Entwurf der GdP Satzungen - Planetarium Wien
Entwurf der GdP Satzungen - Planetarium Wien
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Satzung<br />
<strong>der</strong><br />
Gesellschaft deutschsprachiger Planetarien e.V.<br />
§ 1<br />
Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />
1. Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft deutschsprachiger Planetarien e.V.“,<br />
nachfolgend <strong>GdP</strong> genannt.<br />
2. Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.<br />
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
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§ 2<br />
Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
1. Die <strong>GdP</strong> ist ein Verein von Personen und Institutionen, die sich den deutschsprachigen<br />
Planetarien verbunden fühlen zum Zweck <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Volksbildung und <strong>der</strong> beruflichen<br />
Weiterbildung, sowie von Kunst und Kultur.<br />
2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
(d)<br />
(e)<br />
(f)<br />
die Unterstützung <strong>der</strong> Planetarien im deutschsprachigen europäischen Raum bei<br />
<strong>der</strong> Entwicklung von Grundsätzen und Leitlinien für ihre Arbeit.<br />
die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches seiner Mitglie<strong>der</strong>,<br />
die Information <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> über nationale und internationale Entwicklungen in<br />
<strong>der</strong> <strong>Planetarium</strong>swelt,<br />
die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen, Unternehmen,<br />
Verbänden und Vereinen, insbeson<strong>der</strong>e mit solchen, <strong>der</strong>en Focus im Bereich<br />
Astronomie und verwandter Wissenschaften liegt,<br />
die Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Leistungen <strong>der</strong> Planetarien<br />
mit deutschsprachigen Vorführungen,<br />
die Planung und Durchführung von Meetings und Veranstaltungen zur fachlichen<br />
Weiterbildung<br />
§ 3<br />
Gemeinnützigkeit<br />
1. Die <strong>GdP</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO).<br />
2. Die <strong>GdP</strong> ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.<br />
3. Mittel <strong>der</strong> <strong>GdP</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie<strong>der</strong><br />
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln <strong>der</strong><br />
Gesellschaft<br />
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft fremd sind o<strong>der</strong><br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
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§ 4<br />
Mitgliedschaft<br />
1. Die Gesellschaft hat<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
(d)<br />
individuelle Mitglie<strong>der</strong>:<br />
Natürliche Personen, die in Planetarien haupt- o<strong>der</strong> ehrenamtlich tätig sind o<strong>der</strong> sich den<br />
Zielen und Aufgaben <strong>der</strong> deutschsprachigen Planetarien verbunden fühlen. Individuelle<br />
Mitglie<strong>der</strong> haben eine beschließende Stimme.<br />
institutionelle Mitglie<strong>der</strong><br />
Planetarien und verwandte Einrichtungen, in denen deutschsprachige Programme für<br />
Publikum aufgeführt werden. Institutionelle Mitglie<strong>der</strong> haben eine beschließende Stimme.<br />
Das Stimmrecht des institutionellen Mitgliedes wird durch einen durch das Mitglied zu bestimmenden<br />
Vertreter ausgeübt.<br />
för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong><br />
Natürliche und juristische Personen, die durch einen mit dem Vorstand <strong>der</strong> <strong>GdP</strong> vereinbarten<br />
regelmäßigen För<strong>der</strong>betrag die Ziele <strong>der</strong> <strong>GdP</strong> unterstützen. För<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong><br />
haben im <strong>GdP</strong> beratende Stimme.<br />
Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />
Ehrenmitglie<strong>der</strong> werden durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung für Verdienste um<br />
die Ziele <strong>der</strong> <strong>GdP</strong> ernannt. Sie haben eine beschließende Stimme. Sie sind von Beitragszahlungen<br />
freigestellt.<br />
2. Die Aufnahme als Mitglied muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag<br />
muss durch zwei individuelle o<strong>der</strong> institutionelle Mitglie<strong>der</strong> unterstützt werden. Über die<br />
Aufnahme entscheidet <strong>der</strong> Vorstand.<br />
§ 5<br />
Ende <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft endet:<br />
mit <strong>der</strong> Auflösung des <strong>Planetarium</strong>s o<strong>der</strong> <strong>der</strong> juristischen Person.<br />
mit dem Tod des Mitglieds,<br />
durch freiwilligen Austritt,<br />
durch Ausschluss aus <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.<br />
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Er ist nur zum Schluß eines Kalen<strong>der</strong>jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />
drei Monaten zulässig.<br />
3. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
aus <strong>der</strong> Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt, gegen<br />
die Interessen <strong>der</strong> Gesellschaft handelt o<strong>der</strong> dem Ansehen <strong>der</strong> Gesellschaft schadet.<br />
Ist ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahrsbeiträgen in Verzug, erfolgt <strong>der</strong> Ausschluss<br />
