Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6<br />
getroffene Bestimmung ist großzügig anzuwen<strong>de</strong>n; ein<br />
eingeräumtes Ermessen ist groß-zügig auszuüben. Das <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />
und ergänzen<strong>de</strong> Regelungen sind regelmäßig in<br />
Fortbildungsveranstaltungen zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
1.5<br />
Bei allen Dienststellen sind Beauftragte <strong>de</strong>s Arbeitgebers gemäß<br />
§ 98 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> zu bestellen, auch wenn keine<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung besteht. Der Beauftragte bzw. die<br />
Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers sollen nach ihrer Bestellung an<br />
einer Schulungsmaßnahme <strong>de</strong>r Integrationsämter o<strong>de</strong>r an einer<br />
vergleichbaren Fortbildungsmaßnahme teilnehmen.<br />
1.6<br />
Im Interesse schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen ist eine enge und<br />
vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung,<br />
Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragten o<strong>de</strong>r<br />
Dienststellenleiter und <strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu<br />
gewährleisten. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n<br />
übrigen in § 99 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> genannten Stellen. Dabei genügt nicht ein<br />
Verweis auf an<strong>de</strong>re Informationsquellen, wie z. B. die<br />
Personalratssitzungen, vielmehr ist <strong>de</strong>r Anspruch durch<br />
regelmäßige Zusammenkünfte mit <strong>de</strong>r Dienststellenleitung bzw.<br />
<strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu erfüllen.<br />
1.7<br />
Zu <strong>de</strong>n Angelegenheiten i. S. d. § 95 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> gehören<br />
nicht nur die in dieser Richtlinie ausdrücklich angesprochenen<br />
Maßnahmen. Die Unter-richtungs- und Anhörungspflicht gilt für<br />
je<strong>de</strong> Art von Maßnahmen, z. B. für Verwaltungsermittlungen,<br />
Disziplinarverfahren (soweit <strong>de</strong>r Betroffene zugestimmt hat),<br />
Abmahnungen, Dienstvereinbarungen und Organisationsangelegenheiten.<br />
Soweit Personalführungsmaßnahmen und