Entwurf der GdP Satzungen - Planetarium Wien
Entwurf der GdP Satzungen - Planetarium Wien
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§ 2<br />
Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
1. Die <strong>GdP</strong> ist ein Verein von Personen und Institutionen, die sich den deutschsprachigen<br />
Planetarien verbunden fühlen zum Zweck <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Volksbildung und <strong>der</strong> beruflichen<br />
Weiterbildung, sowie von Kunst und Kultur.<br />
2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
(d)<br />
(e)<br />
(f)<br />
die Unterstützung <strong>der</strong> Planetarien im deutschsprachigen europäischen Raum bei<br />
<strong>der</strong> Entwicklung von Grundsätzen und Leitlinien für ihre Arbeit.<br />
die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches seiner Mitglie<strong>der</strong>,<br />
die Information <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> über nationale und internationale Entwicklungen in<br />
<strong>der</strong> <strong>Planetarium</strong>swelt,<br />
die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen, Unternehmen,<br />
Verbänden und Vereinen, insbeson<strong>der</strong>e mit solchen, <strong>der</strong>en Focus im Bereich<br />
Astronomie und verwandter Wissenschaften liegt,<br />
die Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Leistungen <strong>der</strong> Planetarien<br />
mit deutschsprachigen Vorführungen,<br />
die Planung und Durchführung von Meetings und Veranstaltungen zur fachlichen<br />
Weiterbildung<br />
§ 3<br />
Gemeinnützigkeit<br />
1. Die <strong>GdP</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO).<br />
2. Die <strong>GdP</strong> ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.<br />
3. Mittel <strong>der</strong> <strong>GdP</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie<strong>der</strong><br />
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln <strong>der</strong><br />
Gesellschaft<br />
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft fremd sind o<strong>der</strong><br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>der</strong> <strong>GdP</strong> <strong>Satzungen</strong>.doc Seite 2 von 6