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Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de

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Inhalt<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>zum</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />

www.SBV-<br />

Graskamp.<strong>de</strong><br />

Stand: 12.12.2010<br />

Die Richtlinie <strong>Teil</strong> I <strong>zum</strong> Schwerbehin<strong>de</strong>rtenrecht wur<strong>de</strong>n im<br />

Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Innenministeriums vom 14.11.2003 veröffentlicht<br />

und zuletzt mit Run<strong>de</strong>rlass vom 09.12.2009 geän<strong>de</strong>rt..<br />

Die <strong>Richtlinien</strong> <strong>zum</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> gelten für <strong>de</strong>n gesamten<br />

öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen.<br />

Die (Fürsorge-)<strong>Richtlinien</strong> (früher <strong>Teil</strong> II) für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Lehrkräfte mit ergänzen<strong>de</strong>n und erläutern<strong>de</strong>n<br />

Hinweisen (Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Kultusministeriums vom 31.05.1989,<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s MSW vom 03.05.2010)<br />

sind nachzulesen als Anlage 2 ab Seite 51 <strong>de</strong>r Broschüre <strong>de</strong>s IM.<br />

Die <strong>Richtlinien</strong> <strong>zum</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> liegen als Broschüre, auch <strong>zum</strong><br />

downloa<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Homepage <strong>de</strong>s Innenministeriums vor<br />

<strong>Richtlinien</strong> (<strong>Teil</strong> I)<br />

Richtlinie zur Durchführung <strong>de</strong>r Rehabilitation und <strong>Teil</strong>habe<br />

behin<strong>de</strong>rter Menschen (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) im öffentlichen Dienst<br />

im Land Nordrhein-Westfalen 3<br />

1 Allgemeines 4<br />

2 Geschützter Personenkreis 8<br />

3 Beschäftigungspflicht 10<br />

4 Einstellung 12<br />

5 Personalaktenführung 17<br />

6 Ausbildung und Prüfung 18


7 Beschäftigung 21<br />

8 Einzelregelungen <strong>zum</strong> Ausgleich <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung 24<br />

9 Arbeitsplatzwechsel 29<br />

10 Beurteilung 30<br />

11 Fortbildung 32<br />

12 Berufsför<strong>de</strong>rung 33<br />

13 Prävention / betriebliches Einglie<strong>de</strong>rungsmanagement 35<br />

14 Rehabilitation 37<br />

15 Beendigung <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses 39<br />

16 Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung 41<br />

17 Integrationsvereinbarung 44<br />

Anlage 1<br />

zu Nr. 16.2 <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

Fehler! Textmarke nicht <strong>de</strong>finiert.<br />

Anlage 2<br />

Ergänzen<strong>de</strong> und erläutern<strong>de</strong> Hinweise für <strong>de</strong>n Bereich<br />

<strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen 52<br />

Anlage 3<br />

Stichwortverzeichnis


ALLGEMEINES 3<br />

Richtlinie zur Durchführung <strong>de</strong>r Rehabilitation und<br />

<strong>Teil</strong>habe behin<strong>de</strong>rter Menschen (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) im<br />

öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen<br />

Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Innenministeriums vom 14.11.2003 - 25 - 5.35.00<br />

- 5/03 - (SMBl. NRW. 203030);<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Innenministeriums vom<br />

09.12.2009 - 21 - 24.12.01 -


1<br />

Allgemeines<br />

4<br />

1.1<br />

Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) -<br />

Rehabilitation und <strong>Teil</strong>habe behin<strong>de</strong>rter Menschen – bezweckt<br />

insbeson<strong>de</strong>re die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen und unterstützt das Bemühen, sie<br />

ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend zu<br />

beschäftigen, in ihrem beruflichen Fortkommen zu för<strong>de</strong>rn und<br />

ihre Beschäftigung durch notwendige Präventionsmaßnahmen zu<br />

sichern. Dabei wird <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Bedürfnissen<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rter Frauen Rechnung getragen. Durch die<br />

Richtlinie zur Durchführung <strong>de</strong>r Rehabilitation und <strong>Teil</strong>habe<br />

behin<strong>de</strong>rter Menschen (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) im öffentlichen Dienst im Land<br />

Nordrhein-Westfalen (im Folgen<strong>de</strong>n: Richtlinie) wird die<br />

beson<strong>de</strong>re Fürsorge und För<strong>de</strong>rungspflicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s als<br />

Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Beschäftigten konkretisiert. Insbeson<strong>de</strong>re soll durch sie die<br />

Einstellung arbeitsloser schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen geför<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n. Daher ist die Richtlinie nicht nur Arbeits- und<br />

Informationsunterlage, son<strong>de</strong>rn zusätzliche für die Anwen<strong>de</strong>r<br />

verbindliche Vorschrift zur Auslegung und Ergänzung <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Bestimmungen. Unabhängig vom <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist das<br />

Benachteiligungsverbot <strong>de</strong>s Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />

(AGG) und <strong>de</strong>s Behin<strong>de</strong>rtengleichstellungsgesetzes<br />

Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) zu beachten.<br />

1.2<br />

Diese Richtlinie gilt für die Dienststellen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s.<br />

Dienststellen im Sinne <strong>de</strong>r Richtlinie sind die Behör<strong>de</strong>n,<br />

Einrichtungen und Betriebe <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s sowie die Hochschulen<br />

gemäß § 1 Abs. 4 Hochschulgesetz (HG) und die Organe <strong>de</strong>r<br />

Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten<br />

und Gna<strong>de</strong>nstellen). Das Land wird sich aus seiner beson<strong>de</strong>ren<br />

Fürsorgepflicht heraus dafür einsetzen, dass diese Richtlinie<br />

auch für Träger <strong>de</strong>r genehmigten o<strong>de</strong>r vorläufig erlaubten und <strong>de</strong>r


5<br />

Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Ersatzschulen sowie für<br />

Beteiligungsgesellschaften <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s sowie bei Veräußerungen<br />

o<strong>de</strong>r Privatisierungen übernommen wird. Wird <strong>de</strong>r Begriff<br />

„Dienstherr“ benutzt, betrifft die Regelung grundsätzlich auch <strong>de</strong>n<br />

Bereich, in <strong>de</strong>m das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber<br />

angesprochen ist. Personalvertretung im Sinne dieser Richtlinie<br />

sind alle nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz zu<br />

bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Personalvertretungen sowie die Richterräte. Den<br />

Gemein<strong>de</strong>n und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>n sowie <strong>de</strong>n sonstigen <strong>de</strong>r<br />

Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Körperschaften, Anstalten<br />

und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts wird empfohlen,<br />

entsprechend zu verfahren.<br />

1.3<br />

Die Integrationsämter bei <strong>de</strong>n Landschaftsverbän<strong>de</strong>n, die<br />

Integrationsfachdienste, die örtlichen Fürsorgestellen, die<br />

Agenturen für Arbeit einschließlich <strong>de</strong>r Zentralstelle für<br />

Arbeitsvermittlung in Bonn und die Arbeitsgemeinschaften bzw.<br />

die zugelassenen kommunalen Träger unterstützen die<br />

Dienststellen bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Regelungen<br />

zur <strong>Teil</strong>habe schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen am beruflichen Leben<br />

und setzen diese Regelungen in enger Zusammenarbeit um.<br />

Hierzu stehen insbeson<strong>de</strong>re differenzierte<br />

behin<strong>de</strong>rungsspezifische Beratungsangebote als auch finanzielle<br />

För<strong>de</strong>rungsmöglichkeiten aus Mitteln <strong>de</strong>r Ausgleichsabgabe zur<br />

Verfügung.<br />

1.4<br />

Damit die gesetzlichen Fürsorge- und För<strong>de</strong>rungspflichten<br />

sachdienlich und wirkungsvoll erfüllt wer<strong>de</strong>n können, müssen<br />

sich alle, für Personalangelegenheiten zuständigen<br />

Beschäftigten, sowie alle Vorgesetzten mit <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> und sonstigen einschlägigen Bestimmungen vertraut<br />

machen. Je<strong>de</strong> zu Gunsten <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen


6<br />

getroffene Bestimmung ist großzügig anzuwen<strong>de</strong>n; ein<br />

eingeräumtes Ermessen ist groß-zügig auszuüben. Das <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />

und ergänzen<strong>de</strong> Regelungen sind regelmäßig in<br />

Fortbildungsveranstaltungen zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

1.5<br />

Bei allen Dienststellen sind Beauftragte <strong>de</strong>s Arbeitgebers gemäß<br />

§ 98 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu bestellen, auch wenn keine<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung besteht. Der Beauftragte bzw. die<br />

Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers sollen nach ihrer Bestellung an<br />

einer Schulungsmaßnahme <strong>de</strong>r Integrationsämter o<strong>de</strong>r an einer<br />

vergleichbaren Fortbildungsmaßnahme teilnehmen.<br />

1.6<br />

Im Interesse schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen ist eine enge und<br />

vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung,<br />

Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragten o<strong>de</strong>r<br />

Dienststellenleiter und <strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu<br />

gewährleisten. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n<br />

übrigen in § 99 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> genannten Stellen. Dabei genügt nicht ein<br />

