Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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7<br />
Personalentscheidungen <strong>de</strong>legiert wer<strong>de</strong>n, ist sicherzustellen,<br />
dass die Beteiligungsrechte <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />
gewahrt bleiben.<br />
1.8<br />
Bei Angelegenheiten i. S. d. §§ 72 bis 77 LPVG, die alle<br />
Beschäftigten einer Dienststelle betreffen, ist § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />
zu beachten. In Zweifelsfällen ist die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />
zu beteiligen. Dies gilt auch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />
sich die Zuständigkeit gemäß § 78 LPVG ergibt.<br />
1.9<br />
Mitteilungen an die Personalvertretungen über beabsichtigte<br />
Maßnahmen, die schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen betreffen, müssen<br />
einen Hinweis auf die Eigenschaft als schwerbehin<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>r<br />
gleichgestellte behin<strong>de</strong>rte Menschen enthalten.<br />
1.10<br />
Die vorsätzliche o<strong>de</strong>r fahrlässige Nichtbeachtung eines <strong>de</strong>r in<br />
§ 156 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> aufgeführten Tatbestän<strong>de</strong> stellt eine<br />
Ordnungswidrigkeit dar. Alle mit Schwerbehin<strong>de</strong>rtenangelegenheiten<br />
befassten Beschäftigten, beson<strong>de</strong>rs die<br />
Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers, haben darauf zu achten, dass<br />
keine Ordnungswidrigkeiten i. S. v. § 156 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> begangen<br />
wer<strong>de</strong>n.