Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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Inhalt<br />
<strong>Richtlinien</strong> <strong>zum</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />
www.SBV-<br />
Graskamp.<strong>de</strong><br />
Stand: 12.12.2010<br />
Die Richtlinie <strong>Teil</strong> I <strong>zum</strong> Schwerbehin<strong>de</strong>rtenrecht wur<strong>de</strong>n im<br />
Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Innenministeriums vom 14.11.2003 veröffentlicht<br />
und zuletzt mit Run<strong>de</strong>rlass vom 09.12.2009 geän<strong>de</strong>rt..<br />
Die <strong>Richtlinien</strong> <strong>zum</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> gelten für <strong>de</strong>n gesamten<br />
öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen.<br />
Die (Fürsorge-)<strong>Richtlinien</strong> (früher <strong>Teil</strong> II) für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Lehrkräfte mit ergänzen<strong>de</strong>n und erläutern<strong>de</strong>n<br />
Hinweisen (Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Kultusministeriums vom 31.05.1989,<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s MSW vom 03.05.2010)<br />
sind nachzulesen als Anlage 2 ab Seite 51 <strong>de</strong>r Broschüre <strong>de</strong>s IM.<br />
Die <strong>Richtlinien</strong> <strong>zum</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> liegen als Broschüre, auch <strong>zum</strong><br />
downloa<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Homepage <strong>de</strong>s Innenministeriums vor<br />
<strong>Richtlinien</strong> (<strong>Teil</strong> I)<br />
Richtlinie zur Durchführung <strong>de</strong>r Rehabilitation und <strong>Teil</strong>habe<br />
behin<strong>de</strong>rter Menschen (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) im öffentlichen Dienst<br />
im Land Nordrhein-Westfalen 3<br />
1 Allgemeines 4<br />
2 Geschützter Personenkreis 8<br />
3 Beschäftigungspflicht 10<br />
4 Einstellung 12<br />
5 Personalaktenführung 17<br />
6 Ausbildung und Prüfung 18
7 Beschäftigung 21<br />
8 Einzelregelungen <strong>zum</strong> Ausgleich <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung 24<br />
9 Arbeitsplatzwechsel 29<br />
10 Beurteilung 30<br />
11 Fortbildung 32<br />
12 Berufsför<strong>de</strong>rung 33<br />
13 Prävention / betriebliches Einglie<strong>de</strong>rungsmanagement 35<br />
14 Rehabilitation 37<br />
15 Beendigung <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses 39<br />
16 Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung 41<br />
17 Integrationsvereinbarung 44<br />
Anlage 1<br />
zu Nr. 16.2 <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
Fehler! Textmarke nicht <strong>de</strong>finiert.<br />
Anlage 2<br />
Ergänzen<strong>de</strong> und erläutern<strong>de</strong> Hinweise für <strong>de</strong>n Bereich<br />
<strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen 52<br />
Anlage 3<br />
Stichwortverzeichnis
ALLGEMEINES 3<br />
Richtlinie zur Durchführung <strong>de</strong>r Rehabilitation und<br />
<strong>Teil</strong>habe behin<strong>de</strong>rter Menschen (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) im<br />
öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen<br />
Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Innenministeriums vom 14.11.2003 - 25 - 5.35.00<br />
- 5/03 - (SMBl. NRW. 203030);<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Innenministeriums vom<br />
09.12.2009 - 21 - 24.12.01 -
1<br />
Allgemeines<br />
4<br />
1.1<br />
Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) -<br />
Rehabilitation und <strong>Teil</strong>habe behin<strong>de</strong>rter Menschen – bezweckt<br />
insbeson<strong>de</strong>re die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen und unterstützt das Bemühen, sie<br />
ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend zu<br />
beschäftigen, in ihrem beruflichen Fortkommen zu för<strong>de</strong>rn und<br />
ihre Beschäftigung durch notwendige Präventionsmaßnahmen zu<br />
sichern. Dabei wird <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Bedürfnissen<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rter Frauen Rechnung getragen. Durch die<br />
Richtlinie zur Durchführung <strong>de</strong>r Rehabilitation und <strong>Teil</strong>habe<br />
behin<strong>de</strong>rter Menschen (<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) im öffentlichen Dienst im Land<br />
Nordrhein-Westfalen (im Folgen<strong>de</strong>n: Richtlinie) wird die<br />
beson<strong>de</strong>re Fürsorge und För<strong>de</strong>rungspflicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s als<br />
Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Beschäftigten konkretisiert. Insbeson<strong>de</strong>re soll durch sie die<br />
Einstellung arbeitsloser schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen geför<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n. Daher ist die Richtlinie nicht nur Arbeits- und<br />
Informationsunterlage, son<strong>de</strong>rn zusätzliche für die Anwen<strong>de</strong>r<br />
verbindliche Vorschrift zur Auslegung und Ergänzung <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Bestimmungen. Unabhängig vom <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist das<br />
Benachteiligungsverbot <strong>de</strong>s Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />
(AGG) und <strong>de</strong>s Behin<strong>de</strong>rtengleichstellungsgesetzes<br />
Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) zu beachten.<br />
1.2<br />
Diese Richtlinie gilt für die Dienststellen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s.<br />
Dienststellen im Sinne <strong>de</strong>r Richtlinie sind die Behör<strong>de</strong>n,<br />
Einrichtungen und Betriebe <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s sowie die Hochschulen<br />
gemäß § 1 Abs. 4 Hochschulgesetz (HG) und die Organe <strong>de</strong>r<br />
Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten<br />
und Gna<strong>de</strong>nstellen). Das Land wird sich aus seiner beson<strong>de</strong>ren<br />
Fürsorgepflicht heraus dafür einsetzen, dass diese Richtlinie<br />
auch für Träger <strong>de</strong>r genehmigten o<strong>de</strong>r vorläufig erlaubten und <strong>de</strong>r
5<br />
Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Ersatzschulen sowie für<br />
Beteiligungsgesellschaften <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s sowie bei Veräußerungen<br />
o<strong>de</strong>r Privatisierungen übernommen wird. Wird <strong>de</strong>r Begriff<br />
„Dienstherr“ benutzt, betrifft die Regelung grundsätzlich auch <strong>de</strong>n<br />
Bereich, in <strong>de</strong>m das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber<br />
angesprochen ist. Personalvertretung im Sinne dieser Richtlinie<br />
sind alle nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz zu<br />
bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Personalvertretungen sowie die Richterräte. Den<br />
Gemein<strong>de</strong>n und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>n sowie <strong>de</strong>n sonstigen <strong>de</strong>r<br />
Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Körperschaften, Anstalten<br />
und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts wird empfohlen,<br />
entsprechend zu verfahren.<br />
1.3<br />
Die Integrationsämter bei <strong>de</strong>n Landschaftsverbän<strong>de</strong>n, die<br />
Integrationsfachdienste, die örtlichen Fürsorgestellen, die<br />
Agenturen für Arbeit einschließlich <strong>de</strong>r Zentralstelle für<br />
Arbeitsvermittlung in Bonn und die Arbeitsgemeinschaften bzw.<br />
die zugelassenen kommunalen Träger unterstützen die<br />
Dienststellen bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Regelungen<br />
zur <strong>Teil</strong>habe schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen am beruflichen Leben<br />
und setzen diese Regelungen in enger Zusammenarbeit um.<br />
Hierzu stehen insbeson<strong>de</strong>re differenzierte<br />
behin<strong>de</strong>rungsspezifische Beratungsangebote als auch finanzielle<br />
För<strong>de</strong>rungsmöglichkeiten aus Mitteln <strong>de</strong>r Ausgleichsabgabe zur<br />
Verfügung.<br />
1.4<br />
Damit die gesetzlichen Fürsorge- und För<strong>de</strong>rungspflichten<br />
sachdienlich und wirkungsvoll erfüllt wer<strong>de</strong>n können, müssen<br />
sich alle, für Personalangelegenheiten zuständigen<br />
Beschäftigten, sowie alle Vorgesetzten mit <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> und sonstigen einschlägigen Bestimmungen vertraut<br />
machen. Je<strong>de</strong> zu Gunsten <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen
6<br />
getroffene Bestimmung ist großzügig anzuwen<strong>de</strong>n; ein<br />
eingeräumtes Ermessen ist groß-zügig auszuüben. Das <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />
und ergänzen<strong>de</strong> Regelungen sind regelmäßig in<br />
Fortbildungsveranstaltungen zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
1.5<br />
Bei allen Dienststellen sind Beauftragte <strong>de</strong>s Arbeitgebers gemäß<br />
§ 98 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu bestellen, auch wenn keine<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung besteht. Der Beauftragte bzw. die<br />
Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers sollen nach ihrer Bestellung an<br />
einer Schulungsmaßnahme <strong>de</strong>r Integrationsämter o<strong>de</strong>r an einer<br />
vergleichbaren Fortbildungsmaßnahme teilnehmen.<br />
1.6<br />
Im Interesse schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen ist eine enge und<br />
vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung,<br />
Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragten o<strong>de</strong>r<br />
Dienststellenleiter und <strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu<br />
gewährleisten. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n<br />
übrigen in § 99 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> genannten Stellen. Dabei genügt nicht ein<br />
Verweis auf an<strong>de</strong>re Informationsquellen, wie z. B. die<br />
Personalratssitzungen, vielmehr ist <strong>de</strong>r Anspruch durch<br />
regelmäßige Zusammenkünfte mit <strong>de</strong>r Dienststellenleitung bzw.<br />
<strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu erfüllen.<br />
1.7<br />
Zu <strong>de</strong>n Angelegenheiten i. S. d. § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> gehören<br />
nicht nur die in dieser Richtlinie ausdrücklich angesprochenen<br />
Maßnahmen. Die Unter-richtungs- und Anhörungspflicht gilt für<br />
je<strong>de</strong> Art von Maßnahmen, z. B. für Verwaltungsermittlungen,<br />
Disziplinarverfahren (soweit <strong>de</strong>r Betroffene zugestimmt hat),<br />
Abmahnungen, Dienstvereinbarungen und Organisationsangelegenheiten.<br />
Soweit Personalführungsmaßnahmen und
7<br />
Personalentscheidungen <strong>de</strong>legiert wer<strong>de</strong>n, ist sicherzustellen,<br />
dass die Beteiligungsrechte <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />
gewahrt bleiben.<br />
1.8<br />
Bei Angelegenheiten i. S. d. §§ 72 bis 77 LPVG, die alle<br />
Beschäftigten einer Dienststelle betreffen, ist § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />
zu beachten. In Zweifelsfällen ist die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />
zu beteiligen. Dies gilt auch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />
sich die Zuständigkeit gemäß § 78 LPVG ergibt.<br />
1.9<br />
Mitteilungen an die Personalvertretungen über beabsichtigte<br />
Maßnahmen, die schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen betreffen, müssen<br />
einen Hinweis auf die Eigenschaft als schwerbehin<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>r<br />
gleichgestellte behin<strong>de</strong>rte Menschen enthalten.<br />
1.10<br />
Die vorsätzliche o<strong>de</strong>r fahrlässige Nichtbeachtung eines <strong>de</strong>r in<br />
§ 156 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> aufgeführten Tatbestän<strong>de</strong> stellt eine<br />
Ordnungswidrigkeit dar. Alle mit Schwerbehin<strong>de</strong>rtenangelegenheiten<br />
befassten Beschäftigten, beson<strong>de</strong>rs die<br />
Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers, haben darauf zu achten, dass<br />
keine Ordnungswidrigkeiten i. S. v. § 156 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> begangen<br />
wer<strong>de</strong>n.
