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Ratgeber aus Leidenschaft - Steuerberater Regensburg Stefan Penka

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WISSEN<br />

Aktuelles und Informatives rund um die Themen Steuern & Recht<br />

RECHT<br />

Reaktion auf die Finanzkrise<br />

Die Änderung des Überschuldungsbegriffs gilt bis 31. Dezember 2013<br />

STEUERN<br />

Bares Geld<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

steuerfrei<br />

Viele Arbeitnehmer haben Anspruch auf vermögenswirksame<br />

Leistungen.<br />

Der Zuschuss von maximal 40,00 Euro pro<br />

Monat wird meist in Lebensversicherungen,<br />

Fonds- oder Banksparplänen angelegt.<br />

Damit ist der Bonus dann allerdings steuerund<br />

sozialabgabenpflichtig.<br />

Beiträge in betriebliche Vorsorgemodelle zählen<br />

dagegen nicht zum zu versteuernden Einkommen.<br />

Sie fließen direkt vom Brutto-Gehalt, ohne<br />

Abzug von Steuern und Sozialabgaben, in einen<br />

Vorsorgevertrag.<br />

Als Reaktion auf die Folgen der Finanzkrise<br />

wurde im Herbst 2008 - zunächst befristet<br />

bis 31.12.2010 - der Begriff der Überschuldung<br />

geändert.<br />

Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer<br />

Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn<br />

es mittelfristig seine laufenden Zahlungen vor<strong>aus</strong>sichtlich<br />

leisten kann. Es ist also darauf abzustellen,<br />

ob die sogenannte Fortführungsprognose positiv<br />

<strong>aus</strong>fällt, zum Beispiel weil ein Betrieb den Zuschlag<br />

für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine<br />

Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum<br />

gewährleistet ist. Die Befristung dieser<br />

Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung<br />

wurde nunmehr um drei Jahre verlängert.<br />

Damit führt bis zum 31.12.2013 eine rechnerische<br />

Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn<br />

eine positive Fortführungsprognose besteht.<br />

UNSERE EMPFEHLUNG FÜR SIE<br />

Bei Bedarf erstellen wir Ihnen gerne Ihre<br />

individuelle Fortführungsprognose.<br />

Rufen Sie uns einfach unter 0941 595400<br />

an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.<br />

So können Arbeitnehmer bei gleichem Netto-<br />

Gehalt einen höheren Betrag in ihre Vorsorge<br />

einzahlen. Sie profitieren sowohl vom Arbeitgeber<br />

als auch vom Staat.<br />

UNSER HINWEIS FÜR SIE<br />

Zu beachten ist, dass die Auszahlungen <strong>aus</strong><br />

einer Betriebsrente im Ruhestand steuerund<br />

sozialabgabenpflichtig sind.<br />

Außerdem fallen Beiträge zur gesetzlichen<br />

Kranken- und Pflegeversicherung an.<br />

STEUERTIPP<br />

Wegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

Grunderwerbsteuer schnell bezahlen<br />

Wenn der Erwerber eines Grundstücks die Grunderwerbsteuer<br />

(natürlich nach sorgfältiger Prüfung<br />

des entsprechenden Steuerbescheids) recht schnell<br />

bezahlt, ist dies durch<strong>aus</strong> in seinem Interesse. Das<br />

Finanzamt stellt nämlich nach der Zahlung dieser<br />

Steuerschuld dem Erwerber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

<strong>aus</strong>.<br />

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Vor<strong>aus</strong>setzung<br />

dafür, dass der neue Erwerber in das<br />

Grundbuch eingetragen werden kann.<br />

STEUERN<br />

Fehleinschätzung beim<br />

Immobilienerwerb<br />

Schönheitsreparaturen gehören im<br />

Anschaffungsjahr bei gleichzeitigen<br />

Instandsetzungsmaßnahmen zu den<br />

anschaffungsnahen Aufwendungen<br />

Herr Michael Mustermann kaufte im Jahr 2004 ein<br />

Wohnh<strong>aus</strong> und setzte es noch im gleichen Jahr<br />

umfangreich und aufwendig Instand. Die entsprechenden<br />

Aufwendungen hierfür ordnete er den<br />

Gebäude-Anschaffungskosten zu. Die gleichzeitig<br />

durchgeführten Schönheitsreparaturen behandelte<br />

er als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.<br />

Der Bundesfinanzhof sah das nun anders, weil alle<br />

von Mustermann durchgeführten Maßnahmen<br />

einheitlich als anschaffungsnahe Aufwendungen zu<br />

beurteilen und demzufolge den Gebäude-Anschaffungskosten<br />

zuzurechnen waren.<br />

UNSER HINWEIS FÜR SIE<br />

Schönheitsreparaturen nach Ablauf<br />

von drei Jahren seit Anschaffung der<br />

Immobilie sind in der Regel sofort als<br />

Erhaltungsaufwand abzugsfähig.<br />

04 <strong>Stefan</strong> <strong>Penka</strong> Steuerberatungskanzlei | Kanzleimagazin Juli 2010

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