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Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de

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1<br />

Allgemeines<br />

4<br />

1.1<br />

Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) -<br />

Rehabilitation und <strong>Teil</strong>habe behin<strong>de</strong>rter Menschen – bezweckt<br />

insbeson<strong>de</strong>re die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen und unterstützt das Bemühen, sie<br />

ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend zu<br />

beschäftigen, in ihrem beruflichen Fortkommen zu för<strong>de</strong>rn und<br />

ihre Beschäftigung durch notwendige Präventionsmaßnahmen zu<br />

sichern. Dabei wird <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Bedürfnissen<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rter Frauen Rechnung getragen. Durch die<br />

Richtlinie zur Durchführung <strong>de</strong>r Rehabilitation und <strong>Teil</strong>habe<br />

behin<strong>de</strong>rter Menschen (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) im öffentlichen Dienst im Land<br />

Nordrhein-Westfalen (im Folgen<strong>de</strong>n: Richtlinie) wird die<br />

beson<strong>de</strong>re Fürsorge und För<strong>de</strong>rungspflicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s als<br />

Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Beschäftigten konkretisiert. Insbeson<strong>de</strong>re soll durch sie die<br />

Einstellung arbeitsloser schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen geför<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n. Daher ist die Richtlinie nicht nur Arbeits- und<br />

Informationsunterlage, son<strong>de</strong>rn zusätzliche für die Anwen<strong>de</strong>r<br />

verbindliche Vorschrift zur Auslegung und Ergänzung <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Bestimmungen. Unabhängig vom <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist das<br />

Benachteiligungsverbot <strong>de</strong>s Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />

(AGG) und <strong>de</strong>s Behin<strong>de</strong>rtengleichstellungsgesetzes<br />

Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) zu beachten.<br />

1.2<br />

Diese Richtlinie gilt für die Dienststellen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s.<br />

Dienststellen im Sinne <strong>de</strong>r Richtlinie sind die Behör<strong>de</strong>n,<br />

Einrichtungen und Betriebe <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s sowie die Hochschulen<br />

gemäß § 1 Abs. 4 Hochschulgesetz (HG) und die Organe <strong>de</strong>r<br />

Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten<br />

und Gna<strong>de</strong>nstellen). Das Land wird sich aus seiner beson<strong>de</strong>ren<br />

Fürsorgepflicht heraus dafür einsetzen, dass diese Richtlinie<br />

auch für Träger <strong>de</strong>r genehmigten o<strong>de</strong>r vorläufig erlaubten und <strong>de</strong>r

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