2 Geschützter Personenkreis<br />
2.1<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne dieser Richtlinie sind die<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten und die ihnen gleichgestellten Menschen<br />
nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>. Für behin<strong>de</strong>rte Menschen mit<br />
einem Grad <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung von weniger als 50, aber<br />
min<strong>de</strong>stens 30, die nicht Gleichgestellte i. S. d. § 68 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> sind,<br />
soll im Einzelfall geprüft wer<strong>de</strong>n, ob beson<strong>de</strong>re, <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />
angemessene Fürsorgemaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie in<br />
Betracht kommen.<br />
2.2<br />
Als Nachweis <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rung dient <strong>de</strong>r Ausweis i. S. d.<br />
§ 69 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>; in Ausnahmefällen kann <strong>de</strong>r Nachweis auch<br />
durch Vorlage von Beschei<strong>de</strong>n, amtlichen Bescheinigungen,<br />
Gerichtsentscheidungen usw. erbracht wer<strong>de</strong>n. Als Nachweis <strong>de</strong>r<br />
Gleichstellung gilt die Feststellung <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit.<br />
2.3<br />
Beschäftigte, die eine Antragstellung als schwerbehin<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>r<br />
gleichgestellte Menschen beabsichtigen, können hierbei die<br />
Hilfestellung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung beanspruchen.<br />
Wenn ein solcher Antrag gestellt wur<strong>de</strong>, ist zu empfehlen, die<br />
Dienststelle hiervon schriftlich zu unterrichten. Bis zur<br />
Entscheidung über <strong>de</strong>n Antrag sind sie unter Vorbehalt als<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>r als gleichgestellte Menschen zu<br />
behan<strong>de</strong>ln. Ist die Schwerbehin<strong>de</strong>rung offenkundig, entfällt <strong>de</strong>r<br />
Vorbehalt.<br />
2.4<br />
Der Schwerbehin<strong>de</strong>rtenschutz en<strong>de</strong>t
: mit Erlöschen <strong>de</strong>s gesetzlichen Schutzes (§ 116 Abs. 1 und 2<br />
<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>),<br />
: bei befristeter Gleichstellung mit Ablauf <strong>de</strong>r Frist (§ 68 Abs. 2<br />
Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>),<br />
: für die zeitweilige Dauer <strong>de</strong>r Entziehung <strong>de</strong>s<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenschutzes (§ 117 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />
Erlöschen und Entzug <strong>de</strong>s Schwerbehin<strong>de</strong>rtenschutzes sind von<br />
<strong>de</strong>n Beschäftigten <strong>de</strong>r Dienststelle mitzuteilen.<br />
2.5<br />
Führen dienstliche Maßnahmen <strong>zum</strong> Erlöschen, zur Entziehung<br />
o<strong>de</strong>r zur Einschränkung <strong>de</strong>s Schwerbehin<strong>de</strong>rtenschutzes (z. B.<br />
bei Auslandseinsätzen), sind die schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />
darauf hinzuweisen.
3 Beschäftigungspflicht<br />
10<br />
3.1<br />
Die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen trifft<br />
gemäß<br />
§ 71 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> in vollem Umfang auch Arbeitgeber <strong>de</strong>r öffentlichen<br />
Hand und damit alle Dienststellen. Dabei sind schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />
Frauen beson<strong>de</strong>rs zu berücksichtigen. Auf die Verpflichtung,<br />
gera<strong>de</strong> auch beson<strong>de</strong>rs betroffene schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />
i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu beschäftigen sowie<br />
Ausbildungsplätze gemäß § 72 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> mit<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen zu besetzen, wird ausdrücklich<br />
hingewiesen. Dabei ist zu beachten, dass ein schwerbehin<strong>de</strong>rter<br />
Mensch bei <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung auf zwei Pflichtplätze<br />
angerechnet wird. Gleiches gilt bei Übernahme in ein<br />
Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung für die<br />
Dauer <strong>de</strong>s ersten Beschäftigungsjahres (§ 76 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />
Derartige Arbeitsplätze sind nach Möglichkeit zu erhalten o<strong>de</strong>r<br />
nach Möglichkeit entsprechen<strong>de</strong> neue zu schaffen.<br />
3.2<br />
Während <strong>de</strong>r Zeit einer Berufsausbildung sind auch behin<strong>de</strong>rte<br />
Jugendliche und junge Erwachsene, <strong>de</strong>ren Grad <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />
weniger als 30 beträgt o<strong>de</strong>r für die ein Grad <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />
nicht festgestellt ist, schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen gleichgestellt.<br />
Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 68 Abs. 4 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> und <strong>de</strong>r<br />
eingeschränkte Schutz (§ 68 Abs. 4 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) sind zu<br />
beachten.<br />
3.3<br />
Wegen <strong>de</strong>r sozialpolitischen Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s gesetzlichen<br />
Auftrages ist es dringend erfor<strong>de</strong>rlich, dass geeignete Bewerber<br />
über die Min<strong>de</strong>stquote hinaus eingestellt wer<strong>de</strong>n; dadurch wird es<br />
ermöglicht, die unterschiedlichen Bedingungen <strong>de</strong>r Dienststellen
innerhalb eines Geschäftsbereiches und <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Geschäftsbereiche im Hinblick auf die Erfüllung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stquote<br />
auszugleichen. Wird die Min<strong>de</strong>stbeschäftigungsquote nicht<br />
erreicht, vergeben - soweit rechtlich und tatsächlich möglich - die<br />
Dienststellen <strong>de</strong>r Geschäftsbereiche Aufträge an Werkstätten für<br />
behin<strong>de</strong>rte Menschen und Blin<strong>de</strong>nwerkstätten in möglichst<br />
großem Umfang (min<strong>de</strong>stens 50 % <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Bedarfs), damit das Land insoweit keine Ausgleichsabgabe mehr<br />
zahlen muss. Auf <strong>de</strong>n Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Ministeriums für Wirtschaft<br />
und Arbeit vom 08.04.2004 - 82-36 - (SMBl. NRW. 20021) wird<br />
hingewiesen.<br />
11
4 Einstellung<br />
12<br />
4.1<br />
Die Verpflichtung zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung<br />
bestimmter Personenkreise nach an<strong>de</strong>ren Gesetzen entbin<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>n Dienstherrn nicht von <strong>de</strong>r Pflicht schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen zu beschäftigen (§ 122 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />
4.2<br />
§ 81 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> verpflichtet <strong>de</strong>n Dienstherrn unter Beteiligung <strong>de</strong>r<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze<br />
mit schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, insbeson<strong>de</strong>re mit bei <strong>de</strong>r<br />
Agentur für Arbeit, <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
zugelassenen kommunalen Trägern als arbeitssuchend<br />
gemel<strong>de</strong>ten schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, besetzt wer<strong>de</strong>n<br />
können. Dies gilt auch für Ausbildungsverhältnisse <strong>de</strong>r<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen und <strong>de</strong>r gleichgestellten<br />
Jugendlichen und jungen Erwachsenen.<br />
4.3<br />
Bei dieser Prüfung ist wie folgt zu verfahren:<br />
4.3.1<br />
In allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass die<br />
Bewerbung geeigneter schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen erwünscht<br />
ist. Bei Bewerbungen ist zu prüfen, ob sie von schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen stammen; in Zweifelsfällen sind entsprechen<strong>de</strong><br />
Rückfragen zu halten mit <strong>de</strong>m ausdrücklichen Hinweis, dass<br />
Bewerbungen schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen erwünscht sind.<br />
4.3.2<br />
Unbescha<strong>de</strong>t einer Stellenausschreibung ist in je<strong>de</strong>m Fall unter<br />
Beschreibung <strong>de</strong>r Stellenanfor<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r für die<br />
Einstellungsbehör<strong>de</strong> zuständigen Agentur für Arbeit, <strong>de</strong>r
13<br />
Arbeitsgemeinschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m zugelassenen kommunalen<br />
Träger - bei allen aka<strong>de</strong>mischen Berufen zusätzlich bei <strong>de</strong>r<br />
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn – schriftlich<br />
anzufragen, ob geeignete schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen gemel<strong>de</strong>t<br />
sind. Das Verfahren kann zwischen <strong>de</strong>n Einstellungsbehör<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>n Agenturen für Arbeit, <strong>de</strong>n Arbeitsgemeinschaften o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n zugelassenen kommunalen Trägern näher geregelt wer<strong>de</strong>n;<br />
die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist zu beteiligen. Die<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung und die Personalvertretung<br />
erhalten gleichzeitig je eine Kopie <strong>de</strong>r Anfrage. Die<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist auch dann bei Bewerbungen<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen zu beteiligen, wenn <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Bewerbung keine freien Stellen für eine Einstellung zur<br />
Verfügung stehen.<br />
4.3.3<br />
Liegen keine Bewerbungen schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen vor,<br />
sind die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung und die<br />
Personalvertretung darüber zu unterrichten. Wenn Bewerbungen<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen vorliegen, sind diese mit <strong>de</strong>r<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung zu erörtern. Die<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung hat gemäß § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> das<br />
Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten <strong>Teil</strong>e <strong>de</strong>r<br />
Bewerbungsunterlagen. Die Vorlage vergleichen<strong>de</strong>r Übersichten<br />
erfüllt diesen Anspruch nicht. Damit die<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung eine begrün<strong>de</strong>te Stellungnahme<br />
abgeben kann, ist sie im erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang auch über die<br />
Eignung <strong>de</strong>r nicht behin<strong>de</strong>rten Bewerber zu unterrichten.<br />
4.3.4<br />
Kommen einzelne schwerbehin<strong>de</strong>rte Bewerber nach<br />
übereinstimmen<strong>de</strong>r Auffassung von Dienststelle und<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung für die freie Stelle nicht in Betracht,<br />
kann von ihrer <strong>Teil</strong>nahme an einem Vorstellungstermin<br />
abgesehen wer<strong>de</strong>n. Alle übrigen schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen
14<br />
sind zu <strong>de</strong>n Vorstellungsgesprächen einzula<strong>de</strong>n. Die<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung hat das Recht, an allen<br />
Vorstellungs- und Abschlussgesprächen auch mit nicht<br />
behin<strong>de</strong>rten Bewerbern teilzunehmen.<br />
4.3.5<br />
Sind für die Einstellung Eignungstests o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />
Leistungsnachweise vorgesehen, müssen schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />
Bewerber rechtzeitig darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n, dass ihnen auf<br />
Antrag entsprechend <strong>de</strong>r Art und <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />
Erleichterungen eingeräumt wer<strong>de</strong>n können. Die Erleichterungen<br />
sind unter Beteiligung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />
festzulegen. Behin<strong>de</strong>rungsbedingte Einschränkungen dürfen<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern nicht <strong>zum</strong> Nachteil gereichen (§<br />
81 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />
4.3.6<br />
Hat sich die Dienststelle für einen Bewerber entschie<strong>de</strong>n,<br />
unterrichtet sie die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung und leitet das<br />
Mitbestimmungsverfahren nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz<br />
ein. Eine von <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />
abgegebene Stellungnahme ist beizufügen. Die<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist zu einer Stellungnahme<br />
berechtigt, aber nicht verpflichtet. Dienststelle und<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung haben sich über eine Frist,<br />
innerhalb <strong>de</strong>r eine Stellungnahme abgegeben wer<strong>de</strong>n kann, zu<br />
verständigen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r vereinbarten Frist ist die<br />
Anhörungspflicht gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />
erfüllt. Die Mitteilungspflicht nach <strong>de</strong>m 2. Halbsatz bleibt<br />
unberührt. Führt eine nachgeordnete Dienststelle ein<br />
Personalvorauswahlverfahren durch, ist ihre Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />
entsprechend <strong>de</strong>n Nummern 4.3.1 bis 4.3.6 zu<br />
beteiligen. Ihre Stellungnahme ist <strong>de</strong>m Personalvorschlag<br />
beizufügen. Die Verpflichtung zur Beteiligung <strong>de</strong>r Bezirks- bzw.<br />
<strong>de</strong>r Hauptschwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung bleibt unberührt. Die
15<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn <strong>de</strong>r<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rte Mensch die Beteiligung ausdrücklich ablehnt (§<br />
81 Abs. 1, letzter Satz <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />
4.3.7<br />
Die Ziffern 4.3.3 bis 4.3.6 fin<strong>de</strong>n sinngemäß auch bei internen<br />
Stellenbesetzungsverfahren Berücksichtigung.<br />
4.4<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern ist vorbehaltlich an<strong>de</strong>rer<br />
gesetzlicher Regelungen bei sonst gleicher Eignung vor nicht<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern <strong>de</strong>r Vorzug zu geben. Zusätzliche<br />
Einstellungserleichterungen zu Gunsten von schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen als Beamte o<strong>de</strong>r Richter ergeben sich bei <strong>de</strong>n zu<br />
erfüllen<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen an die gesundheitliche<br />
Eignung<br />
aus<br />
§ 13 Abs. 1 LVO und beim Höchstalter aus § 6 Abs. 3 LVO (43.<br />
Lebensjahr). Dabei ist zu beachten, dass das Höchstalter auch<br />
alternativ gemäß § 6 Abs. 2 LVO errechnet wer<strong>de</strong>n kann, sofern<br />
bei <strong>de</strong>n schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerbern Verzögerungstatbestän<strong>de</strong><br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 6 Abs. 2 LVO vorliegen und sie sich in<br />
Anrechnung dieser Verzögerungszeiten günstiger stellen wür<strong>de</strong>n.<br />
4.4.1<br />
Im Hinblick auf § 128 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist das erfor<strong>de</strong>rliche Min<strong>de</strong>stmaß<br />
körperlicher Eignung bereits dann als gegeben anzusehen, wenn<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer<br />
Laufbahn wahrnehmen können. Dabei sind Möglichkeiten <strong>de</strong>r<br />
behin<strong>de</strong>rungsgerechten und barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung<br />
(z. B. mit technischen Arbeitshilfen) nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />
auszuschöpfen.<br />
4.4.2
16<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen können auch dann in das<br />
Beamtenverhältnis eingestellt wer<strong>de</strong>n, wenn als Folge ihrer<br />
Behin<strong>de</strong>rung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Die<br />
Bewerber sind jedoch auf die Vorschrift <strong>de</strong>s § 4 Abs. 1 Nr. 1<br />
BeamtVG in <strong>de</strong>r am 31. August 2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung sowie<br />
die mit einem Ausschei<strong>de</strong>n vor Ablauf einer fünfjährigen<br />
Dienstzeit verbun<strong>de</strong>nen Folgen hinzuweisen. Diese Regelungen<br />
gelten auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf<br />
Lebenszeit.<br />
4.5<br />
Vor <strong>de</strong>r Antragstellung für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist zu<br />
prüfen, ob schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen im Rahmen dieser<br />
Maßnahmen beschäftigt wer<strong>de</strong>n können. Das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />
Prüfung und die Arbeitsplatzanfor<strong>de</strong>rungen sind im<br />
Antragsvordruck zu vermerken.
17<br />
5 Personalaktenführung<br />
Nachweise über die Schwerbehin<strong>de</strong>rung nach § 69 Abs. 5 <strong>SGB</strong><br />
<strong>IX</strong> o<strong>de</strong>r die Gleichstellung gemäß § 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> sind mit <strong>de</strong>n<br />
notwendigen Angaben in die Personalakte aufzunehmen. Die<br />
Personalakten schwerbehin<strong>de</strong>rter und ihnen gleichgestellter<br />
behin<strong>de</strong>rter Menschen sind in geeigneter Weise zu<br />
kennzeichnen.