Verweis auf an<strong>de</strong>re Informationsquellen, wie z. B. die<br />

Personalratssitzungen, vielmehr ist <strong>de</strong>r Anspruch durch<br />

regelmäßige Zusammenkünfte mit <strong>de</strong>r Dienststellenleitung bzw.<br />

<strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu erfüllen.<br />

1.7<br />

Zu <strong>de</strong>n Angelegenheiten i. S. d. § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> gehören<br />

nicht nur die in dieser Richtlinie ausdrücklich angesprochenen<br />

Maßnahmen. Die Unter-richtungs- und Anhörungspflicht gilt für<br />

je<strong>de</strong> Art von Maßnahmen, z. B. für Verwaltungsermittlungen,<br />

Disziplinarverfahren (soweit <strong>de</strong>r Betroffene zugestimmt hat),<br />

Abmahnungen, Dienstvereinbarungen und Organisationsangelegenheiten.<br />

Soweit Personalführungsmaßnahmen und


7<br />

Personalentscheidungen <strong>de</strong>legiert wer<strong>de</strong>n, ist sicherzustellen,<br />

dass die Beteiligungsrechte <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

gewahrt bleiben.<br />

1.8<br />

Bei Angelegenheiten i. S. d. §§ 72 bis 77 LPVG, die alle<br />

Beschäftigten einer Dienststelle betreffen, ist § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />

zu beachten. In Zweifelsfällen ist die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

zu beteiligen. Dies gilt auch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />

sich die Zuständigkeit gemäß § 78 LPVG ergibt.<br />

1.9<br />

Mitteilungen an die Personalvertretungen über beabsichtigte<br />

Maßnahmen, die schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen betreffen, müssen<br />

einen Hinweis auf die Eigenschaft als schwerbehin<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>r<br />

gleichgestellte behin<strong>de</strong>rte Menschen enthalten.<br />

1.10<br />

Die vorsätzliche o<strong>de</strong>r fahrlässige Nichtbeachtung eines <strong>de</strong>r in<br />

§ 156 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> aufgeführten Tatbestän<strong>de</strong> stellt eine<br />

Ordnungswidrigkeit dar. Alle mit Schwerbehin<strong>de</strong>rtenangelegenheiten<br />

befassten Beschäftigten, beson<strong>de</strong>rs die<br />

Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers, haben darauf zu achten, dass<br />

keine Ordnungswidrigkeiten i. S. v. § 156 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> begangen<br />

wer<strong>de</strong>n.


2 Geschützter Personenkreis<br />

2.1<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne dieser Richtlinie sind die<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten und die ihnen gleichgestellten Menschen<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>. Für behin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />

einem Grad <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung von weniger als 50, aber<br />

min<strong>de</strong>stens 30, die nicht Gleichgestellte i. S. d. § 68 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> sind,<br />

soll im Einzelfall geprüft wer<strong>de</strong>n, ob beson<strong>de</strong>re, <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />

angemessene Fürsorgemaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie in<br />

Betracht kommen.<br />

2.2<br />

Als Nachweis <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rung dient <strong>de</strong>r Ausweis i. S. d.<br />

§ 69 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>; in Ausnahmefällen kann <strong>de</strong>r Nachweis auch<br />

durch Vorlage von Beschei<strong>de</strong>n, amtlichen Bescheinigungen,<br />

Gerichtsentscheidungen usw. erbracht wer<strong>de</strong>n. Als Nachweis <strong>de</strong>r<br />

Gleichstellung gilt die Feststellung <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit.<br />

2.3<br />

Beschäftigte, die eine Antragstellung als schwerbehin<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>r<br />

gleichgestellte Menschen beabsichtigen, können hierbei die<br />

Hilfestellung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung beanspruchen.<br />

Wenn ein solcher Antrag gestellt wur<strong>de</strong>, ist zu empfehlen, die<br />

Dienststelle hiervon schriftlich zu unterrichten. Bis zur<br />

Entscheidung über <strong>de</strong>n Antrag sind sie unter Vorbehalt als<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>r als gleichgestellte Menschen zu<br />

behan<strong>de</strong>ln. Ist die Schwerbehin<strong>de</strong>rung offenkundig, entfällt <strong>de</strong>r<br />

Vorbehalt.<br />

2.4<br />

Der Schwerbehin<strong>de</strong>rtenschutz en<strong>de</strong>t


: mit Erlöschen <strong>de</strong>s gesetzlichen Schutzes (§ 116 Abs. 1 und 2<br />

<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>),<br />

: bei befristeter Gleichstellung mit Ablauf <strong>de</strong>r Frist (§ 68 Abs. 2<br />

Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>),<br />

: für die zeitweilige Dauer <strong>de</strong>r Entziehung <strong>de</strong>s<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenschutzes (§ 117 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />

Erlöschen und Entzug <strong>de</strong>s Schwerbehin<strong>de</strong>rtenschutzes sind von<br />

<strong>de</strong>n Beschäftigten <strong>de</strong>r Dienststelle mitzuteilen.<br />

2.5<br />

Führen dienstliche Maßnahmen <strong>zum</strong> Erlöschen, zur Entziehung<br />

o<strong>de</strong>r zur Einschränkung <strong>de</strong>s Schwerbehin<strong>de</strong>rtenschutzes (z. B.<br />

bei Auslandseinsätzen), sind die schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />

darauf hinzuweisen.


3 Beschäftigungspflicht<br />

10<br />

3.1<br />

Die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen trifft<br />

gemäß<br />

§ 71 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> in vollem Umfang auch Arbeitgeber <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Hand und damit alle Dienststellen. Dabei sind schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />

Frauen beson<strong>de</strong>rs zu berücksichtigen. Auf die Verpflichtung,<br />

gera<strong>de</strong> auch beson<strong>de</strong>rs betroffene schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />

i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu beschäftigen sowie<br />

Ausbildungsplätze gemäß § 72 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> mit<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen zu besetzen, wird ausdrücklich<br />

hingewiesen. Dabei ist zu beachten, dass ein schwerbehin<strong>de</strong>rter<br />

Mensch bei <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung auf zwei Pflichtplätze<br />

angerechnet wird. Gleiches gilt bei Übernahme in ein<br />

Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung für die<br />

Dauer <strong>de</strong>s ersten Beschäftigungsjahres (§ 76 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />

Derartige Arbeitsplätze sind nach Möglichkeit zu erhalten o<strong>de</strong>r<br />

nach Möglichkeit entsprechen<strong>de</strong> neue zu schaffen.<br />

3.2<br />

Während <strong>de</strong>r Zeit einer Berufsausbildung sind auch behin<strong>de</strong>rte<br />

Jugendliche und junge Erwachsene, <strong>de</strong>ren Grad <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />

weniger als 30 beträgt o<strong>de</strong>r für die ein Grad <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />

nicht festgestellt ist, schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen gleichgestellt.<br />

Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 68 Abs. 4 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> und <strong>de</strong>r<br />

eingeschränkte Schutz (§ 68 Abs. 4 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) sind zu<br />

beachten.<br />

3.3<br />

Wegen <strong>de</strong>r sozialpolitischen Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s gesetzlichen<br />

Auftrages ist es dringend erfor<strong>de</strong>rlich, dass geeignete Bewerber<br />

über die Min<strong>de</strong>stquote hinaus eingestellt wer<strong>de</strong>n; dadurch wird es<br />

ermöglicht, die unterschiedlichen Bedingungen <strong>de</strong>r Dienststellen


innerhalb eines Geschäftsbereiches und <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Geschäftsbereiche im Hinblick auf die Erfüllung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stquote<br />

auszugleichen. Wird die Min<strong>de</strong>stbeschäftigungsquote nicht<br />

erreicht, vergeben - soweit rechtlich und tatsächlich möglich - die<br />

Dienststellen <strong>de</strong>r Geschäftsbereiche Aufträge an Werkstätten für<br />

behin<strong>de</strong>rte Menschen und Blin<strong>de</strong>nwerkstätten in möglichst<br />

großem Umfang (min<strong>de</strong>stens 50 % <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Bedarfs), damit das Land insoweit keine Ausgleichsabgabe mehr<br />

zahlen muss. Auf <strong>de</strong>n Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Ministeriums für Wirtschaft<br />

und Arbeit vom 08.04.2004 - 82-36 - (SMBl. NRW. 20021) wird<br />

hingewiesen.<br />

11


4 Einstellung<br />

12<br />

4.1<br />

Die Verpflichtung zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung<br />

bestimmter Personenkreise nach an<strong>de</strong>ren Gesetzen entbin<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>n Dienstherrn nicht von <strong>de</strong>r Pflicht schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />

Menschen zu beschäftigen (§ 122 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />

4.2<br />

§ 81 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> verpflichtet <strong>de</strong>n Dienstherrn unter Beteiligung <strong>de</strong>r<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze<br />

mit schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, insbeson<strong>de</strong>re mit bei <strong>de</strong>r<br />

Agentur für Arbeit, <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

zugelassenen kommunalen Trägern als arbeitssuchend<br />

gemel<strong>de</strong>ten schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, besetzt wer<strong>de</strong>n<br />

können. Dies gilt auch für Ausbildungsverhältnisse <strong>de</strong>r<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen und <strong>de</strong>r gleichgestellten<br />

