Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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1<br />
Allgemeines<br />
4<br />
1.1<br />
Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) -<br />
Rehabilitation und <strong>Teil</strong>habe behin<strong>de</strong>rter Menschen – bezweckt<br />
insbeson<strong>de</strong>re die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen und unterstützt das Bemühen, sie<br />
ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend zu<br />
beschäftigen, in ihrem beruflichen Fortkommen zu för<strong>de</strong>rn und<br />
ihre Beschäftigung durch notwendige Präventionsmaßnahmen zu<br />
sichern. Dabei wird <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Bedürfnissen<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rter Frauen Rechnung getragen. Durch die<br />
Richtlinie zur Durchführung <strong>de</strong>r Rehabilitation und <strong>Teil</strong>habe<br />
behin<strong>de</strong>rter Menschen (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) im öffentlichen Dienst im Land<br />
Nordrhein-Westfalen (im Folgen<strong>de</strong>n: Richtlinie) wird die<br />
beson<strong>de</strong>re Fürsorge und För<strong>de</strong>rungspflicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s als<br />
Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Beschäftigten konkretisiert. Insbeson<strong>de</strong>re soll durch sie die<br />
Einstellung arbeitsloser schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen geför<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n. Daher ist die Richtlinie nicht nur Arbeits- und<br />
Informationsunterlage, son<strong>de</strong>rn zusätzliche für die Anwen<strong>de</strong>r<br />
verbindliche Vorschrift zur Auslegung und Ergänzung <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Bestimmungen. Unabhängig vom <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist das<br />
Benachteiligungsverbot <strong>de</strong>s Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />
(AGG) und <strong>de</strong>s Behin<strong>de</strong>rtengleichstellungsgesetzes<br />
Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) zu beachten.<br />
1.2<br />
Diese Richtlinie gilt für die Dienststellen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s.<br />
Dienststellen im Sinne <strong>de</strong>r Richtlinie sind die Behör<strong>de</strong>n,<br />
Einrichtungen und Betriebe <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s sowie die Hochschulen<br />
gemäß § 1 Abs. 4 Hochschulgesetz (HG) und die Organe <strong>de</strong>r<br />
Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten<br />
und Gna<strong>de</strong>nstellen). Das Land wird sich aus seiner beson<strong>de</strong>ren<br />
Fürsorgepflicht heraus dafür einsetzen, dass diese Richtlinie<br />
auch für Träger <strong>de</strong>r genehmigten o<strong>de</strong>r vorläufig erlaubten und <strong>de</strong>r