18<br />
6 Ausbildung und Prüfung<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n Vorschriften sind das<br />
Ausbildungsverhältnis und <strong>de</strong>r Vorbereitungsdienst so zu<br />
gestalten, dass schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können, ohne dass sie<br />
infolge ihrer Behin<strong>de</strong>rung un<strong>zum</strong>utbar belastet wer<strong>de</strong>n.<br />
6.1<br />
Bei Prüfungen können sich für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />
beson<strong>de</strong>re Härten im Vergleich mit nicht behin<strong>de</strong>rten<br />
Beschäftigten ergeben. Bei Prüfungsverfahren muss durch die<br />
Wahl <strong>de</strong>r Metho<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r spezielle Hilfen gesichert wer<strong>de</strong>n, dass<br />
die Leistungen von <strong>de</strong>n schwerbehin<strong>de</strong>rten Beschäftigten<br />
erbracht und nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können. Die Prüfung ist im<br />
Einzelfall <strong>de</strong>n behin<strong>de</strong>rungsspezifischen Beson<strong>de</strong>rheiten<br />
anzupassen. Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls sind sachverständige Stellen, z.<br />
B. Fachdienste <strong>de</strong>r Integrationsämter o<strong>de</strong>r<br />
Integrationsfachdienste einzuschalten. Das gilt für Eignungs-,<br />
Zwischen-, Aufstiegs-, Laufbahn- und verwaltungsinterne<br />
Prüfungen sowie für sonstige Auswahlverfahren und<br />
Aufsichtsarbeiten während <strong>de</strong>r Ausbildung. Soweit<br />
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, kommen u. a. folgen<strong>de</strong><br />
Erleichterungen in Betracht:<br />
6.1.1<br />
: Verlängerung <strong>de</strong>r Frist zur Abgabe schriftlicher Arbeiten<br />
: Bereitstellung von behin<strong>de</strong>rungsspezifischen Hilfen<br />
: Ersatz einzelner schriftlicher Arbeiten o<strong>de</strong>r praktischer<br />
Prüfungsteile, die wegen <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung nicht geleistet<br />
wer<strong>de</strong>n können, durch an<strong>de</strong>re geeignete Prüfungsleistungen<br />
: Erholungspausen<br />
: Individuelle zeitliche Gestaltung <strong>de</strong>r Prüfungsdauer<br />
: Einzelprüfung
19<br />
6.1.2<br />
In <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung soll bei hirngeschädigten und bei<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Beschäftigten mit erheblicher psychischer<br />
Beeinträchtigung auf das Abfragen von Gedächtniswissen<br />
verzichtet wer<strong>de</strong>n, soweit es mit <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Prüfung<br />
vereinbar ist. Es genügt, wenn Aufgaben gestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren<br />
Lösung erkennen lässt, dass die Beschäftigten die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Kenntnisse und die Urteilsfähigkeit besitzen, die sie zu richtigen<br />
Entscheidungen befähigen. Auch ist darauf zu achten, dass kein<br />
behin<strong>de</strong>rungsbedingter Prüfungsstress, insbeson<strong>de</strong>re durch<br />
Zeitdruck entsteht.<br />
6.1.3<br />
Hörbehin<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r gehörlosen Menschen sollen die<br />
Prüfungsfragen in <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n. Auf Wunsch ist ein Gebär<strong>de</strong>ndolmetscher<br />
hinzuzuziehen.<br />
6.1.4<br />
Sind blin<strong>de</strong>, hochgradig sehbehin<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen, die in ihrer Fähigkeit zu schreiben stark eingeschränkt<br />
sind, schriftlich zu prüfen, ist eine im Prüfungsfach nicht<br />
vorgebil<strong>de</strong>te Schreibkraft hinzuzuziehen.<br />
6.2<br />
Die personalführen<strong>de</strong> Stelle unterrichtet rechtzeitig <strong>de</strong>n Leiter<br />
einer Prüfung und die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung über die<br />
Behin<strong>de</strong>rung eines Prüflings.<br />
6.3
20<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen sind rechtzeitig auf mögliche<br />
Erleichterungen hinzuweisen. Hinweise auf in Anspruch<br />
genommene Erleichterungen dürfen in die Zeugnisse nicht<br />
aufgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
6.4<br />
Wer<strong>de</strong>n Prüfungserleichterungen im Sinne dieser Richtlinie trotz<br />
Antrages und Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen zu Unrecht nicht<br />
gewährt o<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rte Mensch auf mögliche<br />
Prüfungserleichterungen nicht hingewiesen wor<strong>de</strong>n, darf er eine<br />
Prüfung einmal mehr wie<strong>de</strong>rholen als sonstige<br />
Prüfungsbewerber, soweit Rechtsvorschriften dies zulassen; die<br />
Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung soll auf <strong>de</strong>n <strong>Teil</strong> <strong>de</strong>r Prüfung beschränkt<br />
wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die Leistungen weniger als ausreichend gewesen<br />
sind.<br />
6.5<br />
Die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist von <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Prüfungsstelle rechtzeitig über die Prüfung eines<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen zu informieren.<br />
6.6<br />
Der Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist, soweit Rechtsvorschriften<br />
nicht entgegenstehen, zu gestatten, an <strong>de</strong>n mündlichen und<br />
praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach <strong>de</strong>ren Abschluss<br />
– vor <strong>de</strong>r Beratung <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>r Prüfung – gegenüber <strong>de</strong>r<br />
Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben.
7<br />
Beschäftigung<br />
21<br />
7. 1<br />
Aus § 81 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> folgt grundsätzlich <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>r<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen gegenüber ihrem Dienstherrn auf<br />
: Beschäftigung, bei <strong>de</strong>r sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse<br />
möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,<br />
: bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen<br />
Maßnahmen <strong>de</strong>r beruflichen Bildung zur För<strong>de</strong>rung ihres<br />
beruflichen Fortkommens,<br />
: Erleichterungen im <strong>zum</strong>utbaren Umfang zur <strong>Teil</strong>nahme an<br />
außerbetrieblichen Maßnahmen <strong>de</strong>r beruflichen Bildung,<br />
: behin<strong>de</strong>rungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsstätten einschließlich <strong>de</strong>r Betriebsanlagen, Maschinen<br />
und Geräte sowie <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsplätze, <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsumfel<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation und <strong>de</strong>r Arbeitszeit,<br />
: Ausstattung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes mit <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
technischen Arbeitshilfen.<br />
Sind schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen bei <strong>de</strong>r Arbeitsausführung auf<br />
Arbeitsassistenz angewiesen, haben die Dienststellen sie bei <strong>de</strong>r<br />
Ermöglichung von Arbeitsassistenz zu unterstützen , das heißt<br />
insbeson<strong>de</strong>re, <strong>de</strong>r Arbeitgeber hat die in seinem<br />
Verantwortungsbereich liegen<strong>de</strong>n innerdienstlichen Maßnahmen<br />
auszuschöpfen. Auf die §§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 6 i. V. m. Abs. 8<br />
Nr. 3 und 102 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> wird hingewiesen.<br />
Auftraggeber <strong>de</strong>r Arbeitsassistenz ist <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />
Mensch selbst; er beschäftigt die Assistenzkraft o<strong>de</strong>r vereinbart<br />
mit einem Dritten (z. B. professionelle Hilfsdienste) das Erbringen<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Dienstleistungen (Arbeitgeber- /<br />
Dienstleistungsmo<strong>de</strong>ll).
22<br />
Die Vorgesetzten sind verpflichtet, sich über die Gesamtsituation<br />
ihrer schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiter zu unterrichten und mit ihnen<br />
entsprechen<strong>de</strong> Einzelgespräche zu führen. Dadurch sollen sie in<br />
die Lage versetzt wer<strong>de</strong>n, die Bestrebungen <strong>de</strong>r<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, ihre Dienstaufgaben wie alle<br />
an<strong>de</strong>ren Mitarbeiter zu erfüllen, nach Kräften zu unterstützen und<br />
ihnen dabei die erfor<strong>de</strong>rlichen Hilfestellungen zu geben.<br />
7.2<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen haben unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s § 81 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> grundsätzlich einen Anspruch auf<br />
<strong>Teil</strong>zeitbeschäftigung.<br />
7.3<br />
Arbeitszeiten und Pausen können für schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren<br />
Bedürfnissen abweichend von <strong>de</strong>n Arbeitszeitvorschriften<br />
geregelt wer<strong>de</strong>n; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf<br />
nicht vermin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
7.4<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen wer<strong>de</strong>n gemäß § 124 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> auf<br />
ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Was Mehrarbeit ist,<br />
richtet sich nach <strong>de</strong>n gesetzlichen und tariflichen Regelungen.<br />
Aus <strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r Mehrarbeit darf ihnen kein Nachteil<br />
entstehen. Dies gilt entsprechend für Rufbereitschaft, soweit nicht<br />
im Einzelfall die Heranziehung zur Rufbereitschaft aus<br />
dienstlichen Grün<strong>de</strong>n geboten ist; die<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist vorher anzuhören.<br />
7.5
23<br />
Bei <strong>de</strong>r Neu- und Ersatzbeschaffung von Fernsprechvermittlungsanlagen<br />
bzw. bei <strong>de</strong>r Neugestaltung ist sicherzustellen, dass<br />
diese im Bedarfsfall mit Blin<strong>de</strong>n und wesentlich Sehbehin<strong>de</strong>rten<br />
besetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />
7.6<br />
Bei <strong>de</strong>r Planung von Neubauten ist zu gewährleisten, dass<br />
sowohl die Gebäu<strong>de</strong>, die Inneneinrichtung als auch die<br />
Außenanlagen barrierefrei gestaltet wer<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re sind<br />
die Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.8.2004 (BGBl. I S.<br />
2179) und <strong>de</strong>r Leitfa<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Bau- und Liegenschaftsbetriebes<br />
NRW für Lan<strong>de</strong>simmobilien „Bauen ohne Barrieren“ zu beachten.<br />
Dies gilt auch für Gebäu<strong>de</strong>, die durch einen Investor errichtet,<br />
öffentlich genutzt und insoweit angemietet wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei Umbauten sind die Belange schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen zu<br />
berücksichtigen. Die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist bei <strong>de</strong>r<br />
Planung von Baumaßnahmen so rechtzeitig zu hören, dass ihre<br />
Vorschläge in die Gesamtplanung eingehen können. Über <strong>de</strong>n<br />
Baufortschritt kann sie sich je<strong>de</strong>rzeit informieren lassen. Bei <strong>de</strong>r<br />
Anmietung von Diensträumen ist entsprechend zu verfahren.<br />
7.7<br />
Der betriebsärztliche Dienst berät in Fragen <strong>de</strong>s Arbeits- und <strong>de</strong>s<br />
Gesundheitsschutzes. Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung und<br />
betriebsärztlicher Dienst arbeiten bei dieser Aufgabe eng<br />
zusammen.<br />
7.8<br />
Die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist zu Sitzungen <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsschutz- und Sicherheitsausschusses einzula<strong>de</strong>n. Gleiches<br />
gilt für Dienststellen- und Betriebsbegehungen mit Fachkräften<br />
<strong>de</strong>r Arbeitssicherheit.