Jugendlichen und jungen Erwachsenen.<br />

4.3<br />

Bei dieser Prüfung ist wie folgt zu verfahren:<br />

4.3.1<br />

In allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass die<br />

Bewerbung geeigneter schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen erwünscht<br />

ist. Bei Bewerbungen ist zu prüfen, ob sie von schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen stammen; in Zweifelsfällen sind entsprechen<strong>de</strong><br />

Rückfragen zu halten mit <strong>de</strong>m ausdrücklichen Hinweis, dass<br />

Bewerbungen schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen erwünscht sind.<br />

4.3.2<br />

Unbescha<strong>de</strong>t einer Stellenausschreibung ist in je<strong>de</strong>m Fall unter<br />

Beschreibung <strong>de</strong>r Stellenanfor<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r für die<br />

Einstellungsbehör<strong>de</strong> zuständigen Agentur für Arbeit, <strong>de</strong>r


13<br />

Arbeitsgemeinschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m zugelassenen kommunalen<br />

Träger - bei allen aka<strong>de</strong>mischen Berufen zusätzlich bei <strong>de</strong>r<br />

Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn – schriftlich<br />

anzufragen, ob geeignete schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen gemel<strong>de</strong>t<br />

sind. Das Verfahren kann zwischen <strong>de</strong>n Einstellungsbehör<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>n Agenturen für Arbeit, <strong>de</strong>n Arbeitsgemeinschaften o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n zugelassenen kommunalen Trägern näher geregelt wer<strong>de</strong>n;<br />

die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist zu beteiligen. Die<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung und die Personalvertretung<br />

erhalten gleichzeitig je eine Kopie <strong>de</strong>r Anfrage. Die<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist auch dann bei Bewerbungen<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen zu beteiligen, wenn <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Bewerbung keine freien Stellen für eine Einstellung zur<br />

Verfügung stehen.<br />

4.3.3<br />

Liegen keine Bewerbungen schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen vor,<br />

sind die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung und die<br />

Personalvertretung darüber zu unterrichten. Wenn Bewerbungen<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen vorliegen, sind diese mit <strong>de</strong>r<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung zu erörtern. Die<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung hat gemäß § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> das<br />

Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten <strong>Teil</strong>e <strong>de</strong>r<br />

Bewerbungsunterlagen. Die Vorlage vergleichen<strong>de</strong>r Übersichten<br />

erfüllt diesen Anspruch nicht. Damit die<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung eine begrün<strong>de</strong>te Stellungnahme<br />

abgeben kann, ist sie im erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang auch über die<br />

Eignung <strong>de</strong>r nicht behin<strong>de</strong>rten Bewerber zu unterrichten.<br />

4.3.4<br />

Kommen einzelne schwerbehin<strong>de</strong>rte Bewerber nach<br />

übereinstimmen<strong>de</strong>r Auffassung von Dienststelle und<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung für die freie Stelle nicht in Betracht,<br />

kann von ihrer <strong>Teil</strong>nahme an einem Vorstellungstermin<br />

abgesehen wer<strong>de</strong>n. Alle übrigen schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen


14<br />

sind zu <strong>de</strong>n Vorstellungsgesprächen einzula<strong>de</strong>n. Die<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung hat das Recht, an allen<br />

Vorstellungs- und Abschlussgesprächen auch mit nicht<br />

behin<strong>de</strong>rten Bewerbern teilzunehmen.<br />

4.3.5<br />

Sind für die Einstellung Eignungstests o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Leistungsnachweise vorgesehen, müssen schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />

Bewerber rechtzeitig darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n, dass ihnen auf<br />

Antrag entsprechend <strong>de</strong>r Art und <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />

Erleichterungen eingeräumt wer<strong>de</strong>n können. Die Erleichterungen<br />

sind unter Beteiligung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

festzulegen. Behin<strong>de</strong>rungsbedingte Einschränkungen dürfen<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern nicht <strong>zum</strong> Nachteil gereichen (§<br />

81 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />

4.3.6<br />

Hat sich die Dienststelle für einen Bewerber entschie<strong>de</strong>n,<br />

unterrichtet sie die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung und leitet das<br />

Mitbestimmungsverfahren nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz<br />

ein. Eine von <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

abgegebene Stellungnahme ist beizufügen. Die<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist zu einer Stellungnahme<br />

berechtigt, aber nicht verpflichtet. Dienststelle und<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung haben sich über eine Frist,<br />

innerhalb <strong>de</strong>r eine Stellungnahme abgegeben wer<strong>de</strong>n kann, zu<br />

verständigen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r vereinbarten Frist ist die<br />

Anhörungspflicht gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />

erfüllt. Die Mitteilungspflicht nach <strong>de</strong>m 2. Halbsatz bleibt<br />

unberührt. Führt eine nachgeordnete Dienststelle ein<br />

Personalvorauswahlverfahren durch, ist ihre Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

entsprechend <strong>de</strong>n Nummern 4.3.1 bis 4.3.6 zu<br />

beteiligen. Ihre Stellungnahme ist <strong>de</strong>m Personalvorschlag<br />

beizufügen. Die Verpflichtung zur Beteiligung <strong>de</strong>r Bezirks- bzw.<br />

<strong>de</strong>r Hauptschwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung bleibt unberührt. Die


15<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn <strong>de</strong>r<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte Mensch die Beteiligung ausdrücklich ablehnt (§<br />

81 Abs. 1, letzter Satz <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />

4.3.7<br />

Die Ziffern 4.3.3 bis 4.3.6 fin<strong>de</strong>n sinngemäß auch bei internen<br />

Stellenbesetzungsverfahren Berücksichtigung.<br />

4.4<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern ist vorbehaltlich an<strong>de</strong>rer<br />

gesetzlicher Regelungen bei sonst gleicher Eignung vor nicht<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern <strong>de</strong>r Vorzug zu geben. Zusätzliche<br />

Einstellungserleichterungen zu Gunsten von schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen als Beamte o<strong>de</strong>r Richter ergeben sich bei <strong>de</strong>n zu<br />

erfüllen<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen an die gesundheitliche<br />

Eignung<br />

aus<br />

§ 13 Abs. 1 LVO und beim Höchstalter aus § 6 Abs. 3 LVO (43.<br />

Lebensjahr). Dabei ist zu beachten, dass das Höchstalter auch<br />

alternativ gemäß § 6 Abs. 2 LVO errechnet wer<strong>de</strong>n kann, sofern<br />

bei <strong>de</strong>n schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern Verzögerungstatbestän<strong>de</strong><br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 6 Abs. 2 LVO vorliegen und sie sich in<br />

Anrechnung dieser Verzögerungszeiten günstiger stellen wür<strong>de</strong>n.<br />

4.4.1<br />

Im Hinblick auf § 128 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist das erfor<strong>de</strong>rliche Min<strong>de</strong>stmaß<br />

körperlicher Eignung bereits dann als gegeben anzusehen, wenn<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer<br />

Laufbahn wahrnehmen können. Dabei sind Möglichkeiten <strong>de</strong>r<br />

behin<strong>de</strong>rungsgerechten und barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung<br />

(z. B. mit technischen Arbeitshilfen) nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />

auszuschöpfen.<br />

4.4.2


16<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen können auch dann in das<br />

Beamtenverhältnis eingestellt wer<strong>de</strong>n, wenn als Folge ihrer<br />

Behin<strong>de</strong>rung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Die<br />

Bewerber sind jedoch auf die Vorschrift <strong>de</strong>s § 4 Abs. 1 Nr. 1<br />

BeamtVG in <strong>de</strong>r am 31. August 2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung sowie<br />

die mit einem Ausschei<strong>de</strong>n vor Ablauf einer fünfjährigen<br />

Dienstzeit verbun<strong>de</strong>nen Folgen hinzuweisen. Diese Regelungen<br />

gelten auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf<br />

Lebenszeit.<br />

4.5<br />

Vor <strong>de</strong>r Antragstellung für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist zu<br />

prüfen, ob schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen im Rahmen dieser<br />

Maßnahmen beschäftigt wer<strong>de</strong>n können. Das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />

Prüfung und die Arbeitsplatzanfor<strong>de</strong>rungen sind im<br />

Antragsvordruck zu vermerken.


17<br />

5 Personalaktenführung<br />

Nachweise über die Schwerbehin<strong>de</strong>rung nach § 69 Abs. 5 <strong>SGB</strong><br />

<strong>IX</strong> o<strong>de</strong>r die Gleichstellung gemäß § 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> sind mit <strong>de</strong>n<br />

notwendigen Angaben in die Personalakte aufzunehmen. Die<br />

Personalakten schwerbehin<strong>de</strong>rter und ihnen gleichgestellter<br />

behin<strong>de</strong>rter Menschen sind in geeigneter Weise zu<br />

kennzeichnen.


