Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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: mit Erlöschen <strong>de</strong>s gesetzlichen Schutzes (§ 116 Abs. 1 und 2<br />
<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>),<br />
: bei befristeter Gleichstellung mit Ablauf <strong>de</strong>r Frist (§ 68 Abs. 2<br />
Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>),<br />
: für die zeitweilige Dauer <strong>de</strong>r Entziehung <strong>de</strong>s<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenschutzes (§ 117 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>).<br />
Erlöschen und Entzug <strong>de</strong>s Schwerbehin<strong>de</strong>rtenschutzes sind von<br />
<strong>de</strong>n Beschäftigten <strong>de</strong>r Dienststelle mitzuteilen.<br />
2.5<br />
Führen dienstliche Maßnahmen <strong>zum</strong> Erlöschen, zur Entziehung<br />
o<strong>de</strong>r zur Einschränkung <strong>de</strong>s Schwerbehin<strong>de</strong>rtenschutzes (z. B.<br />
bei Auslandseinsätzen), sind die schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />
darauf hinzuweisen.