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Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de

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6<br />

getroffene Bestimmung ist großzügig anzuwen<strong>de</strong>n; ein<br />

eingeräumtes Ermessen ist groß-zügig auszuüben. Das <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />

und ergänzen<strong>de</strong> Regelungen sind regelmäßig in<br />

Fortbildungsveranstaltungen zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

1.5<br />

Bei allen Dienststellen sind Beauftragte <strong>de</strong>s Arbeitgebers gemäß<br />

§ 98 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu bestellen, auch wenn keine<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung besteht. Der Beauftragte bzw. die<br />

Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers sollen nach ihrer Bestellung an<br />

einer Schulungsmaßnahme <strong>de</strong>r Integrationsämter o<strong>de</strong>r an einer<br />

vergleichbaren Fortbildungsmaßnahme teilnehmen.<br />

1.6<br />

Im Interesse schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen ist eine enge und<br />

vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung,<br />

Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragten o<strong>de</strong>r<br />

Dienststellenleiter und <strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu<br />

gewährleisten. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n<br />

übrigen in § 99 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> genannten Stellen. Dabei genügt nicht ein<br />

Verweis auf an<strong>de</strong>re Informationsquellen, wie z. B. die<br />

Personalratssitzungen, vielmehr ist <strong>de</strong>r Anspruch durch<br />

regelmäßige Zusammenkünfte mit <strong>de</strong>r Dienststellenleitung bzw.<br />

<strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu erfüllen.<br />

1.7<br />

Zu <strong>de</strong>n Angelegenheiten i. S. d. § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> gehören<br />

nicht nur die in dieser Richtlinie ausdrücklich angesprochenen<br />

Maßnahmen. Die Unter-richtungs- und Anhörungspflicht gilt für<br />

je<strong>de</strong> Art von Maßnahmen, z. B. für Verwaltungsermittlungen,<br />

Disziplinarverfahren (soweit <strong>de</strong>r Betroffene zugestimmt hat),<br />

Abmahnungen, Dienstvereinbarungen und Organisationsangelegenheiten.<br />

Soweit Personalführungsmaßnahmen und

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