Friedhofssatzung - Ev. Kirchengemeinde Menden
Friedhofssatzung - Ev. Kirchengemeinde Menden
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§ 36<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
1) Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit<br />
der öffentlichen Bekanntmachung.<br />
2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut<br />
durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin in<br />
<strong>Menden</strong> am Friedhof Wietholz und am Friedhof Hahnenbusch für die Dauer<br />
von einer Woche. Am ersten Tag des Anschlags wird in den nachfolgenden<br />
Tageszeitungen: <strong>Menden</strong>er Zeitung und Westfalenpost Ausgabe <strong>Menden</strong> auf<br />
den Anschlag hingewiesen. Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist<br />
von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die<br />
Veröffentlichung vollzogen.<br />
3) Die jeweils gültige Fassung der <strong>Friedhofssatzung</strong> liegt zur Einsichtnahme aus<br />
in der Friedhofsverwaltung, Bodelschwinghstr. 4, 58706 <strong>Menden</strong>.<br />
4) Außerdem können die <strong>Friedhofssatzung</strong> und alle Änderungen zusätzlich<br />
durch Aushang und Kanzelabkündigung bekanntgemacht werden.<br />
§ 37<br />
Inkrafttreten<br />
1) Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der<br />
Veröffentlichung in Kraft.<br />
Mit Inkrafttreten dieser <strong>Friedhofssatzung</strong> tritt die <strong>Friedhofssatzung</strong> vom<br />
16.09.1998 außer Kraft.<br />
<strong>Menden</strong>, den 06. Dezember 2004<br />
Die Friedhofsträgerin<br />
Presbyterium der <strong>Ev</strong>angelischen <strong>Kirchengemeinde</strong> <strong>Menden</strong><br />
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