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Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de

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15 Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Beschäftigungsverhältnisses<br />

39<br />

15.1<br />

Gelingt es schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen aus Grün<strong>de</strong>n, die in<br />

ihrer Behin<strong>de</strong>rung liegen, nicht, sich in <strong>de</strong>r tariflichen Probezeit<br />

hinreichend zu bewähren, kann nach Ablauf <strong>de</strong>r arbeitsvertraglich<br />

vereinbarten Probezeit ein Zeitarbeitsverhältnis <strong>zum</strong> Zweck <strong>de</strong>r<br />

beruflichen För<strong>de</strong>rung begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dies setzt die<br />

Beendigung <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses durch<br />

Kündigung o<strong>de</strong>r Auflösungsvertrag voraus.<br />

Eine Verlängerung <strong>de</strong>r Erprobungszeit durch Zeitvertrag soll die<br />

Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Dabei müssen die<br />

Motive für die Begründung <strong>de</strong>s befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

im Vertragstext <strong>de</strong>utlich <strong>zum</strong> Ausdruck gebracht wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r<br />

Abschluss <strong>de</strong>s üblichen, formularmäßigen Arbeitsvertrages reicht<br />

nicht aus. Das Zeitarbeitsverhältnis ist <strong>de</strong>m Integrationsamt<br />

anzuzeigen. Bei erfolgreicher Ableistung <strong>de</strong>s<br />

Zeitarbeitsverhältnisses ist dieses in ein unbefristetes<br />

umzuwan<strong>de</strong>ln.<br />

15.2<br />

Beantragen schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen die Entlassung o<strong>de</strong>r die<br />

Beendigung ihres Dienst-, Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitsverhältnisses, ist die Entscheidung hierüber eine<br />

beteiligungspflichtige Angelegenheit i. S. d. § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>.<br />

Soll das Dienst-, Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnis gegen<br />

<strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

sind neben <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung die<br />

Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gemäß §§ 85 ff. <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu<br />

beachten.<br />

15.3

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