Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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17<br />
5 Personalaktenführung<br />
Nachweise über die Schwerbehin<strong>de</strong>rung nach § 69 Abs. 5 <strong>SGB</strong><br />
<strong>IX</strong> o<strong>de</strong>r die Gleichstellung gemäß § 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> sind mit <strong>de</strong>n<br />
notwendigen Angaben in die Personalakte aufzunehmen. Die<br />
Personalakten schwerbehin<strong>de</strong>rter und ihnen gleichgestellter<br />
behin<strong>de</strong>rter Menschen sind in geeigneter Weise zu<br />
kennzeichnen.