18<br />

6 Ausbildung und Prüfung<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n Vorschriften sind das<br />

Ausbildungsverhältnis und <strong>de</strong>r Vorbereitungsdienst so zu<br />

gestalten, dass schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können, ohne dass sie<br />

infolge ihrer Behin<strong>de</strong>rung un<strong>zum</strong>utbar belastet wer<strong>de</strong>n.<br />

6.1<br />

Bei Prüfungen können sich für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />

beson<strong>de</strong>re Härten im Vergleich mit nicht behin<strong>de</strong>rten<br />

Beschäftigten ergeben. Bei Prüfungsverfahren muss durch die<br />

Wahl <strong>de</strong>r Metho<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r spezielle Hilfen gesichert wer<strong>de</strong>n, dass<br />

die Leistungen von <strong>de</strong>n schwerbehin<strong>de</strong>rten Beschäftigten<br />

erbracht und nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können. Die Prüfung ist im<br />

Einzelfall <strong>de</strong>n behin<strong>de</strong>rungsspezifischen Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

anzupassen. Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls sind sachverständige Stellen, z.<br />

B. Fachdienste <strong>de</strong>r Integrationsämter o<strong>de</strong>r<br />

Integrationsfachdienste einzuschalten. Das gilt für Eignungs-,<br />

Zwischen-, Aufstiegs-, Laufbahn- und verwaltungsinterne<br />

Prüfungen sowie für sonstige Auswahlverfahren und<br />

Aufsichtsarbeiten während <strong>de</strong>r Ausbildung. Soweit<br />

Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, kommen u. a. folgen<strong>de</strong><br />

Erleichterungen in Betracht:<br />

6.1.1<br />

: Verlängerung <strong>de</strong>r Frist zur Abgabe schriftlicher Arbeiten<br />

: Bereitstellung von behin<strong>de</strong>rungsspezifischen Hilfen<br />

: Ersatz einzelner schriftlicher Arbeiten o<strong>de</strong>r praktischer<br />

Prüfungsteile, die wegen <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung nicht geleistet<br />

wer<strong>de</strong>n können, durch an<strong>de</strong>re geeignete Prüfungsleistungen<br />

: Erholungspausen<br />

: Individuelle zeitliche Gestaltung <strong>de</strong>r Prüfungsdauer<br />

: Einzelprüfung


19<br />

6.1.2<br />

In <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung soll bei hirngeschädigten und bei<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Beschäftigten mit erheblicher psychischer<br />

Beeinträchtigung auf das Abfragen von Gedächtniswissen<br />

verzichtet wer<strong>de</strong>n, soweit es mit <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Prüfung<br />

vereinbar ist. Es genügt, wenn Aufgaben gestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren<br />

Lösung erkennen lässt, dass die Beschäftigten die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Kenntnisse und die Urteilsfähigkeit besitzen, die sie zu richtigen<br />

Entscheidungen befähigen. Auch ist darauf zu achten, dass kein<br />

behin<strong>de</strong>rungsbedingter Prüfungsstress, insbeson<strong>de</strong>re durch<br />

Zeitdruck entsteht.<br />

6.1.3<br />

Hörbehin<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r gehörlosen Menschen sollen die<br />

Prüfungsfragen in <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n. Auf Wunsch ist ein Gebär<strong>de</strong>ndolmetscher<br />

hinzuzuziehen.<br />

6.1.4<br />

Sind blin<strong>de</strong>, hochgradig sehbehin<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rte<br />

Menschen, die in ihrer Fähigkeit zu schreiben stark eingeschränkt<br />

sind, schriftlich zu prüfen, ist eine im Prüfungsfach nicht<br />

vorgebil<strong>de</strong>te Schreibkraft hinzuzuziehen.<br />

6.2<br />

Die personalführen<strong>de</strong> Stelle unterrichtet rechtzeitig <strong>de</strong>n Leiter<br />

einer Prüfung und die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung über die<br />

Behin<strong>de</strong>rung eines Prüflings.<br />

6.3


20<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen sind rechtzeitig auf mögliche<br />

Erleichterungen hinzuweisen. Hinweise auf in Anspruch<br />

genommene Erleichterungen dürfen in die Zeugnisse nicht<br />

aufgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

6.4<br />

Wer<strong>de</strong>n Prüfungserleichterungen im Sinne dieser Richtlinie trotz<br />

Antrages und Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen zu Unrecht nicht<br />

gewährt o<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rte Mensch auf mögliche<br />

Prüfungserleichterungen nicht hingewiesen wor<strong>de</strong>n, darf er eine<br />

Prüfung einmal mehr wie<strong>de</strong>rholen als sonstige<br />

Prüfungsbewerber, soweit Rechtsvorschriften dies zulassen; die<br />

Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung soll auf <strong>de</strong>n <strong>Teil</strong> <strong>de</strong>r Prüfung beschränkt<br />

wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die Leistungen weniger als ausreichend gewesen<br />

sind.<br />

6.5<br />

Die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist von <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Prüfungsstelle rechtzeitig über die Prüfung eines<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen zu informieren.<br />

6.6<br />

Der Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist, soweit Rechtsvorschriften<br />

nicht entgegenstehen, zu gestatten, an <strong>de</strong>n mündlichen und<br />

praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach <strong>de</strong>ren Abschluss<br />

– vor <strong>de</strong>r Beratung <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>r Prüfung – gegenüber <strong>de</strong>r<br />

Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben.


7<br />

Beschäftigung<br />

21<br />

7. 1<br />

Aus § 81 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> folgt grundsätzlich <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>r<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen gegenüber ihrem Dienstherrn auf<br />

: Beschäftigung, bei <strong>de</strong>r sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse<br />

möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,<br />

: bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen<br />

Maßnahmen <strong>de</strong>r beruflichen Bildung zur För<strong>de</strong>rung ihres<br />

beruflichen Fortkommens,<br />

: Erleichterungen im <strong>zum</strong>utbaren Umfang zur <strong>Teil</strong>nahme an<br />

außerbetrieblichen Maßnahmen <strong>de</strong>r beruflichen Bildung,<br />

: behin<strong>de</strong>rungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsstätten einschließlich <strong>de</strong>r Betriebsanlagen, Maschinen<br />

und Geräte sowie <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsplätze, <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsumfel<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation und <strong>de</strong>r Arbeitszeit,<br />

: Ausstattung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes mit <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

technischen Arbeitshilfen.<br />

Sind schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen bei <strong>de</strong>r Arbeitsausführung auf<br />

Arbeitsassistenz angewiesen, haben die Dienststellen sie bei <strong>de</strong>r<br />

Ermöglichung von Arbeitsassistenz zu unterstützen , das heißt<br />

insbeson<strong>de</strong>re, <strong>de</strong>r Arbeitgeber hat die in seinem<br />

Verantwortungsbereich liegen<strong>de</strong>n innerdienstlichen Maßnahmen<br />

auszuschöpfen. Auf die §§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 6 i. V. m. Abs. 8<br />

Nr. 3 und 102 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> wird hingewiesen.<br />

Auftraggeber <strong>de</strong>r Arbeitsassistenz ist <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />

Mensch selbst; er beschäftigt die Assistenzkraft o<strong>de</strong>r vereinbart<br />

mit einem Dritten (z. B. professionelle Hilfsdienste) das Erbringen<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Dienstleistungen (Arbeitgeber- /<br />

Dienstleistungsmo<strong>de</strong>ll).


22<br />

Die Vorgesetzten sind verpflichtet, sich über die Gesamtsituation<br />

ihrer schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiter zu unterrichten und mit ihnen<br />

entsprechen<strong>de</strong> Einzelgespräche zu führen. Dadurch sollen sie in<br />

die Lage versetzt wer<strong>de</strong>n, die Bestrebungen <strong>de</strong>r<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, ihre Dienstaufgaben wie alle<br />

an<strong>de</strong>ren Mitarbeiter zu erfüllen, nach Kräften zu unterstützen und<br />

ihnen dabei die erfor<strong>de</strong>rlichen Hilfestellungen zu geben.<br />

7.2<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen haben unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 81 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> grundsätzlich einen Anspruch auf<br />

<strong>Teil</strong>zeitbeschäftigung.<br />

7.3<br />

Arbeitszeiten und Pausen können für schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />

Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren<br />

Bedürfnissen abweichend von <strong>de</strong>n Arbeitszeitvorschriften<br />

geregelt wer<strong>de</strong>n; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf<br />

nicht vermin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

7.4<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen wer<strong>de</strong>n gemäß § 124 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> auf<br />

ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Was Mehrarbeit ist,<br />

richtet sich nach <strong>de</strong>n gesetzlichen und tariflichen Regelungen.<br />

Aus <strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r Mehrarbeit darf ihnen kein Nachteil<br />

entstehen. Dies gilt entsprechend für Rufbereitschaft, soweit nicht<br />

im Einzelfall die Heranziehung zur Rufbereitschaft aus<br />

dienstlichen Grün<strong>de</strong>n geboten ist; die<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist vorher anzuhören.<br />

7.5


23<br />

Bei <strong>de</strong>r Neu- und Ersatzbeschaffung von Fernsprechvermittlungsanlagen<br />

bzw. bei <strong>de</strong>r Neugestaltung ist sicherzustellen, dass<br />

diese im Bedarfsfall mit Blin<strong>de</strong>n und wesentlich Sehbehin<strong>de</strong>rten<br />

besetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />

7.6<br />

Bei <strong>de</strong>r Planung von Neubauten ist zu gewährleisten, dass<br />

sowohl die Gebäu<strong>de</strong>, die Inneneinrichtung als auch die<br />

Außenanlagen barrierefrei gestaltet wer<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re sind<br />

die Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.8.2004 (BGBl. I S.<br />

