungen sind mindestens getrennt nach For<strong>der</strong>ungsgruppierungen <strong>der</strong><br />

jeweils geltenden For<strong>der</strong>ungsübersicht vorzunehmen. Eine Auswertung <strong>der</strong> Wertberichtigungen<br />

nach Mahnkennziffern muss möglich sein.<br />

(5) Die nach (2) <strong>und</strong> (3) anzusetzenden Wertberichtigungen werden nicht direkt von den<br />

For<strong>der</strong>ungen abgesetzt, son<strong>der</strong>n in einem passiven Korrekturposten erfasst (Kontengruppe<br />

„21 Wertberichtigungen <strong>und</strong> Abzinsungen“). Bei <strong>der</strong> Erstellung des Jahresabschlusses<br />

werden die For<strong>der</strong>ungen mit den Wertberichtigungen saldiert, so dass die<br />

wertberichtigten For<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Bilanz ausgewiesen werden.<br />

(6) Die gebildeten Wertberichtigungen werden nicht direkt von den entsprechenden Ertragsarten<br />

(z.B. Gewerbesteuer, Gr<strong>und</strong>steuer) abgesetzt, son<strong>der</strong>n stets<br />

über das Aufwandskonto „Wertkorrekturen auf For<strong>der</strong>ungen“ unter den sonstigen laufenden<br />

Aufwendungen erfasst.<br />

(7) Unverzinsliche, niedrig verzinsliche <strong>und</strong> zinslos gest<strong>und</strong>ete For<strong>der</strong>ungen mit einer vereinbarten<br />

Laufzeit von mehr als 12 Monaten sind mit ihrem Barwert anzusetzen. Als<br />

niedrig verzinslich gelten die For<strong>der</strong>ungen, die mit einem Zinssatz von unter 3,5 vom<br />

H<strong>und</strong>ert pro Jahr verzinst werden. Der Ermittlung des Barwertes ist nach § 12 Abs. 3


19<br />

BewG <strong>der</strong>zeit ein Zinssatz von 5,5 vom H<strong>und</strong>ert zugr<strong>und</strong>e zu legen, <strong>der</strong> bei niedrig<br />

verzinslichen For<strong>der</strong>ungen zusätzlich um den tatsächlichen Zinssatz pro Jahr reduziert<br />

wird.<br />

(8) Zinslose Arbeitnehmerdarlehen, Wohnungsbauför<strong>der</strong>ungsdarlehen, Darlehen im Rahmen<br />

von städtebaulichen Maßnahmen sowie Darlehen aus dem Bereich <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />

sind nicht abzuzinsen.<br />

(9) Währungsfor<strong>der</strong>ungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten.<br />

Diese bestimmen sich nach dem Wechselkurs (Geldkurs) <strong>der</strong> ausländischen Währung<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einbuchung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung. Kursgewinne können erst bei For<strong>der</strong>ungseingang<br />

realisiert werden. Liegt <strong>der</strong> Wechselkurs (Geldkurs) zum Bilanzstichtag<br />

unter dem Wechselkurs (Geldkurs) zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einbuchung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung,<br />

dann ist dieser Wert anzusetzen.<br />

§ 11 Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />

(1) Bei Wertpapieren, bei denen <strong>der</strong> Zinsertrag im Rückzahlungskurs enthalten ist, wird<br />

<strong>der</strong> Zinsertrag dem Haushaltsjahr zugerechnet, in dem die Rückzahlung erfolgt.<br />

(2) Der beizulegende Wert <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivativen Finanzinstrumente ist, soweit sich dieser verlässlich<br />

ermitteln lässt, unter Angabe <strong>der</strong> angewandten Bewertungsmethode sowie eines<br />

gegebenenfalls vorhandenen Buchwertes <strong>und</strong> des Bilanzpostens, in welchem <strong>der</strong><br />

Buchwert erfasst ist, im Anhang anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern. Art <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> Finanzinstrumente<br />

sind ebenfalls im Anhang anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern.<br />

§ 12 Liquide Mittel<br />

(1) Schecks sind wie For<strong>der</strong>ungen zu bewerten.<br />

(2) Der Kassenbestand in Devisen ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Diese<br />

bestimmen sich nach dem Wechselkurs (Geldkurs) <strong>der</strong> ausländischen Währung zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Hereinnahme <strong>der</strong> Devisen. Liegt <strong>der</strong> Wechselkurs (Geldkurs) zum Bilanzstichtag<br />

unter dem Wechselkurs zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Hereinnahme <strong>der</strong> Devisen,<br />

dann ist dieser Wert anzusetzen.<br />

(3) Guthaben bei Kreditinstituten in Euro sind mit dem Stand des Kontoauszuges zum<br />

31. Dezember eines Jahres anzusetzen.<br />

(4) Fremdwährungsguthaben bei Kreditinstituten sind zu bewerten wie <strong>der</strong> Kassenbestand<br />

an Devisen.<br />

§ 13 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf <strong>der</strong> Aktivseite vor dem Bilanzstichtag geleistete<br />

Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem<br />

Bilanzstichtag darstellen.


20<br />

(2) Die Berechnung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt mit dem Betrag,<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zeit nach dem Bilanzstichtag wirtschaftlich zuzurechnen ist.<br />

(3) Ist <strong>der</strong> Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als <strong>der</strong> Auszahlungsbetrag, so<br />

ist <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag auf <strong>der</strong> Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten (Disagio)<br />

aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen,<br />

verteilt auf die gesamte Laufzeit <strong>der</strong> Verbindlichkeit, linear aufzulösen.<br />

Abschnitt C: Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung <strong>der</strong> Posten <strong>der</strong><br />

Passiva<br />

§ 14 Eigenkapital<br />

(1) Für die Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung <strong>der</strong> Kapitalrücklage gelten folgende <strong>Bilanzierungs</strong><strong>und</strong><br />

Bewertungsregeln:<br />

a) Der positive Differenzbetrag zwischen dem Vermögen <strong>und</strong> den Rechnungsabgrenzungsposten<br />

<strong>der</strong> Aktivseite <strong>und</strong> den Son<strong>der</strong>posten, den Rückstellungen, den<br />

Verbindlichkeiten <strong>und</strong> den Rechnungsabgrenzungsposten <strong>der</strong> Passivseite ist in<br />

<strong>der</strong> Eröffnungsbilanz in die Kapitalrücklage einzustellen. Sofern in den Haushaltsfolgejahren<br />

Korrekturen <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz gem. § 12 KomDoppikEG M-V erfolgsneutral<br />

vorzunehmen sind, verän<strong>der</strong>n diese in Höhe des Nominalwertes <strong>der</strong><br />

Korrekturen die Höhe <strong>der</strong> Kapitalrücklage.<br />

b) Aufwendungen aus <strong>der</strong> Übertragung von Vermögensgegenständen auf <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus <strong>der</strong> Kapitalrücklage<br />

zu decken. Entsprechende Erträge sind in die Kapitalrücklage einzustellen.<br />

c) Durch Beschluss <strong>der</strong> Bürgerschaft können weitere ungewöhnliche Aufwendungen<br />

durch Entnahme aus <strong>der</strong> Kapitalrücklage gedeckt werden. Ungewöhnliche Aufwendungen<br />

können entstehen u.a. durch den Wertverlust von Vermögensgegenständen,<br />

die durch die Stadt nicht zu vertreten sind (u.a. Bevölkerungsentwicklung)<br />

sowie durch die Berichtigung <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz nach Ablauf des Korrekturzeitraums<br />

(§ 12 KomDoppikEG M-V). Die Entnahme bedarf <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Für die Beantragung <strong>der</strong> Genehmigung einer<br />

Entnahme bei <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde ist Amt 20 zuständig. Näheres über<br />

die Art <strong>und</strong> den Umfang <strong>der</strong> Aufwendungen, die aus <strong>der</strong> Kapitalrücklage gedeckt<br />

werden können, bestimmt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.<br />

d) Hat <strong>der</strong> Zuwendungsgeber bei investiven Zuwendungen eine ertragswirksame<br />

Auflösung ausgeschlossen, handelt es sich um einen Kapitalzuschuss, <strong>der</strong> in die<br />

Kapitalrücklage einzustellen ist.<br />

e) Investive geb<strong>und</strong>ene Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3 FAG sowie<br />

investive Zuweisungen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum<br />

Zweiten Buch SGB gelten, soweit diese nicht zum Haushaltsausgleich gemäß §<br />

16 Absatz 1 Nummer 2 <strong>und</strong> Absatz 2 Nummer 2 GemHVO-Doppik benötigt werden,<br />

als Kapitalzuschüsse <strong>und</strong> sind in die Kapitalrücklage einzustellen. Im Finanzhaushalt<br />

<strong>und</strong> in <strong>der</strong> Finanzrechnung sind diese Zuweisungen insoweit als<br />

Einzahlungen aus Investitionszuwendungen auszuweisen.


21<br />

f) Investiv geb<strong>und</strong>ene Zuweisungen nach § 10e Abs. 4 FAG gelten als Kapitalzuschüsse<br />

<strong>und</strong> sind in die Kapitalrücklage einzustellen.<br />

(2) Für die Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung <strong>der</strong> zweckgeb<strong>und</strong>enen Ergebnisrücklagen gelten<br />

folgende <strong>Bilanzierungs</strong>- <strong>und</strong> Bewertungsregeln:<br />

a) Zweckgeb<strong>und</strong>ene Ergebnisrücklagen dienen ausschließlich <strong>der</strong> Deckung künftiger<br />

Aufwendungen (nicht künftiger Investitionen).<br />

b) Durch Beschluss <strong>der</strong> Bürgerschaft können im Rahmen <strong>der</strong> Feststellung des Jahresabschlusses<br />

aus dem Jahresüberschuss Mittel in eine zweckgeb<strong>und</strong>ene Ergebnisrücklage<br />

eingestellt werden.<br />

c) Die planmäßige Entnahme aus <strong>der</strong> zweckgeb<strong>und</strong>enen Ergebnisrücklage bestimmt<br />

sich nach dem Zweck <strong>der</strong> Rücklage. Durch Beschluss <strong>der</strong> Bürgerschaft<br />

kann eine außerplanmäßige Entnahme aus <strong>der</strong> zweckgeb<strong>und</strong>enen Ergebnisrücklage<br />

vorgenommen werden.<br />

Die Rücklage ist aufzulösen, wenn <strong>der</strong> Zweck, für den die Rücklage gebildet wurde,<br />

entfallen ist.<br />

d) Hat sich die Steuerkraft <strong>der</strong> Stadt im Vergleich zu den beiden Haushaltsvorjahren<br />

wesentlich erhöht, ist zum Zweck <strong>der</strong> Vorsorge für absehbare Min<strong>der</strong>einnahmen<br />

aus dem Finanzausgleich eine beson<strong>der</strong>e zweckgeb<strong>und</strong>ene Ergebnisrücklage zu<br />

bilden. Für die Bemessung <strong>der</strong> Schlüsselzuweisung an die Stadt ist die Steuerkraft<br />

des vorvergangenen Haushaltsjahres nach § 7 FAG einzubeziehen. Die Berechnung<br />

