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Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de

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41<br />

16 Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

16.1<br />

Nach § 96 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> sind die Vertrauenspersonen ohne<br />

Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstbezüge von ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur<br />

Durchführung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich ist. Der Umfang <strong>de</strong>r<br />

Freistellung richtet sich nach <strong>de</strong>n spezifischen örtlichen und<br />

räumlichen Erfor<strong>de</strong>rnissen sowie nach etwaigen beson<strong>de</strong>ren<br />

Verhältnissen <strong>de</strong>r einzelnen Verwaltungen (z. B. beson<strong>de</strong>re<br />

Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n Arbeitszeit).<br />

Sind in einer Dienststelle in <strong>de</strong>r Regel wenigstens 200<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen beschäftigt, wird die<br />

Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt. Im Übrigen kann<br />

die Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 95 Abs. 1 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> nach Unterrichtung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers das 1. o<strong>de</strong>r das 1. und das 2. stellvertreten<strong>de</strong><br />

Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.<br />

16.2<br />

Ergänzend zu <strong>de</strong>n Freistellungsregelungen nach § 96 Abs. 4<br />

<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Freistellung so zu bemessen, dass<br />

die <strong>Teil</strong>nahme <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung an allen<br />

Sitzungen gemäß § 95 Abs. 4 und 5 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> gewährleistet ist. Für<br />

die individuelle Betreuung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Dienststelle beschäftigten<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen ist darüber hinaus eine<br />

Freistellung zu gewähren, die sich an <strong>de</strong>m Muster 150 <strong>de</strong>r<br />

Personalbedarfsberechnung <strong>de</strong>s Finanzministeriums orientieren<br />

kann (siehe Anlage 1). Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Heranziehung von<br />

stellvertreten<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 4 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ist für<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> Entlastung am Arbeitsplatz Sorge zu tragen.<br />

16.3

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