Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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15 Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Beschäftigungsverhältnisses<br />
39<br />
15.1<br />
Gelingt es schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen aus Grün<strong>de</strong>n, die in<br />
ihrer Behin<strong>de</strong>rung liegen, nicht, sich in <strong>de</strong>r tariflichen Probezeit<br />
hinreichend zu bewähren, kann nach Ablauf <strong>de</strong>r arbeitsvertraglich<br />
vereinbarten Probezeit ein Zeitarbeitsverhältnis <strong>zum</strong> Zweck <strong>de</strong>r<br />
beruflichen För<strong>de</strong>rung begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dies setzt die<br />
Beendigung <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses durch<br />
Kündigung o<strong>de</strong>r Auflösungsvertrag voraus.<br />
Eine Verlängerung <strong>de</strong>r Erprobungszeit durch Zeitvertrag soll die<br />
Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Dabei müssen die<br />
Motive für die Begründung <strong>de</strong>s befristeten Arbeitsverhältnisses<br />
im Vertragstext <strong>de</strong>utlich <strong>zum</strong> Ausdruck gebracht wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r<br />
Abschluss <strong>de</strong>s üblichen, formularmäßigen Arbeitsvertrages reicht<br />
nicht aus. Das Zeitarbeitsverhältnis ist <strong>de</strong>m Integrationsamt<br />
anzuzeigen. Bei erfolgreicher Ableistung <strong>de</strong>s<br />
Zeitarbeitsverhältnisses ist dieses in ein unbefristetes<br />
umzuwan<strong>de</strong>ln.<br />
15.2<br />
Beantragen schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen die Entlassung o<strong>de</strong>r die<br />
Beendigung ihres Dienst-, Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitsverhältnisses, ist die Entscheidung hierüber eine<br />
beteiligungspflichtige Angelegenheit i. S. d. § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>.<br />
Soll das Dienst-, Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnis gegen<br />
<strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
sind neben <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung die<br />
Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gemäß §§ 85 ff. <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu<br />
beachten.<br />
15.3