<strong>der</strong> Steuerkraftmesszahl erfolgt auf Gr<strong>und</strong>lage des § 7 Absatz 4 FAG.<br />

Im Ergebnis führt eine erhebliche Steigerung <strong>der</strong> Steuerkraft bei <strong>der</strong> Stadt im Regelfall<br />

zu einer deutlichen Min<strong>der</strong>einnahme aus Schlüsselzuweisungen im zweiten<br />

Haushaltsfolgejahr. Der tatsächliche Rücklagenbedarf zum Ausgleich <strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>einnahmen ist unter Zugr<strong>und</strong>elegung <strong>der</strong> Annahmen des Innenministeriums<br />

zur Entwicklung <strong>der</strong> Finanzausgleichsleistungen <strong>der</strong> Steuerkraft vorsichtig zu<br />

schätzen.<br />

(3) Die Entwicklung des in <strong>der</strong> Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrages sowie die Verrechnung<br />

mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen.<br />

§ 15 Son<strong>der</strong>posten<br />

(1) Erhaltene zweckgeb<strong>und</strong>ene Zuwendungen für die Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung von<br />

Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, Zuschüsse aus Beiträgen <strong>und</strong> ähnlichen<br />

Entgelten Nutzungsberechtigter sowie unentgeltlich erbrachte Leistungen <strong>der</strong><br />

Bürger, Geldgeschenke, Sachgeschenke usw. sind als Son<strong>der</strong>posten auf <strong>der</strong> Passivseite<br />

auszuweisen. Die Auflösung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>posten erfolgt ertragswirksam entsprechend<br />

<strong>der</strong> Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes.<br />

(2) Bei erhaltenen zweckgeb<strong>und</strong>enen Zuwendungen für die Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung<br />

von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bedarf es zur Einstellung in einen<br />

Son<strong>der</strong>posten einer konkreten Zweckbindung, die gr<strong>und</strong>sätzlich im Zuwendungsbescheid<br />

festgelegt ist. Pauschal gewährte Zuweisungen für investive Zwecke sind im<br />

Einzelfall daraufhin zu untersuchen, ob eine konkrete Zweckbindung für die Anschaffung<br />

o<strong>der</strong> Herstellung von Vermögensgegenständen aus den Zuweisungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

entnehmbar ist.


22<br />

(3) Soweit eine konkrete Zuordnung zu bestimmten Vermögensgegenständen nicht vorgenommen<br />

werden kann, erfolgt eine pauschale Zuordnung zu den im Haushaltsjahr<br />

angeschafften o<strong>der</strong> hergestellten Vermögensgegenständen.<br />

Zuweisungen für Infrastrukturinvestitionen nach § 10h FAG sowie Zuweisungen aus<br />

<strong>der</strong> Feuerschutzsteuer nach § 15 FAG unterliegen einer gesetzlichen Zweckbindung<br />

für Investitionen <strong>und</strong> sind insoweit als Son<strong>der</strong>posten aus Zuwendungen zu bilanzieren.<br />

Soweit bei Zuweisungen aus <strong>der</strong> Feuerschutzsteuer gemäß § 15 Absatz 3 FAG eine<br />

Zweckbindung für künftige Beschaffungen <strong>der</strong> gerätetechnischen Ausstattungen mit<br />

BOS-Digitalfunkgeräten besteht, ist die Zuweisung unter dem Posten Anzahlungen<br />

aus Son<strong>der</strong>posten zu erfassen.<br />

(4) Nicht investiv geb<strong>und</strong>ene Zuweisungen (z.B. Zuweisungen nach §§ 10a bis 10d sowie<br />

10f <strong>und</strong> 10g FAG) können die Pflicht zur Bildung eines Son<strong>der</strong>postens nicht auslösen;<br />

sie stellen laufenden Ertrag dar.<br />

(5) Zuwendungen für Vermögensgegenstände, <strong>der</strong>en Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist,<br />

werden in einem Son<strong>der</strong>posten erfasst, <strong>der</strong> keiner Auflösung unterliegt.<br />

(6) Ein Son<strong>der</strong>posten ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu bilden, wenn <strong>der</strong> Zuwendungsbescheid zugegangen<br />

ist <strong>und</strong> wenn die Voraussetzungen, an welche die För<strong>der</strong>ung geknüpft ist, vorliegen.<br />

(7) Ergeht <strong>der</strong> Zuwendungsbescheid erst nach Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung des Vermögensgegenstandes,<br />

kann <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>posten erst zu diesem Zeitpunkt gebildet werden<br />

<strong>und</strong> ist dann planmäßig linear über die Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes<br />

aufzulösen. Es erfolgt keine einmalige außerplanmäßige Auflösung des Son<strong>der</strong>postens<br />

im Zugangsjahr in <strong>der</strong> zeitanteiligen Höhe entsprechend <strong>der</strong> bisherigen<br />

Nutzung des Vermögensgegenstandes.<br />

(8) Fallen auf den finanzierten Vermögensgegenstand außerplanmäßige Abschreibungen<br />

an, unterliegt <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>posten einer entsprechenden außerplanmäßigen Auflösung.<br />

(9) Ist <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong> für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen <strong>und</strong> infolge dessen eine<br />

Zuschreibung bei dem Vermögensgegenstand vorzunehmen, ist auch die außerplanmäßige<br />

Auflösung des Son<strong>der</strong>postens zu korrigieren <strong>und</strong> eine zu <strong>der</strong> Zuschreibung<br />

des Vermögensgegenstandes korrespondierende Zuschreibung vorzunehmen.<br />

(10) Anlagenabgänge bedingen gleichzeitig auch einen Abgang des korrespondierenden<br />

Son<strong>der</strong>postens.<br />

(11) Sind nachträgliche Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten für einen bezuschussten<br />

Vermögensgegenstand entstanden, bleibt die Höhe des Son<strong>der</strong>postens unverän<strong>der</strong>t,<br />

sofern die nachträglichen Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten nicht ebenfalls geför<strong>der</strong>t<br />

werden. Für diesen Fall bleibt die Restauflösungsdauer <strong>der</strong> entsprechenden Son<strong>der</strong>posten<br />

unverän<strong>der</strong>t.<br />

(12) Wurden die nachträglichen Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

über zusätzliche Zuwendungen finanziert, erfolgt in Höhe <strong>der</strong> nachträglich erhaltenen<br />

Zuwendung ein Zugang beim Son<strong>der</strong>posten. Der Restbuchwert des Son<strong>der</strong>postens<br />

wird über die ggf. neu festzusetzende Restnutzungsdauer des bezuschussten<br />

Vermögensgegenstandes aufgelöst.


23<br />

(13) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung von Vermögensgegenständen<br />

des Anlagevermögens <strong>und</strong> Zuschüsse aus Beiträgen <strong>und</strong> ähnlichen Entgelten<br />

Nutzungsberechtigter sind in Höhe des noch nicht fertig gestellten Teils des damit zu<br />

finanzierenden Vermögensgegenstandes als erhaltene Anzahlungen auf Son<strong>der</strong>posten<br />

auf <strong>der</strong> Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in<br />

dem die bezuschussten Vermögensgegenstände betriebsbereit sind, auf den entsprechenden<br />

Son<strong>der</strong>posten umzubuchen.<br />

(14) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in <strong>der</strong> Regel aus Entgelten finanziert<br />

werden (kostenrechnende Einrichtungen) auszugleichen sind, ist in entsprechen<strong>der</strong><br />

Höhe ein Son<strong>der</strong>posten für den Gebührenausgleich anzusetzen. Sofern Kostenunterdeckungen<br />

ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.<br />

(15) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung von Vermögensgegenständen<br />

des Umlaufvermögens werden in <strong>der</strong> Bilanz unter dem Posten „sonstige Son<strong>der</strong>posten“<br />

erfasst.<br />

(16) Noch nicht erhobene Entgelte <strong>und</strong> Abgaben aus fertig gestellten Erschließungs- <strong>und</strong><br />

Ausbaumaßnahmen sowie ähnliche Entgelte sind im Anhang darzustellen <strong>und</strong> zu erläutern.<br />

§ 16 Rückstellungen<br />

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten <strong>und</strong> Aufwendungen.<br />

Rückstellungen sind mit dem Betrag <strong>der</strong> voraussichtlichen Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Stadt anzusetzen. Rückstellungen sind aufzulösen, soweit <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong> für ihre Bildung<br />

entfallen ist.<br />

Als Rückstellungen kommen u.a. in Betracht<br />

a) Pensionsrückstellungen,<br />

b) Rückstellungen für Beihilfen für Pensionäre im Ruhestand,<br />

c) Rückstellungen für Beihilfen für aktiv Beschäftigte,<br />

d) Rückstellungen für die Subsidiärhaftung im Rahmen <strong>der</strong> Zusatzversorgung <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer,<br />

e) Rückstellungen für Alters-Teilzeitarbeit,<br />

f) Urlaubsrückstellungen,<br />

g) Rückstellungen für Überst<strong>und</strong>en, Mehrarbeit, Gleitzeitüberhänge<br />

h) Rückstellungen für Dienstjubiläen,<br />

i) Rückstellungen für Rekultivierung,<br />

j) Rückstellungen für Deponienachsorge,<br />

k) Rückstellungen für Altlastensanierung,<br />

l) Rückstellungen für Steuerschuldverhältnisse,<br />

m) Rückstellungen für Gerichtsverfahren,<br />

n) Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung,<br />

o) Rückstellungen für sonstige Verpflichtungen:<br />

- Aufbewahrungsverpflichtung für Geschäftsunterlagen,<br />

- Ausstehende Rechnungen,<br />

- Buchführungsarbeiten,<br />

- Erstellung des Jahresabschlusses,<br />

- Jahresabschlussprüfung,<br />

- Bürgschaften,<br />

- Schadenersatz,<br />

- Verlustübernahmen,


24<br />

- Rückstellungen für Belastungen aus dem Schullastenausgleich.<br />

(2) Für die Berechnung des Ansatzes <strong>der</strong> Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen<br />

aufgr<strong>und</strong> von beamtenrechtlichen o<strong>der</strong> vertraglichen Ansprüchen sowie Rückstellungen<br />

für Beihilfen bedient sich die Stadt des Kommunalen Versorgungsverbandes unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> landeseinheitlichen Berechnungsvorgaben.<br />

