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Zurruhesetzung u. Reaktivierung - Sbv-graskamp.de

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Einleitung <strong>de</strong>r <strong>Zurruhesetzung</strong> und <strong>de</strong>r <strong>Reaktivierung</strong>www.SBV-Graskamp.<strong>de</strong> Stand: 13.11.13Die <strong>Zurruhesetzung</strong> kanna) vom Beschäftigten beantragt undb) vom Dienstherrn eingeleitet wer<strong>de</strong>n.Zu a) <strong>Zurruhesetzung</strong> auf Antrag <strong>de</strong>s BeschäftigtenJe<strong>de</strong>r Beschäftigte kann nach Vollendung <strong>de</strong>s 63sten Lebensjahres auf Antrag in <strong>de</strong>nRuhestand versetzt wer<strong>de</strong>n.Bei Lehrkräften erfolgt die <strong>Zurruhesetzung</strong> in <strong>de</strong>r Regel zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>nSchulhalbjahres.Wegen <strong>de</strong>r notwendigen Planungen ist es hilfreich, die <strong>Zurruhesetzung</strong> frühzeitig mit <strong>de</strong>mSchulleiter bzw. <strong>de</strong>m Schulrat zu besprechen. Weihnachten für Schuljahreswechsel.Schwerbehin<strong>de</strong>rte können auf Antrag nach Vollendung <strong>de</strong>s 60sten Lebensjahres aus <strong>de</strong>mDienst ausschei<strong>de</strong>n (Siehe § 33 (3) 2 LBG, Versorgungsabschläge - Versorgungsabschläge(Info LBV).Wird die <strong>Zurruhesetzung</strong> rechtzeitig beantragt, kann eine <strong>Zurruhesetzung</strong> zum Geburtstagerfolgen. Durch eine schulscharfe Einstellung ist theoretisch die Unterrichtversorgunggesichert. Hilfreich für <strong>de</strong>n geordneten Schulbetrieb (päd. Kontinuität) ist jedoch oft die<strong>Zurruhesetzung</strong> zum Schuljahresen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r zum Halbjahreswechsel.Die Lehrkraft sollte mit <strong>de</strong>r Schulleitung und <strong>de</strong>m Schulamt rechtzeitig über beabsichtigtePläne sprechen.Fühlt sich eine Lehrkraft (ob schwerbehin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r nicht) aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>nberuflichen Anfor<strong>de</strong>rungen nicht mehr gewachsen, kann sie je<strong>de</strong>rzeit formlos die<strong>Zurruhesetzung</strong> aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n beantragen (§ 26 Abs. 1 Satz 1BeamtStG und § 33 Abs. 2 LBG-NRW). In <strong>de</strong>r Regel wird die Dienstelle dann eine a.ä.U. zurÜberprüfung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit einleiten.Man kann auch selbst eine a.ä.U. zur Überprüfung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit beantragen.<strong>Zurruhesetzung</strong>en wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit sind an kein Alter und an keineTermine gebun<strong>de</strong>n. Sie können je<strong>de</strong>rzeit eingeleitet und vollzogen wer<strong>de</strong>n.Entschei<strong>de</strong>nd für <strong>de</strong>n Vollzug einer <strong>Zurruhesetzung</strong> ist die <strong>Zurruhesetzung</strong>sverfügung.Ab <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong>n Monat nach "Übergabe" wer<strong>de</strong>n dann nicht mehr die Besoldungsbezüge,son<strong>de</strong>rn die Versorgungsbezüge gezahlt.Zu b) <strong>Zurruhesetzung</strong> vom Dienstherrn eingeleitetErreichen <strong>de</strong>r AltersgrenzeNach Ablauf <strong>de</strong>s Schulhalbjahres, in <strong>de</strong>m die Lehrkraft das 65ste Lebensjahr + x vollen<strong>de</strong>that, wird je<strong>de</strong> Lehrkraft in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt. Auf Antrag ist eine Dienstzeitverlängerungum bis zu drei Jahren möglich.Bei Dienstunfähigkeit (§ 33 (2) LBG)Stellt <strong>de</strong>r Amtsarzt bei einer a.ä.U. eine dauerhafte Dienstunfähigkeit fest, dann entschei<strong>de</strong>tsich <strong>de</strong>r Dienstherr in <strong>de</strong>r Regel für eine vorzeitige <strong>Zurruhesetzung</strong>.Grün<strong>de</strong> für die Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung (a.ä.U.):- Aus Fürsorgegrün<strong>de</strong>n, bei entsprechen<strong>de</strong>n Hinweisen- Bei einer Dienstunfähigkeit von ca. 3 Monaten innerhalb <strong>de</strong>r letzten 6 Monate (§ 33(1) LBG und § 26 Abs. 1, Satz 2 Beamtenstatusgesetz, BematStG)- Bei häufigen Fehlzeiten wegen Dienstunfähigkeit, bei sonstigen AuffälligkeitenVor <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>s Untersuchungsauftrages ist immer <strong>de</strong>r PR u. ggf. die SBV anzuhören.Grundsätzlich ist bei <strong>de</strong>r Einleitung einer <strong>Zurruhesetzung</strong> eine vertrauensvolleZusammenarbeit aller Beteiligten von Nutzen.