2179) und <strong>de</strong>r Leitfa<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Bau- und Liegenschaftsbetriebes<br />

NRW für Lan<strong>de</strong>simmobilien „Bauen ohne Barrieren“ zu beachten.<br />

Dies gilt auch für Gebäu<strong>de</strong>, die durch einen Investor errichtet,<br />

öffentlich genutzt und insoweit angemietet wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei Umbauten sind die Belange schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen zu<br />

berücksichtigen. Die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist bei <strong>de</strong>r<br />

Planung von Baumaßnahmen so rechtzeitig zu hören, dass ihre<br />

Vorschläge in die Gesamtplanung eingehen können. Über <strong>de</strong>n<br />

Baufortschritt kann sie sich je<strong>de</strong>rzeit informieren lassen. Bei <strong>de</strong>r<br />

Anmietung von Diensträumen ist entsprechend zu verfahren.<br />

7.7<br />

Der betriebsärztliche Dienst berät in Fragen <strong>de</strong>s Arbeits- und <strong>de</strong>s<br />

Gesundheitsschutzes. Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung und<br />

betriebsärztlicher Dienst arbeiten bei dieser Aufgabe eng<br />

zusammen.<br />

7.8<br />

Die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist zu Sitzungen <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsschutz- und Sicherheitsausschusses einzula<strong>de</strong>n. Gleiches<br />

gilt für Dienststellen- und Betriebsbegehungen mit Fachkräften<br />

<strong>de</strong>r Arbeitssicherheit.


8 Einzelregelungen <strong>zum</strong> Ausgleich <strong>de</strong>r<br />

Behin<strong>de</strong>rung<br />

24<br />

8.1<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen haben Anspruch auf einen<br />

bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im<br />

Urlaubsjahr<br />

(§ 125 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>). Für gleichgestellte behin<strong>de</strong>rte Menschen gilt<br />

diese Regelung nicht. Gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 TVÜ-Län<strong>de</strong>r vom<br />

12. Oktober 2006 haben die aus <strong>de</strong>m MTArb übergeleiteten<br />

Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 einen Anspruch aus § 49<br />

Abs. 4 MTArb hatten, weiterhin einen Anspruch auf Zusatzurlaub<br />

von jährlich drei Tagen bei einem GdB von min<strong>de</strong>stens 25 und<br />

weniger als 50, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen in <strong>de</strong>m<br />

über <strong>de</strong>n 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen<br />

fortbestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnis erfüllen.<br />

Der Zusatzurlaub tritt zu <strong>de</strong>m zu gewähren<strong>de</strong>n Erholungsurlaub<br />

hinzu und ist wie ein solcher zu behan<strong>de</strong>ln; die Regelung über<br />

<strong>de</strong>n Verfall von Erholungsurlaub gilt auch für <strong>de</strong>n Zusatzurlaub.<br />

In folgen<strong>de</strong>n Fällen ist in Anwendung <strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetzes (§§ 4 und 5), <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichtes und nach <strong>de</strong>r Regelung in § 125 Abs. 2<br />

<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> <strong>Teil</strong>urlaub zu berechnen<br />

: Zuerkennung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rteneigenschaft im<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

: für je<strong>de</strong>n vollen Monat <strong>de</strong>r im Dienst- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnis<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Schwerbehin<strong>de</strong>rteneigenschaft besteht<br />

Anspruch auf ein Zwölftel <strong>de</strong>s Zusatzurlaubs<br />

: Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Dienst- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnis in <strong>de</strong>r<br />

ersten Hälfte <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres sowie Eintritt in <strong>de</strong>r zweiten<br />

Hälfte <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres


25<br />

: für je<strong>de</strong>n vollen Monat besteht Anspruch auf ein Zwölftel <strong>de</strong>s<br />

Zusatzurlaubs.<br />

Sich hierbei ergeben<strong>de</strong> Bruchteile von Urlaubstagen, die<br />

min<strong>de</strong>stens einen halben Tag ergeben, sind auf volle<br />

Urlaubstage aufzurun<strong>de</strong>n. Ein geringerer Bruchteil ist in diesem<br />

Umfang zu gewähren.<br />

Bei neu eingestellten schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, <strong>de</strong>nen im<br />

laufen<strong>de</strong>n Urlaubsjahr bei einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber bereits ganz o<strong>de</strong>r anteilig Zusatzurlaub gewährt<br />

wor<strong>de</strong>n ist, ist dieser anzurechnen.<br />

Den Wünschen schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen hinsichtlich<br />

Urlaubszeitpunkt bzw. Urlaubseinteilung soll entsprochen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

8.1.1<br />

Können Beschäftigte <strong>de</strong>n Nachweis ihrer Schwerbehin<strong>de</strong>rung<br />

noch nicht erbringen, müssen sie sich gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Dienstherrn zur Begründung <strong>de</strong>s Anspruchs auf Zusatzurlaub<br />

gleichwohl ausdrücklich auf ihre Schwerbehin<strong>de</strong>rung berufen.<br />

Der Urlaub ist konkret unter Hinweis auf das laufen<strong>de</strong><br />

Antragsverfahren zu beantragen.<br />

Verweigert <strong>de</strong>r Dienstherr einen beantragten Zusatzurlaub, gerät<br />

er in Leistungsverzug, wenn die Schwerbehin<strong>de</strong>rung später<br />

rückwirkend festgestellt wird. Ist ein solcher Anspruch nach <strong>de</strong>r<br />

tariflichen Regelung dann schon erloschen, tritt an seine Stelle<br />

ein Ersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB o<strong>de</strong>r ggf. ein<br />

Anspruch auf Entschädigung in Geld nach BGB (vgl. BAG vom<br />

26.06.1986 - 8 ZR 75/83 - AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG - § 47<br />

SchwbG 1986).


26<br />

8.2<br />

Dienstbefreiung in angemessenem Umfang soll<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen gewährt wer<strong>de</strong>n, die auf Grund<br />

ihrer Behin<strong>de</strong>rung beson<strong>de</strong>rs von extremen Wetterlagen und<br />

sonstigen äußeren Einflüssen betroffen sind.<br />

8.3<br />

Bei <strong>de</strong>r Gewährung von Son<strong>de</strong>rurlaub bzw. Arbeitsbefreiung aus<br />

Anlässen, die die Interessen von schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />

berühren, ist großzügig zu verfahren, insbeson<strong>de</strong>re soweit auch<br />

ein dienstliches Interesse am Urlaubszweck besteht (z. B.<br />

Mobilitätstraining, Fortbildungsveranstaltungen für beson<strong>de</strong>re<br />

Gruppen von Behin<strong>de</strong>rten, Behin<strong>de</strong>rtensport usw.).<br />

8.4<br />

Bei <strong>de</strong>r Zuteilung von Mietwohnungen, die im Besetzungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s stehen, soll auf die beson<strong>de</strong>ren Bedürfnisse<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen und die Nähe <strong>zum</strong> Arbeitsplatz<br />

sowie auf Art und Umfang <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung Rücksicht genommen<br />

wer<strong>de</strong>n; bei gleicher Dringlichkeit ist schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen vor an<strong>de</strong>ren Wohnungssuchen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Vorzug zu<br />

geben. Schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen kann über die sonst für sie<br />

in Betracht kommen<strong>de</strong> Zahl von Zimmern hinaus ein zusätzliches<br />

Zimmer zuerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

8.5<br />

Je<strong>de</strong> Dienststelle hat für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen, die wegen<br />

Art und Umfang ihrer Behin<strong>de</strong>rung darauf angewiesen sind, ein<br />

Kfz zu benutzen, Parkflächen bereitzuhalten.


27<br />

Die Einzelheiten <strong>de</strong>r Zuteilung von Parkflächen an<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte Beschäftigte sind mit <strong>de</strong>r<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung zu regeln. Stehen lan<strong>de</strong>seigene<br />

o<strong>de</strong>r allgemein angemietete Liegenschaften als Parkflächen nicht<br />

zur Verfügung, sollen geeignete Flächen angemietet wer<strong>de</strong>n.<br />

Sofern in unmittelbarer Nähe eines Dienstgebäu<strong>de</strong>s keine<br />

Abstellfläche bereitgestellt wer<strong>de</strong>n kann, ist von <strong>de</strong>r Dienststelle<br />

für namentlich bestimmte Schwerbehin<strong>de</strong>rte mit <strong>de</strong>m<br />

Merkzeichen „aG“ auf <strong>de</strong>m Ausweis ein Parkson<strong>de</strong>rrecht nach<br />

<strong>de</strong>m § 46 StVO bei <strong>de</strong>r zuständigen Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong> zu<br />

beantragen.<br />

Wer<strong>de</strong>n Parkflächen allgemein nur gegen Entgelt o<strong>de</strong>r im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Parkraumbewirtschaftung vergeben, sind hiervon<br />

gemäß § 3 Schwerbehin<strong>de</strong>rtenausweisverordnung<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit <strong>de</strong>m Merkzeichen „G, aG, GI,<br />

BI“ im Schwerbehin<strong>de</strong>rtenausweis ausgenommen.<br />

8.6<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen können in eng begrenzten<br />