(3) Für die Berechnung <strong>der</strong> Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit gelten folgende Regelungen:<br />

a) Bei einer Beschäftigungsphase mit unvermin<strong>der</strong>ter Arbeitszeit, aber vermin<strong>der</strong>tem<br />

Lohn <strong>und</strong> einer sich anschließenden Phase <strong>der</strong> vollständigen Freistellung von <strong>der</strong><br />

Arbeitspflicht unter Weiterzahlung von Lohn während <strong>der</strong> Freistellungsphase<br />

(Blockmodell), ist eine Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe des Erfüllungsrückstandes<br />

zu bilden. Der Erfüllungsrückstand ermittelt sich wie folgt: Personalaufwand<br />

bei unvermin<strong>der</strong>ter Beschäftigung abzüglich Personalaufwand bei vermin<strong>der</strong>ter<br />

Beschäftigung (ohne anteiligen Aufstockungsbetrag).<br />

b) Die Rückstellungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich ab dem Zeitpunkt des Abschlusses <strong>der</strong> Altersteilzeitvereinbarung<br />

während <strong>der</strong> Beschäftigungsphase in <strong>der</strong> Höhe ratierlich<br />

zu bilden, wie das tatsächlich gezahlte Entgelt unter dem Entgelt eines Vollzeitbeschäftigten<br />

liegt. Der Bemessung <strong>der</strong> Rückstellungen sind die Verhältnisse des<br />

jeweiligen Bilanzstichtags zugr<strong>und</strong>e zu legen. Erwartete künftige Aufwandssteigerungen<br />

sind nicht zu berücksichtigen. Erst bei Übergang in die Freistellungsphase<br />

ist die Rückstellung auf die für die Freistellungsphase notwendigen Beträge aufzufüllen.<br />

c) Für die Verpflichtung <strong>der</strong> Stadt zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen ist eine<br />

Verbindlichkeitsrückstellung zum Zeitpunkt des Abschlusses <strong>der</strong> Altersteilzeitvereinbarung<br />

zu bilden.<br />

d) Eine Abzinsung <strong>der</strong> Rückstellungen kommt nicht in Betracht.<br />

(4) Rückstellungen für Dienstjubiläen sind wegen Geringfügigkeit nicht zu bilden.<br />

(5) Für die Verpflichtung <strong>der</strong> Stadt zur Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung des Arbeitslohns<br />

(Urlaubsentgelt) ist eine Rückstellung zu bilden, soweit ein Arbeitnehmer<br />

am Bilanzstichtag den ihm bis dahin zustehenden Urlaub noch nicht genommen hat<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Urlaub im folgenden Haushaltsjahr nachgewährt o<strong>der</strong> abgegolten werden<br />

muss. Mit <strong>der</strong> Urlaubsrückstellung sind nach dem Stichtag anfallende Personalaufwendungen<br />

zu erfassen, denen keine Arbeitsleistung gegenübersteht, weil <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

im Haushaltsvorjahr vorgeleistet hat. Die Höhe <strong>der</strong> Rückstellung bemisst sich<br />

aus dem Urlaubsentgelt (Bruttoarbeitsentgelt einschließlich dem anteiligen Weihnachtsentgelt<br />

bzw. so genannten 13. Gehalt bzw. <strong>der</strong> anteiligen Jahresson<strong>der</strong>zahlung<br />

gemäß Tarifvertrag (z. Zt. § 20 TVöD) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung) zzgl. <strong>der</strong> auf<br />

diese Urlaubsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Der Berechnung<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> individuelle Personalaufwand für die produktive Arbeitszeit<br />

des abgelaufenen Haushaltsjahres zugr<strong>und</strong>e zu legen, wobei Urlaub <strong>und</strong> durchschnittliche<br />

Krankheitszeiten herauszurechnen sind.<br />

(6) Rückstellungen für Gleitzeitüberhänge, Mehrarbeit <strong>und</strong> Überst<strong>und</strong>en sind nach den<br />

gleichen Gr<strong>und</strong>sätzen des Absatzes 5 zu bewerten.<br />

(7) Rückstellungen für Subsidiärhaftung aus <strong>der</strong> Zusatzversorgung von Arbeitnehmerinnen<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmern sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu bilden, es sei denn, die Stadt er-


25<br />

wartet von <strong>der</strong> Zusatzversorgungskasse die Auffor<strong>der</strong>ung zur Leistung von Ausgleichszahlungen.<br />

In den Anhang sind folgende Angaben aufzunehmen:<br />

a) Benennung <strong>der</strong> Zusatzversorgungskasse,<br />

b) Art <strong>und</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Versorgungszusagen,<br />

c) Höhe des <strong>der</strong>zeitigen Umlagesatzes sowie seine voraussichtliche Entwicklung,<br />

d) Summe <strong>der</strong> Umlageverpflichtungen <strong>der</strong> Entgeltzahlungen,<br />

e) die geschätzte Verteilung <strong>der</strong> Versorgungsverpflichtungen auf anspruchsberechtigte<br />

Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

sowie Rentnerinnen <strong>und</strong> Rentner.<br />

(8) Die aufwandsmäßige Berücksichtigung <strong>der</strong> unterlassenen Instandhaltung erfolgt in<br />

dem Haushaltsjahr, in dem die Instandhaltung unterlassen wurde. Die Berücksichtigung<br />

erfolgt als Rückstellung für unterlassene Instandhaltung, soweit die Nachholung<br />

<strong>der</strong> Instandhaltung innerhalb <strong>der</strong> nächsten drei Haushaltsjahre hinreichend konkret<br />

beabsichtigt ist <strong>und</strong> die Instandhaltungsmaßnahmen einzeln bestimmt <strong>und</strong> wertmäßig<br />

beziffert sind.<br />

Sofern die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung<br />

nicht gegeben sind, kann eine außerplanmäßige Abschreibung <strong>und</strong> /<br />

o<strong>der</strong> eine Verkürzung <strong>der</strong> Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes geboten<br />

sein.<br />

Über die Bildung <strong>der</strong> Rückstellung bzw. die Durchführung <strong>der</strong> außerplanmäßigen Abschreibung<br />

entscheidet abschließend Amt 20.<br />

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene<br />

Instandhaltung gebildet worden sind, sind unter Angabe des Rückstellungsbetrages<br />

im Anhang darzustellen.<br />

(9) Sofern eine behördliche o<strong>der</strong> gesetzliche Auflage besteht, eine Altlast zu beseitigen,<br />

ist in Höhe <strong>der</strong> voraussichtlichen Beseitigungskosten eine Rückstellung zu bilden.<br />

Das Gleiche gilt, wenn in sonstigen Fällen die Beseitigung <strong>der</strong> Altlast innerhalb<br />

<strong>der</strong> dem Bilanzstichtag folgenden drei Haushaltsjahre hinreichend konkret beabsichtigt<br />

ist.<br />

Sofern die Voraussetzungen für die Bildung <strong>der</strong> Rückstellung für die Sanierung <strong>der</strong> Altlast<br />

nicht gegeben sind, kann die Notwendigkeit einer außerplanmäßigen Abschreibung<br />

des belasteten Gr<strong>und</strong>stückes geboten sein, insbeson<strong>der</strong>e wenn die Nutzbarkeit<br />

eines nicht zur Veräußerung vorgesehenen Gr<strong>und</strong>stückes aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Kontamination<br />

dauerhaft eingeschränkt ist. Die Höhe <strong>der</strong> Abschreibung bestimmt sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nach dem Ausmaß <strong>der</strong> Nutzungseinschränkung.<br />

Übersteigen die Sanierungsaufwendungen bei einem zur Veräußerung vorgesehenen<br />

Gr<strong>und</strong>stück den voraussichtlichen Veräußerungspreis des Gr<strong>und</strong>stückes im nicht kontaminierten<br />

Zustand, ist in Höhe des Differenzbetrages eine Rückstellung wegen drohen<strong>der</strong><br />

Zuzahlung zu bilden.


26<br />

Über die Bildung <strong>der</strong> Rückstellung bzw. die Durchführung <strong>der</strong> außerplanmäßigen Abschreibung<br />

entscheidet abschließend Amt 20.<br />

(10) Für die Rekultivierung <strong>und</strong> Nachsorge von Abfalldeponien ist in Höhe des Betrages,<br />

<strong>der</strong> nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag aufgewendet werden müsste, um den<br />

bis dahin verfüllten Teil <strong>der</strong> Deponien den im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Rekultivierungs- <strong>und</strong> Nachsorgemaßnahmen zu unterziehen,<br />

eine Rückstellung zu bilden. Anzusetzen sind die Kosten für die Inanspruchnahme von<br />

Fremdleistungen <strong>und</strong> die notwendigen eigenen Kosten <strong>der</strong> Stadt. Künftige Preissteigerungen<br />

sind nicht zu berücksichtigen.<br />

(11) Steuernachfor<strong>der</strong>ungen bei Betrieben gewerblicher Art sind anhand von Art <strong>und</strong> Umfang<br />

des Geschäftsbetriebs (Erfahrungswerte, Haushaltsplan) einzuschätzen <strong>und</strong> als<br />

Rückstellung zu passivieren. Liegt ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, sind die<br />

Beträge in den Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“ umzuglie<strong>der</strong>n.<br />

(12) Rückstellungen für Gerichtsverfahren sind zu bilden, wenn die Stadt in ein laufendes<br />

Gerichtsverfahren verwickelt ist, <strong>der</strong>en Ausgang <strong>und</strong> ggf. <strong>der</strong>en damit verb<strong>und</strong>ene<br />

Kosten (z.B. für einen Vergleich, aber auch für die Anwaltskosten <strong>und</strong> Gerichtskosten)<br />

noch nicht feststehen.<br />

(13) Sonstige Rückstellungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden,<br />

die dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> <strong>der</strong> Höhe nach noch nicht genau bestimmt sind, sind in Höhe <strong>der</strong><br />

voraussichtlichen Inanspruchnahme anzusetzen.<br />

(14) Drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (z. B.<br />

für Großreparaturen, Rekultivierungs- <strong>und</strong> Entsorgungsaufwendungen, unterlassene<br />

Instandhaltung, sofern keine Wertmin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> betroffenen Vermögensgegenstände<br />

möglich ist), sind im Anhang anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern.<br />

(15) Rückstellungen, die in <strong>der</strong> Bilanz unter dem Posten ,,sonstige Rückstellungen“ nicht<br />

geson<strong>der</strong>t ausgewiesen werden, sind, wenn <strong>der</strong>en Umfang erheblich ist, im Anhang<br />

anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern. Aufwandsrückstellungen sind stets geson<strong>der</strong>t im Anhang<br />

anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern.<br />

(16) Gemäß § 41 Abs. 4 GemHVO-Doppik sind bei Betrieben gewerblicher Art Rückstellungen<br />

für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen.<br />

§ 17 Verbindlichkeiten<br />

(1) Gemäß § 33 Abs. 6 GemHVO-Doppik sind die Verbindlichkeiten gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem<br />

Rückzahlungsbetrag anzusetzen.<br />

(2) Die Entwicklung <strong>der</strong> Kredite zur Sicherung <strong>der</strong> Zahlungsfähigkeit ist unterteilt nach<br />

Krediten zur Zwischenfinanzierung von Ein- <strong>und</strong> Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />

sowie von laufenden Ein- <strong>und</strong> Auszahlungen <strong>und</strong> nach sonstigen Verbindlichkeiten<br />

im Anhang darzustellen.<br />

(3) In Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten<br />

begründen, sind im Anhang anzugeben <strong>und</strong> zu erläutern.


