Friedhofssatzung - Ev. Kirchengemeinde Menden
Friedhofssatzung - Ev. Kirchengemeinde Menden
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9) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale<br />
dürfen daher nicht mit Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig<br />
ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch<br />
an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die<br />
Grabpflege mit Firmenanschrift, Telefonnummer der Gärtnereien sind nicht<br />
zulässig.<br />
§ 6<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren<br />
nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung erhoben.<br />
II. Grabstätten<br />
§ 7<br />
Allgemeines<br />
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten<br />
Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum der<br />
Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.<br />
2) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:<br />
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit Gestaltungsvorschriften,<br />
b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen ohne Gestaltungsvorschriften,<br />
c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gestaltungsvorschriften,<br />
d) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen ohne Gestaltungsvorschriften,<br />
e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit Gestaltungsvorschriften,<br />
f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ohne Gestaltungsvorschriften,<br />
g) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gestaltungsvorschriften,<br />
h) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen ohne Gestaltungsvorschriften.<br />
3) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen<br />
Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung.<br />
4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage<br />
und zur Pflege der Grabstätten.<br />
5) Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer<br />
Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung<br />
einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.<br />
6) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin<br />
die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte<br />
nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin<br />
auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt.<br />
Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen<br />
besteht für die Friedhofsträgerin nicht.<br />
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