Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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15<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn <strong>de</strong>r<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rte Mensch die Beteiligung ausdrücklich ablehnt (§<br />
81 Abs. 1, letzter Satz <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />
4.3.7<br />
Die Ziffern 4.3.3 bis 4.3.6 fin<strong>de</strong>n sinngemäß auch bei internen<br />
Stellenbesetzungsverfahren Berücksichtigung.<br />
4.4<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern ist vorbehaltlich an<strong>de</strong>rer<br />
gesetzlicher Regelungen bei sonst gleicher Eignung vor nicht<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern <strong>de</strong>r Vorzug zu geben. Zusätzliche<br />
Einstellungserleichterungen zu Gunsten von schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen als Beamte o<strong>de</strong>r Richter ergeben sich bei <strong>de</strong>n zu<br />
erfüllen<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen an die gesundheitliche<br />
Eignung<br />
aus<br />
§ 13 Abs. 1 LVO und beim Höchstalter aus § 6 Abs. 3 LVO (43.<br />
Lebensjahr). Dabei ist zu beachten, dass das Höchstalter auch<br />
alternativ gemäß § 6 Abs. 2 LVO errechnet wer<strong>de</strong>n kann, sofern<br />
bei <strong>de</strong>n schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern Verzögerungstatbestän<strong>de</strong><br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 6 Abs. 2 LVO vorliegen und sie sich in<br />
Anrechnung dieser Verzögerungszeiten günstiger stellen wür<strong>de</strong>n.<br />
4.4.1<br />
Im Hinblick auf § 128 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist das erfor<strong>de</strong>rliche Min<strong>de</strong>stmaß<br />
körperlicher Eignung bereits dann als gegeben anzusehen, wenn<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer<br />
Laufbahn wahrnehmen können. Dabei sind Möglichkeiten <strong>de</strong>r<br />
behin<strong>de</strong>rungsgerechten und barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung<br />
(z. B. mit technischen Arbeitshilfen) nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />
auszuschöpfen.<br />
4.4.2