27<br />

§ 18 Passive Rechnungsabgrenzungsposten<br />

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf <strong>der</strong> Passivseite vor dem Bilanzstichtag<br />

erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach<br />

dem Bilanzstichtag darstellen.<br />

(2) Die Berechnung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt mit dem Betrag,<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zeit nach dem Bilanzstichtag wirtschaftlich zuzurechnen ist.<br />

(3) Die für das mehrjährige Nutzungsrecht an Gräbern erhaltenen Grabnutzungsentgelte<br />

sind für jede einzelne Grabstelle passiv abzugrenzen. Die Auflösung des passiven<br />

Rechnungsabgrenzungspostens erfolgt monatsgenau ab dem Beginn des Nutzungsrechts.<br />

§ 19 Inkrafttreten<br />

Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


28<br />

Teil 2 <strong>Bilanzierungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bewertungsrichtlinie</strong><br />

(Eröffnungsbilanz)<br />

Abschnitt A: Allgemeines<br />

§ 1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

(1) Die Stadt führt gemäß Artikel 1 § 1 des Landesgesetzes zur Einführung <strong>der</strong> kommunalen<br />

Doppik (KomDoppikEG M-V) ab dem Haushaltsjahr 2012 ihre Bücher nach den Regeln<br />

<strong>der</strong> doppelten Buchführung für Gemeinden (Doppik). Die Umstellung erfolgt zum<br />

Beginn des Haushaltsjahres 2012. Der Eröffnungsbilanzstichtag ist <strong>der</strong> 01.01.2012.<br />

(2) Für die Eröffnungsbilanz gelten gemäß Artikel 1 § 4 KomDoppikEG M-V die Vorschriften<br />

für die Erstellung einer Bilanz zum Schluss des Haushaltsjahres sinngemäß, soweit die<br />

§§ 5 ff. KomDoppikEG M-V keine abweichenden Regelungen enthalten.<br />

(3) Durch die nachfolgenden Bestimmungen werden die im Rahmen <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong><br />

Eröffnungsbilanz zu beachtenden Beson<strong>der</strong>heiten geregelt.<br />

§ 2 Allgemeine Wertansätze in <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz<br />

(1) Die Vermögensgegenstände sind höchstens mit den tatsächlichen Anschaffungs- o<strong>der</strong><br />

Herstellungskosten vermin<strong>der</strong>t um Abschreibungen <strong>und</strong> erhöht um Zuschreibungen für<br />

die Zeit zwischen dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung <strong>und</strong> dem Eröffnungsbilanzstichtag<br />

anzusetzen. Dies gilt zwingend für Vermögensgegenstände, die<br />

nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft o<strong>der</strong> hergestellt worden sind. Es gelten die<br />

Vorschriften <strong>der</strong> allgemeinen <strong>Bilanzierungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bewertungsrichtlinie</strong> (Teil 1).<br />

(2) In folgenden Fällen darf vom Bewertungsgr<strong>und</strong>satz nach Abs. 1 abgewichen <strong>und</strong> ein<br />

Ersatzwert auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage geschätzter historischer Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

angesetzt werden:<br />

a) Der Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunkt des Vermögensgegenstandes liegt<br />

zwischen dem 01.07.1990 <strong>und</strong> dem 31.12.1999 <strong>und</strong> die Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

können nicht o<strong>der</strong> nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand ermittelt<br />

werden.<br />

b) Der Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunkt des Vermögensgegenstandes liegt<br />

zwischen dem 01.01.2000 <strong>und</strong> dem 31.12.2007 <strong>und</strong> die Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

können nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand ermittelt werden, wobei<br />

davon auszugehen ist, dass die Belege zur Ermittlung <strong>der</strong> Anschaffungs- <strong>und</strong><br />

Herstellkosten gr<strong>und</strong>sätzlich vorhanden sind.<br />

c) Für Vermögensgegenstände, die schon vor dem 1. Juli 1990 angeschafft o<strong>der</strong> hergestellt<br />

wurden, ist stets ein Ersatzwert anzusetzen.<br />

(3) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer, unabhängig von <strong>der</strong> bisherigen<br />

Nutzungsdauer <strong>der</strong> Vermögensgegenstände, neu festzulegen, soweit die nachfolgenden<br />

Bestimmungen keine Ausnahmen enthalten. Dabei darf die Restnutzungsdauer die<br />

Gesamtnutzungsdauer nicht übersteigen, die in <strong>der</strong> vom Innenministerium bekannt gegebenen<br />

Abschreibungstabelle (Anlage Nr. 1) festgeschrieben ist.


29<br />

(4) Bei einer Neufestlegung <strong>der</strong> Restnutzungsdauer nach § 2 Abs. 3 des Teil 2 dieser<br />

Richtlinie ermittelt sich das (fiktive) Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungsjahr von abnutzbaren<br />

Vermögensgegenständen des Anlagevermögens aus dem Bewertungsstichtag zuzüglich<br />

<strong>der</strong> Restnutzungsdauer nach § 2 Abs. 3, vermin<strong>der</strong>t um die Gesamtnutzungsdauer<br />

<strong>der</strong> vom Innenministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle (Anlage 1).<br />

(5) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in <strong>der</strong><br />

Eröffnungsbilanz mit Anschaffungs- mit Herstellungskosten sowie einem Erinnerungswert<br />

von je 1,00 Euro auszuweisen, wenn die Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

für den einzelnen Vermögensgegenstand nach überschlägiger Prüfung nicht mehr als<br />

5.000 Euro (netto, unabhängig von <strong>der</strong> Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs) betragen<br />

haben.<br />

Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, <strong>der</strong>en Wert<br />

nach überschlägiger Prüfung nicht mehr als 410,00 EUR (netto) betragen haben, gelten<br />

als vollständig abgeschrieben <strong>und</strong> fiktiv in den Abgang gestellt. Sie werden nicht im Inventar<br />

erfasst.<br />

(6) Die Vermögensgegenstände <strong>der</strong> Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsausstattung sowie Fahrzeuge,<br />

Maschinen <strong>und</strong> technische Anlagen (mit Ausnahme <strong>der</strong> Betriebsvorrichtungen) sind mit<br />

einem Erinnerungswert von je 1,00 Euro zu bewerten, wenn die betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer abgelaufen ist. Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ist nicht neu einzuschätzen.<br />

(7) Vermögensgegenstände, die nicht mehr verwendet werden <strong>und</strong> zur Verschrottung o<strong>der</strong><br />

zum Verkauf anstehen, sind mit dem Erinnerungswert von 1,00 Euro auszuweisen, sofern<br />

sie nicht bereits ausgeson<strong>der</strong>t <strong>und</strong> im Umlaufvermögen ausgewiesen sind. Der<br />

Erinnerungswert gilt als Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten.<br />

(8) In <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände, Son<strong>der</strong>posten, Rückstellungen,<br />

Verbindlichkeiten <strong>und</strong> Rechnungsabgrenzungsposten auch mit den Werten angesetzt<br />

werden, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag nach den für die Eröffnungsbilanz<br />

geltenden Gr<strong>und</strong>sätzen auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage von Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten<br />

(nicht Wie<strong>der</strong>beschaffungswerte) ermittelt wurden. Dies wird insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

den Betrieben gewerblicher Art <strong>und</strong> bei kostenrechenenden Einrichtungen <strong>der</strong> Fall sein.<br />

Etwaige zwischenzeitlich bis zum Eröffnungsbilanzstichtag 01.01.2012 eingetretene<br />

Wertän<strong>der</strong>ungen sind zu berücksichtigen.<br />

(9) Abschreibungssätze, die vor Bekanntgabe dieser Abschreibungstabelle bei Betrieben<br />

gewerblicher Art sachgerecht festgelegt <strong>und</strong> im bisherigen Rechnungswesen <strong>der</strong> Stadt<br />

angewandt wurden, können fortgeführt werden. Bei kostenrechnenden Einrichtungen<br />

dürfen lediglich die Restbuchwerte, die sachgerecht im bisherigen Rechnungswesen<br />

<strong>der</strong> Stadt errechnet <strong>und</strong> fortgeschrieben wurden, zum Eröffnungsbilanzstichtag beibehalten<br />

werden. Die Abschreibungen ermitteln sich ab dem Eröffnungsbilanzstichtag<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> voraussichtlichen wirtschaftlichen Restnutzungsdauer <strong>der</strong> Vermögensgegenstände.<br />

Zur Ermittlung <strong>der</strong> Restnutzungsdauer ist die landeseinheitliche Abschreibungstabelle<br />

heranzuziehen.<br />

(10) Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen in <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz ist im Anhang<br />

zu beschreiben. Bei Schätzungen sind die entsprechenden Vergleichsmaßstäbe aufzuzeigen.