8 Einzelregelungen <strong>zum</strong> Ausgleich <strong>de</strong>r<br />
Behin<strong>de</strong>rung<br />
24<br />
8.1<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen haben Anspruch auf einen<br />
bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im<br />
Urlaubsjahr<br />
(§ 125 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>). Für gleichgestellte behin<strong>de</strong>rte Menschen gilt<br />
diese Regelung nicht. Gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 TVÜ-Län<strong>de</strong>r vom<br />
12. Oktober 2006 haben die aus <strong>de</strong>m MTArb übergeleiteten<br />
Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 einen Anspruch aus § 49<br />
Abs. 4 MTArb hatten, weiterhin einen Anspruch auf Zusatzurlaub<br />
von jährlich drei Tagen bei einem GdB von min<strong>de</strong>stens 25 und<br />
weniger als 50, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen in <strong>de</strong>m<br />
über <strong>de</strong>n 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen<br />
fortbestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnis erfüllen.<br />
Der Zusatzurlaub tritt zu <strong>de</strong>m zu gewähren<strong>de</strong>n Erholungsurlaub<br />
hinzu und ist wie ein solcher zu behan<strong>de</strong>ln; die Regelung über<br />
<strong>de</strong>n Verfall von Erholungsurlaub gilt auch für <strong>de</strong>n Zusatzurlaub.<br />
In folgen<strong>de</strong>n Fällen ist in Anwendung <strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetzes (§§ 4 und 5), <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichtes und nach <strong>de</strong>r Regelung in § 125 Abs. 2<br />
<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> <strong>Teil</strong>urlaub zu berechnen<br />
: Zuerkennung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rteneigenschaft im<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
: für je<strong>de</strong>n vollen Monat <strong>de</strong>r im Dienst- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnis<br />
vorliegen<strong>de</strong>n Schwerbehin<strong>de</strong>rteneigenschaft besteht<br />
Anspruch auf ein Zwölftel <strong>de</strong>s Zusatzurlaubs<br />
: Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Dienst- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnis in <strong>de</strong>r<br />
ersten Hälfte <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres sowie Eintritt in <strong>de</strong>r zweiten<br />
Hälfte <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres
25<br />
: für je<strong>de</strong>n vollen Monat besteht Anspruch auf ein Zwölftel <strong>de</strong>s<br />
Zusatzurlaubs.<br />
Sich hierbei ergeben<strong>de</strong> Bruchteile von Urlaubstagen, die<br />
min<strong>de</strong>stens einen halben Tag ergeben, sind auf volle<br />
Urlaubstage aufzurun<strong>de</strong>n. Ein geringerer Bruchteil ist in diesem<br />
Umfang zu gewähren.<br />
Bei neu eingestellten schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, <strong>de</strong>nen im<br />
laufen<strong>de</strong>n Urlaubsjahr bei einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber bereits ganz o<strong>de</strong>r anteilig Zusatzurlaub gewährt<br />
wor<strong>de</strong>n ist, ist dieser anzurechnen.<br />
Den Wünschen schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen hinsichtlich<br />
Urlaubszeitpunkt bzw. Urlaubseinteilung soll entsprochen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
8.1.1<br />
Können Beschäftigte <strong>de</strong>n Nachweis ihrer Schwerbehin<strong>de</strong>rung<br />
noch nicht erbringen, müssen sie sich gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Dienstherrn zur Begründung <strong>de</strong>s Anspruchs auf Zusatzurlaub<br />
gleichwohl ausdrücklich auf ihre Schwerbehin<strong>de</strong>rung berufen.<br />
Der Urlaub ist konkret unter Hinweis auf das laufen<strong>de</strong><br />
Antragsverfahren zu beantragen.<br />
Verweigert <strong>de</strong>r Dienstherr einen beantragten Zusatzurlaub, gerät<br />
er in Leistungsverzug, wenn die Schwerbehin<strong>de</strong>rung später<br />
rückwirkend festgestellt wird. Ist ein solcher Anspruch nach <strong>de</strong>r<br />
tariflichen Regelung dann schon erloschen, tritt an seine Stelle<br />
ein Ersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB o<strong>de</strong>r ggf. ein<br />
Anspruch auf Entschädigung in Geld nach BGB (vgl. BAG vom<br />
26.06.1986 - 8 ZR 75/83 - AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG - § 47<br />
SchwbG 1986).
26<br />
8.2<br />
Dienstbefreiung in angemessenem Umfang soll<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen gewährt wer<strong>de</strong>n, die auf Grund<br />
ihrer Behin<strong>de</strong>rung beson<strong>de</strong>rs von extremen Wetterlagen und<br />
sonstigen äußeren Einflüssen betroffen sind.<br />
8.3<br />
Bei <strong>de</strong>r Gewährung von Son<strong>de</strong>rurlaub bzw. Arbeitsbefreiung aus<br />
Anlässen, die die Interessen von schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />
berühren, ist großzügig zu verfahren, insbeson<strong>de</strong>re soweit auch<br />
ein dienstliches Interesse am Urlaubszweck besteht (z. B.<br />
Mobilitätstraining, Fortbildungsveranstaltungen für beson<strong>de</strong>re<br />
Gruppen von Behin<strong>de</strong>rten, Behin<strong>de</strong>rtensport usw.).<br />
8.4<br />
Bei <strong>de</strong>r Zuteilung von Mietwohnungen, die im Besetzungsrecht<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s stehen, soll auf die beson<strong>de</strong>ren Bedürfnisse<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen und die Nähe <strong>zum</strong> Arbeitsplatz<br />
sowie auf Art und Umfang <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung Rücksicht genommen<br />
wer<strong>de</strong>n; bei gleicher Dringlichkeit ist schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen vor an<strong>de</strong>ren Wohnungssuchen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Vorzug zu<br />
geben. Schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen kann über die sonst für sie<br />
in Betracht kommen<strong>de</strong> Zahl von Zimmern hinaus ein zusätzliches<br />
Zimmer zuerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />
8.5<br />
Je<strong>de</strong> Dienststelle hat für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen, die wegen<br />
Art und Umfang ihrer Behin<strong>de</strong>rung darauf angewiesen sind, ein<br />
Kfz zu benutzen, Parkflächen bereitzuhalten.
