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Friedhofssatzung - Ev. Kirchengemeinde Menden

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9) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale<br />

dürfen daher nicht mit Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig<br />

ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch<br />

an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die<br />

Grabpflege mit Firmenanschrift, Telefonnummer der Gärtnereien sind nicht<br />

zulässig.<br />

§ 6<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren<br />

nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung erhoben.<br />

II. Grabstätten<br />

§ 7<br />

Allgemeines<br />

1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten<br />

Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum der<br />

Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.<br />

2) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:<br />

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit Gestaltungsvorschriften,<br />

b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen ohne Gestaltungsvorschriften,<br />

c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gestaltungsvorschriften,<br />

d) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen ohne Gestaltungsvorschriften,<br />

e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit Gestaltungsvorschriften,<br />

f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ohne Gestaltungsvorschriften,<br />

g) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gestaltungsvorschriften,<br />

h) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen ohne Gestaltungsvorschriften.<br />

3) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen<br />

Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung.<br />

4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage<br />

und zur Pflege der Grabstätten.<br />

5) Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer<br />

Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung<br />

einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.<br />

6) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin<br />

die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte<br />

nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin<br />

auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt.<br />

Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen<br />

besteht für die Friedhofsträgerin nicht.<br />

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