30<br />

Abschnitt B: Son<strong>der</strong>bestimmungen bei <strong>der</strong> Erfassung<br />

<strong>und</strong> Bewertung einzelner Vermögensgegenstände<br />

§ 3 Erfassung <strong>und</strong> Bewertung von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechten<br />

§ 3.1 Ersatzwerte bei Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />

(1) Sollte eine Bewertung zu den tatsächlichen Anschaffungskosten aus den in § 2 Abs. 2<br />

(Teil 2) genannten Gründen nicht möglich sein, ist für das Flurstück ein Vergleichswert<br />

zum 01.01.2000 unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Abweichungen von den wertbeeinflussenden<br />

Merkmalen durch Zu- o<strong>der</strong> Abschläge zuzüglich eventuell angefallener nachträglicher<br />

Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten bis zum Bewertungsstichtag zugr<strong>und</strong>e zulegen.<br />

Der Ansatz eines Vergleichswerts setzt eine hinreichende Anzahl von mindestens<br />

10 vergleichbaren Verkaufsobjekten in den letzten drei vor dem Bewertungsstichtag<br />

liegenden Haushaltsjahren voraus. Für Waldgr<strong>und</strong>stücke kann auf Erfahrungswerte<br />

(Vergleichswerte) <strong>der</strong> Landesforstanstalt zurückgegriffen werden.<br />

(2) Ist ein Vergleichswert nicht ermittelbar, ist <strong>der</strong> Bodenrichtwert (BRW) <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Bodenrichtwertzone zum 01.01.2000 zuzüglich nachträglicher Anschaffungskosten<br />

bis zum Bewertungsstichtag zugr<strong>und</strong>e zulegen. Für die Ermittlung des Zustandes des<br />

Flurstücks ist <strong>der</strong> Stichtag am 01.01.2000 maßgeblich. Nachträgliche Nutzungsän<strong>der</strong>ungen<br />

sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese mit nachträglichen Anschaffungskosten<br />

(u.a. Erschließungskosten) verb<strong>und</strong>en sind.<br />

(3) Sind entsprechende Bodenrichtwerte nicht ermittelbar, ist ein sachgerechter Durchschnitt<br />

<strong>der</strong> Bodenrichtwerte <strong>der</strong> angrenzenden Bodenrichtwertzonen anzusetzen. Liegen<br />

keine Bodenrichtwerte vor, dann erfolgt die Bewertung auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage von Erfahrungswerten<br />

zum 01.01.2000 bei:<br />

a) Ackerland,<br />

sofern im Flächennutzungsplan (FNP) als solches ausgewiesen, im Stadtgebiet mit<br />

einem einheitlichen Wert von 0,35 EUR/m² (entspricht bei <strong>der</strong> mittleren Wertigkeit<br />

von 44 Bodenpunkten dem Bodenrichtwert von 80 €/ha <strong>und</strong> Bodenpunkt). Bei<br />

Ausweisung im FNP als Bauerwartungsland werden 15 €/m² angesetzt. Außerhalb<br />

des Stadtgebietes werden die durchschnittlichen Ackerlandwerte <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Gemeinden zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

b) Grünland, Unland, Brachflächen, Wasserflächen, Ausgleichs- <strong>und</strong> Ökoflächen, sofern<br />

im FNP als solches ausgewiesen, im Stadtgebiet mit einem einheitlichen Wert<br />

von 0,175 EUR/m² (entspricht 50 % von Ackerland). Bei Ausweisung im FNP als<br />

Bauerwartungsland werden 15 €/m² angesetzt.<br />

c) Kleingartenanlagen gemäß B<strong>und</strong>eskleingartengesetz mit einem Wert von 15 €/m²<br />

(entspricht Ackerlandwert als Bauerwartungsland).<br />

d) Gärten, die nicht dem B<strong>und</strong>eskleingartengesetz unterliegen <strong>und</strong> nicht einem<br />

Wohngr<strong>und</strong>stück direkt zugeordnet sind, mit 50% des/r angrenzenden BRW.<br />

e) Öffentliche Grün- <strong>und</strong> Parkflächen (kein Straßenbegleitgrün) in Anlehnung <strong>der</strong><br />

Wertermittlungsliteratur mit 17 % des/r angrenzenden BRW.<br />

(4) Bei den Flächenangaben ist von den Angaben des Automatisierten Liegenschaftsbuches<br />

(ALB) auszugehen.


31<br />

(5) Für den Wertansatz von Erbbauberechtigungen an Gr<strong>und</strong>stücken sowie Belastungen<br />

des Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodens durch ein Erbbaurecht wird auf Anlage 10 verwiesen.<br />

(6) Für sonstige Berechtigungen an Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> sonstige Belastungen von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

sind je nach Art des Gr<strong>und</strong>stückes gr<strong>und</strong>sätzlich die vorstehenden Regelungen<br />

entsprechend anzuwenden. Des Weiteren gelten folgende Regelungen:<br />

a) Folgende unentgeltlich eingeräumte Gr<strong>und</strong>stücksbelastungen<br />

Wohnrechte,<br />

versehentliche Überbauung <strong>der</strong> Grenze eines Gr<strong>und</strong>stücks durch einen Dritten,<br />

Duldung eines Notweges,<br />

eingeräumte Geh- <strong>und</strong> Fahrrechte,<br />

Leitungsrechte bei Straßen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen<br />

min<strong>der</strong>n gr<strong>und</strong>sätzlich den Wert des Gr<strong>und</strong>stückes.<br />

Werden mit <strong>der</strong> unentgeltlichen Einräumung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksbelastungen kommunale<br />

Zwecke verfolgt, unterliegt das Gr<strong>und</strong>stück keiner Wertmin<strong>der</strong>ung.<br />

Wurde für die vorstehenden Gr<strong>und</strong>stücksbelastungen ein Entgelt von dem Berechtigten<br />

gezahlt, unterliegt das Gr<strong>und</strong>stück ebenfalls keiner Wertmin<strong>der</strong>ung.<br />

Auf einem Gr<strong>und</strong>stück lastende Reallasten (z.B. Rentenreallasten) beeinflussen den<br />

Wert des Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodens nicht. Sie sind im Anhang anzugeben.<br />

b) Sofern eine behördliche o<strong>der</strong> gesetzliche Auflage besteht, eine Altlast zu beseitigen,<br />

ist in Höhe <strong>der</strong> Beseitigungskosten eine Rückstellung zu bilden. Der Gr<strong>und</strong>stückswert<br />

ist insoweit nicht zu vermin<strong>der</strong>n. Einer behördliche Auflage gleichgestellt ist <strong>der</strong><br />

Ausweis <strong>der</strong> Altlast im Altlastenkataster.<br />

Das Gleiche gilt, wenn in sonstigen Fällen die Beseitigung <strong>der</strong> Altlast in den folgenden<br />

drei Jahren ernsthaft geplant ist.<br />

In den sonstigen Fällen ist in Höhe <strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung des Gr<strong>und</strong>stücks eine außerplanmäßige<br />

Abschreibung auf den Wert des Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodens vorzunehmen..<br />

In an<strong>der</strong>en als in den zuvor genannten Fällen erfolgt keine bilanzielle Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Altlasten. Es sind lediglich entsprechend Angaben in den Anhang aufzunehmen<br />

§ 3.2 Ersatzwerte bei Wald<br />

(1) Für den Fall, dass bei <strong>der</strong> Bewertung des stehenden Holzvermögens auf kein Forsteinrichtungswerk<br />

zurückgegriffen werden kann, wird nach den Regelungen <strong>der</strong> Anlage 9<br />

bewertet.<br />

(2) Beson<strong>der</strong>e Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen im Wald (z. B. befestigte Waldwege (ohne Holzrückwege,<br />

Holzlagerplätze usw.) sind auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage von Erfahrungswerten aus <strong>der</strong><br />

Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung<br />

eines Anpassungsbedarfs an die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> zu bewertenden Ver-


32<br />

mögensgegenstände beim Infrastrukturvermögen anzusetzen. Sind solche Vergleichswerte<br />

nicht o<strong>der</strong> nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln, hat die Bewertung<br />

je nach Art <strong>der</strong> Anlage o<strong>der</strong> Einrichtung entsprechend <strong>der</strong> Bewertung von Straßen,<br />

Wegen, Plätzen beim Infrastrukturvermögen zu erfolgen.<br />

§ 3.3 Ersatzwerte bei Deponien<br />

(1) Bei stillgelegten Deponien ohne weiteren Nutzungswert ist für den Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />

ein Erinnerungswert in Höhe von 1,00 €/m² zugr<strong>und</strong>e zulegen.<br />

(2) Bei stillgelegten Deponien, die für sonstige Zwecke genutzt werden (u.a. Standort von<br />

Solaranlagen, Weideland) bestimmt sich <strong>der</strong> Wert des Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodens nach <strong>der</strong><br />

nachhaltigen Nutzung.<br />

§ 3.4 Ersatzwerte bei Gebäuden <strong>und</strong> baulichen Anlagen<br />

(1) Sollte eine Bewertung zu den tatsächlichen fortgeführten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

aus den in § 2 Abs. 2 (Teil 2) genannten Gründen nicht möglich sein, ist <strong>der</strong><br />

Sachwert (Ersatzwert) auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Normalherstellungskosten 2000 nach den<br />

Wertermittlungsrichtlinien 2002 des B<strong>und</strong>esministeriums für Verkehr, Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen<br />

abzüglich <strong>der</strong> planmäßigen Wertmin<strong>der</strong>ung für die Nutzung bis zum Bewertungsstichtag<br />

sowie eines Abzuges für Baumängel <strong>und</strong> Bauschäden zugr<strong>und</strong>e zulegen.<br />

Bei wesentlichen technischen Abweichungen von den <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Normalherstellungskosten<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Annahmen ist ein entsprechen<strong>der</strong> Anpassungsbedarf<br />

zu berücksichtigen.<br />

Dabei ist wie folgt vorzugehen: Der auf Basis <strong>der</strong> Normalherstellungskosten 2000 ermittelte<br />

Wert ist auf den fiktiven Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunkt zurück zu indizieren,<br />

längstens jedoch bis auf das Jahr 1946. Die somit ermittelten historisch geschätzten<br />

Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten zum fiktiven Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunkt<br />

nach § 2 Abs. 4 sind um die planmäßige Wertmin<strong>der</strong>ung für die Zeit<br />

<strong>der</strong> Nutzung bis zum Bewertungsstichtag zu vermin<strong>der</strong>n. Anschließend ist gegebenenfalls<br />

ein Abzug für Baumängel <strong>und</strong> Bauschäden vorzunehmen.<br />

(2) Im Einzelnen wird auf die folgende Anlagen verwiesen:<br />

- Ermittlung <strong>der</strong> Bruttogr<strong>und</strong>fläche nach DIN 277 Teil 1 (Anlage 11),<br />

- Bestimmung des Ausstattungsstandards (Anlage 12),<br />

- Preisindizes (Anlage 13),<br />

- Ermittlung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Restnutzungsdauer bei Gebäuden (Anlage 14),<br />