27<br />
Die Einzelheiten <strong>de</strong>r Zuteilung von Parkflächen an<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rte Beschäftigte sind mit <strong>de</strong>r<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung zu regeln. Stehen lan<strong>de</strong>seigene<br />
o<strong>de</strong>r allgemein angemietete Liegenschaften als Parkflächen nicht<br />
zur Verfügung, sollen geeignete Flächen angemietet wer<strong>de</strong>n.<br />
Sofern in unmittelbarer Nähe eines Dienstgebäu<strong>de</strong>s keine<br />
Abstellfläche bereitgestellt wer<strong>de</strong>n kann, ist von <strong>de</strong>r Dienststelle<br />
für namentlich bestimmte Schwerbehin<strong>de</strong>rte mit <strong>de</strong>m<br />
Merkzeichen „aG“ auf <strong>de</strong>m Ausweis ein Parkson<strong>de</strong>rrecht nach<br />
<strong>de</strong>m § 46 StVO bei <strong>de</strong>r zuständigen Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong> zu<br />
beantragen.<br />
Wer<strong>de</strong>n Parkflächen allgemein nur gegen Entgelt o<strong>de</strong>r im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Parkraumbewirtschaftung vergeben, sind hiervon<br />
gemäß § 3 Schwerbehin<strong>de</strong>rtenausweisverordnung<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit <strong>de</strong>m Merkzeichen „G, aG, GI,<br />
BI“ im Schwerbehin<strong>de</strong>rtenausweis ausgenommen.<br />
8.6<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen können in eng begrenzten<br />
Ausnahmefällen mit an<strong>de</strong>rweitig nicht benötigten<br />
Dienstkraftwagen innerhalb <strong>de</strong>s Dienstortes zwischen Wohnung /<br />
Haltestelle und Dienststätte beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n (§ 15 Abs. 5 <strong>de</strong>r<br />
Kraftfahrzeugrichtlinien).<br />
8.7<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />
sind auf ihren Wunsch von Krankheits-, Urlaubs- und<br />
Abwesenheitsvertretungen freizustellen, soweit nicht zwingen<strong>de</strong><br />
Grün<strong>de</strong> entgegenstehen.<br />
8.8
28<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen sind bei Reisen zu Aus- und<br />
Fortbildungszwecken, die mit Übernachtungen verbun<strong>de</strong>n sind,<br />
grundsätzlich berechtigt, ein Einzelzimmer in Anspruch zu<br />
nehmen. Schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, die eine Dienstreise nur<br />
mit frem<strong>de</strong>r Hilfe ausführen können und sich <strong>de</strong>shalb einer<br />
Begleitperson bedienen, die nicht im Lan<strong>de</strong>sdienst steht, können<br />
die insoweit notwendigen Auslagen im Rahmen <strong>de</strong>s § 9 LRKG<br />
als Nebenkosten erstattet wer<strong>de</strong>n.<br />
8.9<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen soll ein Einzelzimmer als<br />
Arbeitsraum zugewiesen wer<strong>de</strong>n, wenn die Art <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />
dies erfor<strong>de</strong>rt. Im Zweifelsfall soll das Integrationsamt<br />
eingeschaltet wer<strong>de</strong>n.<br />
8.10<br />
Für blin<strong>de</strong> und sehbehin<strong>de</strong>rte Beschäftigte ist sicherzustellen,<br />
dass Internet- und Intranetnutzung nach Maßgabe <strong>de</strong>r<br />
Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung NRW (BITV NRW -<br />
SGV. NRW. 201 -) zur Verfügung gestellt wird.<br />
8.11<br />
Servicehun<strong>de</strong> (z. B. Blin<strong>de</strong>n-, Rollstuhlbegleithun<strong>de</strong>) sind<br />
während <strong>de</strong>r Dienstzeit am Arbeitsplatz unterzubringen.
9<br />
Arbeitsplatzwechsel<br />
29<br />
Soweit schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen ihre Versetzung, Abordnung<br />
o<strong>de</strong>r Umsetzung beantragen, soll <strong>de</strong>m nach Möglichkeit<br />
entsprochen wer<strong>de</strong>n. Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen sollen gegen<br />
ihren Willen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 81 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> nur<br />
aus dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Grün<strong>de</strong>n versetzt, abgeordnet o<strong>de</strong>r<br />
umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt auch für je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re wesentliche<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes. Vor je<strong>de</strong>m Arbeitsplatzwechsel ist<br />
nach § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu verfahren. Die Beteiligung <strong>de</strong>r<br />
Personalvertretung nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz<br />
bleibt unberührt.
30<br />
10 Beurteilung<br />
10.1<br />
Im Beurteilungsverfahren gelten für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />
die jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien unter Beachtung <strong>de</strong>s<br />
Grundsatzes, dass schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen zur Erbringung<br />
gleichwertiger Leistungen i. d. R. mehr Energie aufwen<strong>de</strong>n<br />
müssen als nicht behin<strong>de</strong>rte Menschen. Schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen dürfen wegen ihrer Behin<strong>de</strong>rung nicht benachteiligt<br />
wer<strong>de</strong>n (§ 81 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />
10.2<br />
Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Leistung schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen ist<br />
eine etwaige Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch<br />
die Behin<strong>de</strong>rung zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 LVO).<br />
10.2.1<br />
Eine geringere Quantität <strong>de</strong>r Arbeitsleistung, soweit sie auf<br />
behin<strong>de</strong>rungs-bedingter Min<strong>de</strong>rung beruht, darf das<br />
Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.<br />
10.2.2<br />
Die Personalstelle teilt <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung die<br />
bevorstehen<strong>de</strong> Beurteilung eines schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />
rechtzeitig mit und ermöglicht ihr ein vorbereiten<strong>de</strong>s Gespräch<br />
mit <strong>de</strong>m Beurteiler, sofern <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rte Mensch einem<br />
solchen Gespräch zustimmt.<br />
Fin<strong>de</strong>t ein Beurteilungsgespräch statt, so soll die<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung auf Wunsch <strong>de</strong>s zu beurteilen<strong>de</strong>n<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen hinzugezogen wer<strong>de</strong>n. Ist für die<br />
Beurteilung ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, sollte <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n<br />
Beurteilungsbeitrag Verantwortliche auf Wunsch <strong>de</strong>s
31<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen hinzugezogen wer<strong>de</strong>n. In diesem<br />
Gespräch soll zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten festgestellt wer<strong>de</strong>n, ob<br />
eine durch die Behin<strong>de</strong>rung bedingte quantitative Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat.<br />
Fin<strong>de</strong>t ein Beurteilungsgespräch nicht statt, so ist <strong>de</strong>r<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung auf Wunsch <strong>de</strong>s zu beurteilen<strong>de</strong>n<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen Gelegenheit zu geben, ihre<br />
Auffassung, ob eine durch die Behin<strong>de</strong>rung bedingte quantitative<br />
Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die<br />
Arbeitsleistung hat, schriftlich o<strong>de</strong>r mündlich gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Beurteiler - und ggf. gegenüber <strong>de</strong>m für einen<br />
Beurteilungsbeitrag Verantwortlichen - darzulegen.<br />
10.2.3<br />
Liegen einer Beurteilung einzelne Leistungsnachweise zu<br />
Grun<strong>de</strong>, ist die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung auf Wunsch eines<br />
betroffenen schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen berechtigt, bei <strong>de</strong>r<br />
Abnahme <strong>de</strong>r Leistungsnachweise anwesend zu sein, es sei<br />
<strong>de</strong>nn, Rechtsvorschriften stehen <strong>de</strong>m entgegen.
32<br />
11 Fortbildung<br />
Die berufliche Fortbildung <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen ist<br />
gemäß § 81 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu för<strong>de</strong>rn. Sie sind zu<br />
Fortbildungsmaßnahmen, die vom Dienstherrn veranstaltet<br />
wer<strong>de</strong>n, bevorzugt zuzulassen. Soweit Maßnahmen vom<br />
Dienstherrn angeboten wer<strong>de</strong>n, sind sie barrierefrei zu gestalten.<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen sollen zur <strong>Teil</strong>nahme an an<strong>de</strong>ren<br />
Berufsfortbildungen Son<strong>de</strong>rurlaub und Kostenzuschuss nach <strong>de</strong>n<br />
gelten<strong>de</strong>n Vorschriften erhalten.
33<br />
12 Berufsför<strong>de</strong>rung<br />
12.1<br />
Für die Einarbeitung in neue Aufgaben sind schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen je nach Art und Umfang <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />
ausreichen<strong>de</strong> Zeiträume einzuräumen.<br />
12.2<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen i. S. d. § 72 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> sollen wegen<br />
ihrer beson<strong>de</strong>ren Beeinträchtigungen zusätzliche Hilfen <strong>zum</strong><br />
beruflichen Fortkommen erhalten.<br />
12.3<br />
Bei <strong>de</strong>r Auswahlentscheidung zwischen gleich beurteilten<br />
Bewerbern ist die Schwerbehin<strong>de</strong>rung als ein rechtlich<br />
anerkanntes Hilfskriterium zu berücksichtigen. Fällt die<br />
Auswahlentscheidung <strong>zum</strong> Nachteil <strong>de</strong>s schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen aus, ist die Entscheidung zu begrün<strong>de</strong>n und<br />
aktenkundig zu machen. Soweit zur Beför<strong>de</strong>rung und<br />
Übertragung höherwertiger Aufgaben allgemein eine sogenannte<br />
Rotation verlangt wird, diese aber aus behin<strong>de</strong>rungsbedingten<br />
Grün<strong>de</strong>n ausgeschlossen ist, dürfen sich hieraus keine Nachteile<br />
für die Beför<strong>de</strong>rungsentscheidung ergeben. Gleiches gilt für die<br />
Verwendungsbreite und <strong>de</strong>ren Einschränkung aus<br />
behin<strong>de</strong>rungsbedingten Grün<strong>de</strong>n.<br />
12.4<br />
Bei schwerbehin<strong>de</strong>rten Beamten, die infolge ihrer Behin<strong>de</strong>rung<br />
voraussichtlich vorzeitig aus <strong>de</strong>m Dienst ausschei<strong>de</strong>n müssen, ist<br />
zu prüfen, ob eine solche Beför<strong>de</strong>rung angezeigt ist, wenn<br />
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne die<br />
beson<strong>de</strong>re Art <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung noch die nächstmögliche<br />
Beför<strong>de</strong>rungsstelle ihrer Laufbahn erreichen wür<strong>de</strong>n; dabei ist § 5
Abs. 3 BeamtVG in <strong>de</strong>r am 31. August 2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />
unter Beachtung <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />
vom 20. März 2007 (vgl. RdErl. <strong>de</strong>s Finanzministeriums<br />
vom 19.4.2007, MBl. NRW. S. 190) zu beachten. Die<br />
Entscheidung ist auf <strong>de</strong>r Grundlage eines amtsärztlichen<br />
Gutachtens zu treffen. Auf Antrag <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />
kann ein Facharzt hinzugezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
34
13<br />
13.1<br />
Prävention/betriebliches<br />
Einglie<strong>de</strong>rungsmanagement (BEM)<br />
35<br />
Bei erkennbaren personen-, verhaltens- o<strong>de</strong>r betriebsbedingten<br />
Schwierigkeiten, die zur Gefährdung <strong>de</strong>s Arbeits- o<strong>de</strong>r eines<br />
sonstigen Beschäftigungsverhältnisses führen können (§ 84 Abs.<br />
1 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>), hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber präventive Maßnahmen zu<br />
ergreifen. In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen auf Grund <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung die<br />
künftige Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels abzusehen ist,<br />
sind die schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen bei beruflichen<br />
Qualifizierungsmaßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen. Die<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretungen, die in § 93 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> genannten<br />
Vertretungen und das Integrationsamt sind im frühestmöglichen<br />
Stadium zu beteiligen.<br />
13.2<br />
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs<br />
Wochen ununterbrochen o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholt arbeitsunfähig, hat <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber die beson<strong>de</strong>re Verpflichtung, mit einem betrieblichen<br />
Einglie<strong>de</strong>rungsmanagement (§ 84 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) die<br />
Möglichkeiten zur Sicherung <strong>de</strong>r Beschäftigungsfähigkeit und<br />
<strong>zum</strong> Erhalt <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes zu klären.<br />
Die zuständige Interessenvertretung (§ 93 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>) - bei<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen außer<strong>de</strong>m die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />
- haben das Recht, die Klärung zu verlangen. Sie<br />
wachen darüber, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber die ihm nach dieser<br />
Vorschrift obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen erfüllt.<br />
Wer<strong>de</strong>n generelle Regelungen zur Durchführung eines<br />
betrieblichen Einglie<strong>de</strong>rungsmanagements getroffen, ist die<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung rechtzeitig zu beteiligen.
