Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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37<br />
14 Rehabilitation<br />
14.1<br />
Um das Ziel einer dauern<strong>de</strong>n Einglie<strong>de</strong>rung schwerbehin<strong>de</strong>rter<br />
Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu sichern, sehen die<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> entsprechen<strong>de</strong> Leistungen im<br />
medizinischen, berufsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n und ergänzen<strong>de</strong>n Bereich vor.<br />
Als Grundsatz gilt „Rehabilitation geht vor Rente“.<br />
14.2<br />
Soweit schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen Leistungen <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Reha-Träger - unvermeidbar - während <strong>de</strong>r Dienstzeit in<br />
Anspruch nehmen müssen, können sie im Rahmen <strong>de</strong>r tariflichen<br />
Regelungen (§ 29 TV-L) unter Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgelts von <strong>de</strong>r<br />
Arbeit freigestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Dies gilt auch für Maßnahmen im berufsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Bereich und<br />
auch dann, wenn Leistungen subsidiär durch eine<br />
Fürsorgestelle/Integrationsamt erbracht wer<strong>de</strong>n (z. B.<br />
Trainingsmaßnahmen für Sinnesbehin<strong>de</strong>rte). Ein eingeräumtes<br />
Ermessen ist großzügig auszuüben.<br />
14.3<br />
Sofern zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />
Erwerbsmin<strong>de</strong>rung aus zwingen<strong>de</strong>n gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n<br />
längerfristige außerbetriebliche Umschulungsmaßnahmen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, soll Arbeitnehmern Son<strong>de</strong>r-urlaub unter<br />
Wegfall <strong>de</strong>s Entgelts gewährt wer<strong>de</strong>n. Dies setzt voraus, dass die<br />
Umschulung einvernehmlich mit Dienststelle und Reha-Träger<br />
durchgeführt wird.<br />
14.4