- Ermittlung des bereinigten Gebäudewertes auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Normalherstellungskosten<br />

2000 (Anlage 15a).<br />

(3) Der Gebäudewert wird im Sachwertverfahren durch den Gebäudetyp <strong>und</strong> dessen typischen<br />

Ausstattungsmerkmale bestimmt. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist bei <strong>der</strong> Bewertung die


33<br />

Bauart zugr<strong>und</strong>e zulegen <strong>und</strong> nicht die Nutzungsart, es sei denn, dass im Zuge <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung<br />

das Wesen des Gebäudes wesentlich verän<strong>der</strong>t wurde <strong>und</strong> eine an<strong>der</strong>e<br />

Gebäudeart entstanden ist.<br />

(4) Da die Normalherstellungskosten 2000 keine Angaben z.B. Nebengebäude <strong>und</strong> Feuerwehrgebäude<br />

enthalten, sind dort analog die Angaben zu „Lagergebäuden“ bzw. „Industriegebäuden,<br />

Werkstätten“ anzuwenden.<br />

(5) Gebäude, die generalsaniert wurden, sofern noch ein Teil <strong>der</strong> Altsubstanz verwendet<br />

wurde (es ist unerheblich in welchem Zustand die Altsubstanz war), werden nach dem<br />

Sachwertverfahren bewertet.<br />

(6) Anbauten an Gebäuden, sofern es sich nicht um selbstständig nutzbare Gebäudeteile<br />

handelt (Altsubstanz kann abgerissen werden <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anbau ist weiterhin uneingeschränkt<br />

nutzbar), werden nach dem Sachwertverfahren mitbewertet <strong>und</strong> über eine einheitliche<br />

Restnutzungsdauer mit dem Gebäude abgeschrieben.<br />

(7) Wenn ein Gebäude aus verschiedenen Gebäudeteilen (nicht ausschließlich selbstständige<br />

Gebäudeteile) besteht, die unterschiedlichen Gebäudetypen entsprechen, sind die<br />

unterschiedlichen Gebäudeteile geson<strong>der</strong>t zu bewerten. In einem zweiten Schritt sind<br />

die Werte <strong>der</strong> Gebäudeteile zu einem Gesamtwert des Vermögensgegenstandes „Gebäude“<br />

zusammenzufassen (Gebäudemix).Für dieses „Gebäude“ ist eine einheitliche<br />

Restnutzungsdauer festzustellen, angepasst an die kürzeste ermittelte Restnutzungsdauer.<br />

Diese Regelung gilt auch für Gebäudeteile, die demselben Gebäudetyp entsprechen.<br />

Ein vorhandener Instandhaltungsstau ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht von dem Gebäudewert abzusetzen,<br />

sofern die Beseitigung des Instandhaltungsstaus innerhalb von drei Jahren<br />

ernsthaft geplant ist. In diesem Fall ist eine Rückstellung in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />

Kosten für die Beseitigung des Instandhaltungsstaus zu bilden.<br />

Ist die Beseitigung des Instandhaltungsstaus nicht innerhalb <strong>der</strong> folgenden drei Jahre<br />

ernsthaft geplant, dann ist <strong>der</strong> Instandhaltungsstau als Teil <strong>der</strong> Bauschäden in Höhe <strong>der</strong><br />

Wertmin<strong>der</strong>ung des Gebäudes zu berücksichtigen.<br />

(8) Betriebsvorrichtungen sind in dem Bilanzposten „Maschinen <strong>und</strong> technische Anlagen“<br />

auszuweisen. Soweit bei <strong>der</strong> Bewertung von Gebäuden nach dem Sachwertverfahren<br />

die Bewertung gewöhnlicher Betriebsvorrichtungen enthalten ist, kann aus Vereinfachungsgründen<br />

auf einen geson<strong>der</strong>ten Ausweis in <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz verzichtet werden.<br />

(9) Bei Bauten auf fremden Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden erfolgt die Bilanzierung <strong>und</strong> Bewertung nach<br />

den Gr<strong>und</strong>sätzen für bebaute Gr<strong>und</strong>stücke dieser Richtlinie.<br />

§ 3.5 Ersatzwerte bei Außenanlagen bebauter Gr<strong>und</strong>stücke<br />

(1) Unter Außenanlagen bebauter Gr<strong>und</strong>stücke sind insbeson<strong>der</strong>e Befestigung von Höfen,<br />

Wege, Gärten, Pflanzungen, Einfriedungen <strong>und</strong> Rampen zu verstehen. Davon zu unterscheiden<br />

sind die Betriebsvorrichtungen, die bei den beweglichen Vermögensgegenständen<br />

des Anlagevermögens geson<strong>der</strong>t zu erfassen <strong>und</strong> zu bewerten sind.


34<br />

(2) Im Rahmen <strong>der</strong> Bewertung bebauter Gr<strong>und</strong>stücke mit Ersatzwerten wird <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong><br />

Außenanlage in Prozent des Gebäudewertes sachgerecht geschätzt, sofern keine Vergleichswerte<br />

für die Bestimmung des Ersatzwertes zur Verfügung stehen.<br />

(3) Sofern <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Außenanlage in Prozent des Gebäudewertes geschätzt wird, sind<br />

als Gebäudewert die zum Bewertungsstichtag ermitteln fortgeführten fiktiven Anschaffungs-<br />

<strong>und</strong> Herstellungskosten des Gebäudes, die gleichzeitig die Bewertungsobergrenze<br />

für das Gebäude darstellen, vor Abzug von Wertmin<strong>der</strong>ungen wegen baulicher Mängel<br />

o<strong>der</strong> Schäden für das Gebäude zu verstehen. Es ist vom Wert vor Abzug von Wertmin<strong>der</strong>ungen<br />

aufgr<strong>und</strong> baulicher Mängel o<strong>der</strong> Schäden auszugehen, da <strong>der</strong> Zustand<br />

<strong>der</strong> Außenanlagen <strong>und</strong> <strong>der</strong> des Gebäudes voneinan<strong>der</strong> abweichen können <strong>und</strong> sonst<br />

<strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Außenanlagen möglicherweise zu gering ausfallen würde, insbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn zusätzlich zu dem niedrigen Wert des Gebäudes auch noch die Wertmin<strong>der</strong>ungen<br />

des Außenanlagen berücksichtigt werden.<br />

Bezogen wird die Wertermittlung <strong>der</strong> Außenanlagen mit Prozentwerten vom Gebäudewert<br />

auf die gemäß Normalherstellungskosten 2000 ermittelten Ausstattungsstandards<br />

für das Gebäude:<br />

Gebäudetyp<br />

Altentagesstätten<br />

Altenwohnheime<br />

Ausstellungsgebäude<br />

Behin<strong>der</strong>tenwohnheime<br />

Berufsschulen<br />

Bibliotheken<br />

Ferien- <strong>und</strong> Erholungsheime<br />

Feuerwehrbauten<br />

Friedhofsbauten<br />

Gemeindezentren, Bürgerhäuser<br />

Gemischt genutzte Wohn- <strong>und</strong> Geschäftshäuser<br />

(auch anwendbar für NHK-Gebäudetypen 1-3)<br />

Gr<strong>und</strong>schulen<br />

Gymnasien, Regionale Schulen, Gesamtschulen<br />

Ausstattungsstandards<br />

Einfach Mittel Gehoben/<br />

Stark gehoben<br />

In % In % In %<br />

3 - 4 4 - 6<br />

3 - 5 5 - 8<br />

2 - 4 4 - 6<br />

3 - 4 5 - 8<br />

6 - 10 8 - 12<br />

2 - 3 3 - 5<br />

5 - 7<br />

1 - 6 2 - 8<br />

2 - 3 3 - 5<br />

5 - 7 7 - 12<br />

2 - 4 4 - 6 5 - 7<br />

10 - 12 12 - 15<br />

6 - 8 8 - 12<br />

Hallenbä<strong>der</strong> 4 - 6 6 - 10


35<br />

Hochschulen, Universitäten 1 - 6 2 - 8<br />

Hotels 2 - 4 4 - 6<br />

Jugendheime, Schullandheime 3 - 4 4 - 6 5 - 8<br />

Jugendherbergen 3 - 5 4 - 6<br />

Kegelsportanlagen, Bowlinganlagen 2 - 4 4 - 6<br />

Industriegebäude, KFZ – Werkstätten 1 - 4 1 - 6<br />

Kin<strong>der</strong>heime 2 - 4 3 - 5 5 - 7<br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätten 8 - 10 10 - 16<br />

Kirchen, Kapellen 2 - 4 3 - 5<br />

Konzerthallen 4 - 5 5 - 7<br />

Krankenhäuser 4 - 7 5 - 9<br />

Kur- <strong>und</strong> Heilbä<strong>der</strong> 4 - 6 6 - 10<br />

Mensen, Kantinen 1 - 2 2 - 5<br />

Parkhäuser 4 - 6<br />

Personalwohnheime 3 - 5 5 - 8<br />

Reitsporthallen 8 - 10 10 - 12<br />

Sanatorien, Rehabilitationszentren 4 - 8 6 - 10<br />

Son<strong>der</strong>schulen, För<strong>der</strong>schulen 8 - 10 10 - 12<br />

Funktionsgebäude für Sportanlagen 2 - 3 3 - 5<br />

Saalbauten, Veranstaltungszentren 6 - 8 8 - 11<br />

Studentenwohnheime 3 - 5<br />

Tagungsstätten, Bildungszentren 6 - 8 8 - 14<br />

Tennishallen, Squash- Hallen 4 - 6 6 - 10<br />

Turn- <strong>und</strong> Sporthallen 2 - 5<br />

Vereins- <strong>und</strong> Jugendheime, Tagesstätten 2 - 3 3 - 4 4 - 6<br />

Versammlungsstätten für Sport- <strong>und</strong> Veranstaltung<br />

2 - 4 4 - 8<br />

Verwaltungsgebäude 1 - 6 2 - 8<br />

Baumängel <strong>und</strong> -schäden sowie sonstige Wertmin<strong>der</strong>ungen an den Außenanlagen sind<br />

entsprechend § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO-Doppik bzw. § 5 Abs. 7 zu berücksichtigen.