Ausnahmefällen mit an<strong>de</strong>rweitig nicht benötigten<br />

Dienstkraftwagen innerhalb <strong>de</strong>s Dienstortes zwischen Wohnung /<br />

Haltestelle und Dienststätte beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n (§ 15 Abs. 5 <strong>de</strong>r<br />

Kraftfahrzeugrichtlinien).<br />

8.7<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />

sind auf ihren Wunsch von Krankheits-, Urlaubs- und<br />

Abwesenheitsvertretungen freizustellen, soweit nicht zwingen<strong>de</strong><br />

Grün<strong>de</strong> entgegenstehen.<br />

8.8


28<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen sind bei Reisen zu Aus- und<br />

Fortbildungszwecken, die mit Übernachtungen verbun<strong>de</strong>n sind,<br />

grundsätzlich berechtigt, ein Einzelzimmer in Anspruch zu<br />

nehmen. Schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, die eine Dienstreise nur<br />

mit frem<strong>de</strong>r Hilfe ausführen können und sich <strong>de</strong>shalb einer<br />

Begleitperson bedienen, die nicht im Lan<strong>de</strong>sdienst steht, können<br />

die insoweit notwendigen Auslagen im Rahmen <strong>de</strong>s § 9 LRKG<br />

als Nebenkosten erstattet wer<strong>de</strong>n.<br />

8.9<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen soll ein Einzelzimmer als<br />

Arbeitsraum zugewiesen wer<strong>de</strong>n, wenn die Art <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />

dies erfor<strong>de</strong>rt. Im Zweifelsfall soll das Integrationsamt<br />

eingeschaltet wer<strong>de</strong>n.<br />

8.10<br />

Für blin<strong>de</strong> und sehbehin<strong>de</strong>rte Beschäftigte ist sicherzustellen,<br />

dass Internet- und Intranetnutzung nach Maßgabe <strong>de</strong>r<br />

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung NRW (BITV NRW -<br />

SGV. NRW. 201 -) zur Verfügung gestellt wird.<br />

8.11<br />

Servicehun<strong>de</strong> (z. B. Blin<strong>de</strong>n-, Rollstuhlbegleithun<strong>de</strong>) sind<br />

während <strong>de</strong>r Dienstzeit am Arbeitsplatz unterzubringen.


9<br />

Arbeitsplatzwechsel<br />

29<br />

Soweit schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen ihre Versetzung, Abordnung<br />

o<strong>de</strong>r Umsetzung beantragen, soll <strong>de</strong>m nach Möglichkeit<br />

entsprochen wer<strong>de</strong>n. Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen sollen gegen<br />

ihren Willen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 81 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> nur<br />

aus dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Grün<strong>de</strong>n versetzt, abgeordnet o<strong>de</strong>r<br />

umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt auch für je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re wesentliche<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes. Vor je<strong>de</strong>m Arbeitsplatzwechsel ist<br />

nach § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu verfahren. Die Beteiligung <strong>de</strong>r<br />

Personalvertretung nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz<br />

bleibt unberührt.


30<br />

10 Beurteilung<br />

10.1<br />

Im Beurteilungsverfahren gelten für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />

die jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien unter Beachtung <strong>de</strong>s<br />

Grundsatzes, dass schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen zur Erbringung<br />

gleichwertiger Leistungen i. d. R. mehr Energie aufwen<strong>de</strong>n<br />

müssen als nicht behin<strong>de</strong>rte Menschen. Schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />

Menschen dürfen wegen ihrer Behin<strong>de</strong>rung nicht benachteiligt<br />

wer<strong>de</strong>n (§ 81 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />

10.2<br />

Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Leistung schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen ist<br />

eine etwaige Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch<br />

die Behin<strong>de</strong>rung zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 LVO).<br />

10.2.1<br />

Eine geringere Quantität <strong>de</strong>r Arbeitsleistung, soweit sie auf<br />

behin<strong>de</strong>rungs-bedingter Min<strong>de</strong>rung beruht, darf das<br />

Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.<br />

10.2.2<br />

Die Personalstelle teilt <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung die<br />

bevorstehen<strong>de</strong> Beurteilung eines schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />

rechtzeitig mit und ermöglicht ihr ein vorbereiten<strong>de</strong>s Gespräch<br />

mit <strong>de</strong>m Beurteiler, sofern <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rte Mensch einem<br />

solchen Gespräch zustimmt.<br />

Fin<strong>de</strong>t ein Beurteilungsgespräch statt, so soll die<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung auf Wunsch <strong>de</strong>s zu beurteilen<strong>de</strong>n<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen hinzugezogen wer<strong>de</strong>n. Ist für die<br />

Beurteilung ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, sollte <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n<br />

Beurteilungsbeitrag Verantwortliche auf Wunsch <strong>de</strong>s


31<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen hinzugezogen wer<strong>de</strong>n. In diesem<br />

Gespräch soll zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten festgestellt wer<strong>de</strong>n, ob<br />

eine durch die Behin<strong>de</strong>rung bedingte quantitative Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat.<br />

Fin<strong>de</strong>t ein Beurteilungsgespräch nicht statt, so ist <strong>de</strong>r<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung auf Wunsch <strong>de</strong>s zu beurteilen<strong>de</strong>n<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen Gelegenheit zu geben, ihre<br />

Auffassung, ob eine durch die Behin<strong>de</strong>rung bedingte quantitative<br />

Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die<br />

Arbeitsleistung hat, schriftlich o<strong>de</strong>r mündlich gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Beurteiler - und ggf. gegenüber <strong>de</strong>m für einen<br />

Beurteilungsbeitrag Verantwortlichen - darzulegen.<br />

10.2.3<br />

Liegen einer Beurteilung einzelne Leistungsnachweise zu<br />

Grun<strong>de</strong>, ist die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung auf Wunsch eines<br />

betroffenen schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen berechtigt, bei <strong>de</strong>r<br />

Abnahme <strong>de</strong>r Leistungsnachweise anwesend zu sein, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, Rechtsvorschriften stehen <strong>de</strong>m entgegen.


32<br />

11 Fortbildung<br />

Die berufliche Fortbildung <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen ist<br />

gemäß § 81 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu för<strong>de</strong>rn. Sie sind zu<br />

Fortbildungsmaßnahmen, die vom Dienstherrn veranstaltet<br />

wer<strong>de</strong>n, bevorzugt zuzulassen. Soweit Maßnahmen vom<br />

Dienstherrn angeboten wer<strong>de</strong>n, sind sie barrierefrei zu gestalten.<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen sollen zur <strong>Teil</strong>nahme an an<strong>de</strong>ren<br />

Berufsfortbildungen Son<strong>de</strong>rurlaub und Kostenzuschuss nach <strong>de</strong>n<br />

gelten<strong>de</strong>n Vorschriften erhalten.


33<br />

12 Berufsför<strong>de</strong>rung<br />

12.1<br />

Für die Einarbeitung in neue Aufgaben sind schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen je nach Art und Umfang <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />

ausreichen<strong>de</strong> Zeiträume einzuräumen.<br />

12.2<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen i. S. d. § 72 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> sollen wegen<br />

ihrer beson<strong>de</strong>ren Beeinträchtigungen zusätzliche Hilfen <strong>zum</strong><br />

beruflichen Fortkommen erhalten.<br />

12.3<br />

Bei <strong>de</strong>r Auswahlentscheidung zwischen gleich beurteilten<br />

Bewerbern ist die Schwerbehin<strong>de</strong>rung als ein rechtlich<br />

anerkanntes Hilfskriterium zu berücksichtigen. Fällt die<br />

Auswahlentscheidung <strong>zum</strong> Nachteil <strong>de</strong>s schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen aus, ist die Entscheidung zu begrün<strong>de</strong>n und<br />

aktenkundig zu machen. Soweit zur Beför<strong>de</strong>rung und<br />

Übertragung höherwertiger Aufgaben allgemein eine sogenannte<br />

Rotation verlangt wird, diese aber aus behin<strong>de</strong>rungsbedingten<br />

Grün<strong>de</strong>n ausgeschlossen ist, dürfen sich hieraus keine Nachteile<br />

für die Beför<strong>de</strong>rungsentscheidung ergeben. Gleiches gilt für die<br />

Verwendungsbreite und <strong>de</strong>ren Einschränkung aus<br />

behin<strong>de</strong>rungsbedingten Grün<strong>de</strong>n.<br />

12.4<br />

Bei schwerbehin<strong>de</strong>rten Beamten, die infolge ihrer Behin<strong>de</strong>rung<br />

voraussichtlich vorzeitig aus <strong>de</strong>m Dienst ausschei<strong>de</strong>n müssen, ist<br />

zu prüfen, ob eine solche Beför<strong>de</strong>rung angezeigt ist, wenn<br />

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne die<br />

beson<strong>de</strong>re Art <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung noch die nächstmögliche<br />

Beför<strong>de</strong>rungsstelle ihrer Laufbahn erreichen wür<strong>de</strong>n; dabei ist § 5


