Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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33<br />
12 Berufsför<strong>de</strong>rung<br />
12.1<br />
Für die Einarbeitung in neue Aufgaben sind schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen je nach Art und Umfang <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />
ausreichen<strong>de</strong> Zeiträume einzuräumen.<br />
12.2<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen i. S. d. § 72 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> sollen wegen<br />
ihrer beson<strong>de</strong>ren Beeinträchtigungen zusätzliche Hilfen <strong>zum</strong><br />
beruflichen Fortkommen erhalten.<br />
12.3<br />
Bei <strong>de</strong>r Auswahlentscheidung zwischen gleich beurteilten<br />
Bewerbern ist die Schwerbehin<strong>de</strong>rung als ein rechtlich<br />
anerkanntes Hilfskriterium zu berücksichtigen. Fällt die<br />
Auswahlentscheidung <strong>zum</strong> Nachteil <strong>de</strong>s schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen aus, ist die Entscheidung zu begrün<strong>de</strong>n und<br />
aktenkundig zu machen. Soweit zur Beför<strong>de</strong>rung und<br />
Übertragung höherwertiger Aufgaben allgemein eine sogenannte<br />
Rotation verlangt wird, diese aber aus behin<strong>de</strong>rungsbedingten<br />
Grün<strong>de</strong>n ausgeschlossen ist, dürfen sich hieraus keine Nachteile<br />
für die Beför<strong>de</strong>rungsentscheidung ergeben. Gleiches gilt für die<br />
Verwendungsbreite und <strong>de</strong>ren Einschränkung aus<br />
behin<strong>de</strong>rungsbedingten Grün<strong>de</strong>n.<br />
12.4<br />
Bei schwerbehin<strong>de</strong>rten Beamten, die infolge ihrer Behin<strong>de</strong>rung<br />
voraussichtlich vorzeitig aus <strong>de</strong>m Dienst ausschei<strong>de</strong>n müssen, ist<br />
zu prüfen, ob eine solche Beför<strong>de</strong>rung angezeigt ist, wenn<br />
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne die<br />
beson<strong>de</strong>re Art <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung noch die nächstmögliche<br />
Beför<strong>de</strong>rungsstelle ihrer Laufbahn erreichen wür<strong>de</strong>n; dabei ist § 5