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Richtlinien zum SGB IX Teil I - Sbv-graskamp.de

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27<br />

Die Einzelheiten <strong>de</strong>r Zuteilung von Parkflächen an<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte Beschäftigte sind mit <strong>de</strong>r<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung zu regeln. Stehen lan<strong>de</strong>seigene<br />

o<strong>de</strong>r allgemein angemietete Liegenschaften als Parkflächen nicht<br />

zur Verfügung, sollen geeignete Flächen angemietet wer<strong>de</strong>n.<br />

Sofern in unmittelbarer Nähe eines Dienstgebäu<strong>de</strong>s keine<br />

Abstellfläche bereitgestellt wer<strong>de</strong>n kann, ist von <strong>de</strong>r Dienststelle<br />

für namentlich bestimmte Schwerbehin<strong>de</strong>rte mit <strong>de</strong>m<br />

Merkzeichen „aG“ auf <strong>de</strong>m Ausweis ein Parkson<strong>de</strong>rrecht nach<br />

<strong>de</strong>m § 46 StVO bei <strong>de</strong>r zuständigen Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong> zu<br />

beantragen.<br />

Wer<strong>de</strong>n Parkflächen allgemein nur gegen Entgelt o<strong>de</strong>r im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Parkraumbewirtschaftung vergeben, sind hiervon<br />

gemäß § 3 Schwerbehin<strong>de</strong>rtenausweisverordnung<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen mit <strong>de</strong>m Merkzeichen „G, aG, GI,<br />

BI“ im Schwerbehin<strong>de</strong>rtenausweis ausgenommen.<br />

8.6<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen können in eng begrenzten<br />

Ausnahmefällen mit an<strong>de</strong>rweitig nicht benötigten<br />

Dienstkraftwagen innerhalb <strong>de</strong>s Dienstortes zwischen Wohnung /<br />

Haltestelle und Dienststätte beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n (§ 15 Abs. 5 <strong>de</strong>r<br />

Kraftfahrzeugrichtlinien).<br />

8.7<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />

sind auf ihren Wunsch von Krankheits-, Urlaubs- und<br />

Abwesenheitsvertretungen freizustellen, soweit nicht zwingen<strong>de</strong><br />

Grün<strong>de</strong> entgegenstehen.<br />

8.8

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