Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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36<br />
13.3<br />
Die Beteiligung <strong>de</strong>r zuständigen Interessenvertretung (§ 93 <strong>SGB</strong><br />
<strong>IX</strong>) richtet sich nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz; die<br />
<strong>de</strong>r Gleichstellungsbeauftragten nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetz.