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Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de

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15<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn <strong>de</strong>r<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte Mensch die Beteiligung ausdrücklich ablehnt (§<br />

81 Abs. 1, letzter Satz <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />

4.3.7<br />

Die Ziffern 4.3.3 bis 4.3.6 fin<strong>de</strong>n sinngemäß auch bei internen<br />

Stellenbesetzungsverfahren Berücksichtigung.<br />

4.4<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern ist vorbehaltlich an<strong>de</strong>rer<br />

gesetzlicher Regelungen bei sonst gleicher Eignung vor nicht<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern <strong>de</strong>r Vorzug zu geben. Zusätzliche<br />

Einstellungserleichterungen zu Gunsten von schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen als Beamte o<strong>de</strong>r Richter ergeben sich bei <strong>de</strong>n zu<br />

erfüllen<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen an die gesundheitliche<br />

Eignung<br />

aus<br />

§ 13 Abs. 1 LVO und beim Höchstalter aus § 6 Abs. 3 LVO (43.<br />

Lebensjahr). Dabei ist zu beachten, dass das Höchstalter auch<br />

alternativ gemäß § 6 Abs. 2 LVO errechnet wer<strong>de</strong>n kann, sofern<br />

bei <strong>de</strong>n schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern Verzögerungstatbestän<strong>de</strong><br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 6 Abs. 2 LVO vorliegen und sie sich in<br />

Anrechnung dieser Verzögerungszeiten günstiger stellen wür<strong>de</strong>n.<br />

4.4.1<br />

Im Hinblick auf § 128 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist das erfor<strong>de</strong>rliche Min<strong>de</strong>stmaß<br />

körperlicher Eignung bereits dann als gegeben anzusehen, wenn<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer<br />

Laufbahn wahrnehmen können. Dabei sind Möglichkeiten <strong>de</strong>r<br />

behin<strong>de</strong>rungsgerechten und barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung<br />

(z. B. mit technischen Arbeitshilfen) nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />

auszuschöpfen.<br />

4.4.2

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