Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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9<br />
Arbeitsplatzwechsel<br />
29<br />
Soweit schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen ihre Versetzung, Abordnung<br />
o<strong>de</strong>r Umsetzung beantragen, soll <strong>de</strong>m nach Möglichkeit<br />
entsprochen wer<strong>de</strong>n. Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen sollen gegen<br />
ihren Willen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 81 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> nur<br />
aus dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Grün<strong>de</strong>n versetzt, abgeordnet o<strong>de</strong>r<br />
umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt auch für je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re wesentliche<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes. Vor je<strong>de</strong>m Arbeitsplatzwechsel ist<br />
nach § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu verfahren. Die Beteiligung <strong>de</strong>r<br />
Personalvertretung nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz<br />
bleibt unberührt.