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Entwurf der GdP Satzungen - Planetarium Wien

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§ 2<br />

Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

1. Die <strong>GdP</strong> ist ein Verein von Personen und Institutionen, die sich den deutschsprachigen<br />

Planetarien verbunden fühlen zum Zweck <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Volksbildung und <strong>der</strong> beruflichen<br />

Weiterbildung, sowie von Kunst und Kultur.<br />

2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

(e)<br />

(f)<br />

die Unterstützung <strong>der</strong> Planetarien im deutschsprachigen europäischen Raum bei<br />

<strong>der</strong> Entwicklung von Grundsätzen und Leitlinien für ihre Arbeit.<br />

die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches seiner Mitglie<strong>der</strong>,<br />

die Information <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> über nationale und internationale Entwicklungen in<br />

<strong>der</strong> <strong>Planetarium</strong>swelt,<br />

die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen, Unternehmen,<br />

Verbänden und Vereinen, insbeson<strong>der</strong>e mit solchen, <strong>der</strong>en Focus im Bereich<br />

Astronomie und verwandter Wissenschaften liegt,<br />

die Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Leistungen <strong>der</strong> Planetarien<br />

mit deutschsprachigen Vorführungen,<br />

die Planung und Durchführung von Meetings und Veranstaltungen zur fachlichen<br />

Weiterbildung<br />

§ 3<br />

Gemeinnützigkeit<br />

1. Die <strong>GdP</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO).<br />

2. Die <strong>GdP</strong> ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.<br />

3. Mittel <strong>der</strong> <strong>GdP</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie<strong>der</strong><br />

erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln <strong>der</strong><br />

Gesellschaft<br />

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft fremd sind o<strong>der</strong><br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>der</strong> <strong>GdP</strong> <strong>Satzungen</strong>.doc Seite 2 von 6

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