36<br />

Der so ermittelte Restbuchwert <strong>der</strong> Außenanlagen zum Bewertungsstichtag ist im Wege<br />

einer Schätzung auf die einzelnen selbstständigen Vermögensgegenstände <strong>der</strong> vorhandenen<br />

Außenanlage aufzuteilen.<br />

Für die einzelnen Außenanlagen ist die Restnutzungsdauer sachgerecht einzuschätzen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> neu eingeschätzten Restnutzungsdauer <strong>und</strong> <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Abschreibungstabelle<br />

entnommenen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer ist fiktive Anschaffungso<strong>der</strong><br />

Herstellungszeitpunkt zu ermitteln.<br />

Der pauschal ermittelte Restbuchwert ist anschließend unter Berücksichtigung des fiktiven<br />

Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunktes durch Hochrechnung zu ermitteln.<br />

Der rechnerisch ermittelte Wert <strong>der</strong> Außenanlagen ist zu plausibilisieren.<br />

(4) Für die Erfassung <strong>und</strong> Bewertung von Außenanlagen zum Bewertungsstichtag sind die<br />

Anlagen 15 b <strong>und</strong> 15 c zu verwenden.<br />

§ 4 Erfassung <strong>und</strong> Bewertung von Infrastrukturvermögen<br />

§ 4.1 Ersatzwerte bei Straßen mit Verkehrseinrichtungen <strong>und</strong> -anlagen, Wegen <strong>und</strong><br />

Plätzen <strong>und</strong> sonstigen befestigten Anlagen<br />

(1) Für die Bewertung von Straßen nach fortgeführten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

o<strong>der</strong> Ersatzwerten sind folgende Anlagen zu verwenden:<br />

- Bewertung nach fortgeführten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten (Anlage 16)<br />

- Bewertung nach Ersatzwerten (Anlage 17)<br />

(2) Für die Bewertung von Wegen <strong>und</strong> Plätzen nach fortgeführten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

o<strong>der</strong> Ersatzwerten sind folgende Anlagen zu verwenden:<br />

- Bewertung nach fortgeführten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten (Anlage 18)<br />

- Bewertung nach Ersatzwerten (Anlage 19)<br />

(3) Sowohl für die Bewertung nach fortgeführten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten als<br />

auch für die Bewertung nach Ersatzwerten ist die wirtschaftliche Restnutzungsdauer<br />

nach § 2 Abs. 3 des Teils 2 dieser Richtlinie nach einer Zustandskennziffer (Siehe Anlagen<br />

16 bis 19) zu bestimmen. Von <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Restnutzungsdauer nach einer Zustandskennziffer<br />

darf nur abgewichen werden,<br />

- wenn Angaben detaillierter gemacht werden sollen o<strong>der</strong> für die Ermittlung <strong>der</strong> Zustandskennziffer<br />

alternativ angewandte Verfahren (u.a. ingenieurtechnische Verfahren)<br />

zum gleichen Ergebnis führen,<br />

- wenn <strong>der</strong> Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunkt nach dem 1.1.2006 liegt, keine<br />

nachträglichen Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungsmaßnahmen durchgeführt wurden<br />

<strong>und</strong> bisher von einer planmäßigen Abnutzung ausgegangen werden kann. Die Restnutzungsdauer<br />

kann für diesen Fall als rechnerische Differenz zwischen <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

landeseinheitlichen Abschreibungstabelle für Gemeinden festgelegten wirtschaftlichen<br />

Nutzungsdauer <strong>und</strong> <strong>der</strong> bisherigen Nutzungsdauer (Zeitraum zwischen dem


37<br />

Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungszeitpunkt <strong>und</strong> dem Bewertungsstichtag) ermittelt<br />

werden.<br />

(4) Sollte eine Bewertung von Straßen zu den tatsächlichen fortgeführten Anschaffungs<strong>und</strong><br />

Herstellungskosten aus den in § 2 Abs. 2 (Teil 2) genannten Gründen nicht möglich<br />

sein, ist <strong>der</strong> Herstellungswert (Ersatzwert) zugr<strong>und</strong>e zulegen. Bei Straßen erfolgt die Bestimmung<br />

je nach Straßenart/Bauklasse <strong>und</strong> -güte. Der so ermittelte Wert ist auf den fiktiven<br />

Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunkt zurück zu indizieren. Die somit ermittelten<br />

historisch geschätzten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten zum fiktiven Anschaffungs-<br />

o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunkt sind um die planmäßige Wertmin<strong>der</strong>ung für die Zeit<br />

<strong>der</strong> Nutzung bis zum Bewertungsstichtag zu vermin<strong>der</strong>n. Die Ermittlung <strong>der</strong> Bauklassen<br />

erfolgt nach den Richtlinien für Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen<br />

(RStO).<br />

§ 4.2 Ersatzwerte bei ingenieurtechnischen Bauwerken<br />

(1) Unter ingenieurtechnischen Bauwerken sind Brücken, Tunnel, Tragbauwerke, Lärmschutzbauwerke,<br />

Verkehrszeichenbrücken, Stützbauwerke usw. zu fassen. Sie bilden<br />

mindestens einen Vermögensgegenstand <strong>und</strong> sind bei <strong>der</strong> Erfassung <strong>und</strong> Bewertung<br />

sachgemäß von den Straßen zu trennen.<br />

(2) Sollte eine Bewertung zu den tatsächlichen fortgeführten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

aus den in § 2 Abs. 2 (Teil 2) genannten Gründen nicht möglich sein, erfolgt<br />

die Bewertung auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage von Vergleichswerten aus <strong>der</strong> Herstellung vergleichbarer<br />

Bauwerke unter Beachtung eines Anpassungsbedarfes an die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> zu<br />

bewertenden ingenieurtechnischen Bauwerke. Für Baunebenkosten ist ein pauschaler<br />

10%-iger Zuschlag vorzunehmen. Der so ermittelte Wert ist auf den fiktiven Anschaffungs-<br />

o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunkt zurück zu indizieren, längstens jedoch bis auf das<br />

Jahr 1946. Die somit ermittelten historisch geschätzten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

zum fiktiven Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunkt nach § 2 Abs. 4 (Teil 2)<br />

sind um die planmäßige Wertmin<strong>der</strong>ung für die Zeit <strong>der</strong> Nutzung bis zum Bewertungsstichtag<br />

zu vermin<strong>der</strong>n.<br />

(3) Ist die Ermittlung von Vergleichswerten vor Ort in einem vertretbaren Zeitaufwand nicht<br />

möglich, ist von folgenden pauschalen Erfahrungswerten als Normalherstellungskosten<br />

zum 1.1.2000 einschließlich Mehrwertsteuer <strong>und</strong> Baunebenkosten auszugehen:<br />

Brücken:<br />

mit einer Fläche < 1.000 m² 2.250 € je m²<br />

mit einer Fläche > 1.000 m² 1.700 € je m²<br />

Tunnel:<br />

15.000 € je lfdm<br />

Trogbauwerke: 1.000 € je m²<br />

Lärmschutzbauwerke: 400 € je m²<br />

Verkehrszeichenbrücken:<br />

20.000 € je Stück


38<br />

Stützwände:<br />

- Trockenmauern 250 € je m²<br />

- Winkelstützmauern aus Stahlbeton<br />

Höhe 0,80 m<br />

Höhe 1,25 m<br />

Höhe 2,00 m<br />

Höhe 2,50 m<br />

150 € je lfdm<br />

200 € je lfdm<br />

380 € je lfdm<br />

560 € je lfdm<br />

- Ortbeton, d = 0,25 m<br />

Höhe 1,00 m<br />

Höhe 2,00 m<br />

230 € je lfdm<br />

370 € je lfdm<br />

- Stahlbetonplatten zwischen IP-Trägern<br />

Höhe 2,00 m<br />

560 € je lfdm<br />

(4) Die Ermittlung <strong>der</strong> Restnutzungsdauer nach § 2 Abs. 4 mit einer Zustandskennziffer für<br />

Ingenieurbauwerke erfolgt auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Zustandsnoten für Ingenieurbauwerke nach<br />

DIN 1076 (Anlage 20). Sie ist ansonsten sachgerecht zu schätzen.<br />

§ 5 Ersatzwerte bei Kunstgegenständen <strong>und</strong> Sammlungen<br />

(1) Sollte eine Bewertung zu den tatsächlichen fortgeführten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

aus den in § 2 Abs. 2 (Teil 2) genannten Gründen nicht möglich sein, ist ein<br />

Vergleichswert unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Abweichungen von den wertbeeinflussenden<br />

Merkmalen durch Zu- o<strong>der</strong> Abschläge zugr<strong>und</strong>e zulegen.<br />

(2) Ist ein Vergleichswert nicht ermittelbar <strong>und</strong> besteht eine dauerhafte Versicherung, sind<br />

die Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten aus dem Versicherungswert abzuleiten. Die<br />

Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten dürfen maximal 50% des Versicherungswertes<br />

betragen. Besteht keine dauerhafte Versicherung ist ein Erinnerungswert von 1,00 Euro<br />

anzusetzen.<br />

(3) Die Kunstgegenstände mit Ausnahme <strong>der</strong> Gebrauchskunst <strong>und</strong> die Sammlungen werden<br />

nicht planmäßig abgeschrieben.<br />

(4) Vermögensgegenstände <strong>der</strong> Gebrauchskunst werden bei <strong>der</strong> Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsausstattung<br />

erfasst <strong>und</strong> entsprechend abgeschrieben.<br />

(5) Handelt es sich bei dem Kunstwerk o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sammlung um eine erhaltene Dauerleihgabe,<br />

liegt we<strong>der</strong> rechtliches noch wirtschaftliches Eigentum vor <strong>und</strong> es erfolgt insoweit<br />

keine Bilanzierung. Dauerleihgaben Dritter sind zu inventarisieren <strong>und</strong> jährlich mit dem<br />

Leihgeber abzustimmen.