36<br />
13.3<br />
Die Beteiligung <strong>de</strong>r zuständigen Interessenvertretung (§ 93 <strong>SGB</strong><br />
<strong>IX</strong>) richtet sich nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz; die<br />
<strong>de</strong>r Gleichstellungsbeauftragten nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetz.
37<br />
14 Rehabilitation<br />
14.1<br />
Um das Ziel einer dauern<strong>de</strong>n Einglie<strong>de</strong>rung schwerbehin<strong>de</strong>rter<br />
Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu sichern, sehen die<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> entsprechen<strong>de</strong> Leistungen im<br />
medizinischen, berufsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n und ergänzen<strong>de</strong>n Bereich vor.<br />
Als Grundsatz gilt „Rehabilitation geht vor Rente“.<br />
14.2<br />
Soweit schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen Leistungen <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Reha-Träger - unvermeidbar - während <strong>de</strong>r Dienstzeit in<br />
Anspruch nehmen müssen, können sie im Rahmen <strong>de</strong>r tariflichen<br />
Regelungen (§ 29 TV-L) unter Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgelts von <strong>de</strong>r<br />
Arbeit freigestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Dies gilt auch für Maßnahmen im berufsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Bereich und<br />
auch dann, wenn Leistungen subsidiär durch eine<br />
Fürsorgestelle/Integrationsamt erbracht wer<strong>de</strong>n (z. B.<br />
Trainingsmaßnahmen für Sinnesbehin<strong>de</strong>rte). Ein eingeräumtes<br />
Ermessen ist großzügig auszuüben.<br />
14.3<br />
Sofern zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />
Erwerbsmin<strong>de</strong>rung aus zwingen<strong>de</strong>n gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n<br />
längerfristige außerbetriebliche Umschulungsmaßnahmen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, soll Arbeitnehmern Son<strong>de</strong>r-urlaub unter<br />
Wegfall <strong>de</strong>s Entgelts gewährt wer<strong>de</strong>n. Dies setzt voraus, dass die<br />
Umschulung einvernehmlich mit Dienststelle und Reha-Träger<br />
durchgeführt wird.<br />
14.4
38<br />
Ist nach längerer Erkrankung die Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsprozess auf ärztliches Anraten nur stufenweise möglich,<br />
soll dieses im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m zuständigen Reha-Träger<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
Während <strong>de</strong>s Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rungsverfahrens besteht für<br />
Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Beamten soll eine<br />
reduzierte Arbeitszeit entsprechend <strong>de</strong>r notwendigen<br />
Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rungsmaßnahme bis zur Dauer von 6 Monaten (§<br />
2 Abs. 6 S. 1 AZVO) beziehungsweise bis zu 12 Monaten (§ 2<br />
Abs. 6 S. 2 AZVO) unter <strong>de</strong>n darin genannten Voraussetzungen<br />
eingeräumt wer<strong>de</strong>n.<br />
14.5<br />
Sofern schwerbehin<strong>de</strong>rte Beamte berufsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Maßnahmen<br />
aufgrund ihrer Behin<strong>de</strong>rung mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r verbesserten<br />
Einglie<strong>de</strong>rung in das Berufsleben zu Lasten eines Reha-Trägers,<br />
einer Fürsorgestelle, <strong>de</strong>s Integrationsamtes o<strong>de</strong>r auf eigene<br />
Kosten durchführen, soll ihnen hierfür analog zu Nummer 14.2<br />
Son<strong>de</strong>rurlaub unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge gewährt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
14.6<br />
Beamten aller Fachrichtungen soll im Rahmen <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />
Laufbahnvorschriften dann ein Laufbahnwechsel ermöglicht<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn sie aufgrund von Art und Schwere ihrer<br />
Behin<strong>de</strong>rung in ihrer eigenen Laufbahn nur noch mit weniger als<br />
<strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit auf Dauer verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n können, bei einer Verwendung in einer an<strong>de</strong>ren Laufbahn<br />
dagegen auf Grund ihrer bisherigen Vorbildung, ihrer beruflichen<br />
Tätigkeit und nach im Einzelfall festzulegen<strong>de</strong>r Unterweisungszeit<br />
wie<strong>de</strong>r voll dienstfähig sein könnten. Eine solche Maßnahme<br />
kommt einer Umschulung nach Nummer 14.3 gleich.
15 Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Beschäftigungsverhältnisses<br />
39<br />
15.1<br />
Gelingt es schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen aus Grün<strong>de</strong>n, die in<br />
ihrer Behin<strong>de</strong>rung liegen, nicht, sich in <strong>de</strong>r tariflichen Probezeit<br />
hinreichend zu bewähren, kann nach Ablauf <strong>de</strong>r arbeitsvertraglich<br />
vereinbarten Probezeit ein Zeitarbeitsverhältnis <strong>zum</strong> Zweck <strong>de</strong>r<br />
beruflichen För<strong>de</strong>rung begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dies setzt die<br />
Beendigung <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses durch<br />
Kündigung o<strong>de</strong>r Auflösungsvertrag voraus.<br />
Eine Verlängerung <strong>de</strong>r Erprobungszeit durch Zeitvertrag soll die<br />
Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Dabei müssen die<br />
Motive für die Begründung <strong>de</strong>s befristeten Arbeitsverhältnisses<br />
im Vertragstext <strong>de</strong>utlich <strong>zum</strong> Ausdruck gebracht wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r<br />
Abschluss <strong>de</strong>s üblichen, formularmäßigen Arbeitsvertrages reicht<br />
nicht aus. Das Zeitarbeitsverhältnis ist <strong>de</strong>m Integrationsamt<br />
anzuzeigen. Bei erfolgreicher Ableistung <strong>de</strong>s<br />
Zeitarbeitsverhältnisses ist dieses in ein unbefristetes<br />
umzuwan<strong>de</strong>ln.<br />
15.2<br />
Beantragen schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen die Entlassung o<strong>de</strong>r die<br />
Beendigung ihres Dienst-, Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitsverhältnisses, ist die Entscheidung hierüber eine<br />
beteiligungspflichtige Angelegenheit i. S. d. § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>.<br />
Soll das Dienst-, Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnis gegen<br />
<strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
sind neben <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung die<br />
Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gemäß §§ 85 ff. <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu<br />
beachten.<br />
15.3
Sofern <strong>de</strong>r weitere Einsatz von schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen am<br />
bisherigen Arbeitsplatz aus organisatorischen, strukturellen o<strong>de</strong>r<br />
betriebsbedingten Grün<strong>de</strong>n nicht möglich ist, ist <strong>de</strong>m<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen im Rahmen <strong>de</strong>r tariflichen und<br />
beamtenrechtlichen Regelungen und sonstigen Vereinbarungen<br />
ein an<strong>de</strong>rer angemessener und gleichwertiger Arbeitsplatz -<br />
vorrangig in <strong>de</strong>r bisherigen Dienststelle bzw. am bisherigen<br />
Dienstort o<strong>de</strong>r wunschgemäß - zu vermitteln.<br />
40
41<br />
16 Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />
16.1<br />
Nach § 96 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> sind die Vertrauenspersonen ohne<br />
Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstbezüge von ihrer<br />
beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur<br />
Durchführung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich ist. Der Umfang <strong>de</strong>r<br />
Freistellung richtet sich nach <strong>de</strong>n spezifischen örtlichen und<br />
räumlichen Erfor<strong>de</strong>rnissen sowie nach etwaigen beson<strong>de</strong>ren<br />
Verhältnissen <strong>de</strong>r einzelnen Verwaltungen (z. B. beson<strong>de</strong>re<br />
Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n Arbeitszeit).<br />
Sind in einer Dienststelle in <strong>de</strong>r Regel wenigstens 200<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen beschäftigt, wird die<br />
Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt. Im Übrigen kann<br />
die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s § 95 Abs. 1 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> nach Unterrichtung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers das 1. o<strong>de</strong>r das 1. und das 2. stellvertreten<strong>de</strong><br />
Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.<br />
16.2<br />
Ergänzend zu <strong>de</strong>n Freistellungsregelungen nach § 96 Abs. 4<br />
