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Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de

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7<br />

Personalentscheidungen <strong>de</strong>legiert wer<strong>de</strong>n, ist sicherzustellen,<br />

dass die Beteiligungsrechte <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

gewahrt bleiben.<br />

1.8<br />

Bei Angelegenheiten i. S. d. §§ 72 bis 77 LPVG, die alle<br />

Beschäftigten einer Dienststelle betreffen, ist § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />

zu beachten. In Zweifelsfällen ist die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

zu beteiligen. Dies gilt auch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />

sich die Zuständigkeit gemäß § 78 LPVG ergibt.<br />

1.9<br />

Mitteilungen an die Personalvertretungen über beabsichtigte<br />

Maßnahmen, die schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen betreffen, müssen<br />

einen Hinweis auf die Eigenschaft als schwerbehin<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>r<br />

gleichgestellte behin<strong>de</strong>rte Menschen enthalten.<br />

1.10<br />

Die vorsätzliche o<strong>de</strong>r fahrlässige Nichtbeachtung eines <strong>de</strong>r in<br />

§ 156 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> aufgeführten Tatbestän<strong>de</strong> stellt eine<br />

Ordnungswidrigkeit dar. Alle mit Schwerbehin<strong>de</strong>rtenangelegenheiten<br />

befassten Beschäftigten, beson<strong>de</strong>rs die<br />

Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers, haben darauf zu achten, dass<br />

keine Ordnungswidrigkeiten i. S. v. § 156 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> begangen<br />

wer<strong>de</strong>n.

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