39<br />

(6) Leihgaben an Dritte sind rechtliches <strong>und</strong> wirtschaftliches Eigentum <strong>der</strong> Stadt <strong>und</strong> nach<br />

den Abs. 1 bis 4 zu bewerten.<br />

(7) Archivgut wird nicht erfasst <strong>und</strong> bewertet.<br />

§ 6 Ersatzwerte bei Baudenkmälern<br />

(1) Zu Baudenkmälern gehören etwa Kriegsdenkmäler, Säulen, Reste einer historischen<br />

baulichen Anlage usw.<br />

(2) Baudenkmäler, die als Gebäude genutzt werden, sind wie Gebäude zu bewerten.<br />

(3) Sofern Baudenkmäler nach dem 01.07.1990 gr<strong>und</strong>saniert worden sind, sind die Sanierungskosten<br />

vermin<strong>der</strong>t um die Abschreibungen <strong>und</strong> erhöht um die Zuschreibungen bis<br />

zum Eröffnungsbilanzstichtag anzusetzen. Ansonsten ist ein Erinnerungswert von 1,00<br />

Euro für das Kulturdenkmal zugr<strong>und</strong>e zulegen. Das gilt auch, wenn <strong>der</strong> Anschaffungso<strong>der</strong><br />

Herstellungszeitpunkt des Vermögensgegenstandes zwischen dem 01.07.1990<br />

<strong>und</strong> dem 31.12.1999 liegt <strong>und</strong> die Sanierungskosten nicht mehr o<strong>der</strong> nicht mit einem<br />

vertretbaren Zeitaufwand ermittelt werden können.<br />

§ 7 Ersatzwerte bei Maschinen <strong>und</strong> technischen Anlagen, Fahrzeugen<br />

Sollte eine Bewertung zu den tatsächlichen fortgeführten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

aus den in § 2 Abs. 2 (Teil 2) genannten Gründen nicht möglich sein, sind aktuelle<br />

Werte, abgeleitet aus Erfahrungswerten von An- bzw. Verkäufen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Herstellung o<strong>der</strong><br />

aus Listenpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände, zum Bewertungsstichtag zugr<strong>und</strong>e<br />

zulegen. Die Beson<strong>der</strong>heiten des zu bewertenden Vermögensgegenstandes (z.B.<br />

technischer Fortschritt, Inflation) sind dabei zu berücksichtigen.<br />

§ 8 Ersatzwerte bei Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsausstattung<br />

(1) Sollte eine Bewertung zu den tatsächlichen fortgeführten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

aus den in § 2 Abs. 2 (Teil 2) genannten Gründen nicht möglich sein, sind<br />

aktuelle Werte (Ersatzwert), abgeleitet aus Erfahrungswerten von An- bzw. Verkäufen<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Herstellung o<strong>der</strong> aus Listenpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände,<br />

zum Bewertungsstichtag zugr<strong>und</strong>e zulegen. Die Beson<strong>der</strong>heiten des zu bewertenden<br />

Vermögensgegenstandes sind dabei im Wert zu berücksichtigen.<br />

(2) Der so ermittelte Wert ist auf den fiktiven Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunkt zurück<br />

zu indizieren. Die somit ermittelten historisch geschätzten Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

zum fiktiven Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungszeitpunkt sind um die<br />

planmäßige Wertmin<strong>der</strong>ung für die Zeit <strong>der</strong> Nutzung bis zum Bewertungsstichtag zu<br />

vermin<strong>der</strong>n.<br />

(3) Beim Medienbestand ist ein differenzierter Festwert, geordnet nach Gruppen unterschiedlicher<br />

Nutzungsdauer, anzusetzen. Ausgeson<strong>der</strong>ter Medienbestand wird mit 1,00<br />

Euro pro Regalmeter bewertet.


40<br />

§ 9 Ersatzwerte bei Finanzanlagen<br />

(1) Sollte bei Anteilen an Kapitalgesellschaften eine Bewertung zu den tatsächlichen Anschaffungskosten<br />

aus den in § 2 Abs. 2 (Teil 2) genannten Gründen nicht möglich sein,<br />

ist, unter Berücksichtigung eines Anpassungsbedarfes aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong><br />

zu bewertenden Anteile, ein Vergleichswert aus dem An- o<strong>der</strong> Verkauf vergleichbarer<br />

Anteile zugr<strong>und</strong>e zulegen.<br />

(2) Ist ein Vergleichswert bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht ermittelbar, ist das anteilige<br />

Eigenkapital zum Bilanzstichtag anzusetzen.<br />

(3) Für Son<strong>der</strong>vermögen mit Son<strong>der</strong>rechnung ist in jedem Fall das Eigenkapital zum Bilanzstichtag<br />

anzusetzen.<br />

(4) Sollte bei Zweckverbänden eine Bewertung zu den tatsächlichen Anschaffungskosten<br />

aus den in § 2 Abs. 2 (Teil 2) genannten Gründen nicht möglich sein, erfolgt die Bewertung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem anteiligen Eigenkapital, das auf die Stadt entsprechend ihrer<br />

Mitgliedschaft entfällt. Es ist bei <strong>der</strong> Aufteilung des Eigenkapitals <strong>der</strong> vom Zweckverband<br />

festgelegte Schlüssel anzuwenden. Es wird das Eigenkapital zu dem Stichtag ermittelt<br />

<strong>und</strong> den Mitglie<strong>der</strong>n zugeordnet, zu dem das erste Mitglied des Zweckverbandes auf die<br />

kommunale Doppik umstellt. Dieser Stichtag gilt dann für alle weiteren Mitglie<strong>der</strong> unabhängig<br />

vom jeweiligen Umstellungszeitpunkt.<br />

(5) Eine reine Mitgliedschaft an Zweckverbänden (ohne Eigenkapital, umlagefinanziert) erfolgt<br />

mit dem Ansatz eines Erinnerungswertes in Höhe von 1,00 EUR.<br />

(6) Mitgliedschaften in son<strong>der</strong>gesetzlich gegründeten Verbänden (z. B. die Gewässerunterhaltungsverbände<br />

nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG)) werden nicht bilanziert.<br />

(7) Erfolgt die Bewertung aufgr<strong>und</strong> des (anteiligen) Eigenkapitals, ist ein Erinnerungswert<br />

von 1,00 Euro anzusetzen, wenn zum Bilanzstichtag kein positives Eigenkapital ausgewiesen<br />

wird. Bei Son<strong>der</strong>vermögen mit Son<strong>der</strong>rechnungen ist beim Ausweis eines nicht<br />

durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages in <strong>der</strong> Bilanz <strong>der</strong> Stadt (anteilig) eine entsprechende<br />

Rückstellung auszuweisen.<br />

(8) Einlagen in das Dotationskapital o<strong>der</strong> das Stammkapital <strong>der</strong> Sparkassen sind mit dem<br />

Wert zu bilanzieren, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Stadt eingelegt wurde. Trägerschaften an Sparkassen<br />

werden nicht bilanziert, es erfolgt eine Angabe zur Trägerschaft im Anhang.<br />

§ 10 Ersatzwerte bei Pflanzen <strong>und</strong> Bäumen in Alleen <strong>und</strong> Parks sowie in sonstigen<br />

öffentlichen Anlagen<br />

(1) EineErfassung <strong>und</strong> Bewertung von Pflanzen <strong>und</strong> Sträuchern erfolgt nicht.<br />

(2) Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Erfassung <strong>und</strong> Bewertung <strong>der</strong> Bäume ist das Baumkataster. Ein Baum<br />

entspricht einem Vermögensgegenstand.<br />

(3) Bäume sind mit einem Vergleichswert aus dem An- bzw. Verkauf o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Herstellung<br />

o<strong>der</strong> aus Katalogpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände zuzüglich Pflanzkosten<br />

<strong>und</strong> Anwuchspflege unter Beachtung eines Anpassungsbedarfes an die Beson<strong>der</strong>heiten<br />

des zu bewertenden Vermögensgegenstandes anzusetzen.


41<br />

§ 11 Ersatzwerte bei Vorräten<br />

Sollte eine Bewertung zu den tatsächlichen Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten aus den<br />

in § 2 Abs. 2 (Teil 2) genannten Gründen nicht möglich sein, erfolgt <strong>der</strong> Wertansatz <strong>der</strong> Vorräte<br />

auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage von Vergleichswerten aus dem An- o<strong>der</strong> Verkauf o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Herstellung<br />

vergleichbarer Vorräte bzw. auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage von Katalogpreisen unter Beachtung<br />

eines Anpassungsbedarfes an die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> zu bewertenden Vorräte. Falls die<br />

Vergleichswerte nicht o<strong>der</strong> nicht mit vertretbarem Zeitaufwand ermittelt werden können, ist<br />

ein Erinnerungswert von 1,00 € je Artikel o<strong>der</strong> Artikelgruppe anzusetzen.<br />

Abschnitt C: Erstbilanzierung <strong>und</strong> Ersatzwerte bei Passiva<br />

§ 12 Erstbilanzierung <strong>und</strong> Ersatzwerte bei Son<strong>der</strong>posten<br />

(1) In <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz sind Son<strong>der</strong>posten nur für Zuwendungen zu bilden, die die Stadt<br />

nach dem 30. Juni 1990 erhalten hat.<br />

(2) Son<strong>der</strong>posten sind gr<strong>und</strong>sätzlich mit den tatsächlichen Zuführungsbeträgen unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> bis zum Eröffnungsbilanzstichtag vorzunehmenden planmäßigen <strong>und</strong><br />

außerplanmäßigen Auflösungen anzusetzen.<br />

(3) Sofern die Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen Zuführungsbeträge nicht o<strong>der</strong> nicht mit einem vertretbaren<br />

Zeitaufwand ermittelt werden kann, sind diese aus dem durchschnittlichen För<strong>der</strong>satz,<br />

<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung dieser Vermögensgegenstände in <strong>der</strong><br />

Vergangenheit gewährt wurde, zu ermitteln.<br />

(4) Wird bei <strong>der</strong> Bewertung eines Vermögensgegenstandes <strong>der</strong> Ersatzwert angesetzt, ist<br />

auch für den entsprechenden Son<strong>der</strong>posten ein Ersatzwert anzusetzen, sofern die tatsächlichen<br />

Zuführungsbeträge zu dem Son<strong>der</strong>posten in einem unangemessenen Verhältnis<br />

zu dem Ersatzwert des Vermögensgegenstandes stehen. Der Ersatzwert des<br />

Son<strong>der</strong>postens ermittelt sich gr<strong>und</strong>sätzlich aus dem durchschnittlichen För<strong>der</strong>satz, <strong>der</strong><br />

bei <strong>der</strong> Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung dieser Vermögensgegenstände in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

gewährt wurde.<br />

§ 13 Erstbilanzierung bei Grabnutzungsentgelten<br />

(1) Für Grabnutzungsrechte sowie für Verlängerungen von Grabnutzungsrechten, die ab<br />

dem 01.07.1999 eingeräumt wurden, erfolgt die Bewertung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />

mit den fortgeschriebenen tatsächlichen Grabnutzungsentgelten.<br />

(2) Für Grabnutzungsrechte <strong>und</strong> Verlängerungen, die vor dem 30.06.1990 eingeräumt wurden,<br />

erfolgt kein Ansatz in <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz.<br />

(3) Grabnutzungsrechte, die vor dem 01.01.2012 enden, sind nicht zu betrachten, es sei<br />

denn, sie werden verlängert.<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

Die Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!