Abs. 3 BeamtVG in <strong>de</strong>r am 31. August 2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />

unter Beachtung <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />

vom 20. März 2007 (vgl. RdErl. <strong>de</strong>s Finanzministeriums<br />

vom 19.4.2007, MBl. NRW. S. 190) zu beachten. Die<br />

Entscheidung ist auf <strong>de</strong>r Grundlage eines amtsärztlichen<br />

Gutachtens zu treffen. Auf Antrag <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

kann ein Facharzt hinzugezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

34


13<br />

13.1<br />

Prävention/betriebliches<br />

Einglie<strong>de</strong>rungsmanagement (BEM)<br />

35<br />

Bei erkennbaren personen-, verhaltens- o<strong>de</strong>r betriebsbedingten<br />

Schwierigkeiten, die zur Gefährdung <strong>de</strong>s Arbeits- o<strong>de</strong>r eines<br />

sonstigen Beschäftigungsverhältnisses führen können (§ 84 Abs.<br />

1 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>), hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber präventive Maßnahmen zu<br />

ergreifen. In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen auf Grund <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung die<br />

künftige Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels abzusehen ist,<br />

sind die schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen bei beruflichen<br />

Qualifizierungsmaßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen. Die<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretungen, die in § 93 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> genannten<br />

Vertretungen und das Integrationsamt sind im frühestmöglichen<br />

Stadium zu beteiligen.<br />

13.2<br />

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs<br />

Wochen ununterbrochen o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholt arbeitsunfähig, hat <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber die beson<strong>de</strong>re Verpflichtung, mit einem betrieblichen<br />

Einglie<strong>de</strong>rungsmanagement (§ 84 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) die<br />

Möglichkeiten zur Sicherung <strong>de</strong>r Beschäftigungsfähigkeit und<br />

<strong>zum</strong> Erhalt <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes zu klären.<br />

Die zuständige Interessenvertretung (§ 93 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) - bei<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen außer<strong>de</strong>m die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

- haben das Recht, die Klärung zu verlangen. Sie<br />

wachen darüber, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber die ihm nach dieser<br />

Vorschrift obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen erfüllt.<br />

Wer<strong>de</strong>n generelle Regelungen zur Durchführung eines<br />

betrieblichen Einglie<strong>de</strong>rungsmanagements getroffen, ist die<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung rechtzeitig zu beteiligen.


36<br />

13.3<br />

Die Beteiligung <strong>de</strong>r zuständigen Interessenvertretung (§ 93 <strong>SGB</strong><br />

<strong>IX</strong>) richtet sich nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz; die<br />

<strong>de</strong>r Gleichstellungsbeauftragten nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetz.


37<br />

14 Rehabilitation<br />

14.1<br />

Um das Ziel einer dauern<strong>de</strong>n Einglie<strong>de</strong>rung schwerbehin<strong>de</strong>rter<br />

Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu sichern, sehen die<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> entsprechen<strong>de</strong> Leistungen im<br />

medizinischen, berufsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n und ergänzen<strong>de</strong>n Bereich vor.<br />

Als Grundsatz gilt „Rehabilitation geht vor Rente“.<br />

14.2<br />

Soweit schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen Leistungen <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Reha-Träger - unvermeidbar - während <strong>de</strong>r Dienstzeit in<br />

Anspruch nehmen müssen, können sie im Rahmen <strong>de</strong>r tariflichen<br />

Regelungen (§ 29 TV-L) unter Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgelts von <strong>de</strong>r<br />

Arbeit freigestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dies gilt auch für Maßnahmen im berufsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Bereich und<br />

auch dann, wenn Leistungen subsidiär durch eine<br />

Fürsorgestelle/Integrationsamt erbracht wer<strong>de</strong>n (z. B.<br />

Trainingsmaßnahmen für Sinnesbehin<strong>de</strong>rte). Ein eingeräumtes<br />

Ermessen ist großzügig auszuüben.<br />

14.3<br />

Sofern zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />

Erwerbsmin<strong>de</strong>rung aus zwingen<strong>de</strong>n gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

längerfristige außerbetriebliche Umschulungsmaßnahmen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, soll Arbeitnehmern Son<strong>de</strong>r-urlaub unter<br />

Wegfall <strong>de</strong>s Entgelts gewährt wer<strong>de</strong>n. Dies setzt voraus, dass die<br />

Umschulung einvernehmlich mit Dienststelle und Reha-Träger<br />

durchgeführt wird.<br />

14.4


38<br />

Ist nach längerer Erkrankung die Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsprozess auf ärztliches Anraten nur stufenweise möglich,<br />

soll dieses im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m zuständigen Reha-Träger<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

Während <strong>de</strong>s Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rungsverfahrens besteht für<br />

Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Beamten soll eine<br />

reduzierte Arbeitszeit entsprechend <strong>de</strong>r notwendigen<br />

Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rungsmaßnahme bis zur Dauer von 6 Monaten (§<br />

2 Abs. 6 S. 1 AZVO) beziehungsweise bis zu 12 Monaten (§ 2<br />

Abs. 6 S. 2 AZVO) unter <strong>de</strong>n darin genannten Voraussetzungen<br />

eingeräumt wer<strong>de</strong>n.<br />

14.5<br />

Sofern schwerbehin<strong>de</strong>rte Beamte berufsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Maßnahmen<br />

aufgrund ihrer Behin<strong>de</strong>rung mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r verbesserten<br />

Einglie<strong>de</strong>rung in das Berufsleben zu Lasten eines Reha-Trägers,<br />

einer Fürsorgestelle, <strong>de</strong>s Integrationsamtes o<strong>de</strong>r auf eigene<br />

Kosten durchführen, soll ihnen hierfür analog zu Nummer 14.2<br />

Son<strong>de</strong>rurlaub unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge gewährt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

14.6<br />

Beamten aller Fachrichtungen soll im Rahmen <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />

Laufbahnvorschriften dann ein Laufbahnwechsel ermöglicht<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sie aufgrund von Art und Schwere ihrer<br />

Behin<strong>de</strong>rung in ihrer eigenen Laufbahn nur noch mit weniger als<br />

<strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit auf Dauer verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n können, bei einer Verwendung in einer an<strong>de</strong>ren Laufbahn<br />

dagegen auf Grund ihrer bisherigen Vorbildung, ihrer beruflichen<br />

Tätigkeit und nach im Einzelfall festzulegen<strong>de</strong>r Unterweisungszeit<br />

wie<strong>de</strong>r voll dienstfähig sein könnten. Eine solche Maßnahme<br />

kommt einer Umschulung nach Nummer 14.3 gleich.


15 Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Beschäftigungsverhältnisses<br />

39<br />

15.1<br />

Gelingt es schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen aus Grün<strong>de</strong>n, die in<br />

ihrer Behin<strong>de</strong>rung liegen, nicht, sich in <strong>de</strong>r tariflichen Probezeit<br />

hinreichend zu bewähren, kann nach Ablauf <strong>de</strong>r arbeitsvertraglich<br />

vereinbarten Probezeit ein Zeitarbeitsverhältnis <strong>zum</strong> Zweck <strong>de</strong>r<br />

beruflichen För<strong>de</strong>rung begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dies setzt die<br />

Beendigung <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses durch<br />

Kündigung o<strong>de</strong>r Auflösungsvertrag voraus.<br />

Eine Verlängerung <strong>de</strong>r Erprobungszeit durch Zeitvertrag soll die<br />

Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Dabei müssen die<br />

Motive für die Begründung <strong>de</strong>s befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

im Vertragstext <strong>de</strong>utlich <strong>zum</strong> Ausdruck gebracht wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r<br />

Abschluss <strong>de</strong>s üblichen, formularmäßigen Arbeitsvertrages reicht<br />

nicht aus. Das Zeitarbeitsverhältnis ist <strong>de</strong>m Integrationsamt<br />

anzuzeigen. Bei erfolgreicher Ableistung <strong>de</strong>s<br />

Zeitarbeitsverhältnisses ist dieses in ein unbefristetes<br />

umzuwan<strong>de</strong>ln.<br />

15.2<br />

Beantragen schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen die Entlassung o<strong>de</strong>r die<br />

Beendigung ihres Dienst-, Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitsverhältnisses, ist die Entscheidung hierüber eine<br />

beteiligungspflichtige Angelegenheit i. S. d. § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>.<br />

Soll das Dienst-, Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnis gegen<br />

<strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

sind neben <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung die<br />

Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gemäß §§ 85 ff. <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu<br />

beachten.<br />

15.3


Sofern <strong>de</strong>r weitere Einsatz von schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen am<br />

bisherigen Arbeitsplatz aus organisatorischen, strukturellen o<strong>de</strong>r<br />

betriebsbedingten Grün<strong>de</strong>n nicht möglich ist, ist <strong>de</strong>m<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen im Rahmen <strong>de</strong>r tariflichen und<br />

beamtenrechtlichen Regelungen und sonstigen Vereinbarungen<br />

ein an<strong>de</strong>rer angemessener und gleichwertiger Arbeitsplatz -<br />

vorrangig in <strong>de</strong>r bisherigen Dienststelle bzw. am bisherigen<br />

Dienstort o<strong>de</strong>r wunschgemäß - zu vermitteln.<br />

40


41<br />

16 Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

16.1<br />

Nach § 96 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> sind die Vertrauenspersonen ohne<br />

Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstbezüge von ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur<br />

Durchführung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich ist. Der Umfang <strong>de</strong>r<br />