Vor einer dienstlich veranlassten a.ä.U. ist bei schwerbehin<strong>de</strong>rten Lehrkräften immer dieEinschaltung <strong>de</strong>r Vertrauensperson unverzichtbar. Die schwerbehin<strong>de</strong>rte Lehrkraft sollte sich darum rechtzeitig an die SBV wen<strong>de</strong>n.Bei einer a.ä.U. sollte <strong>de</strong>r Betroffene sich vorher überlegen, wie er selbst seine Situationeinschätzt. Was möchte ich selbst? Was traue ich mir noch zu? Was ist die beste Lösung?Der Amtsarzt ist i. R. kein Facharzt. Er kann nur eine Momentaufnahme machen. Geeignete Unterlagen vorlegen. Gutachten aus Fachkliniken o<strong>de</strong>r von Professoren sind oft hilfreich.Der Ruhestand beginnt i. R. mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m die Verfügung über dieVersetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand <strong>de</strong>m Beamten zugestellt wor<strong>de</strong>n ist (§ 38 LBG NRW).Nach einer <strong>Zurruhesetzung</strong> darf bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65sten Lebensjahres nureingeschränkt hinzu verdient wer<strong>de</strong>n.Die „Einkünfte“ dürfen die Höchstpension von 75 % plus 325 €/mtl nicht überschreiten.Nebeneinkünfte sollten <strong>de</strong>m LBV gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.______________________________________________________________________<strong>Reaktivierung</strong> nach <strong>de</strong>r vorläufigen <strong>Zurruhesetzung</strong>Nach Wie<strong>de</strong>rherstellung seiner Dienstfähigkeit soll <strong>de</strong>r Beamte grundsätzlich wie<strong>de</strong>r reaktiviertwer<strong>de</strong>n.Auch bei Wie<strong>de</strong>rerlangung <strong>de</strong>r Teildienstfähigkeit soll grundsätzlich eine <strong>Reaktivierung</strong>erfolgen.Die Behör<strong>de</strong> ist je nach Vorgabe durch <strong>de</strong>n Amtsarzt verpflichtet, spätestens drei Jahrenach Eintritt <strong>de</strong>s Beamten in <strong>de</strong>n Ruhestand zu prüfen, ob <strong>de</strong>r Beamte wie<strong>de</strong>r dienstfähig ist.Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Amtsarzt bei <strong>de</strong>r <strong>Zurruhesetzung</strong> etwas an<strong>de</strong>rs bescheinigt hat o<strong>de</strong>rwenn <strong>de</strong>r Beamte das 60ste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat. (VV zu § 35 LBG)Anmerkung: Bei entsprechen<strong>de</strong>r Vorgabe durch <strong>de</strong>n Amtsarzt ist auch eine Überprüfungschon nach weniger als einem Jahr möglich.Ein wegen Dienstunfähigkeit in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzter Beamter ist grundsätzlich bis zurVollendung <strong>de</strong>s 63sten Lebensjahres wie<strong>de</strong>r zu reaktivieren, wenn dies seinGesundheitszustand zuläßt. Die gilt nicht, wenn nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles ...Artund Schwere <strong>de</strong>r Erkrankung ... <strong>de</strong>r Beamte das 60. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat.Nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz kann eine <strong>Reaktivierung</strong> aus <strong>de</strong>m Ruhestand nun auch beibegrenzter Dienstfähigkeit erfolgen.Die <strong>Reaktivierung</strong> kann auch aufgrund eines eigenen Antrages erfolgen.§ 35 LBG:Beantragt <strong>de</strong>r Beamte nach Wie<strong>de</strong>rherstellung seiner Dienstfähigkeit, die erneute Berufung inein Dienstverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingen<strong>de</strong> dienstlicheGrün<strong>de</strong> entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn <strong>de</strong>sRuhestan<strong>de</strong>s und spätestens zwei Jahre vor <strong>de</strong>m Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze erfolgen.Zur Überprüfung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit ist <strong>de</strong>r Beamte verpflichtet, sich nach Weisung <strong>de</strong>rDienststelle amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchungverlangen, wenn er einen Antrag nach § 35 LBG gestellt hat.Anmerkung:Die <strong>Reaktivierung</strong> ist nicht ganz unproblematisch und erfolgte in <strong>de</strong>r Vergangenheit relativselten.Nach einer Besserung <strong>de</strong>r gesundheitlichen Beschwer<strong>de</strong>n im Ruhestand (ohne Stress),kommt es nach einer <strong>Reaktivierung</strong> (mit hoher beruflicher Belastung) häufig nach kurzer Zeitwie<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n alten erheblichen gesundheitlichen Problemen.

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