durch den Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und<br />
dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Der Ausschließungsbeschluss<br />
ist mit <strong>der</strong> Bekanntgabe des Ausschlusses an das betroffene Mitglied<br />
rechtsgültig.<br />
§ 6<br />
Mitgliedsbeitrag<br />
1. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft zahlen einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
bestimmt.<br />
Der Vorstand ist in begründeten Einzelfällen und auf Antrag des Mitgliedes berechtigt,<br />
Beiträge zu stunden und/o<strong>der</strong> zu erlassen.<br />
§ 7<br />
Organe <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
1. Die Organe <strong>der</strong> Gesellschaft sind:<br />
1.1 Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
1.2 Der Vorstand<br />
§ 8<br />
Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
1. Die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand<br />
einzuberufen. Dies geschieht durch schriftliche Benachrichtigung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> mit einer<br />
Frist von 8 Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
ist in <strong>der</strong> Regel in die jährliche <strong>GdP</strong>-Tagung zeitlich und örtlich zu integrieren.<br />
Eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ferner dann einzuberufen, wenn ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
dies gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen.<br />
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2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse<br />
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es kann nur über Punkte abgestimmt<br />
werden die auf <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Einladung versandten Tagesordnung benannt wurden.<br />
Zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung o<strong>der</strong> des Zwecks des Verbandes ist die Anwesenheit von mindestens<br />
einem Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich. Die Satzungsän<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>t die<br />
Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>.<br />
3. Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung sind im Protokoll zu vermerken und durch den<br />
Protokollführer und ein weiteres Vorstandsmitglied zu beurkunden. Das Protokoll ist jedem<br />
Mitglied zu übersenden. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen<br />
nach Absendung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift gegenüber dem Vorstand zu erheben.<br />
4. Die Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung umfassen:<br />
Wahl und Entlastung des Vorstandes<br />
Wahl <strong>der</strong> Kassenprüfer<br />
Genehmigung des Wirtschaftsplanes, sowie des Vorstands- und Finanzberichtes,<br />
Festlegung <strong>der</strong> Art und Höhe <strong>der</strong> Mitgliedsbeiträge,<br />
Schaffung hauptamtlicher Stellen,<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Satzung o<strong>der</strong> des Zwecks <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
Ausschluss von Mitglie<strong>der</strong>n,<br />
Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />
§ 9<br />
Der Vorstand<br />
1. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden. Alle Mitglie<strong>der</strong> mit beschließen<strong>der</strong><br />
Stimme sind in den Vorstand wählbar.<br />
2. Der Vorstand leitet die Gesellschaft zwischen den Mitglie<strong>der</strong>versammlungen. Er besteht<br />
aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
3. Innerhalb des Vorstandes sind folgende Funktionen namentlich durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu wählen.<br />
Der/die Präsident(in),<br />
Zwei Vizepräsidenten(innen),<br />
Der/die Schatzmeister(in)<br />
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.<br />
5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden.<br />
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6. Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen und<br />
vom Präsident und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.<br />
7. Zwei Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes vertreten gemeinsam die Gesellschaft gerichtlich und<br />
außergerichtlich.<br />
8. Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglie<strong>der</strong> anwesend<br />
sind. Die Form <strong>der</strong> Beschlussfassung des Vorstandes wird durch eine von demselben<br />
aufzustellende Geschäftsordnung geregelt.<br />
9. Das Amt des Vorstandsmitglieds wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand eine angemessene<br />
Vergütung gezahlt wird.<br />
§ 10<br />
Auflösung<br />
1. Zur Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
erfor<strong>der</strong>lich. Die Auflösung erfor<strong>der</strong>t die Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> anwesenden<br />
stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>.<br />
2. Beim Auflösen <strong>der</strong> Gesellschaft fällt das Vermögen <strong>der</strong> Gesellschaft an die Astronomische<br />
Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu<br />
verwenden hat.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung <strong>der</strong> Gesellschaft am 8. Mai 2011<br />
beschlossen. Sie tritt mit <strong>der</strong> Eintragung <strong>der</strong> Gesellschaft in das Vereinsregister in Kraft.<br />
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