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Teildienstfähigkeit und die Einkünfte - Sbv-graskamp.de

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Begrenzte Dienstfähigkeit = Teil<strong>die</strong>nstfähigkeit (TD), Pflichtst<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />

Einkünfte<br />

www.SBV-Graskamp.<strong>de</strong> Stand: 22.03.14<br />

Der Gesetzgeber möchte seine Be<strong>die</strong>nsteten solange wie möglich im Dienst behalten.<br />

Vorzeitige Pensionierungen sollen möglichst vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Vor Pensionierungen sollen Umsetzungsmöglichkeiten geprüft wer<strong>de</strong>. <br />

Im Schul<strong>die</strong>nst geschieht <strong>die</strong>s fast immer erfolglos.<br />

Denkbar ist im Schulbereich jedoch <strong>die</strong> Einsetzung eines Schulleiters als Lehrkraft.<br />

Um Beamte nicht vorzeitig pensionieren zu müssen, wenn sie nicht mehr voll belastbar<br />

sind, wur<strong>de</strong> 1999 <strong>die</strong> Teil<strong>die</strong>nstfähigkeit (TD) eingeführt.<br />

Früher galt: Krank o<strong>de</strong>r ges<strong>und</strong>!<br />

Nach Einführung <strong>de</strong>r Teil<strong>die</strong>nstfähigkeit kann bei Beamten aus ges<strong>und</strong>heitlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

<strong>die</strong> wöchentliche Arbeitszeit bis auf <strong>die</strong> Hälfte <strong>de</strong>r normalen Arbeitszeit reduziert wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>und</strong> zwar auch langfristig.<br />

Nach § 27 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist bei allen Beamten eine<br />

begrenzte Dienstfähigkeit (=Teil<strong>die</strong>nstfähigkeit) möglich.<br />

Das Verfahren zur Feststellung <strong>de</strong>r Teil<strong>die</strong>nstfähigkeit ist das Gleiche, wie bei <strong>de</strong>r<br />

Feststellung <strong>de</strong>r dauerhaften Dienstunfähigkeit amtsärztliche Untersuchung...<br />

Vorher sollte immer eine Beratung durch <strong>die</strong> SBV erfolgen!<br />

Teil<strong>die</strong>nstfähigkeit ist keine Teilzeitbeschäftigung, da <strong>de</strong>r Beamte im Rahmen seiner<br />

Möglichkeiten voll arbeitet.<br />

Die Vergütung ist gr<strong>und</strong>sätzlich so hoch wie bei Teilzeit nach § 66 LBG o<strong>de</strong>r § 63 LBG.<br />

Bei TD sind <strong>die</strong> Bezüge jedoch min<strong>de</strong>stens so hoch, wie <strong>die</strong> Versorgungsbezüge bei<br />

einer Pensionierung wären. <br />

Insbeson<strong>de</strong>re lebensältere, schwerbehin<strong>de</strong>rte Beamte erhalten bei Teil<strong>die</strong>nstfähigkeit in <strong>de</strong>r<br />

Praxis darum oft höhere Bezüge, als es <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit in <strong>de</strong>m oben aufgeführten<br />

Beispiel entsprechen wür<strong>de</strong>. Sie bekommen Bezüge entsprechend <strong>de</strong>r fiktiven<br />

Versorgungsansprüche, eventuell plus eines Zuschlages von 220 €.<br />

In <strong>de</strong>r "Verordnung über <strong>die</strong> Gewährung eines Zuschlags zu <strong>de</strong>n Dienstbezügen bei<br />

begrenzter Dienstfähigkeit" ist <strong>die</strong> Zahlung von Zuschlägen ab <strong>de</strong>m 1.11.2007 geregelt:<br />

Der § 2 <strong>de</strong>r Verordnung enthält jedoch eine Falle:<br />

(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht<br />

ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge <strong>de</strong>r begrenzten Dienstfähigkeit <strong>die</strong> bis dahin<br />

maßgebliche Arbeitszeit um min<strong>de</strong>stens 20 vom H<strong>und</strong>ert vermin<strong>de</strong>rt ist.<br />