Freistellung richtet sich nach <strong>de</strong>n spezifischen örtlichen und<br />

räumlichen Erfor<strong>de</strong>rnissen sowie nach etwaigen beson<strong>de</strong>ren<br />

Verhältnissen <strong>de</strong>r einzelnen Verwaltungen (z. B. beson<strong>de</strong>re<br />

Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n Arbeitszeit).<br />

Sind in einer Dienststelle in <strong>de</strong>r Regel wenigstens 200<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen beschäftigt, wird die<br />

Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt. Im Übrigen kann<br />

die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 95 Abs. 1 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> nach Unterrichtung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers das 1. o<strong>de</strong>r das 1. und das 2. stellvertreten<strong>de</strong><br />

Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.<br />

16.2<br />

Ergänzend zu <strong>de</strong>n Freistellungsregelungen nach § 96 Abs. 4<br />

<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Freistellung so zu bemessen, dass<br />

die <strong>Teil</strong>nahme <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung an allen<br />

Sitzungen gemäß § 95 Abs. 4 und 5 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> gewährleistet ist. Für<br />

die individuelle Betreuung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Dienststelle beschäftigten<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen ist darüber hinaus eine<br />

Freistellung zu gewähren, die sich an <strong>de</strong>m Muster 150 <strong>de</strong>r<br />

Personalbedarfsberechnung <strong>de</strong>s Finanzministeriums orientieren<br />

kann (siehe Anlage 1). Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Heranziehung von<br />

stellvertreten<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist für<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> Entlastung am Arbeitsplatz Sorge zu tragen.<br />

16.3


42<br />

Die vielseitigen und schwierigen Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Vertrauenspersonen einschließlich <strong>de</strong>r Bezirks- und<br />

Hauptvertrauenspersonen erfor<strong>de</strong>rn ständige Weiterbildung. Die<br />

Dienststellen sollen sie bei dieser Aufgabe großzügig<br />

unterstützen.<br />

16.4<br />

Gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist eine Freistellung <strong>de</strong>r<br />

Vertrauenspersonen für die <strong>Teil</strong>nahme an Schulungs- und<br />

Bildungsveranstaltungen zu gewährleisten, soweit diese<br />

Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit <strong>de</strong>r<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung erfor<strong>de</strong>rlich sind. Ein<br />

Weiterbildungsanspruch besteht auch für die erste und zweite<br />

Stellvertretung. Nach § 96 Abs. 8 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> trägt <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

auch die durch die <strong>Teil</strong>nahme an Schulungs- und<br />

Bildungsveranstaltungen entstehen<strong>de</strong>n Kosten.<br />

Reisekostenvergütung erhalten Vertrauenspersonen, die an<br />

Schulungs- o<strong>de</strong>r Bildungsveranstaltungen teilnehmen, nach <strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s LRKG. Erhält die Vertrauensperson ihres<br />

Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft, so sind<br />

die Kürzungsbestimmungen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 und <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2<br />

LRKG zu beachten. Das gilt auch, wenn Verpflegung und<br />

Unterkunft kostenlos bereitgestellt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Kosten hierfür<br />

in <strong>de</strong>m <strong>Teil</strong>nehmerbeitrag enthalten sind.<br />

16.5<br />

Die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist mit <strong>de</strong>m notwendigen<br />

Geschäftsbedarf zu versorgen. Hierbei sind die<br />

Ausstattungsansprüche <strong>de</strong>r jeweiligen Personalvertretung als<br />

Maßstab anzulegen. Soweit die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

kein eigenes Geschäftszimmer hat, ist ihr in je<strong>de</strong>m Fall ein<br />

Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen.


43<br />

16.6<br />

Nach § 96 Abs. 8 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> trägt <strong>de</strong>r Arbeitgeber die durch die<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung entstehen<strong>de</strong>n Kosten.<br />

Dazu gehören auch die zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung notwendigen Reisekosten.<br />

Voraussetzung für die Erstattung von Reisekosten ist, dass die<br />

Reise zur Erfüllung von Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> notwendig ist.<br />

Der Dienststellenleitung ist die Reise rechtzeitig vorher<br />

anzuzeigen. Geht aus <strong>de</strong>r Anzeige <strong>de</strong>r<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung an die Dienststellenleitung hervor,<br />

dass die beabsichtigte Reise nicht notwendig ist, soll sie<br />

rechtzeitig vor Antritt <strong>de</strong>r Reise darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n, dass<br />

Reisekosten nicht erstattet wer<strong>de</strong>n, um ihr Gelegenheit zu geben,<br />

die Frage <strong>de</strong>r Notwendigkeit <strong>de</strong>r Reise erneut zu prüfen. Die<br />

Vertrauenspersonen erhalten Reisekostenvergütung in<br />

sinngemäßer Anwendung <strong>de</strong>s LRKG wie bei Reisen zur Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Personalvertretung. Die Reisen sind somit<br />

reisekostenrechtlich wie Dienstreisen abzugelten, unabhängig<br />

davon, ob die Vertrauensperson voll, teilweise o<strong>de</strong>r gar nicht<br />

freigestellt ist. Bei <strong>de</strong>r Abrechnung <strong>de</strong>r Reisekosten ist das<br />

Rundschreiben <strong>de</strong>s Finanzministeriums über die Festsetzung von<br />

Aufwandsvergütungen nach § 7 Abs. 3 LRKG vom 22.12.1998,<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Rundschreiben vom 20.12.2001 – B 2906<br />

– 7.2 – IV A 4 -, zu beachten.<br />

16.7<br />

Die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretungen können sich zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben nach § 95 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu regionalen und<br />

überregionalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.


44<br />

17 Integrationsvereinbarung<br />

Integrationsvereinbarungen sind ein zentrales Anliegen <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> (§ 83). Hiernach ist <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber verpflichtet, mit <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung und <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Personalvertretung in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m bzw. <strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers auf die<br />

Dienststelle zugeschnittene Integrationsziele festzulegen und eine verbindliche<br />

Integrationsvereinbarung mit Regelungen gemäß § 83 Abs. 2 und 2 a <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> abzuschließen. Die<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung hat nach Maßgabe <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r jeweiligen Ebene angesie<strong>de</strong>lten<br />

Zuständigkeit das Recht, eine Integrationsvereinbarung neben dieser Richtlinie einzufor<strong>de</strong>rn.<br />

Anlage 1<br />

zu Nr. 16.2 <strong>de</strong>s Run<strong>de</strong>rlasses <strong>de</strong>s Innenministeriums vom 14.11.2003<br />

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung kann in Anlehnung an die in <strong>de</strong>r Steuerverwaltung<br />

regelmäßig durchgeführte Personalbedarfsberechnung ausschließlich für die Freistellung <strong>de</strong>r<br />

Vertrauenspersonen <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen von folgen<strong>de</strong>n Werten ausgegangen wer<strong>de</strong>n:<br />

Der Personalbedarfsberechnung zu Grun<strong>de</strong> liegen zurzeit<br />

: eine durchschnittliche Jahresarbeitszeit (JAZ) einer Normalarbeitskraft von 99.870 Minuten,<br />

gerun<strong>de</strong>t 100.000 Minuten<br />

: 205 Jahresarbeitstage (Anwesenheitstage)<br />

: 487 Tagesarbeitsminuten, gerun<strong>de</strong>t 500 Minuten.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet im Einzelnen:<br />

Vertrauensperson auf Ortsebene


45<br />

10 v. H. <strong>de</strong>r JAZ (Grundwert 10.000 Minuten) zzgl. 500 Minuten je schwerbehin<strong>de</strong>rten Beschäftigten<br />

in <strong>de</strong>r Dienststelle (Zahl <strong>de</strong>r gem. § 80 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> für das Vorjahr gemel<strong>de</strong>ten schwerbehin<strong>de</strong>rten und<br />

ihnen gleichgestellten behin<strong>de</strong>rten Menschen)<br />

Beispiel:<br />

19 schwerbehin<strong>de</strong>rte Beschäftigte in <strong>de</strong>r Dienststelle<br />

Grundwert<br />

10.000 Minuten<br />

19 x 500 Minuten 9.500 Minuten<br />

Summe<br />

19.500 Minuten,<br />

aufgerun<strong>de</strong>t 20.000 Minuten<br />

: entspricht einer Freistellung von 20 v. H.<br />

Bezirksvertrauensperson<br />

30 v. H. <strong>de</strong>r JAZ (Grundwert) zzgl. 60 Minuten je schwerbehin<strong>de</strong>rten Beschäftigten auf Bezirksebene<br />

Hauptvertrauensperson<br />

100 v. H.<br />

Diese Empfehlung stellt eine Art Nichtbeanstandungsgrenze dar, die bei beson<strong>de</strong>ren Verhältnissen<br />

Anpassungen zulässt (z. B. Betreuung von schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen an unterschiedlichen<br />

Dienstorten o<strong>de</strong>r in mehreren Dienstgebäu<strong>de</strong>n).<br />

Diese Empfehlung stellt eine Art Nichtbeanstandungsgrenze dar, die bei beson<strong>de</strong>ren Verhältnissen<br />

Anpassungen zulässt (z. B. Betreuung von schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen an unterschiedlichen<br />

Dienstorten o<strong>de</strong>r mehreren Dienststellen).

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