Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
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6.1.2<br />
In <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung soll bei hirngeschädigten und bei<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Beschäftigten mit erheblicher psychischer<br />
Beeinträchtigung auf das Abfragen von Gedächtniswissen<br />
verzichtet wer<strong>de</strong>n, soweit es mit <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Prüfung<br />
vereinbar ist. Es genügt, wenn Aufgaben gestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren<br />
Lösung erkennen lässt, dass die Beschäftigten die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Kenntnisse und die Urteilsfähigkeit besitzen, die sie zu richtigen<br />
Entscheidungen befähigen. Auch ist darauf zu achten, dass kein<br />
behin<strong>de</strong>rungsbedingter Prüfungsstress, insbeson<strong>de</strong>re durch<br />
Zeitdruck entsteht.<br />
6.1.3<br />
Hörbehin<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r gehörlosen Menschen sollen die<br />
Prüfungsfragen in <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n. Auf Wunsch ist ein Gebär<strong>de</strong>ndolmetscher<br />
hinzuzuziehen.<br />
6.1.4<br />
Sind blin<strong>de</strong>, hochgradig sehbehin<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen, die in ihrer Fähigkeit zu schreiben stark eingeschränkt<br />
sind, schriftlich zu prüfen, ist eine im Prüfungsfach nicht<br />
vorgebil<strong>de</strong>te Schreibkraft hinzuzuziehen.<br />
6.2<br />
Die personalführen<strong>de</strong> Stelle unterrichtet rechtzeitig <strong>de</strong>n Leiter<br />
einer Prüfung und die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung über die<br />
Behin<strong>de</strong>rung eines Prüflings.<br />
6.3