<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Freistellung so zu bemessen, dass<br />
die <strong>Teil</strong>nahme <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung an allen<br />
Sitzungen gemäß § 95 Abs. 4 und 5 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> gewährleistet ist. Für<br />
die individuelle Betreuung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Dienststelle beschäftigten<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen ist darüber hinaus eine<br />
Freistellung zu gewähren, die sich an <strong>de</strong>m Muster 150 <strong>de</strong>r<br />
Personalbedarfsberechnung <strong>de</strong>s Finanzministeriums orientieren<br />
kann (siehe Anlage 1). Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Heranziehung von<br />
stellvertreten<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist für<br />
eine entsprechen<strong>de</strong> Entlastung am Arbeitsplatz Sorge zu tragen.<br />
16.3
42<br />
Die vielseitigen und schwierigen Aufgaben <strong>de</strong>r<br />
Vertrauenspersonen einschließlich <strong>de</strong>r Bezirks- und<br />
Hauptvertrauenspersonen erfor<strong>de</strong>rn ständige Weiterbildung. Die<br />
Dienststellen sollen sie bei dieser Aufgabe großzügig<br />
unterstützen.<br />
16.4<br />
Gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist eine Freistellung <strong>de</strong>r<br />
Vertrauenspersonen für die <strong>Teil</strong>nahme an Schulungs- und<br />
Bildungsveranstaltungen zu gewährleisten, soweit diese<br />
Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit <strong>de</strong>r<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung erfor<strong>de</strong>rlich sind. Ein<br />
Weiterbildungsanspruch besteht auch für die erste und zweite<br />
Stellvertretung. Nach § 96 Abs. 8 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> trägt <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
auch die durch die <strong>Teil</strong>nahme an Schulungs- und<br />
Bildungsveranstaltungen entstehen<strong>de</strong>n Kosten.<br />
Reisekostenvergütung erhalten Vertrauenspersonen, die an<br />
Schulungs- o<strong>de</strong>r Bildungsveranstaltungen teilnehmen, nach <strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s LRKG. Erhält die Vertrauensperson ihres<br />
Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft, so sind<br />
die Kürzungsbestimmungen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 und <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2<br />
LRKG zu beachten. Das gilt auch, wenn Verpflegung und<br />
Unterkunft kostenlos bereitgestellt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Kosten hierfür<br />
in <strong>de</strong>m <strong>Teil</strong>nehmerbeitrag enthalten sind.<br />
16.5<br />
Die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung ist mit <strong>de</strong>m notwendigen<br />
Geschäftsbedarf zu versorgen. Hierbei sind die<br />
Ausstattungsansprüche <strong>de</strong>r jeweiligen Personalvertretung als<br />
Maßstab anzulegen. Soweit die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />
kein eigenes Geschäftszimmer hat, ist ihr in je<strong>de</strong>m Fall ein<br />
Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen.
43<br />
16.6<br />
Nach § 96 Abs. 8 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> trägt <strong>de</strong>r Arbeitgeber die durch die<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung entstehen<strong>de</strong>n Kosten.<br />
Dazu gehören auch die zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung notwendigen Reisekosten.<br />
Voraussetzung für die Erstattung von Reisekosten ist, dass die<br />
Reise zur Erfüllung von Aufgaben <strong>de</strong>r<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> notwendig ist.<br />
Der Dienststellenleitung ist die Reise rechtzeitig vorher<br />
anzuzeigen. Geht aus <strong>de</strong>r Anzeige <strong>de</strong>r<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung an die Dienststellenleitung hervor,<br />
dass die beabsichtigte Reise nicht notwendig ist, soll sie<br />
rechtzeitig vor Antritt <strong>de</strong>r Reise darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n, dass<br />
Reisekosten nicht erstattet wer<strong>de</strong>n, um ihr Gelegenheit zu geben,<br />
die Frage <strong>de</strong>r Notwendigkeit <strong>de</strong>r Reise erneut zu prüfen. Die<br />
Vertrauenspersonen erhalten Reisekostenvergütung in<br />
sinngemäßer Anwendung <strong>de</strong>s LRKG wie bei Reisen zur Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Personalvertretung. Die Reisen sind somit<br />
reisekostenrechtlich wie Dienstreisen abzugelten, unabhängig<br />
davon, ob die Vertrauensperson voll, teilweise o<strong>de</strong>r gar nicht<br />
freigestellt ist. Bei <strong>de</strong>r Abrechnung <strong>de</strong>r Reisekosten ist das<br />
Rundschreiben <strong>de</strong>s Finanzministeriums über die Festsetzung von<br />
Aufwandsvergütungen nach § 7 Abs. 3 LRKG vom 22.12.1998,<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Rundschreiben vom 20.12.2001 – B 2906<br />
– 7.2 – IV A 4 -, zu beachten.<br />
16.7<br />
Die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretungen können sich zur Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben nach § 95 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu regionalen und<br />
überregionalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
44<br />
17 Integrationsvereinbarung<br />
Integrationsvereinbarungen sind ein zentrales Anliegen <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> (§ 83). Hiernach ist <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber verpflichtet, mit <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung und <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Personalvertretung in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m bzw. <strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers auf die<br />
Dienststelle zugeschnittene Integrationsziele festzulegen und eine verbindliche<br />
Integrationsvereinbarung mit Regelungen gemäß § 83 Abs. 2 und 2 a <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> abzuschließen. Die<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung hat nach Maßgabe <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r jeweiligen Ebene angesie<strong>de</strong>lten<br />
Zuständigkeit das Recht, eine Integrationsvereinbarung neben dieser Richtlinie einzufor<strong>de</strong>rn.<br />
Anlage 1<br />
zu Nr. 16.2 <strong>de</strong>s Run<strong>de</strong>rlasses <strong>de</strong>s Innenministeriums vom 14.11.2003<br />
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung kann in Anlehnung an die in <strong>de</strong>r Steuerverwaltung<br />
regelmäßig durchgeführte Personalbedarfsberechnung ausschließlich für die Freistellung <strong>de</strong>r<br />
Vertrauenspersonen <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen von folgen<strong>de</strong>n Werten ausgegangen wer<strong>de</strong>n:<br />
Der Personalbedarfsberechnung zu Grun<strong>de</strong> liegen zurzeit<br />
: eine durchschnittliche Jahresarbeitszeit (JAZ) einer Normalarbeitskraft von 99.870 Minuten,<br />
gerun<strong>de</strong>t 100.000 Minuten<br />
: 205 Jahresarbeitstage (Anwesenheitstage)<br />
: 487 Tagesarbeitsminuten, gerun<strong>de</strong>t 500 Minuten.<br />
Dies be<strong>de</strong>utet im Einzelnen:<br />
Vertrauensperson auf Ortsebene
45<br />
10 v. H. <strong>de</strong>r JAZ (Grundwert 10.000 Minuten) zzgl. 500 Minuten je schwerbehin<strong>de</strong>rten Beschäftigten<br />
in <strong>de</strong>r Dienststelle (Zahl <strong>de</strong>r gem. § 80 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> für das Vorjahr gemel<strong>de</strong>ten schwerbehin<strong>de</strong>rten und<br />
ihnen gleichgestellten behin<strong>de</strong>rten Menschen)<br />
Beispiel:<br />
19 schwerbehin<strong>de</strong>rte Beschäftigte in <strong>de</strong>r Dienststelle<br />
Grundwert<br />
10.000 Minuten<br />
19 x 500 Minuten 9.500 Minuten<br />
Summe<br />
19.500 Minuten,<br />
aufgerun<strong>de</strong>t 20.000 Minuten<br />
: entspricht einer Freistellung von 20 v. H.<br />
Bezirksvertrauensperson<br />
30 v. H. <strong>de</strong>r JAZ (Grundwert) zzgl. 60 Minuten je schwerbehin<strong>de</strong>rten Beschäftigten auf Bezirksebene<br />
Hauptvertrauensperson<br />
100 v. H.<br />
Diese Empfehlung stellt eine Art Nichtbeanstandungsgrenze dar, die bei beson<strong>de</strong>ren Verhältnissen<br />
Anpassungen zulässt (z. B. Betreuung von schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen an unterschiedlichen<br />
Dienstorten o<strong>de</strong>r in mehreren Dienstgebäu<strong>de</strong>n).<br />
Diese Empfehlung stellt eine Art Nichtbeanstandungsgrenze dar, die bei beson<strong>de</strong>ren Verhältnissen<br />
Anpassungen zulässt (z. B. Betreuung von schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen an unterschiedlichen<br />
Dienstorten o<strong>de</strong>r mehreren Dienststellen).