Fallschil<strong>de</strong>rung:<br />

Ein sb Kollege ist ges<strong>und</strong>heitlich sehr angeschlagen.<br />

Er beantragt aus ges<strong>und</strong>heitlichen Grün<strong>de</strong>n Teilzeit mit 14 WS <strong>und</strong> zeitgleich beantragt er<br />

<strong>die</strong> Feststellung <strong>de</strong>r begrenzten Dienstfähigkeit.<br />

Dem Antrag auf Teilzeit wird umgehend stattgegeben.<br />

Die Feststellung <strong>de</strong>r Teil<strong>die</strong>nstfähigkeit dauert länger.<br />

Nach Feststellung <strong>de</strong>r Teil<strong>die</strong>nstfähigkeit von 14 WS sagt man, seine bis dahin<br />

maßgebliche Arbeitszeit sei 14 WS <strong>und</strong> er bekommt nicht <strong>de</strong>n Zuschlag von 220 EUR.<br />

Die Zahlung <strong>de</strong>s Zuschlages ist formlos beim LBV zu beantragen.<br />

Hiermit beantrage ich, gemäß <strong>de</strong>r Verordnung vom 9. Oktober 2007 zum § 72a <strong>de</strong>s<br />

B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes <strong>die</strong> Zahlung von Zuschlägen bei begrenzter Dienstfähigkeit...<br />

Während <strong>de</strong>r Teil<strong>die</strong>nstfähigkeit wer<strong>de</strong>n weiterhin Versorgungsansprüche, entsprechend<br />

<strong>de</strong>r geleisteten Arbeit, erworben. 1 von 3


Altersermäßigungen <strong>und</strong> Pflichtst<strong>und</strong>enermäßigungen wegen Schwerbehin<strong>de</strong>rung<br />

wer<strong>de</strong>n jetzt wie<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n festgelegten Pflichtst<strong>und</strong>en bei Teil<strong>die</strong>nstfähigkeit<br />

abgezogen, entsprechend <strong>de</strong>n Regelungen für Teilzeitbeschäftigte.<br />

Hier ein Auszug aus einem Schreiben <strong>de</strong>s MSW vom 12.11.2013:<br />

Beispiel:<br />

Bei einem Hauptschullehrer, 61 J, mit einem GdB 70 stellt <strong>de</strong>r Amtsarzt eine TD von 50 %<br />

fest.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche Pflichtunterrichtsst<strong>und</strong>en 28 WS<br />

50 % davon 14 WS<br />

Altersermäßigung - 1,5 WS<br />

SB-Ermäßigung - 1,5 WS<br />

Eventuell Zusatzermäßigung - 2 WS<br />

Zu erteilen<strong>de</strong> Pflichtst<strong>und</strong>enzahl 9 WS 2 von 3


Der Kollege hätte als 9 WS zu unterrichten, bekommt Versorgungsbezüge in erworbener<br />

Höhe, vielleicht ca. 70 % + 220 € Zuschlag, erwirbt weiterhin Versorgungsansprüche <strong>und</strong><br />

kann so vielleicht <strong>die</strong> Altersgrenze 63 J. für eine abschlagsfreie Zurruhsesetzung erreichen.<br />

Die Aufhebung <strong>de</strong>r begrenzten Dienstfähigkeit kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur durch <strong>de</strong>n Amtsarzt<br />

erfolgen.<br />

Ein wegen (TeiL-)Dienstunfähigkeit in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzter Beamter ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

wie<strong>de</strong>r zu reaktivieren, wenn <strong>die</strong>s sein Ges<strong>und</strong>heitszustand zulässt.<br />

Die Aktivierung eines Ruhestandsbeamten geschieht jedoch in <strong>de</strong>r Praxis eher selten.<br />

Die Aktivierung kann nicht erfolgen, wenn bestimmte Zeiträume abgelaufen sind, bzw. ein<br />

bestimmtes Alter erreicht ist. Einzelheiten dazu fin<strong>de</strong>t man im Beamtenstatusgesetz <strong>und</strong> im<br />

Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz.<br />

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